Staatsdienst für alle?
Die antifaschistische Rechtspolitik steht vor einem Dilemma
Jonas Deyda, Hendrikje Steszewski und Constantin Waechter-Cardell
Der »kleine Höcke« aus Dresden, Ex-Richter Jens Maier, nervt. Nicht nur, weil er rechte Einstellungen vertritt. Sondern weil er eine grundsätzlichere Frage aufwirft. Monatelang vollführte die sächsische Justiz in Maiers Fall einen Eiertanz. Inzwischen ist der Rechtsextreme aus dem Staatsdienst entlassen worden. War das richtig? Auch darüber debattierte der RAV-Kongress in Leipzig.
Der RAV-Kongress 2023 fand unter dem Titel »Recht für alle?!« in Leipzig statt. Damit hat der Verein sich auf die Suche nach einem (Menschen-)Rechtsverständnis begeben, »welches nicht stehen bleibt bei individuellen Schutzrechten für den*die Einzelne*n, sondern kollektive Forderungen nach Teilhabe, nach Gleichstellung und Antidiskriminierung stellt« – wie es in der Ankündigung hieß.
Der aktuelle Rechtsruck in Deutschland setzt mit großer Dringlichkeit eine Frage auf die rechtspolitische Tagesordnung, die sich genau aus diesem Rechtsverständnis speist, aber gleichzeitig auch in die entgegengesetzte Richtung weist: Wie können extrem Rechte aus dem Staatsdienst entfernt werden, das heißt im Klartext, wie kann ihr Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 II GG beschnitten werden?
Rechte im Staat, Staat mit Rechten
Der Freistaat Sachsen, in dem der Kongress stattfand, war in jüngster Zeit Schauplatz bundesweit beachteter Auseinandersetzungen um genau diese Frage. Zunächst konnten die beiden extrem-rechten Referendare Brian E. und Matthias B. ihren Vorbereitungsdienst in Sachsen absolvieren, letzterer sogar mit dem Segen des sächsischen Verfassungsgerichtshofs.(1)
Für Aufsehen sorgte vor allem der ehemalige Bundestagsabgeordnete und »kleine Höcke«(2) aus Dresden, Jens Maier, der zunächst in den Justizdienst zurückkehren konnte. Nachdem er endlich – am 5. Oktober 2023 vom BGH bestätigt – in den Ruhestand versetzt worden war, versuchte das Justizministerium nach einem langen Eiertanz, ihn mit einer Disziplinarklage aus dem Dienst zu entfernen und so um die Pensionen zu bringen.(3)
Auch in der Exekutive werden immer wieder rechte Netzwerke enttarnt, erinnert sei hier nur an das aufgelöste Kommando Spezialkräfte (KSK) der Bundeswehr, Chatgruppen bei der Hessischen Polizei, Rechte in der Bundestagspolizei und das bundesweit agierende Hannibal-Netzwerk, das maßgeblich aus ehemaligen Bundeswehrsoldaten bestand.
Die Linke ist gespalten
Obwohl solche Ausschlüsse dem Schutz von Minderheiten dienen und verhindern sollen, dass Rechte die Staatsgewalt gegen die Idee unteilbarer Menschenrechte einsetzen, steckt in ihnen unbestreitbar auch ein Abbau individueller Freiheitsrechte und ein Eingriff in die Rechtsgleichheit. Sie stellen alte liberale und linke rechtspolitische Grundsätze deswegen sichtbar auf die Probe.
Besonders die Erinnerungen an die westdeutschen Berufsverbote gegen Linke in den 1970er Jahren speisen dabei die Furcht, dass jedes Ausschlussinstrument, das nun gegen Rechte ersonnen wird, wie die Wiedereinführung der Regelanfrage oder die Verschärfung des Disziplinarrechtes, sich verallgemeinern lässt und am Ende wieder die Linken trifft. Der häufig vorgebrachte Einwand, dass am Ende nur der Hegemoniegewinn einer antifaschistischen Zivilgesellschaft gegen die rechten Netzwerke helfen wird, stimmt zwar. Er ist aber ein Allgemeinplatz, der nicht von der Notwendigkeit rechtlicher Instrumente entbindet.
Über die richtigen Instrumente ist die bürgerrechtliche Linke gespalten. Dabei stellen sich die Pole etwas überzeichnet wie folgt dar: Während die einen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung ein Instrument ins Feld führen, das historisch vorrangig gegen Linke eingesetzt wurde, warnen die anderen vor der Rückkehr der Berufsverbote und Gesinnungsschnüffelei und machen sich damit wider Willen zur Anwält*in der Rechten. Beide Positionen haben einen wahren Kern. Die Frage, mit welchem wirksamen Ausschlussmechanismus gegen rechte Netzwerke in den Staatsapparaten vorgegangen werden soll, ist noch weitgehend ungelöst.
Auch im RAV gehen die Meinungen auseinander
Dieses Thema wurde zwischen Ruben Franzen, Sprecher der Neuen Richtervereinigung Sachsen und Richter am Amtsgericht Eilenburg, und Sarah Schulz, Politikwissenschaftlerin an der Universität Kassel und Autorin des Buches »Die freiheitliche demokratische Grundordnung«(4) sowie mit den Teilnehmer*innen des Workshops diskutiert. Es herrschte Einigkeit, dass die Rückkehr zur Regelanfrage beim Verfassungsschutz und die unveränderte Nutzung der Leerformel der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht gewollt sind, da sie die eben genannten politischen Ausschlüsse auch der Linken zur Folge haben könnten.
