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Sexualisierte und häusliche Gewalt

Wie wir die Istanbul-Konvention im Gerichtsverfahren anwenden können

Anne-Kathrin Krug und Lena Franke

Die meisten kennen sie, viele finden sie wichtig und doch nutzen Anwält*innen sie kaum: Die Istanbul-Konvention. Ein Panel des RAV-Kongresses hat Möglichkeiten aufgezeigt, wie das Übereinkommen gegen Gewalt an Frauen in der anwaltlichen Praxis stärker genutzt werden kann.

Beim RAV-Kongress in Leipzig befassten wir uns mit der Istanbul-Konvention, dem »Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt«. Sie trat Anfang Februar 2018 in Deutschland als rechtlich bindendes Menschenrechtsinstrument in Kraft und verfolgt den Zweck, Frauen(1) vor allen Formen von Gewalt zu schützen, Gewalt zu verhüten, diese zu verfolgen und zu beseitigen (Art. 1 a).(2)
Ausgangspunkt der Istanbul-Konvention waren unter anderem die beiden Feststellungen, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt einen strukturellen Charakter hat und einer der entscheidenden gesellschaftlichen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden.
In diesem Sinne verpflichtet der Vertrag die Staaten zur rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung in allen Bereichen (Art. 4 Abs. 2), zu Geschlechtersensibilität (Art. 6) und zur Einhaltung des Nichtdiskriminierungsgebots bei der Umsetzung der Konvention (Art. 4 Abs. 3). Hinzu kommt eine Vielzahl gesetzlicher oder sonstiger Maßnahmen, unter anderem in den Bereichen Strafverfolgung, Familienrecht, Asyl und Migration.

Die innerstaatliche Anwendung: Darauf kommt es an

Die Istanbul-Konvention als völkerrechtlicher Vertrag wurde 2017 durch ein Zustimmungsgesetz in die deutsche Rechtsordnung inkorporiert. Heute gilt sie in Deutschland im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begründet das Zustimmungsgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG einen Rechtsanwendungsbefehl. Er richtet sich an alle staatlichen Stellen – auch an die rechtsprechende und vollziehende Gewalt (BVerfGE 111, 307 (317f)). Im föderalen System sind neben dem Bund auch die Länder zur Umsetzung von ratifizierten Menschenrechtsverträgen verpflichtet.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Bundesgesetz und einem im Rang von Bundesrecht geltenden völkerrechtlichen Vertrag liegt in der Auslegung. Um die einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, richtet sich die Auslegung des Völkerrechts auch nach der Integration in nationales Recht nach völkerrechtlichen Grundsätzen. Daher muss die Auslegung innerstaatlicher Regelungen im Lichte der Istanbul-Konvention auf Grundlage der authentischen Sprachfassung der Konvention erfolgen – und das ist die englische Fassung.
Bei der Auslegung kann der sogenannte Erläuternde Bericht (Explanatory Report)(3) helfen, der jedoch nicht rechtsverbindlich ist. Darüber hinaus sind die in Artikel 31-33 Wiener Vertragsrechtskonvention niedergelegten, üblichen völkerrechtlichen Auslegungsmethoden anzuwenden: Ziel und Zweck des Vertrages, Sprachfassung, Umstände des Zustandekommens des Vertrages etc.
Herangezogen werden können dabei auch nicht-rechtsverbindliche Empfehlungen der Expert*innengruppe GREVIO(4) (Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence). Denn das völkerrechtliche Verständnis wird maßgeblich von Fachausschüssen und Expert*innengruppen geprägt. Dazu gehören im Fall der Istanbul-Konvention zum Beispiel der erste Evaluierungsbericht zu Deutschland vom Oktober 2022(5), den GREVIO im Rahmen des Staatenberichts verfasst hat, sowie deren Allgemeine Empfehlungen (General Recommendations)(6).
Nach Rechtsprechung des BVerfG muss sich ein nationales Gericht bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge mit den Auffassungen eines zuständigen internationalen Vertragsorgans in gutem Glauben argumentativ auseinandersetzen.

