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Asyl

Das Recht auf Asyl, von der Bedeutung her Zuflucht vor Verfolgung, wurde in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere aufgrund der Lehren aus dem deutschen Faschismus als subjektives, individuelles Grundrecht, Art. 16 a GG, in der Verfassung verankert. Im Laufe seiner Geschichte erlebte dieses Recht bis heute gravierende Einschränkungen und scheint bei der Implementierung in der Praxis durch die politische Zielvorgabe bestimmt zu sein, die Orte der Zuflucht in Europa so effektiv wie möglich gegen Flüchtlinge abzuschotten.

Dass das Asylrecht zugleich - wie kaum ein anderes Rechtsgebiet  - Spielwiese für die Willkür politischer Vorstellungen und diplomatischer Rücksichtnahmen der jeweiligen Entscheidungsträger ist, lässt sich an einem Vergleich der verschiedenen Anerkennungsquoten bezüglich tschetschenischer Flüchtlinge darstellen: Die Anerkennungsrate für diese Flüchtlingsgruppe lag 2005 in Österreich bei über 90 % und in der Slowakei bei unter 1 %. Das heißt nichts anderes, als dass die Frage der Schutzgewährung für die Betroffenen reine Glückssache ist, abhängig davon, wo und bei wem sie ihr Asylbegehren anbringen können und dürfen.
Während einerseits die Staaten des Nordens für die Entstehung von Fluchtgründen in erheblichem Maße mitverantwortlich sind, werden Flüchtlinge, die es schaffen, nach Europa zu kommen, durch quälend langsame, bürokratische und menschenunwürdige Aufnahmeprozeduren aufgerieben. Die Lebensbedingungen in den Zufluchtsländern verfehlen ebenfalls menschenrechtliche Mindeststandards. So dürfen Asylsuchende in Deutschland aufgrund der sog. Residenzpflicht einen ihnen zugewiesenen Landkreis nur in Ausnahmefällen mit einer (natürlich kostenpflichtigen) Genehmigung der Ausländerbehörde verlassen. Soziale Kontakte und eine Teilnahme am kulturellen und politischen Lebens werden – häufig über Jahre hinweg – faktisch auf Null reduziert. Nicht zu unterschätzen sind auch die rassistisch gefärbte Begleitkommentierung durch Teile der Politik und der Medien sowie die ständige Bedrohung durch rassistische Übergriffe.
Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist äußerst beschränkt. Staatliche Zuwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen erheblich unterhalb des Sozialhilfesatzes. Zudem werden sie vielfach in Form von Wertgutscheinen ausgezahlt und tragen dadurch zusätzlich zu sozialer Ausgrenzung und Isolation bei. Auf Grund des faktischen Arbeits- und Ausbildungsverbots für die Dauer des Asylverfahrens liegen unendlich viele kreative und konstruktive Fähigkeiten der Menschen brach, welche zum Nichtstun und Warten verurteilt in ihrer Würde angetastet werden.
Nicht selten vergehen bis zu einer abschließenden Entscheidung im Asylverfahren etliche Jahren. Die durch sog. Einzelentscheider des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beabsichtigten positiven Entscheidungen müssen der Zentrale des BAMF in Nürnberg vorgelegt werden, welche wiederum im Einvernehmen mit dem BMI handelt. Eine Dauer von durchschnittlich 2 Jahren und mehr in diesen „Fällen“ bis zu einer ersten Entscheidung plus einer Dauer des anschließenden Gerichtsverfahrens von durchschnittlichen 3 bis 6 Jahren je nach Ort bedeutet für die Betroffenen und ihre Familien einen unwiederbringlichen Lebenszeitverlust von vielen Jahren, auch wenn sie am Ende den Flüchtlingspass erhalten.

Der Status eines Asylberechtigten, bzw. eines anerkannten politischen Flüchtlings bedeutet immer noch keine endgültige Sicherheit vor der Verfolgung durch den Herkunftsstaat. Da jeder Verfolgerstaat dieser Welt über Interpol missliebige Gegner zur Festnahme zwecks Auslieferung ausschreiben kann und diese Ausschreibung keiner Überprüfung in einem rechtsstaatlichen Verfahren zugänglich ist, sind daher auch anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge jeder Zeit der Gefahr einer Inhaftierung ausgesetzt, wenn sie zur Festnahme und Auslieferung über Interpol ausgeschrieben sind. So hat der Verfolgerstaat selbst nach Flucht und Anerkennung der Betroffenen noch Macht über seine politischen Gegner. Dies ist ein rechtsstaatlich unakzeptabler Zustand.

