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AfD-Verbot: Das Grundgesetz meldet sich zu Wort

Von Thomas Jung

Ist es sinnvoll und aussichtsreich, eine Partei wie die Alternative für Deutschland (AfD) zu verbieten? Sogar einige Antifaschist*innen sind da skeptisch. RAV-Mitglied Thomas Jung hat sich mit typischen Gegenargumenten auseinandergesetzt und erinnert daran, was im Grundgesetz steht. Denn das gibt sehr genau vor, wie mit verfassungsfeindlichen Parteien zu verfahren ist.

Die im Bundestag vertretenen Parteien diskutieren seit Langem darüber, ob ein Verbotsverfahren gegen die AfD sinnvoll, erfolgversprechend oder aussichtslos ist. Notorisch wird der Einwand vorgetragen, man müsse die AfD »politisch stellen«. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind die Parteien für die Einleitung eines Verbotsverfahrens jedoch überhaupt nicht zuständig, sondern ausschließlich die drei Staatsorgane Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Jedes der drei Organe ist berechtigt, einen Antrag zu stellen.
Die öffentliche Debatte läuft schon lange schief, indem die Perspektive des Grundgesetzes vernachlässigt und stattdessen auf Mehrheiten in den politischen Parteien fokussiert wird. Die Abgeordneten und die Mitglieder der Bundesregierung haben die ihnen zugewiesene verfassungsrechtliche Verantwortung unabhängig von der jeweiligen Parteilinie wahrzunehmen. Sie sind individuell eigenverantwortlicher Teil der Staatsorgane.

1.IN ARTIKEL 21 GG HEISST ES:

»(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig…«
Die Verfassung enthält Kernelemente, die durch den Bundestag nicht eingeschränkt oder abgeschafft werden können. Nämlich die in Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze. Nämlich die in Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze, die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt sind. Alle weiteren Grundrechte der Art. 2 bis 19 können durch den Gesetzgeber geändert oder sogar abgeschafft werden. Bei einem AfD-Verbotsverfahren ginge es in erster Linie um die Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG sowie den in Art. 20 GG festgelegten Status Deutschlands als Demokratie und als Republik. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Kernelemente des GG in der Rechtsprechung zu Parteiverboten in drei Kriterien zusammengefasst:

  • Menschenwürde
  • Demokratieprinzip
  • Rechtsstaatsprinzip
     

Bereits die angestrebte Beeinträchtigung oder Abschaffung eines dieser Prinzipien durch eine Partei führt zu deren Verbot. Die Partei muss nicht gegen mehrere oder gar alle drei Kernelemente verstoßen. Sie ist auch bei Verstoß gegen nur eines der drei Kernelemente verfassungswidrig.
Bei dem aktuell bereits gesichert festzustellenden Verstoß der AfD gegen die Menschenwürde als Kernelement der Verfassung ist die AfD bereits heute verfassungswidrig. Und damit schon jetzt (materiellrechtlich) verboten. Denn keine Partei darf eines der Kernelemente der Verfassung beeinträchtigen oder beseitigen wollen. Verstöße gegen das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip werden hier nicht gesondert behandelt.

WORUM ES AUS DER PESPEKTIVE DES GRUNDGESETZES NICHT GEHT:

a) Es geht nicht um die Ausschaltung politischer Parteienkonkurrenz.
Es ist verfassungsrechtlich irrelevant, wie die Parteien CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke zu einem Parteiverbotsverfahren stehen. Politische Parteien können als Verbände keine Verbotsanträge gegen andere Parteien stellen. Deshalb verläuft die Debatte schief, soweit sie auf das Verbot der AfD als politische Konkurrenz abstellt. Das nützt allein der AfD. Weil sie als vermeintlich relevant im Gespräch bleibt. Und darum darf es nicht gehen.
Außerdem gibt es derzeit keine andere relevante Partei mit eklatant verfassungswidrigen Zielen, die mit der AfD konkurriert. Nur mit einer solchen Partei dürfte ein Konkurrenzvergleich gezogen werden.

b) Es geht nicht darum, die Meinung von mehr als 20 Prozent der Wähler*innen zu verbieten.
Rechtsradikal denken darf der rechtsradikale Wähler nach einem Verbot der AfD weiterhin. Auch wenn das politisch unschön ist. Aber niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, für eine verfassungswidrige Partei eintreten und diese wählen zu können.

