Krokodolstränen? Juristen gegen den Krieg

Helga Wullweber Das BRAK-Magazin 1/03 hat über die Veranstaltung zur Eröffnung der Wanderausstellung "Anwalt ohne Recht" - Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933" im Bundestag berichtet. Wieder sei die Frage offen geblieben, wie es geschehen konnte, dass Menschen, die soeben noch befreundete Partner in Sozietäten, angesehene Rechtsanwälte oder bei ihren Klienten beliebte Anwälte waren, in kürzester Zeit von jeder menschlichen Zuwendung isoliert und in ihrer physischen und psychischen Existenz bedroht waren.
Nun, ein paar Antworten gab es schon, z.B. den Hinweis, der sich auch im Buch "Anwalt ohne Recht" von Simone Ladewig-Winters findet, auf den ökonomischen Nutzen für die selbst sich häufig in großer wirtschaftlicher Not befindenden nichtjüdischen Rechtsanwälte aus der in den Jahren 1933 bis 1935 vollzogenen beruflichen Ausgrenzung der jüdischen Rechtsanwälte.
Eine weitere Erklärung gab der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Kirchof. Er bezeichnete die damalige Zeit als Zeit ohne Maßstäbe und diesen Umstand als Folge der unbewältigten Umbruchssituation nach dem 1. Weltkrieg in Verbindung mit der schwierigen wirtschaftlichen und außenpolitischen Lage sowie als Folge einer geistigen Entwurzelung auch noch im Rechtlichen. Kirchof thematisierte die Bedeutung des Rechtspositivismus in der Weimarer Republik. Zur Ausgrenzung der jüdischen Rechtsanwälte wurden förmliche Gesetze erlassen, die neben einer Grundregel differenzierende Ausnahmeregelungen vorsahen. Einen über den Gesetzen stehenden normierten Maßstab gab es nicht. Die Weimarer Reichsverfassung hatte nicht den Anspruch, auch den Gesetzgeber zu binden. Wegen dieser Erfahrung der Hilflosigkeit gegenüber dem Rechtspositivismus verpflichtet das Grundgesetz in Art. 20 Abs.3 die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung auf Gesetz und Recht. Prof. Kirchof erinnerte daran, dass insbesondere Normen wie die Verfassung gesellschaftliches Gedächtnis sind. Er nannte Krisenzeiten des Rechts solche Zeiten, in denen das vergessen wird. Kirchof ließ es beim Erinnern nicht bewenden. Auch heute würden wir uns in Krisenzeiten des Rechts befinden und sei eine Relativierung der Maßstäbe festzustellen. Als problematische Gegenwartserscheinungen des Rechts nannte Kirchof, dass das Soziale sich kaum noch als Rechtsfrage stelle, so dass die Zeit gekommen zu sein scheine, wieder mehr die im Grundgesetz verankerte Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu betonen und daran zu erinnern, dass für den sozialen Rechtsstaat des Grundgesetzes die Würde des Menschen und nicht die Kaufkraft zentral sei.
Kirchof thematisierte noch einen anderen Umstand als Vehikel, auf dem das Recht ins Unrecht geriet: die Rechtssprache. Zwar änderten sich nicht die Worte, aber deren Bedeutung. Wer z.B. von Humanität sprach, mußte sich gegen den Vorwurf der Humanitätsduselei verteidigen.
Wir alle würden heutzutage der Ausgrenzung jüdischer Anwältinnen und Anwälte widersprechen. Nur ist es wohl glücklicherweise so, dass wir dazu keine Gelegenheit bekommen werden.
Müßte aber unseren Berufsstand heute nicht die Debatte über einen Krieg gegen den Irak sehr beschäftigen?
Die weltweite Debatte zu den Maßstäben für die Berechtigung eines Krieges hat bewirkt, dass deutlich geworden ist, dass der Krieg gegen den Irak mit geltendem Recht nicht vereinbar ist. In der Charta der Vereinten Nationen ebenso wie im Grundgesetz, das die irgendgeartete Beteiligung Deutschlands an einem Angriffskrieg verbietet, ist ein grundsätzliches Gewaltverbot verankert. Ein Präventivkrieg gegen ein Land, das keine akute Bedrohung darstellt, gehört nicht zu den zugelassenen Ausnahmen vom Gewaltverbot.
Um einen Präventivkrieg dennoch zu rechtfertigen, werden Völkerrecht und Grundgesetz als veraltet dargestellt und so die Berufung darauf delegitimiert. Es wird argumentiert: Die Erfahrungen des alten Kontinents und die zu Normen verdichteten Schlußfolgerungen aus den Weltkriegen seien auf die Welt von heute nicht übertragbar. Heutzutage gehe es darum, die Freiheitsrechte der Iraker zu verteidigen. Dieses Ziel könne man nicht erreichen, wenn man das Völkerrecht und die UN-Charta für die verpflichtende Antwort auf alle offenen historischen Fragen hält.
Von den Kriegsgegnern wird nicht verdrängt, worauf amnesty international und Pro Asyl in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder hingewiesen haben, dass im Irak Regimekritiker oder als Oppositionelle Verdächtigte zu Tausenden verhaftet und gefoltert, inhaftierte Frauen systematisch mißhandelt und vergewaltigt, ethnische Minderheiten unterdrückt und verfolgt wurden und Zehntausende einfach verschwunden sind.
Der Sturz des irakischen Diktators ist ein ehrenwertes Ziel. Warum wird es erst heute verfolgt? Das Regime Husseins und seiner Baath-Partei ist seit Jahrzehnten als ein diktatorisches bekannt. Dennoch halfen die USA und Europa Hussein beim Aufbau seines Unterdrückungsapparates und seines Arsenals an Massenvernichtungswaffen. Die schlimmsten Verbrechen beging Saddam Hussein als Verbündeter der USA und Europas. Und warum wird heute zur Erreichung dieses Ziels nur ein Militärschlag in Erwägung gezogen? Wenn das irakische Regime inzwischen so schwach ist, dass es, wie behauptet wird, binnen einer Woche oder binnen nur wenig längerer Zeit militärisch besiegt werden kann, sollte dann nicht die Zeit von Monaten zur Verfügung stehen, um ohne Krieg das irakische Regime vollständig zu entwaffnen und zu entmachten? Wenn im Falle eines Krieges mit 40.000 bis 200.000 Opfern von militärischen Aktionen und weiteren 200.000 mittelbaren Opfern gerechnet wird, muss dann nicht von einem Militärschlag abgesehen werden?
Der Zweck heiligt nicht die Mittel. Schlechte Mittel setzen den guten Zweck ins Unrecht. Wer an die Fesseln erinnert, die der Anwendung militärischer Gewalt von unserem Normen- und Wertesystem, von der historischen Vernunft und von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel angelegt wurden, sollte nicht als tumber Pazifist gelten, der mit dem Grundgesetz für gestern unter dem Arm tagträumt.