Aufenthaltsrecht
Grundsätzlich bedarf es für jede Einreise nach Deutschland eines Visums, das im Herkunftsstaat zu beantragen ist. Auch hier wird mit zweierlei Maß gemessen: Während Menschen aus wirtschaftlich schwachen Herkunftsstaaten für einen touristischen Kurzaufenthalt ein Visum unter Darlegung sämtlicher privater und finanzieller Lebensumstände beantragen müssen, können Bürger der stärkeren Industrienationen für einen bis zu dreimonatigen Aufenthalt visumsfrei einreisen.
Wer länger in Deutschland sein will, dessen Aufenthalt muss einem bestimmten – vom Gesetz vorgesehenen – Zweck dienen. Das entsprechende Visum muss in der Regel vor der Einreise unter Angabe sämtlicher Gründe und der Darlegung der finanziellen Absicherung bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Die gesetzlich vorgesehen Aufenthaltszwecke sind:
Die gesetzlich vorgesehen Aufenthaltszwecke sind:
- Studium oder Erwerbstätigkeit,
- Familiennachzug (wobei unter Familie grundsätzlich lediglich die sog. Kernfamilie, d.h. minderjährige Kinder zu ihren Eltern, Eltern zu ihren minderjährigen Kindern und Ehegatten zueinander zu verstehen ist),
- Humanitäre Aufenthaltsgründe
Insbesondere in den beiden ersten Fällen müssen Betroffene in der Regel für ein Visum nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt eigenständig (d.h. ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel) bestreiten können, was insbesondere bei größeren Familien kaum möglich ist. Mit Besorgnis ist zu beobachten, dass insbesondere die deutschen Auslandsvertretungen eine familiäre Bindung erst durch Abstammungsgutachten für erbracht ansehen. Damit wird an gefährliche „deutsche Traditionen“ angeknüpft. Dies gilt auch für das 2008 neu eingeführte Vaterschaftsanfechtungsrecht des Staates.
In Deutschland arbeiten zu können, ist an ein diskriminierendes Überprüfungssystem gebunden. In der Regel (wenn nicht im Gesetz anders vorgesehen) ist der Erhalt einer Arbeitserlaubnis nur dann möglich, wenn weder ein deutscher Staatsangehöriger, noch ein EU-Bürger die von dem Betroffenen in Aussicht genommene Arbeit verrichten könnte. Dies führt in einem Großteil der Fälle zu einem faktischen Arbeitsverbot für Personen, die nicht über spezielle Berufsqualifikationen verfügen. Der Gesetzgeber ist damit bedenkenlos dem Ruf der rechten Populisten nachgekommen, dass „Deutschen“ keine Arbeitsplätze weggenommen werden dürften.
Wenn es dennoch gelingt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, kann sie nach Ermessen von der Ausländerbehörde mit Auflagen versehen werden. Mit anderen Worten: Auch bei rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland kann die Kontrolle über die Person weiterhin von der Ausländerbehörde ausgeübt werden, beispielsweise über die Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, die Verpflichtung zur Vorlage von bestimmten Dokumenten, zur Abgabe bestimmter Erklärungen usw.
Die Kontrolle wird dabei über eigens für die Betroffenen geschaffenes „Sonderstrafrecht“ ausgeübt. Im Aufenthaltsgesetz sind Straftaten augelistet, die ausschließlich von „Ausländern“ und ihnen nahe stehenden Personen begangen werden können. Über die strafrechtliche Verfolgungsmöglichkeit kann durch das Erwirken von Durchsuchungsbeschlüssen und Haftbefehlen erheblich in das Privatleben der Betoffenen eingegriffen werden, bis hin zur Existenzvernichtung. Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte machen von diesen Vorschriften leichtfertig und nicht selten auch in rechtswidriger Art und Weise Gebrauch.
Das viel diskutierte und als Zuwanderungsgesetz gerühmte Gesetzeskonglomerat entpuppt sich nach nunmehr über vierjähriger Geltungszeit als ein in weiten Teilen der Zuwanderungsbegrenzung dienendes und nichtdeutsche Inländer kriminalisierendes Regelwerk der Kontrolle und der Sanktion.
Die Abschottung Europas und die damit einhergehende Ausgrenzung all derer, die dem westlichen Wirtschaftssystem zum Opfer fallen, wird durch das Zuwanderungsgesetz bestärkt und widerspricht damit unserem Anspruch auf visumsfreien Zugang für alle Menschen nach Deutschland und Europa.