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Rassismus im Recht?

Der Versuch einer Beschreibung

FRANZISKA NEDELMANN

»Es gibt keinen Rassismus in der Justiz«, konstatierte ein Berliner Staatsanwalt anlässlich einer Veranstaltung zum Thema ›Rassismus im Gerichtssaal‹ in der Berliner Werkstatt der Kulturen am 25. Februar 2015 in Berlin.(1)
Dieser Einschätzung steht die Entscheidung des UN-Antirassismus-Ausschusses (CERD) vom 26. Februar 2013 gegenüber, Deutschland (und hier im Besonderen die Berliner Justiz) habe gegen Art. 6 des UN-Antirassismus-Abkommens verstoßen, weil es seine Bevölkerung durch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Thilo Sarrazin nicht ausreichend vor rassistischen Äußerungen im Sinne der Konvention geschützt habe.(2) Dem vorausgegangen war eine Strafanzeige des Türkischen Bundes Berlin-Brandenburg (TBB) gegen Thilo Sarrazin wegen Beleidigung und Volksverhetzung. Sarrazin hatte bereits 2009 in einem Interview mit der Kulturzeitschrift ›Lettre International‹ Menschen mit türkischer und arabischer Migrationsgeschichte als minderwertig dargestellt und ihnen ein Daseinsrecht in der Gesellschaft abgesprochen.(3)
Wie kommt es zu dieser unterschiedlichen Bewertung derselben Zustände? Sicherlich ist davon auszugehen, dass der oben zitierte Staatsanwalt tatsächlich glaubt, was er sagt. Aber was meint er mit ›Rassismus‹? Möglicherweise dachte er, die Berliner Justiz gegen einen Vorwurf verteidigen zu müssen, der ›Rassismus‹ mit ›Rechtsextremismus‹ gleichsetzt. Ein Phänomen, das insbesondere in Gerichtssälen häufig zu beobachten ist.

»Rassismus gilt vielen Jurist_innen als ›rassistische Ideologie der Nationalsozialisten‹ und ›Angriff gegen Angehörige fremder Minderheiten wegen der Abstammung‹. Ausgehend von diesem engen ›defizitären Rassismusverständnis‹ wird das Benennen von rassistischen Praktiken als Schuldvorwurf, Beleidigung und Einschränkung der Meinungs- und Handlungsfreiheit erlebt. Erfahrungen von Alltagsrassismus werden als subjektive Überempfindlichkeiten oder übertriebene political correctness abgewehrt und entwertet«.(4)

Eine ganz ähnliche Auffassung lag der Einstellungsverfügung der Berliner Staatsanwaltschaft im ›Sarrazin-Verfahren‹ zu Grunde: Die Straftatbestände der Beleidigung und der Volksverhetzung seien nicht erfüllt, so die Staatsanwaltschaft; im Übrigen seien die Äußerungen Sarrazins von der Meinungsfreiheit gedeckt, er habe damit also lediglich einen öffentlichen Beitrag zum Meinungskampf geleistet.(5)
Dieses verkürzte Rassismusverständnis – und darauf bezieht sich auch die Rüge Deutschlands durch den UN-Antirassismus-Ausschuss – lässt vollkommen außer Acht, dass es bei dem „Themenbereich Rassismus“ nicht darum geht, Menschen einen Rassismusvorwurf zu machen, sondern einzig und allein darum, die von Rassismus Betroffenen effektiv – also auch durch das Strafrecht – vor der Verbreitung rassistischen Gedankenguts zu schützen. 

RASSISMUS – GESELLSCHAFTLICHES MACHTVERHÄLTNIS 

Nach der neueren Rassismusforschung ist Rassismus nicht (nur) als eine Ideologie zu verstehen, sondern vielmehr als eine Struktur und ein Prozess,(6) bei dem in Anknüpfung an körper­liche (z.B. Hautfarbe) und kulturelle (z.B. religiöse Symbole) Merkmale Gruppen konstruiert werden, denen bestimmte Eigenschaften und bestimmte soziale Positionen zugewiesen werden. Rassismus ist also nicht unbedingt ein individuelles Vorurteil oder eine intendierte Beleidigung, sondern vor allem ein gesellschaftliches Machtverhältnis.(7)
Die Gerichte in Deutschland sind weiß.(8) Abgesehen von den ›Betroffenen‹ verfügt in der Regel keiner der Verfahrensbeteiligten über eigene Rassismuserfahrungen. Dennoch sind es die Gerichte, die darüber befinden, ob ein Fall von rassistischer Diskriminierung – sei es in Form einer Straftat, eines Verwaltungsaktes oder einer vorinstanzlichen Gerichtsentscheidung – vorliegt. Die gerichtliche, weiße Deutungshoheit zu dieser Frage vermischt sich dabei mit einer behaupteten Objektivität des Rechts und verstellt so nicht nur das Machtverhältnis, sondern negiert auch das Vorhandensein rassistischer Verhaltensmuster. 