Gute Chancen vor dem EGMR

Für die Auslegung der Istanbul-Konvention ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) relevant. Dieser zieht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung auch andere Menschenrechtsverträge bei der Auslegung und Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) heran, so auch die Istanbul-Konvention.(7) Vor diesem Hintergrund erscheint es aussichtsreich, sich vor dem EGMR auf die Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention zu berufen.
Auch thematisch angrenzende menschenrechtliche Fachausschüsse wie etwa der CEDAW(8)-Ausschuss oder der Ausschuss zur UN-Kinderrechtskonvention äußern sich in sogenannten »General Comments/Recommendations« zum Bereich sexualisierte Gewalt und häusliche Gewalt und können im Rahmen der Auslegung von innerstaatlichen Regelungen herangezogen werden.
Die unmittelbare Anwendung der Istanbul-Konvention ist der Ausnahmefall. In der Rechtspraxis ist die mittelbare Anwendung deutlich relevanter, insbesondere die menschenrechtskonforme Auslegung innerstaatlicher Vorschriften im Lichte der Verpflichtungen aus der Konvention. Hierbei entscheidet die Behörde oder das Gericht auf Grundlage einer Anspruchsgrundlage im innerstaatlichen Recht, die im Lichte der Konvention ausgelegt wird. Das kann bei der Interpretation von unbestimmten Rechtsbegriffen, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung oder ermessensleitend passieren.
Kommen Behörden und Gerichte ohne eine menschenrechtskonforme Auslegung zu einer konventionswidrigen Entscheidung, ist die Anwendung rechtsstaatlich geboten. Die Grenzen der menschenrechtskonformen Auslegung sind dabei der Wortlaut der auszulegenden Norm, das Ziel des Gesetzgebers und die verfassungsimmanenten Schranken.

Wie wir unbestimmte Rechtsbegriffe menschenrechtskonform auslegen

Ein Beispiel hierfür ist die Auslegung des Begriffs »Kindeswohl« in Umgangsverfahren. Hier kann gemäß § 1684 Absatz 4 Satz 1 BGB das Umgangsrecht eines Elternteils eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Satz 2 ergänzt, dass eine solche Entscheidung, wenn sie für längere Zeit oder auf Dauer getroffen wird, nur ergehen kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Das »Kindeswohl« ist hier ein unbestimmter Rechtsbegriff und im Einzelfall auslegungsfähig- bzw. bedürftig. In Fällen von Gewalt gegen das Kind, aber auch gegen den anderen Elternteil, stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Umgang des Kindes mit dem gewaltausübenden Elternteil dem Wohl des Kindes entspricht oder ob das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wäre.
Dass Gewalt bei Entscheidungen im Umgangsverfahren im Rahmen des Kindeswohls berücksichtigt wird, ist in Deutschland gesetzlich nicht vorgegeben und wird in vielen Verfahren nicht oder nur oberflächlich gemacht. Artikel 31 Abs. 1 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsparteien aber dazu: Sie müssen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass gewalttätige Vorfälle gemäß der Istanbul-Konvention bei Entscheidungen über dass Besuchs- und Sorgerecht berücksichtigt werden. Die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts darf nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährden, wie Absatz 2 verlangt.(9)
Wenn Artikel 31 Istanbul-Konvention konsequent zur Auslegung herangezogen wird, ist im Rahmen des Kindeswohls Gewalt zu berücksichtigen. Dabei muss praktisch sichergestellt werden, dass die Ausübung des Umgangsrechts weder die Sicherheit des Kindes noch des von Gewalt betroffenen Elternteils gefährdet.

