Das Recht auf Asyl, von der Bedeutung her Zuflucht vor Verfolgung, wurde in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere aufgrund der Lehren aus dem deutschen Faschismus als subjektives, individuelles Grundrecht, Art. 16 a GG, in der Verfassung verankert. Im Laufe seiner Geschichte erlebte dieses Recht bis heute gravierende Einschränkungen und scheint bei der Implementierung in der Praxis durch die politische Zielvorgabe bestimmt zu sein, die Orte der Zuflucht in Europa so effektiv wie möglich gegen Flüchtlinge abzuschotten.
Dass das Asylrecht zugleich - wie kaum ein anderes Rechtsgebiet - Spielwiese für die Willkür politischer Vorstellungen und diplomatischer Rücksichtnahmen der jeweiligen Entscheidungsträger ist, lässt sich an einem Vergleich der verschiedenen Anerkennungsquoten bezüglich tschetschenischer Flüchtlinge darstellen: Die Anerkennungsrate für diese Flüchtlingsgruppe lag 2005 in Österreich bei über 90 % und in der Slowakei bei unter 1 %. Das heißt nichts anderes, als dass die Frage der Schutzgewährung für die Betroffenen reine Glückssache ist, abhängig davon, wo und bei wem sie ihr Asylbegehren anbringen können und dürfen.
Während einerseits die Staaten des Nordens für die Entstehung von Fluchtgründen in erheblichem Maße mitverantwortlich sind, werden Flüchtlinge, die es schaffen, nach Europa zu kommen, durch quälend langsame, bürokratische und menschenunwürdige Aufnahmeprozeduren aufgerieben. Die Lebensbedingungen in den Zufluchtsländern verfehlen ebenfalls menschenrechtliche Mindeststandards. So dürfen Asylsuchende in Deutschland aufgrund der sog. Residenzpflicht einen ihnen zugewiesenen Landkreis nur in Ausnahmefällen mit einer (natürlich kostenpflichtigen) Genehmigung der Ausländerbehörde verlassen. Soziale Kontakte und eine Teilnahme am kulturellen und politischen Lebens werden – häufig über Jahre hinweg – faktisch auf Null reduziert. Nicht zu unterschätzen sind auch die rassistisch gefärbte Begleitkommentierung durch Teile der Politik und der Medien sowie die ständige Bedrohung durch rassistische Übergriffe.
Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist äußerst beschränkt. Staatliche Zuwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen erheblich unterhalb des Sozialhilfesatzes. Zudem werden sie vielfach in Form von Wertgutscheinen ausgezahlt und tragen dadurch zusätzlich zu sozialer Ausgrenzung und Isolation bei. Auf Grund des faktischen Arbeits- und Ausbildungsverbots für die Dauer des Asylverfahrens liegen unendlich viele kreative und konstruktive Fähigkeiten der Menschen brach, welche zum Nichtstun und Warten verurteilt in ihrer Würde angetastet werden.
Nicht selten vergehen bis zu einer abschließenden Entscheidung im Asylverfahren etliche Jahren. Die durch sog. Einzelentscheider des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beabsichtigten positiven Entscheidungen müssen der Zentrale des BAMF in Nürnberg vorgelegt werden, welche wiederum im Einvernehmen mit dem BMI handelt. Eine Dauer von durchschnittlich 2 Jahren und mehr in diesen „Fällen“ bis zu einer ersten Entscheidung plus einer Dauer des anschließenden Gerichtsverfahrens von durchschnittlichen 3 bis 6 Jahren je nach Ort bedeutet für die Betroffenen und ihre Familien einen unwiederbringlichen Lebenszeitverlust von vielen Jahren, auch wenn sie am Ende den Flüchtlingspass erhalten.
Der Status eines Asylberechtigten, bzw. eines anerkannten politischen Flüchtlings bedeutet immer noch keine endgültige Sicherheit vor der Verfolgung durch den Herkunftsstaat. Da jeder Verfolgerstaat dieser Welt über Interpol missliebige Gegner zur Festnahme zwecks Auslieferung ausschreiben kann und diese Ausschreibung keiner Überprüfung in einem rechtsstaatlichen Verfahren zugänglich ist, sind daher auch anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge jeder Zeit der Gefahr einer Inhaftierung ausgesetzt, wenn sie zur Festnahme und Auslieferung über Interpol ausgeschrieben sind. So hat der Verfolgerstaat selbst nach Flucht und Anerkennung der Betroffenen noch Macht über seine politischen Gegner. Dies ist ein rechtsstaatlich unakzeptabler Zustand.
Durch die aufgeflammte Diskussion des Begriffs der „Asylunwürdigkeit“, bzw. des sog. Terrorismusvorbehalts nach dem 11. September 2001, ist Tür und Tor geöffnet worden für eine völkerrechtlich unhaltbare und uferlose Ausweitung derjenigen Fälle, in denen Menschen Zuflucht verweigert wird, da sie angeblich schwere nicht-politische Verbrechen außerhalb der BRD begangen hätten, bzw. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zu wider gehandelt hätten.
