Asyl
Das Recht auf Asyl, von der Bedeutung her Zuflucht vor Verfolgung, wurde in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere aufgrund der Lehren aus dem deutschen Faschismus als subjektives, individuelles Grundrecht, Art. 16 a GG, in der Verfassung verankert. Im Laufe seiner Geschichte erlebte dieses Recht bis heute gravierende Einschränkungen und scheint bei der Implementierung in der Praxis durch die politische Zielvorgabe bestimmt zu sein, die Orte der Zuflucht in Europa so effektiv wie möglich gegen Flüchtlinge abzuschotten.
Dass das Asylrecht zugleich - wie kaum ein anderes Rechtsgebiet - Spielwiese für die Willkür politischer Vorstellungen und diplomatischer Rücksichtnahmen der jeweiligen Entscheidungsträger ist, lässt sich an einem Vergleich der verschiedenen Anerkennungsquoten bezüglich tschetschenischer Flüchtlinge darstellen: Die Anerkennungsrate für diese Flüchtlingsgruppe lag 2005 in Österreich bei über 90 % und in der Slowakei bei unter 1 %. Das heißt nichts anderes, als dass die Frage der Schutzgewährung für die Betroffenen reine Glückssache ist, abhängig davon, wo und bei wem sie ihr Asylbegehren anbringen können und dürfen.
Wer selbst Probleme im Asylverfahren hat, kann über die RAV-Anwält*innensuche Unterstützung finden. Praktische Infos zum Thema gibt es auch hier.
Der Status eines Asylberechtigten, bzw. eines anerkannten politischen Flüchtlings bedeutet immer noch keine endgültige Sicherheit vor der Verfolgung durch den Herkunftsstaat. Da jeder Verfolgerstaat dieser Welt über Interpol missliebige Gegner zur Festnahme zwecks Auslieferung ausschreiben kann und diese Ausschreibung keiner Überprüfung in einem rechtsstaatlichen Verfahren zugänglich ist, sind daher auch anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge jeder Zeit der Gefahr einer Inhaftierung ausgesetzt, wenn sie zur Festnahme und Auslieferung über Interpol ausgeschrieben sind. So hat der Verfolgerstaat selbst nach Flucht und Anerkennung der Betroffenen noch Macht über seine politischen Gegner. Dies ist ein rechtsstaatlich unakzeptabler Zustand.
Durch die aufgeflammte Diskussion des Begriffs der „Asylunwürdigkeit“, bzw. des sog. Terrorismusvorbehalts nach dem 11. September 2001, ist Tür und Tor geöffnet worden für eine völkerrechtlich unhaltbare und uferlose Ausweitung derjenigen Fälle, in denen Menschen Zuflucht verweigert wird, da sie angeblich schwere nicht-politische Verbrechen außerhalb der BRD begangen hätten, bzw. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zu wider gehandelt hätten.
Hierunter werden durch das BAMF und manche Gerichte insbesondere auch der Anschluss an eine Widerstandsorganisation, Guerilla oder Organisation, welche auf die EU-Terrorliste aufgenommen wurden, verstanden und zwar unabhängig davon, welche konkreten Handlungen die entsprechende Person überhaupt unternommen hat. Die völlig unterschiedslose und ausnahmslose Einstufung von Menschen aus Oppositionsbewegungen als „aslyunwürdig“ ist inakzeptabel und steht in eklatantem Widerspruch zu etlichen völkerrechtlichen Prinzipien.



