In Haft wegen Armut
Was Anwält*innen und Aktivist*innen gegen die Ersatzfreiheitsstrafe tun können
Mitali Nagrecha
Trotz neuester Reform besteht das Unrecht fort: Arme Menschen müssen ins Gefängnis, weil sie Strafen nicht bezahlen können. Das Bündnis zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe hat sich beim RAV-Kongress in Leipzig vorgestellt, das Problem erläutert, die Gesetzesänderung kritisiert und Vorschläge entwickelt, wie progressive Anwält*innen und Aktivist*innen besser zusammenarbeiten können.
Jedes Jahr wandern in Deutschland Zehntausende Menschen ins Gefängnis,(1) weil sie nicht genug Geld haben, eine Geldstrafe zu bezahlen.(2) Die letzte Erhebung der Bundesregierung ist zwanzig Jahre alt: 56.000 Menschen wurden im Jahr 2003 inhaftiert.(3) Der Grund: Die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei handelt es sich um ein großes Unrecht von vielen innerhalb eines Systems, das Menschen mit geringem Einkommen und rassifizierte Gruppen unverhältnismäßig stark bestraft.
Im Juni 2023 verabschiedete der Bundestag gewisse Anpassungen an diesem System, die allerdings weit hinter den Veränderungen zurückbleiben, die nötig gewesen wären. Das neue Gesetz halbiert lediglich die Anzahl der Tage, die eine Person pro Tagessatz hinter Gitter muss, und nimmt weitere kleinere Änderungen vor.(4) Es enthält keine Bestimmungen, die dazu führen, die Zahl der Betroffenen zu reduzieren. Jedes Jahr werden somit weiterhin mehr als 50.000 Menschen wegen unbezahlter Geldstrafen inhaftiert.
Da das Unrecht fortbesteht, ist unsere Arbeit noch nicht getan. Deshalb haben das Bündnis zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe(5) und der RAV im Sommer 2023 beim Kongress in Leipzig einen gemeinsamen Workshop veranstaltet.
Warum die Ersatzfreiheitsstrafe problematisch ist
Infolge der Strafrechtsreformen der späten 1960er und frühen 1970er Jahre wurde die Mehrheit der Strafverfahren in Deutschland mit Geldstrafen geahndet. Wenn diese Geldstrafen nicht bezahlt werden, werden die Betroffenen gemäß § 43 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Haftstrafe verurteilt. Theoretisch sind Geldstrafen auf die finanziellen Verhältnisse einer Person zugeschnitten (StGB § 40), aber die gesetzliche Norm ist gravierend: Sie verlangt von den Gerichten, dass sie Geldstrafen in Höhe des vollen Tageseinkommens einer Person festsetzen, ohne die Geldstrafen systematisch so zu reduzieren, dass sie Ausgaben berücksichtigen.
Das bedeutet: Menschen, die am Existenzminimum leben, sind deutlich härter von dieser Regelung betroffen. Sie haben keine Ersparnisse, sodass sie ihre Grundbedürfnisse einschränken müssen, um die Geldstrafe zu bezahlen. Obwohl es Richter*innen und Staatsanwält*innen möglich ist, nutzen diese ihren Ermessensspielraum nur selten, um Geldstrafen auf angemessene Beträge zu reduzieren.(6)
Und Geldstrafen sind hoch: Für Bürgergeldbeziehende setzen Gerichte in der Regel Tagessätze von 15 Euro fest. Für einen Bagatellfall wie dem Fahren ohne Fahrschein im Bus können 20 Einheiten oder mehr angesetzt werden. Das entspricht einer Gesamtgeldstrafe von 300 Euro, also etwa zwei Dritteln des monatlichen Einkommens bei Regelsatz.