EIN BEISPIEL 

Der Augsburger Zoo plante im Jahr 2005 auf seinem Gelände ein ›African Village‹, eine von den Organisatoren als »kulturelle Veranstaltung« bezeichnete Zurschaustellung von »Korbflechtern, Zöpfchenflechtern, afrikanischem Kunsthandwerk, landestypischen Speisen« in »einmaliger afrikanischer Steppenlandschaft«.(9) Ein in Berlin lebender kamerunischer Staatsangehöriger versuchte mithilfe eines verwaltungsgerichtlichen Eilantrags, diese Veranstaltung zu verhindern. Er rügte, dass im Falle seines geplanten Besuchs des Zoos seine Grundrechte aus Art. 1, 2 und 3 GG verletzt würden. Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte seinen Antrag ab und führte dazu aus:

»Es ist von der Antragstellerseite nicht mit der notwendigen Deutlichkeit glaubhaft gemacht, dass es bei einem Besuch des Antragstellers im Zoo und einer Konfrontation mit den Auswirkungen der Aktion […] zu […] Verletzungen der Grundrechte des Antragstellers kommen wird. […] [Es] bestehen bei der hier veranlassten objektiven Betrachtung durch einen unbefangenen Beobachter auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Veranstaltung auf dem Gelände des zoologischen Gartens stattfinden soll, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese diskriminierenden Charakter aufweist. Die gegenteiligen Wertungen des Antragstellers finden nach der Einschätzung des Gerichts keinen Anhalt in den tatsächlichen Gegebenheiten und vermögen als individuell-subjektive Sichtweise den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht zu rechtfertigen«.(10)

Damit nicht genug. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in seiner ebenfalls den Antrag ablehnenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren zum selben Fall aus: 

»Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Absicht des in Berlin ansässigen Antragstellers, gerade am 9. Juni 2005 den Augsburger Zoo besuchen zu wollen, vorgeschoben ist, um die von der Antragstellerseite beschriebene Konfliktsituation überhaupt erst akut werden zu lassen. Damit wird der subjektivrechtlich orientierte verwaltungsrechtliche Rechtsschutz instrumentalisiert, um die Durchführung einer von der Antragstellerseite missbilligten Veranstaltung einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen, obwohl die konstruierte Konfliktsituation für den Antragsteller ohne Weiteres als vermeidbar erscheint«.(11)
Die Gerichte sprechen damit dem Antragsteller die auf der Hand liegende Diskriminierung nicht nur ab, sondern werfen ihm darüber hinaus Rechtsmissbrauch vor. ›Möge der Antragsteller zu Hause bleiben, dann gibt es auch keinen Konflikt‹, so liest sich die letztere Entscheidung. Eine deutlichere Weigerung, sich mit der eigentlichen Fragestellung der rassistischen Diskriminierung überhaupt nur im Ansatz zu befassen, ist kaum vorstellbar.

KRIMINALISIERUNG, STATT SCHUTZ DER VON RASSISMUS BETROFFENEN 

»Kriminalität muss eine Hautfarbe und eine Ethnizität haben«, so beschreibt Biplab Basu, langjähriger Mitarbeiter der ›Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt‹ (KOP) Berlin, das Phänomen des ›Racial Profiling‹.(12) Dass er damit die traurige Realität beschreibt, zeigt nicht zuletzt der Verlauf der Ermittlungen im NSU-Verfahren. Hier wurden die Angehörigen der Ermordeten seitens der Ermittlungsbehörden über Jahre hinweg nicht nur schikaniert und kriminalisiert. Vielmehr konnten die (weiteren) Morde durch den NSU nicht verhindert werden, weil die Ermittlungsbehörden – durch rassistische Denkmuster geprägt – jahrelang erfolglos ermittelten (vgl. dazu auch die Aussagen zu polizeilichen Ermittlungsmethoden von Elif und Gamze Kubaşık, deren Ehemann und Vater Mehmet Kubaşık durch den NSU ermordet wurde, in diesem Heft).
Besonders deutlich wird dieser strukturelle Rassismus, der dadurch gekennzeichnet ist, dass rassistische Muster denk- und handlungsleitend sind, ohne dass dies zwangsweise auch intendiert wäre, in den Ausführungen, die sich in einer aufwendigen operativen Fallanalyse aus dem Jahr 2007 (also vor dem ›Auffliegen‹ des NSU) zu möglichen Täterprofilen finden: 

