Codierte Zeugen - ein Schritt in den Geheimprozess

Silke Studzinsky Zwei Berliner Angeklagten wird vorgeworfen, bei Protesten gegen eine Nazi-Demonstration in Dresden gemeinschaftlich eine Flasche in Richtung einer Polizeikette geworfen zu haben. Sie werden nach ihrer Festnahme durch eine zivile Einheit von zwei Berliner Polizeibeamten belastet. Eigentlich ein ganz normaler Sachverhalt in einem Strafprozess – so sollte man meinen.
Doch das Verfahren gestaltet sich eigentümlich: Die als Zeugen auftretenden Polizeibeamten waren bereits in der ersten polizeilichen Vernehmung mit einer Codiernummer ausgestattet; ihre Namen wurden nicht genannt. Die Verteidigung versuchte erfolglos ihre Namen zu erfahren, um die Glaubwürdigkeit der Zeugen überprüfen zu können. Einen Tag vor der Hauptverhandlung erließ die Senatsverwaltung für Inneres eine Sperrerklärung gemäß § 96 StPO analog, mit der Begründung, die Bekanntgabe der Namen würde dem Wohl des Landes Berlin Nachteile bereiten. Den Zeugen wurde zudem gestattet, während ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ihr Äußeres zu verändern. Die Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Inneres stützte sich im Wesentlichen auf zwei Argumentationslinien:

1. Die Beamten (und ihre Familien) seien persönlich gefährdet, da im Falle der Offenlegung ihrer Namen zu befürchten sei, dass diese über das Internet verbreitet und sie Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt sein würden.

2. Die Beamten seien in speziellen Diensteinheiten eingesetzt, die für die operative Bekämpfung der linksextremistischen kriminellen Szene zuständig seien, und ihr künftiger Einsatz in diesen Sondereinheiten würde vereitelt werden.

Das erste Argument nimmt Bezug auf § 68 Abs. 3 StPO, wonach Zeugen im Falle einer „Gefährdung für Leben, Leib oder Freiheit“ gestattet werden kann, ihren Namen geheim zu halten. Die weitere Begründung der Gefährdung der weiteren Verwendung ist § 110 b Abs. 3 StPO zu entnehmen. Dies ist eine Sonderregelung für verdeckte Ermittler.1 Die hiesigen Zeugen indes sind ganz gewöhnliche Polizeibeamte, die unter anderem auch in Uniform auftreten. Sie sind daher gerade nicht als verdeckten Ermittler aufgetreten.

Daraufhin begehrte die Verteidigung beim Verwaltungsgericht2 im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass die Sperrerklärung rechtswidrig sei. Sie argumentierten, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugen so nicht überprüft werden könne, die Rechte der Verteidigung dadurch erheblich beschränkt und der Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt seien; zudem habe die Beschränkung der Verteidigung angesichts der erheblichen Strafdrohung gegen einen der Angeklagten – er befand sich zu Beginn der Hauptverhandlung bereits über zehn Monate in Untersuchungshaft – ein besonderes Gewicht. Die Sperrerklärung enthielt zudem auch keine Prüfung der individuellen Gefährdung der einzelnen Zeugen.

Das Verwaltungsrecht wies den Antrag zurück. Das Oberverwaltungsgericht3 bestätigte auf die Beschwerde hin die erstinstanzliche Entscheidung. Zwar gab das Verwaltungsgericht zu, dass die erforderliche Interessenabwägung nur in einem Satz erfolgt und nicht die gesamten Anforderungen erfüllt seien, wie sie das Bundesverfassungsgericht4 aufgestellt hat. Dennoch führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung, denn „die Beschränkung der Verteidigungsrechte ist vergleichsweise gering und hat hinter dem Interesse an der Geheimhaltung der Identität der Zeugen zurückzutreten.“ Das Verwaltungsgericht stellte darüber hinaus fest, dass § 110 b Abs. 3 StPO über den Wortlaut hinaus nicht nur für verdeckte Ermittler, sondern auch für andere Auskunftspersonen gelte.