c) Es geht nicht darum, der AfD konkrete Umsturzpläne nachzuweisen.
Auch wenn einzelne Stimmen das immer wieder für erforderlich halten. Diese haben schlicht die Rechtsprechung des BVerfG nicht gelesen. Oder ignorieren sie. Im NPD-Urteil aus dem Jahr 2017, dort Rn. 584, heißt es dazu: Art. 21 Abs. 2 GG (zielt) darauf ab, nach der Maxime »Wehret den Anfängen« frühzeitig die Möglichkeit des Vorgehens gegen verfassungsfeindliche Parteien zu eröffnen (vgl. BVerfGE 5, 85 <142>). Das Parteiverbotsverfahren hat seiner Natur nach den Charakter einer Präventivmaßnahme (vgl. BVerfGE 5, 85 <142>; 9, 162 <165>; 107, 339 <386>; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 515 <Januar 2012>). Es zielt nicht nur auf die Abwehr bestehender, sondern auch zukünftiger Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Verbotsvoraussetzung ist in der Rechtsprechung (nur), dass eine Partei »in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise« eines der Kernelemente der Verfassung beeinträchtigen oder beseitigen will. Dies setzt nach aktueller Rechtsprechung des BVerfG lediglich voraus, dass konkrete, gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei erfolgreich sein kann. Es genügt, wenn sie die Beeinträchtigung der grundlegenden Verfassungsprinzipien durch Wahlen erreichen könnte. Bewaffnete Umsturzpläne müssen dafür weder vorhanden noch nachgewiesen sein.

d) Es geht nicht um die Größe der AfD.
Auch eine Partei mit 20 Prozent der Abgeordneten kann verfassungswidrig sein. Eine rechtliche Grenze, ab der ein Verbot wegen der hohen Zahl von Abgeordneten und Wähler*innen nicht mehr erfolgen darf, gibt es nicht. Das BVerfG hat in dem NPD-Urteil 2017 bereits darauf hingewiesen, dass »radikale Bestrebungen umso schwieriger zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen.« Deshalb könne und müsse ein Parteiverbot eingeleitet werden, bevor eine konkrete Gefahr für die Verfassung eintrete. »Der Verzicht auf das Erfordernis einer konkreten Gefahr in Art. 21 Abs. 2 GG ist Konsequenz des Umstands, dass die Vorschrift sich als Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus und die (vermeintliche) Wehrlosigkeit der Weimarer Reichsverfassung gegenüber den Feinden der Demokratie darstellt« (siehe NPD-Urteil 2017, Rn. 583).

e) Es geht nicht um die Einstufung durch den Verfassungsschutz.
Deshalb spielen auch die Verfahren der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz vor den Verwaltungsgerichten für einen Verbotsantrag juristisch keine zwingende Rolle. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet ohne jede Bindung an den Verfassungsschutz.

2. DIE GELTUNG DES GRUNDGESETZES EFFEKTIV DURCHSETZEN

a) Ein Verbotsantrag kann ohne die Berufung auf Verfassungsschutzerkenntnisse gestellt werden. 
Das ergibt sich bereits aus den §§ 43 bis 46 BVerfGG, die im sog. Vorverfahren lediglich einen schlüssigen Verbotsantrag verlangen. Ein solcher Antrag kann mit öffentlich zugänglichem Beweismaterial jederzeit gestellt werden. Das erfordert Recherche und bedeutet etwas Schreibaufwand, braucht aber keine juristischen Superhirne.

b) Artikel 21 Abs. 2 GG muss Geltung verschafft werden. 
»Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig...« Die AfD wird nicht dadurch verfassungskonform, dass man seit Jahren (erfolglos) versucht, sie politisch zu stellen. Sie ist und bleibt mit ihren verfassungswidrigen Zielen zu verbieten.
Das Grundgesetz kann und soll Geltung beanspruchen. Dem Grundgesetz diese Geltung zu verschaffen, ist Aufgabe von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Nicht von Parteien, sondern von den zuständigen Staatsorganen. Deren Mitglieder zwar von Parteien entsandt wurden, aber mit individueller Verantwortung für die Einhaltung des Grundgesetzes. Nichtstun bedeutet die Weigerung, dieser Verantwortung nachzukommen.

c) Ein Verbotsantrag sollte nur gestellt werden, wenn ihm sicher stattgegeben wird.
Das ist Unsinn. Das BVerfG ist ein unabhängiges Gericht. Es entscheidet nach verfassungsrechtlichen Kriterien. Zwei NPD-Verbotsanträge, die dem BVerfG vor Jahren als vermeintlich erfolgsgarantiert vorgelegt worden sind, haben im Ergebnis nicht zu einem NPD-Verbot geführt. Das zeigt: Im BVerfG sitzen Richter*innen, die ihren eigenen Kopf haben. Und das ist gut so. Denn beide NPD-Verfahren haben neue verfassungsrechtliche Aspekte zutage gefördert. Und letztlich dazu geführt, dass die NPD später von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden konnte. Einen allgemeingültigen Maßstab, wann ein Verbotsantrag sicher erfolgreich sein wird, gibt es nicht.
Also: Erfolgssicherheit kann kein Kriterium für die Einleitung eines Verfahrens beim BVerfG sein, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Annahme durch das BVerfG zur Prüfung muss genügen. Für die Tatsache, dass die AfD gegen die Menschenwürde verstößt, haben Journalist*innen und Zivilgesellschaft reichlich Belege geliefert. Ergänzend lässt sich die jeweils aktuelle Stellungnahme des Verfassungsschutzes heranziehen. Oder das eine oder andere vorliegende Urteil von Verwaltungsgerichten mit der Auswertung zugänglicher Belege für die menschenwürdefeindliche Ausrichtung der AfD.