Wie wir die Istanbul-Konvention besser umsetzen können

Die Frage nach der Wirksamkeit von Menschenrechten ist eng mit der Frage nach ihrer Durchsetzbarkeit verknüpft. Die Istanbul-Konvention sieht jedoch kein Verfahren für Individualbeschwerden vor. Das heißt, das zentrale Durchsetzungsmittel ist das Staatenberichtsverfahren, das GREVIO regelmäßig auch für Deutschland durchführt und deren Empfehlungen auch im Rahmen der Auslegung herangezogen werden können.
Mit dem Ziel eines möglichst umfassenden Berichts können auch zivilgesellschaftliche Zusammenschlüsse die Expert*innengruppe GREVIO über Defizite in der Umsetzung der Istanbul-Konvention informieren. Gerade Anwält*innen und Beratungsstellen spielen dabei eine zentrale Rolle: zum einen als Expert*innen im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens und gleichzeitig, indem sie beispielsweise Gerichte auf die Notwendigkeit der menschenrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts im Lichte der Istanbul-Konvention hinweisen.
Entscheidungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt lassen sich in den großen juristischen Datenbanken nur schwer zielgerichtet recherchieren. Das liegt neben fehlender Verschlagwortung unter anderem an der Breite des Themas, bei dem sich Rechtsgebiete wie Aufenthalts-, Familien- oder Strafrecht miteinander verschränken.
Vor diesem Hintergrund entwickelte das Deutsche Institut für Menschenrechte mit Wissenschaftler*innen und Anwält*innen die Rechtsprechungsdatenbank ius gender&gewalt.(10) Die Datenbank stellt rechtsgebietsübergreifend Entscheidungen nationaler, europäischer und internationaler Gerichte und unabhängiger Menschenrechtsgremien kostenfrei zur Verfügung, die im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt stehen, relevante völker- und europarechtliche Dokumente sowie Hintergrundinformationen aus Wissenschaft und Praxis.
Die Datenbank speist sich auch aus Vorschlägen und Hinweisen aus Wissenschaft und Praxis. Über das Einsendeformular können unkompliziert Entscheidungen hochgeladen werden.
An dieser Stelle weisen wir auf eine themenverwandte ebenfalls kostenfreie Rechtsprechungsdatenbank hin, die der KOK e.V. (Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel) seit vielen Jahren betreut.(11) Der KOK e.V. ist ein Dachverband von Fachberatungsstellen für Betroffene von Menschenhandel. Da Menschenhandel auch Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung umfasst, gibt es bei der Sammlung von Rechtsprechung Schnittmengen.

Vier Beispiele, bei denen die Istanbul-Konvention angewandt wurde

Im Folgenden werden vier Beispiele vorgestellt, in denen Gerichte bei der Rechtsprechung auf die Istanbul-Konvention Bezug genommen haben.

1. Beispiel: Berücksichtigung von häuslicher Gewalt gegen eine Mutter im Umgangsverfahren (KG Berlin, Beschluss vom 4.8.2022 – 17 UF 6/21)

Das Kammergericht Berlin stellt in seinem Beschluss vom 04.08.2022 klar, dass bei der Prüfung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des Umgangsrechts gemäß § 1684 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Wertungen von Artikel 31 Absatz 2 der Istanbul-Konvention berücksichtigt werden müssen. Danach ist auch die Betroffenheit der Mutter als Opfer von häuslicher Gewalt zu berücksichtigen.

2. Beispiel: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von geschlechtsspezifischer Verfolgung und institutionalisierter Diskriminierung von Frauen und Mädchen in Guinea (VG Berlin, Urteil vom 17.8.2022 – 31 K 305/20 A)

Eine Frau aus Guinea hatte auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geklagt. Sie war in Guinea von Angehörigen des Militärs entführt, mehrfach vergewaltigt und schließlich in die Zwangsprostitution bzw. zur sexuellen Ausbeutung ins Ausland verkauft worden.
Das Verwaltungsgericht stellt in seinem Urteil fest, dass Frauen, die bereits geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten haben, nicht mit zu hohen Anforderungen im Verfahren konfrontiert werden dürfen. § 3b Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes (AsylG) müsse im Lichte des Artikel 60 Absatz 1 der Istanbul-Konvention ausgelegt werden. Demnach sind die Vertragsparteien verpflichtet, die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung anerkannt wird.
Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungs­maßnahmen wird daher die Zielgruppe als soziale Gruppe im Sinne von § 3b Absatz 1 Nummer 4 AsylG im Tatbestand der Verfolgungshandlung indiziert. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Gruppe der Frauen um eine große Bevölkerungsgruppe handele. Denn in vielen Ländern besteht eine abgegrenzte Identität aufgrund einer traditionell-patriarchalischen Gesellschaftsordnung, die Frauen als minderwertig ansieht.

