Justizvollzug gehört in die Verantwortung des Bundes

Helmut Pollähne Die großen Koalitionen auf Bundes- und Landesebene haben sich durchgesetzt: Im Rahmen der so genannten Föderalismusreform wurde auch der Justizvollzug aus der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes entlassen. Nachdem sich die Länder im Bundesrat (zum Teil aus taktischen Gründen in der Hoffnung auf Vorteile bei der geplanten Reform des Finanzausgleichs) weithin darauf verständigt hatten, der Reform im Paket zuzustimmen, hätte lediglich der Bundestag noch etwas aufhalten können: Die Fraktionen und Mitglieder des Bundestages haben sich jedoch in großer Mehrheit – viele wider besseren Wissens – den überzeugenden Argumenten verschlossen, der dargelegten Entwicklung noch Einhalt zu gebieten. In der Folge der entsprechenden Grundgesetz-Änderung - wird das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) nach und nach durch Landesgesetze ersetzt,
- wird das seit langem überfällige Jugendstrafvollzugsgesetz (JVollzG) endgültig nicht mehr zustande kommen, sondern ganz jenen Ländern überlassen, die dessen Verabschiedung bisher blockiert haben,
- wird schließlich auch das ebenso überfällige Untersuchungshaft-Vollzugsgesetz (UVollzG) nicht mehr zustande kommen, sondern ebenfalls den Ländern überlassen. Das StVollzG von 1976 war ein Meilenstein auf dem Weg zu einem humanen, liberalen und sozialen Strafvollzug. Seitdem haben sich Justiz und Rechtswissenschaft, aber auch viele Gefangene und ehrenamtlich Tätige mit einigem Erfolg darum bemüht, das Gesetz mit Leben zu füllen und bundesweit einheitliche Minimalstandards durchzusetzen. Dabei ging es nicht nur um die zahlreichen Detailprobleme des Vollzugsalltags, sondern insbesondere auch um die Erfüllung der mit den §§ 2 und 3 StVollzG aufgegebenen zentralen Vollzugsziele und Gestaltungsprinzipien (Resozialisierung/Wiedereingliederung; Normalisierung/ Angleichung/ Gegenwirkung). Und nicht zuletzt ging es um die Verwirklichung von Mindeststandards einer menschenwürdigen Unterbringung (z.B. Einzelunterbringung während der Ruhezeit, Mindesthaftraumgröße). Das Erreichte gerät nun unweigerlich in Gefahr, wenn sich vor Ort jene Landespolitiker durchsetzen, die die Herabföderalisierung des Justizvollzugsrechts zu verantworten haben. Bei allem Verständnis für Sparzwänge in den Justizhaushalten der Länder: Der dahinter nur mühsam verborgene Paradigmenwechsel in der Vollzugspolitik (im Zweifel für die Sicherheit) entbehrt jeglicher Legitimität. Alle Fachleute und -organisationen haben sich in seltener Einmütigkeit für die Beibehaltung des StVollzG ausgesprochen. Nunmehr wird es darum gehen, in den Ländern so viel von dem noch geltenden Strafvollzugsrecht zu retten, wie möglich. Während man sich in Europa um eine Harmonisierung des Strafvollzuges bemüht ("Europäische Gefängnisregeln", CPT-Standards etc.), begibt sich Deutschland auf den entgegengesetzten Weg zurück in die Kleinstaaterei. Das ist niemandem als rationale Rechtspolitik zu vermitteln und entbehrt jeglicher Vorbildfunktion. Angesichts der bereits jetzt auseinanderlaufenden Vollzugspolitiken der Länder wäre im Gegenteil eine Stärkung der Bundesverantwortung, etwa durch einen Strafvollzugsbeauftragten des Bundes, anzustreben. Auf diese Weise könnte auch den deutschen Verpflichtungen gegenüber der UNO (Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention) in angemessener Weise entsprochen werden. Nachdem sich der Bundestag außerstande sah, dieser Verantwortung im Rahmen der Föderalismusreform gerecht zu werden, muss nunmehr die Forderung nach einer neuen institutionellen Bundesverantwortung umso vehementer erhoben werden! Mögen das 30jährige StVollzG und die dazu ergangene Rechtsprechung noch dazu beitragen, in den beabsichtigten Landesgesetzen wenigstens ein gewisse Einheitlichkeit zu erzielen: Für die bisher gesetzlich ungeregelten Bereiche des Jugendstrafvollzugs und der Untersuchungshaft drohen von vornherein größere Beliebigkeit und föderale Flickenteppiche. Sage später niemand, man habe nicht ahnen können, wohin das führt: Der Maßregelvollzug lag von Anfang an in der Verantwortung der Landesgesetzgeber (§ 138 Abs. 1 StVollzG). Das Ergebnis sind 16 unterschiedliche Regelwerke mit zum Teil erheblichen Abweichungen in Qualität und Quantität. Die Entscheidung, dieses Vollzugsrecht den Ländern zu überlassen, hat sich als schwerer Fehler erwiesen – noch kann aus Fehlern gelernt werden. * Der Text basiert auf einer Presseerklärung des Instituts für Kriminalpolitik der Universität Bremen (BRIK) vom 10.5.2006.