d) Eine Antragsablehnung würde die AfD stärken.
Woher weiß man das? Sollte die AfD im Laufe des Verfahrens ihre menschenrechtswidrige Politik verlassen, wäre das doch ein Erfolg, keine Niederlage. Dasselbe gälte bei anzunehmenden Verstößen gegen das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip.

e) Wenn die AfD verboten wird, käme es zu Unruhen und Gewalt.
Gegen dieses Szenario spricht zum einen die Autoritätsfixiertheit der Deutschen: Viele AfD-Funktionäre werden bei Stellung eines Verbotsantrages versuchen, ihre bürgerliche Karriere zu retten – und sich deshalb rechtzeitig distanzieren. Zum anderen hätten die verbleibenden Hardliner nach einem Verbot durch die entfallende Parteienfinanzierung deutlich weniger Ressourcen zur Verfügung. Das Gewaltpotential der AfD hat sich in den letzten Jahren ohnehin bereits gesteigert.

f) Ein Verbotsverfahren dauert viele Jahre.
Keine der Zahlen, die in der aktuellen Debatte kursieren, ist faktenbasiert. Die Prognosen sind nicht belastbar. Denn das BVerfG entscheidet selbst über die Reihenfolge, in welcher die dort eingehenden Verfahren bearbeitet werden. Es wird dabei von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen unterstützt. Der Umstand, dass die AfD zuletzt stärker geworden ist, kann ein Verfahren beim BVerfG beschleunigen – wenn den Richter*innen deren Verfassungswidrigkeit plausibel unterbreitet worden ist. Es ist Sache des Gerichts, sich mit dem Angriff auf die Verfassung zu beschäftigen, bevor er nicht mehr abgewehrt werden kann. Unterschätzen wir das BVerfG nicht!

3. EINE GESELLSCHAFT, DIE IHRE FUNDAMENTALEN REGELN IGNORIERT, WIRD FRÜHER ODER SPÄTER UNTERGEHEN

Deshalb bedarf es umgehend eines Verbotsantrages durch (mindestens) eines der dazu berufenen Staatsorgane. Also derjenigen Abgeordneten, die dorthin durch Wahlen entsandt worden sind. Auf Parteibeschlüsse von CDU, SPD, Grünen und Linken muss weder gewartet werden noch kommt es darauf an. Entscheidend sind die Individuen, die Abgeordneten, die gerade als Wächter der Verfassung in die Staatsorgane berufen (abgeordnet) sind.
Wer seine verfassungsrechtliche Verantwortung nicht wahrnimmt, wer sich hinter anderslautenden Parteimehrheiten versteckt, wer sich womöglich (nur) mit der Materie nicht ausreichend befasst, versagt. Vor dem Grundgesetz, vor unserer Verfassung. Unseren selbst gesetzten fundamentalen Regeln für diese Gesellschaft.

4. WAS TUN FÜR DAS GRUNDGESETZ?

Wir sollten die öffentliche Diskussion wegführen von der naiven Hoffnung, die AfD politisch stellen zu können. Sie hat vor der Verfassung bereits heute kein Existenzrecht. Wir sollten die Diskussion wegführen von Behauptungen und schiefen Argumenten, wie dass ein Verbotsantrag »sicher durchgehen« müsse, dass das Verfahren ewig dauern würde oder dass Parteien damit nur ihre Konkurrenz ausschalten wollten.
Wir sollten die Abgeordneten mahnen, endlich der Verfassung Geltung zu verschaffen und ihre individuelle Verantwortung als temporäre Mitglieder des Staatsorgans wahrzunehmen. Abgeordnete sind unabhängig. Das müssen sie beweisen. Jetzt. Indem sie sich für die Verfassung, und damit für ein AfD-Verbot, einsetzen.

Thomas Jung war Strafverteidiger, Migrationsrechtler und Notar. Er lebt in Kiel, ist Mitglied des BRAUS und engagiert sich für ein AfD-Verbot.