Im Laufe der Hauptverhandlung stellte sich folgendes heraus:

- Die codierten Zeugen waren in der Vergangenheit keinerlei Bedrohungen oder Angriffen ausgesetzt. Dennoch traten sie in diesem Verfahren nun mit Codiernummern auf, obwohl sie bereits seit vielen Jahren beim Staatsschutz eingesetzt sind. Sie fühlten sich auch subjektiv durch die Bekanntgabe ihrer Namen nicht persönlich gefährdet.
- Die Codiernummern wurden durch den Dienstvorgesetzten vergeben. Eine Überprüfung der Voraussetzung für die Geheimhaltung der Namen erfolgte nicht.
- Der Chef der Dienststelle erklärte, dass die ihm unterstellten Beamten grundsätzlich alle codiert auftreten. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 14. November 20055 gab der Berliner Innensenator Körting an, dass eine Codierung „immer nach gründlicher Prüfung des Einzelfalles“ erfolge und „die Frage der Codierung nicht von bestimmten Tätergruppen abhängig ist, sondern sich nach der Gefährdung der Zeugen“ richte. Der Innensenator konnte allerdings keine Auskunft darüber erteilen, wieviele und in welchen Fällen Codiernummern bisher vergeben worden sind und war folglich auch nicht in der Lage, die Vergabe von Codiernummern zu kontrollieren. In Berlin ist es inzwischen zum Regelfall geworden, dass ganz gewöhnliche, zivil und uniformiert auftretende Polizeibeamte des Staatsschutzes unter Codiernummern auftreten. Diese Praxis unterliegt keiner tatsächlichen Kontrolle durch die dienstvorgesetzte Innenbehörde. Die Senatsverwaltung wird offenbar nicht einmal über die Fälle informiert. Vielmehr vergibt jeder Einsatzleiter der Polizei eigenmächtig Codiernummern und, wie man im vorliegenden beispielhaften Fall sieht, ohne eine individuelle Gefährdungsprüfung vorzunehmen. Auch objektive und/oder subjektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der einzelnen Polizeibeamten werden nicht geprüft. Die Ausnahme- und Sonderregelungen in der StPO für verdeckte Ermittler, die eigentlich restriktiv gehandhabt werden müssen, werden damit in unzulässigerweise auf alle Auskunftspersonen ausgeweitet. Die vorliegend beschriebene Hauptverhandlung gestaltete sich dementsprechend kurios. Fragen an die Zeugen, die über ihre Angaben in ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren hinausgingen, wurden verweigert. Eine tatsächliche Aufklärung des Sachverhalts war ausgeschlossen. Damit wird ein wesentliches und grundlegendes Recht der Verteidigung in einem rechtsstaatlichen Verfahren, nämlich die Glaubwürdigkeit von Zeugen überprüfen zu können, mit einem Handstreich weggewischt. Die Ausnahme wird zur Regel. Dies ist umso problematischer, wenn es sich, wie hier, um Beamte von Sondereinheiten wie dem Staatsschutz handelt, die durch ihre Spezialisierung regelmäßig ein besonderes Verfolgungsinteresse entwickeln. Wie das hiesige Beispiel zeigt, wird diese einschneidende Praxis eigenmächtig und unkontrolliert von den Dienstvorgesetzten ausgeübt und entspricht nicht den Anforderungen der Senatsinnenverwaltung.

Fussnoten

1 Verdeckte Ermittler treten unter einer Legende auf. Ihr Einsatz ist nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 110 a StPO) und mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft zulässig. Schwerer Landfriedensbruch zählt dazu nicht.
2 Verwaltungsgericht Berlin, VG 1 A 244.05.
3 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, OVG 11 S 48.05.
4 BVerfG NJW 1981, 1724 ff.
5 Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 15/ 12 975