3. Beispiel: Häusliche Gewalt als besonders schwerer Fall der Nötigung; Notwendigkeit richterlicher Vernehmung (OLG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2018 – 1 Ws 114-115/17)

Das Oberlandesgericht begründet in seinem Beschluss einen besonders schweren Fall der Nötigung nach § 240 Abs. 4 StGB für das Deliktsphänomen »häusliche Gewalt«. Dies vor allem deswegen, weil hier – den beiden vertypten Strafschärfungsgründen aus Abs. 4 folgend – ein strukturell unterlegenes Tatopfer zu schützen war. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. auch eine Verteidigungsschwäche des Tatopfers erfassen wollte – etwa aufgrund erkennbarer Nutzlosigkeit von Widerstand, einer Einschüchterung durch ein Klima der Gewalt oder durch ein Verbringen an einen einsamen Ort.
Dem Oberlandesgericht Hamburg zufolge obliegt den Gerichten die innerstaatliche Umsetzung der Istanbul-Konvention, hier in Bezug auf den Strafrahmen nach Maßgabe der Art. 46 ff. Istanbul-Konvention. Die Tatbegehung durch den derzeitigen oder vormaligen (Ehe-)Partner sei dabei zu berücksichtigen.
In einem Obiter Dictum stellt das Gericht unter Hinweis auf Artikel 49 Absatz 2 der Istanbul-Konvention (Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung) klar, dass gerade in Ermittlungsverfahren, die häusliche Gewalt zum Gegenstand haben, auf eine ermittlungsrichterliche Beweissicherung grundsätzlich nicht mehr verzichtet werden kann.

4. Beispiel: Keine Differenzierung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung von Sexarbeiter*innen und »unbescholtenen Frauen« (BGH, Beschluss vom 9.8.2022 – 6 StR 279/22)

Der Bundesgerichtshof widerspricht in seinem Beschluss den Erwägungen des Landgerichts Braunschweig, wonach eine Vergewaltigung im milderen Lichte erschiene, wenn sich die Sexarbeiterin vor der Tat zum geschützten Geschlechtsverkehr bereit erklärt hat. Dieser Umstand ist nicht geeignet, die Tat im Rahmen der Strafzumessung in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Neufassung des § 177 Strafgesetzbuch (StGB) durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des StGB vom 4.11.2016. Nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen sei es nunmehr unerheblich, aus welchen Gründen das Opfer die sexuelle Handlung ablehne, maßgeblich sei allein, dass sich der*die Täter*in über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetze. Eine Differenzierung zwischen einer Sexarbeiter*in und einer »unbescholtenen Frau« ist mit dem unterschiedslos erstrebten Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unvereinbar. Dies entspricht auch den Vorgaben aus Artikel 36 der Istanbul-Konvention.

Das könnt Ihr tun: Bringt euch ein!

Die Istanbul-Konvention ist ein starkes Instrument zum Schutz von Frauen vor sexualisierter und häuslicher Gewalt. Sie bietet argumentatives Potenzial, das bisher weitgehend ungenutzt ist. Die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt(12) am Institut für Menschenrechte hat den Auftrag, die Umsetzung der Istanbul-Konvention durch Gesetzgebung, Behörden und Gerichte in Deutschland zu überprüfen und darüber regelmäßig Bericht zu erstatten. Der Stelle ist daran gelegen, Wissen über die Istanbul-Konvention zu verbreiten, Rechtsanwender*innen beim Verständnis der Konvention zu unterstützen und sich über ihre Möglichkeiten auszutauschen.
Wir freuen uns, wenn die Istanbul-Konvention in der Rechtspraxis stärker genutzt wird und vermehrt Eingang in die Rechtsprechung findet. Entscheidungen können dann (zum Beispiel) in der Rechtsprechungsdatenbank ius&gender für andere bereitgestellt werden.