Keine Einigkeit herrschte hingegen bei der Frage, ob das in diesem Beitrag beschriebene rechtspolitische Dilemma überhaupt existiert. Sarah Schulz betonte, dass die AfD den Diskurs der freiheitlich demokratischen Grundordnung selbst reite und ihr auf diesem Weg nicht beizukommen sei.
Da Ruben Franzen die Perspektive eines Richters in die Diskussion einbrachte, dominierten Fragen rund um diese Gruppe von Staatsdiener*innen die Diskussion. Als materiell-rechtlicher Anknüpfungspunkt eines Ausschlusses fand der Gleichheitssatz bei allen Beteiligten große Zustimmung. Soweit zu erkennen wäre, dass Richter*innen nicht alle vor ihnen stehenden Personen gleichbehandeln, müsste ein Ausschluss darauf gestützt werden. Diskutiert wurde auch, wie das Gleichheitsverständnis stärker zum Gegenstand in den Richterwahlausschüssen gemacht werden könnte.
In Ermangelung klarer Kriterien und eines gesetzlich ausbuchstabierten Ermittlungsverfahrens durch eine möglichst unabhängige Stelle(5) wurde vor allem die Frage nach (Ermittlungs-) Werkzeugen intensiv diskutiert, mit denen rechte Richter*innen aus dem Staatsdienst ausgeschlossen werden könnten. Es gab unterschiedliche Meinungen zur Frage, ob die Kontrolle innerhalb der Richter*innenschaft und die Einrichtung einer Ombudsstelle ausreichen. Franzen betonte den geringen Austausch unter den Richterkolleg*innen und die vereinzelte Arbeitsweise, die eine Kontrolle schwer möglich machen würden.
Sollten Anwält*innen die Demokratie kontrollieren?
Um das Kontrolldefizit auszugleichen, könnten kritische Anwält*innen durch wiederholte Befangenheitsanträge auf »rechte Rechtsprechung« Aufmerksamkeit machen. Dagegen wurde eingewandt, dass dieser Kontrollmechanismus in der täglichen Praxis von Anwält*innen nicht umsetzbar ist, da diese Anträge meist von Richter*innen derselben Kammer bearbeitet würden und diese sich allgemein schwertun, den Kolleg*innen die Fälle abzunehmen, da dies am Ende zu einer stärkeren Arbeitsbelastung bei ihnen führt. Zudem würden sich die so agierenden Anwält*innen auf Dauer im jeweiligen Gericht zu Querulant*innen machen, zulasten der eigenen Mandant*innen.
Die Überlegung, Anwält*innen in die Kontrolle einzubeziehen, stieß auf Zustimmung, da diese täglich mit den jeweiligen Richter*innen zu tun haben und damit schnellere Einblicke in deren zutage getretene Gesinnung haben dürften. Es wurde deswegen vorgeschlagen, die Rechtsanwaltskammern als äußeres Korrektiv bei Befangenheitsentscheidungen einzubeziehen.
Ungeklärt blieb weiterhin das Problem, falls sich Richter*innen in der Regel im Laufe ihrer Dienstzeit radikalisierten und nicht bereits bei der Einstellung rechtes Gedankengut offen zur Schau trugen. Diesbezüglich war unklar, wie jene Kategorie rechter Richter*innen zu ermitteln wäre. Relativ einig war man sich in der Tatsache, dass – wenn die Richter*innen einmal als Rechte bekannt sind – zumindest das derzeitige Dienstrecht genug Möglichkeiten bietet, diese aus dem Dienst zu entfernen. Dazu bedürfe es nur einer konsequenten Anwendung.
Goldene Wege wurden auch auf dieser Veranstaltung nicht gefunden. Es wäre aber begrüßenswert, dass sich der RAV in der Öffentlichkeit lautstark für einen antifaschistischen Ausschlussmechanismus einsetzte. Denn diese Problematik wird sich in den nächsten Jahren verschärfen. Und schließlich geht es, oldschool gesagt, doch um die Verteidigung der Republik.
Hendrikje Steszewski, Referendarin in Brandenburg
Jonas Deyda, Doktorand in Leipzig, RAV-Mitglied
Constantin Waechter-Cardell, Rechtsanwalt in Leipzig, RAV Mitglied
Endnoten
(1) Diener, KJ 2021, 214; Deyda, VerfBlog, v. 04. Januar 2022; Warum auch der Vorbereitungsdienst entgegen der hM als öffentliches Amt betrachtet werden sollte: Deyda/Baunack, ZBR 2022, 102, Fn. 8.
(2) Fischer-Lescano, blätter 2022/03, 17.
(3) Ott, lto v. 17. August 2023: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/afd-jens-maier-disziplinarklage-leipzig-richter-dienstgericht-richterverhaeltnis-bezuege
(4) Schulz, Die freiheitliche demokratische Grundordnung, Weilerswist 2019.
(5) Franzen, GRR 2023, 185 (189).