Hierunter werden durch das BAMF und manche Gerichte insbesondere auch der Anschluss an eine Widerstandsorganisation, Guerilla oder Organisation, welche auf die EU-Terrorliste aufgenommen wurden, verstanden und zwar unabhängig davon, welche konkreten Handlungen die entsprechende Person überhaupt unternommen hat. Die völlig unterschiedslose und ausnahmslose Einstufung von Menschen aus Oppositionsbewegungen als „aslyunwürdig“ ist inakzeptabel und steht in eklatantem Widerspruch zu etlichen völkerrechtlichen Prinzipien.
Der RAV sieht es als seine Aufgabe an, für das effektive Recht auf Asyl und menschenwürdige Zufluchtsmöglichkeiten zu streiten und auf die Abschaffung diskriminierender Sondergesetze für Flüchtlinge hinzuwirken.
Pressemitteilungen zum Thema
Pressemitteilung, 24.6.2014
Der Berliner Senat hat am 18.03.2014 das „Einigungspapier Oranienplatz“ präsentiert. Darin werden die Ziele und der Protest der Flüchtlinge als notwendig und richtig anerkannt. Von allen Seiten der politisch Verantwortlichen wurde diese sogenannte Einigung begrüßt.
Der Flüchtlingsrat Berlin hingegen hat aus unserer Sicht zutreffend Art und Zustandekommen auf das Schärfste kritisiert.(1) Tatsächlich lag weder eine Einigung vor, noch war die damit verbundene Räumung des Oranienplatzes „friedlich“. Mit den Bewohnern der besetzten Gerhart-Hauptmann-Schule hat es zudem zu keiner Zeit Gespräche von Seiten des Senats gegeben. Nunmehr droht die zwangsweise Räumung der Schule.
Somit ist festzuhalten, der Senat hat das Zustandekommen einer angeblichen „Einigung“ falsch dargestellt.
Dennoch gilt:…
>>Europäische Konferenz, 4.5.13
Im Bemühen der deutschen Bundesregierung, wenigsten eine rechtliche Form zu wahren, wurde vor 20 Jahren das Asylrecht in der Verfassung gestutzt. In Erinnerung an diesen Menschenrechtsskandal werden in diesem Jahr zahlreiche Proteste stattfinden. Die EJDM und die VDJ – gemeinsam mit zahlreichen Mitveranstaltern – reihen sich in diese Protestfront ein.
Auf der Konferenz werden die ReferentInnen auf die verschiedenen Etappen von Flucht und Migration eingehen und auf die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen.
1. Die unrechtmäßige und unmenschliche Kriminalisierung von Flüchtlingen und MigrantInnen noch vor Ankunft in der EU. Die staatlich organisierte Abschottung der Fluchtwege, insbesondere durch Frontex. Tausende Flüchtlinge haben dies mit dem Leben bezahlt. Moderation:…
>>Pressemitteilung, 20.3.13
Mit Urteil vom 19. März 2013 (Az 1 C 12.12) hat das Bundesverwaltungsgericht die jahrzehntelange diskriminierende Behandlung von türkischen Staatsangehörigen bei der Gebührenerhebung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln mit den europäischen Vorgaben für nicht vereinbar erklärt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den vergangenen Jahren wiederholt auf die Bedeutung der sog. standstill-Klauseln des Assoziationsrechts (Art. 41 Abs. 1 ZP zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, Art. 13 ARB 1/80) hingewiesen. Diese Regelungen verbieten es, nach in Kraft treten des Zusatzprotokolls bzw. des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80 im Jahr 1973 bzw. 1980 neue Beschränkungen für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige und Arbeitnehmer einzuführen oder ihre Rechtsposition…
>>Gemeinsame Stellungnahme 20.1.2012
Die UnterzeicherInnen lehnen aus menschenrechtlichen und humanitären Gründen Asylschnellverfahren (Flughafenverfahren) sowie die Inhaftierung von schutzsuchenden Flüchtlingen zur Durchführung des Asylverfahrens ab. Sie fordern die Länder Brandenburg und Berlin sowie die Bundesregierung auf, auf die geplante Errichtung und Inbetriebnahme einer sog. „Gewahrsamseinrichtung“ zur Durchführung von Asyl-Schnellverfahren auf dem Gelände des Flughafens BER Willy Brandt zu verzichten und stattdessen Asylsuchenden ein reguläres Asylverfahren in Freiheit zu ermöglichen. Sie fordern die Bundesregierung auf, an allen deutschen Flughäfen auf die Inhaftierung Schutzsuchender und das Asyl-Schnellverfahren zu verzichten und das sogenannte Flughafenverfahren (§ 18a AsylVfG) abzuschaffen.
Begründung:
Auf dem…
>>Informationsveranstaltung, Berlin 26.10.2010
Vor der öffentlichen Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht am 28.10.2010 erläutern wir die aktuellen Entwicklungen im Dublin-II-Verfahren.