»Vor dem Hintergrund, dass die Tötung von Menschen in unserem Kulturraum mit einem hohen Tabu belegt ist, ist abzuleiten, dass der Täter hinsichtlich seines Verhaltenssystems weit außerhalb des hiesigen Normen- und Wertesystems verortet ist. […] Auch spricht der die Gruppe prägende rigide Ehrenkodex eher für eine Gruppierung im ost- bzw. südeuropäischen Raum (nicht europäisch westlicher Hintergrund)«.(13)
Die strukturellen Defizite im Umgang mit den auch bei den Ermittlungsbehörden vorhandenen rassistischen Denkmustern setzen sich bis heute fort. Obwohl die Fakten auf dem Tisch liegen, hat sich beispielsweise der Untersuchungsausschuss des Bundestages in seinem Abschlussbericht vom 22. August 201314 nicht dazu ›durchringen‹ können, diese Art der Ermittlungen in der gemeinsamen Stellungnahme(15) als ›strukturellen Rassismus‹ zu bezeichnen, obwohl es der erste, entscheidende Schritt wäre, um einen effektiven Schutz vor Rassismus zu erreichen. Es scheint aber nicht gewollt zu sein. Im Gegenteil: So versucht die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport in einem Informationsblatt diejenigen zu kriminalisieren, die versuchen, das Thema des strukturellen Rassismus auf die Tagesordnung zu setzen. In der Broschüre ›Linksextremismus – Info‹ des Berliner Verfassungsschutzes heißt es unter der Überschrift ›Antifaschismus‹: 

»Nicht zuletzt die mit der Mordserie des NSU verbundene Kritik an den Sicherheitsbehörden wird zu einer pauschalen Verunglimpfung des Staates und der Unterstellung eines vermeintlich ›institutionell verankerten Rassismus‹ benutzt. Umso mehr sei eine ›antifaschistische Selbsthilfe‹ vonnöten – häufig unter Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols«.(16) 

FAZIT 

»Diese Gesellschaft und ihr Verständnis von der Welt ist durch Rassismus organisiert; und weder die Polizei, noch Staatsanwaltschaft, noch Gerichtsbarkeit«,(17) noch Anwaltschaft sind frei davon. Es geht also darum, Rassismus als Struktur anzuerkennen, die tief in unsere Gesellschaft eingeschrieben ist. Eine Debatte, wie sie aktuell geführt wird und die davon geprägt ist, dass sich Menschen gegenüber einem Rassismus-Vorwurf verteidigen und sich so als vermeintliche Opfer gerieren, schreibt eine Täter-Opfer-Umkehr fest. Ein Schutz vor Rassismus ist damit ausgeschlossen.
Solange nicht klar ist, dass der effektive Schutz vor Rassismus im Vordergrund stehen muss und nicht die ›Enttarnung‹ von Rassistinnen und Rassisten, können keine Strukturen für Veränderungen geschaffen werden. 

Franziska Nedelmann ist Fachanwältin für Strafrecht in Berlin und Stellvertretende Vorstandsvorsitzende des RAV.

Fußnoten
(1) Veranstaltet von der Prozessbeobachtungsgruppe zum Thema ›Rassismus und Justiz in Berlin‹, http://rassismusundjustiz.noblogs.org/ [24.01.2016].
(2) CERD/C/82/D/48/2010.
(3) Vgl. Parallelbericht des TBB vom 09.03.2015, http://tbb-berlin.de/downloads_tbb/TBB-Parallelbericht_zum_23.-26._Staatenbericht_der_BRD.pdf [27.01.2016].
(4) Vgl. Liebscher/Remus/Bartel, Rassismus vor Gericht, in: Kritische Justiz, 2/2014, S. 137 mwN zur entsprechenden Rechtsprechung.
(5) Einstellungsverfügung der Berliner Staatsanwaltschaft vom 16.11.2009 zum Aktenzeichen: 81 Js 4071/09.
(6)  Philomena Essed (1992): Rassismus und Migration in Europa, in: Argument-Sonderband, AS 201, Hamburg: 375.
(7) Vgl. Liebscher/Remus/Bartel, a.a.O. (En 4): 140.
(8) In Deutschland gibt es zwar kein differenziertes ›diversity monitoring‹, aber der Anteil von Richterinnen und Richtern mit ›Migrationshintergrund‹ dürfte sich im einstelligen Bereich bewegen, so auch die Schätzung des Deutschen Richterbundes, vgl. Liebscher/Remus/Bartel, a.a.O. (En 4): 136.
(9) Zitate aus der Entscheidung des VG Augsburg, Beschluss vom 8.6.2005 – Au 5 E 05.533.
(10) Ebd.
(11) Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2005 – 4 CE 05.1512.
(12) Biplab Basu, Das Gesamtbild ist rassistisch, www.migazin.de/2014/10/24/die-justiz-das-gesamtbild-ist-rassistisch/ [24.01.2016].
(13) LKA Baden-Württemberg, Operative Fallanalyse vom 30.01.2007, S. 81 und S. 100.
(14) BT Drucksache 17/14600, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/146/1714600.pdf [27.01.2016].
(15) Die Fraktion der Linken benennt in ihrer ergänzenden Stellungnahme als einzige explizit ›strukturellen und institutionellen Rassismus‹ als Merkmal der Polizeiarbeit, vgl. BT-Drucksache 17/14600: 988.
(16) ›Linksextremismus – Info‹, Broschüre der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport – Verfassungsschutz (1. Auflage) 2014: 53-54.
(17) Biplab Basu, Das Gesamtbild ist rassistisch, www.migazin.de/2014/10/24/die-justiz-das-gesamtbild-ist-rassistisch/ [24.01.2016].