Lena Franke ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt am Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR)

Anne-Kathrin Krug ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Berichterstattungsstelle Menschenhandel am Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR), hat vorher 10 Jahre als Rechtsanwältin für Strafrecht, Familienrecht und teilweise Sozialrecht in Berlin gearbeitet. Sie ist Mitglied im RAV

Endnoten
(1)   Entsprechend der Konvention umfasst der persönliche Anwendungsbereich nach dem Verständnis der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt am Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) im Schwerpunkt Frauen und Mädchen unter 18 Jahren (Art. 3 e) und f)) als zentrale Zielgruppe, zu der auch lesbische, bisexuelle und trans* Frauen und trans* Mädchen gehören. Für sie ist der sachliche Anwendungsbereich hinsichtlich aller Gewaltformen der Konvention, geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt (Art. 2 Abs. 1), uneingeschränkt eröffnet. In persönlicher und sachlicher Hinsicht werden auch inter* Personen uneingeschränkt einbezogen. Inter* Personen können Ziel von geschlechtsspezifischer Gewalt werden, wenn die Täter*innen sie der sozialen Kategorie Frau zuordnen, unabhängig davon, ob dies ihrer tatsächlichen Geschlechtsidentität entspricht. Auch nichtbinäre Personen sind umfasst. Das Einbeziehen nichtbinärer Personengruppen trägt der dynamischen Entwicklung des Begriffs »Geschlecht« im internationalen Menschenrechtsschutzsystem Rechnung. Art. 3 c) der Konvention definiert erstmals in einem internationalen Vertrag »Geschlecht« im Sinne von »Gender«, bezieht sich also nicht nur auf die biologische, sondern auch auf die sozial konstruierte Dimension von Geschlecht.
(2)   Die Begriffe »Gewalt gegen Frauen«, »geschlechtsspezifische Gewalt«, »häusliche Gewalt« und »Geschlecht« sind in Art. 3 der Istanbul-Konvention definiert. Die Konvention soll zudem Diskriminierung der Frau beseitigen und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch die Stärkung der Rechte der Frauen, fördern (Art. 1 b).
(3)   https://rm.coe.int/1680a48903
(
4)   https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/grevio
(
5)   https://rm.coe.int/report-on-germany-for-publication/1680a86937
(6)   z.B. zur digitalen Dimension von Gewalt gegen Frauen: https://rm.coe.int/grevio-rec-no-on-digital-violence-against-women/1680a49147
(7)   Beispiele finden sich in Entscheidungen zu staatlichen Sorgfaltspflichten zur Verhütung privater Übergriffe, zur Berücksichtigung häuslicher Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, zur Pflicht staatlicher Ermittlungsbehörden zum Schutz vor sekundärer Viktimisierung.
(8)   CEDAW ist die Abkürzung für Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women, zu Deutsch: Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Der Menschenrechtsvertrag wird auch UN-Frauenkonvention genannt.
(9)   Ob die Berücksichtigung von gewalttätigen Vorfällen bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder eine gesetzliche Neuregelung erfordert, kann an dieser Stelle nicht diskutiert werden. Die Autorinnen sehen hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf, insbesondere in Bezug auf die Verankerung der Schutzinteressen des gewaltbetroffenen Elternteils, der Regelvermutung in § 1626 Abs. 3 BGB und der Wohlverhaltensklausel in § 1684 Abs. 2 BGB.
(10)  www.dimr.de/ius-gender-gewalt.de
(11)  https://www.kok-gegen-menschenhandel.de/rechtsprechungsdatenbank/datenbank
(12)  https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/abteilungen/berichterstattungsstelle-zu-geschlechtsspezifischer-gewalt