Die Dublin-II-Verordnung regelt die Zuständigkeit für Asyl in Europa. Der Staat, der als erstes betreten wird, muss die Flüchtlinge aufnehmen. In der Regel sind das die Staaten an den EU-Außengrenzen. Reisen die Flüchtlinge in einen anderen EU-Staat weiter und beantragen dort Asyl, können sie in den Einreisestaat zurückgeschoben werden. Doch nicht überall gibt es gleiche Schutzstandards: Seit Jahren ist bekannt, dass Flüchtlinge in Griechenland menschenrechts- und europarechtswidrig behandelt werden. Vor diesem Hintergrund haben bereits mehrere Mitgliedstaaten der EU Abschiebungen von Flüchtlingen nach Griechenland eingestellt. Die Bundesregierung…
>>Mit Schreiben vom heutigen Tag hat der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e. V. (RAV) die Europäische Kommission über die deutschen Regelungen zur Gebührenerhebung für die Bearbeitung und Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an türkische Staatsangehörige und Arbeitnehmer in Kenntnis gesetzt und die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland angeregt.
Der EuGH hat in den vergangenen Jahren wiederholt auf die Bedeutung der sog. standstill-Klauseln des Assoziationsrechts (Art. 41 Abs. 1 ZP zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, Art. 13 ARB 1/80) hingewiesen. Diese Regelungen verbieten es, nach in Kraft treten des Zusatzprotokolls bzw. des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80 im Jahr 1973 bzw. 1980 neue Beschränkungen für…
>> Die Bundesbank ist Thilo Sarrazin los. Damit ist die Geschichte aber längst nicht vorbei. Denn beunruhigend sind nicht allein die populistischen Thesen dieses Bankiers, beunruhigend ist vielmehr die Plausibilität, die seinen Ausführungen zugestanden wird. Eine erstaunliche Anzahl von PolitikerInnen, WissenschaftlerInnen und MeinungsmacherInnen sind sich einig: Der Sarrazin’sche Biologismus hat zwar in Deutschland einen besonderen Hautgout, im Kern aber habe der Mann doch Recht. Nicht wenige feiern den ehemaligen Finanzsenator Berlins als Tabubrecher mit visionärem Blick für Deutschlands Zukunft. Wir fragen: welches Tabu? Die Skandalisierung der Migration gehört zum Standardrepertoire in Deutschland. Es ist sinnlos, den infamen Behauptungen von Sarrazin et al. wissenschaftliche Fakten…
>>Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29.06.2010 sind die im Jahr 2002 eingeführten sog. EU-Terrorismuslisten im Zeitraum bis Juni 2007 ungültig. Eine nationale Strafverfolgung nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wegen einer möglichen Zuwiderhandlung gegen EU-Recht ist insoweit unzulässig.
Dem Verfahren vor dem EuGH lag erstmalig eine Vorlagefrage eines nationalen Strafgerichts zu Grunde. In den bisherigen Verfahren zu den Terrorismuslisten hatten betroffene Personen und Gruppen direkt beim EuGH Klage eingereicht. Dieses Mal legte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem derzeit laufenden Strafverfahren gegen zwei türkische Linke wegen vermeintlicher Sammlung von Spendengeldern für eine gelistete Organisation dem EuGH eine Frage über die Gültigkeit einer…
>>Diskussionsveranstaltung, Berlin, 21.5.10
Diskussionsveranstaltung mit:
Prof. Dr. Andreas Paulus, Richter am Bundesverfassungsgericht
RA Wolfgang Kaleck, Generalsekretär des ECCHR
RAin Britta Eder
Moderation: Wolfgang Neškovic, MdB, Bundesrichter a. D.
Die Terrorlisten der Europäischen Union stehen bereits seit längerer Zeit in der Kritik. Wer auf einer dieser Listen steht, den treffen Reiseverbote und Finanzrestriktionen. Für die betroffene Person hat eine Listung zunächst die Sperrung sämtlicher Konten zur Folge. Zugleich dürfen der gelisteten Person auch keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Diese Sanktionen werden in einem demokratisch und rechtsstaatlich überaus fragwürdigen Verfahren verhängt. Das Vorgehen der Europäischen Union hat deshalb bereits scharfe Kritik erfahren. Dick Marty, der…
>>Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Frage, ob die Aufnahme einer Organisation in die EU-Terrorliste (hier der DHKP-C) wirksam ist und Grundlage nationaler Strafverfolgung sein kann, wenn die Organisation selbst keine Klage gegen die sie betreffenden Beschlüsse erhoben hat, aber deren Listung unter Verstoß gegen elementare Verfahrensgarantien zustande gekommen ist.
Der Fall:
Vor dem OLG Düsseldorf findet seit März diesen Jahres ein Verfahren gegen eine Frau und zwei Männer statt, denen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, der DHKP-C, vorgeworfen wird (§ 129b StGB). Darüber hinaus werden sie beschuldigt, Spendenkampagnen für die DHKP-C durchgeführt und Erlöse aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Publikationen der Organisation zur Verfügung gestellt zu…
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