Durch die aufgeflammte Diskussion des Begriffs der „Asylunwürdigkeit“, bzw. des sog. Terrorismusvorbehalts nach dem 11. September 2001, ist Tür und Tor geöffnet worden für eine völkerrechtlich unhaltbare und uferlose Ausweitung derjenigen Fälle, in denen Menschen Zuflucht verweigert wird, da sie angeblich schwere nicht-politische Verbrechen außerhalb der BRD begangen hätten, bzw. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zu wider gehandelt hätten.

Hierunter werden durch das BAMF und manche Gerichte insbesondere auch der Anschluss an eine Widerstandsorganisation, Guerilla oder Organisation, welche auf die EU-Terrorliste aufgenommen wurden, verstanden und zwar unabhängig davon, welche konkreten Handlungen die entsprechende Person überhaupt unternommen hat. Die völlig unterschiedslose und ausnahmslose Einstufung von Menschen aus Oppositionsbewegungen als „aslyunwürdig“ ist inakzeptabel und steht in eklatantem Widerspruch zu etlichen völkerrechtlichen Prinzipien.
Der RAV sieht es als seine Aufgabe an, für das effektive Recht auf Asyl und menschenwürdige Zufluchtsmöglichkeiten zu streiten und auf die Abschaffung diskriminierender Sondergesetze für Flüchtlinge hinzuwirken.

Pressemitteilungen zum Thema

Kampagne zu Auskunftsersuchen in europäischen Datenbanken
Europaweit sind personenbezogene Daten von Millionen von Menschen in Informationssystemen gespeichert, die von Polizei oder Geheimdiensten betrieben oder selbstverständlich abgefragt werden. Ergänzt und vernetzt werden die diversen nationalen Informationssysteme durch zentralisierte Datenbanken, wie das Schengen-Informationssystem (SIS) oder Europols Computersysteme, und die wachsende Automatisierung und Beschleunigung des grenzüberschreitenden Datenaustausches im Gefolge des Vertrages von Prüm und der „Schwedischen Initiative“. Betroffen sind längst nicht nur Personen, die wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt sind. Regelmäßig erfasst werden MigrantInnen – sei es, weil sie das „Verbrechen“ begangen haben, sich ohne vorherige Bewilligung im europäischen Wohlstandsraum aufzuhalten,…
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Im Sommer 2004 rettete Stefan Schmidt als Kapitän der Cap Anamur – eigentlich mit Hilfsgütern für Westafrika und den Irak unterwegs – 37
afrikanische Flüchtlinge aus dem Mittelmeer. Seit 2007 steht er deshalb
gemeinsam mit dem damaligen Cap-Anamur-Chef Elias Bierdel im italienischen Agrigent wegen "Schlepperei" vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte jeweils 4 Jahre Gefängnis und 400.000 Euro Geldstrafe - das Urteil wird nunmehr für Juni erwartet.
Stefan Schmidt berichtet von einem ganz eigenen Stück des Dramas, das sich tagtäglich kurz vor und kurz hinter den Mauern der „Festung Europa“
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Zur Vesper gibt es Brot und Käse, Wasser und Wein.
Veranstalter: Hum…
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Stellungnahme

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Das "Stockholm-Programm" legt die Agenda für die europäische Justiz-und Innenpolitik sowie die Politik zur Inneren Sicherheit von 2009 bis 2014 fest. Die EU hat bereits durch die Schaffung militarisierter Grenzen, die Verpflichtung zu einem proaktiven Überwachungsregime und durch die zunehmend aggressive Außen-und Verteidigungspolitik einen bedenklich autoritären Charakter angenommen. Die laufende Diskussion unter politischen Entscheidungsträgern der EU lässt erwarten, dass dieser Ansatz in den nächsten fünf Jahren vertieft und ausgeweitet wird. Es ist davon auszugehen, dass das "Stockholm-Programm", das auf den Abschlussbericht der EU-Zukunftsgruppe gründet…

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Vortrag und Diskussion
Vortrag und anschließende Diskussion mit der englischen Rechtswissenschaftlerin Dr. Maria-Teresa Gil-Bazo,  Refugee Studies Centre, University of Oxford/Newcastle Law School, University of Newcastle Die Dublin II-Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Mitgliedstaaten für Flüchtlinge innerhalb der EU. Die dort geregelte Zuständigkeit des Ersteinreisestaates führt dazu, dass sich die EU-Staaten, in denen die Flüchtlinge letztlich um Schutz nachsuchen oder nachsuchen wollen, für unzuständig erklären können (Drittstaatenregelung). Stattdessen verweisen sie auf die Zuständigkeit des Staates der Ersteinreise und praktizieren damit ein System innereuropäischer Abschiebungen. Nach Einfügung der Drittstaatenregelung in das Grundgesetz bringt dessen Export nach Europa Flüchtlinge in eine…
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