Aufgrund des jahrzehntelangen neoliberalen Abbaus des Sozialstaates und der wachsenden Einkommensungleichheit können immer mehr Menschen Geldstrafen schlicht und ergreifend nicht bezahlen: Der Anteil der Fälle, in denen eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, hat sich in den letzten 40 Jahren verdoppelt.(7) Einer Studie zufolge haben 16 Prozent der Menschen, die wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe in Haft kommen, überhaupt kein Einkommen; nur 15 Prozent haben Einkommen über staatliche Hilfen hinaus. 20 Prozent der Inhaftierten sind wohnungslos, 55 Prozent alkoholabhängig und 27 Prozent drogenabhängig.(8)
Im Rahmen derselben Reformen aus den 1960er und 70er Jahren führte die Regierung vor über 50 Jahren den Strafbefehl ein: ein schriftliches Verfahren ohne Anhörung. Dabei fehlen grundlegende Verfahrensschutzmaßnahmen wie Zugang zu übersetzten Dokumenten oder Empfangsbestätigungen. Ungefähr 90 Prozent der Fälle werden per Strafbefehl entschieden.(9) Diese erleichtern es den Gerichten, schnelle Urteile zu fällen, und ermöglichen so die massenhafte Kriminalisierung von Menschen wegen geringfügiger Vergehen – wobei Anhörungen allein das Problem keineswegs beseitigen würden.
Wen die Strafe besonders hart trifft
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Kern eine ungerechte Maßnahme. Sie stellt ein Glied einer längeren Kette aus Ungerechtigkeiten dar, allen voran: Racial Profiling, also rassistische Kontrollen durch Polizei- und Sicherheitsbehörden, bei denen Menschen aus rassifizierten und migrantisierten Gruppen unverhältnismäßig häufig angehalten und wegen geringfügiger Vergehen angezeigt werden. Sowohl deutsche als auch nichtdeutsche Staatsbürger*innen sind von Racial Profiling betroffen. Obwohl aus der Strafjustiz keine Daten nach ethnischer Zugehörigkeit veröffentlicht werden, wissen wir, dass mehr als ein Drittel aller Geldstrafen gegen Personen verhängt werden, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.(10)
Hinzu kommt, dass Menschen, die wegen Ersatzfreiheitsstrafen inhaftiert werden, geringe Einkommen haben und oft für Delikte bestraft werden, die direkt mit ihrer Armut zusammenhängen. Im Jahr 2021 wurde ein Fünftel aller Geldstrafen für die zwei Delikte »Fahren ohne Fahrschein« und »Bagatelldiebstahl« verhängt.(11) Dabei handelt es sich, wie die Gerichtsbeobachtungen des Justice Collective zeigen, häufig um den Diebstahl alltäglicher Bedarfsgüter.
Darüber hinaus werden jedes Jahr etwa 50.000 Fälle von angeblichem Sozialleistungsbetrug an die Staatsanwaltschaft übergeben.(12) Es ist unklar, wie viele dieser Fälle zu Verurteilungen führen. Untersuchungen, wie die eines Strafverteidigers, deuten jedoch darauf hin, dass dies häufig der Fall ist, obwohl die Jobcenter oft wenige oder gar keine Beweise für ein beabsichtigtes Fehlverhalten haben.(13)
Und das sind nur drei Beispiele für die massenhafte Bestrafung von geringfügigen Delikten in Deutschland. Im Jahr 2021 kam es in 524.643 Fällen zu Strafen(14) und es wurden fast 9.000 Menschen wegen Straftaten im Zusammenhang mit ihrem Migrationsstatus angeklagt. Weitere 44.070 Personen wurden im gleichen Jahr wegen Drogendelikten zu einer Geldstrafe verurteilt, darunter 29.640 wegen Drogenbesitz.
Dabei stellt nicht jeder Drogenbesitz zwangsläufig ein gesellschaftliches Problem dar, wie auch die aktuell geplante Legalisierung von Cannabis zeigt. Und bei der Teilgruppe drogenkonsumierender Menschen, die abhängig sind, wird die Situation durch eine Kriminalisierung nur verschlimmert. Menschen, die von Wohnungslosigkeit, Armut und Rassismus betroffen sind, werden aufgrund bestimmter polizeilicher Fahndungsmuster mit größerer Wahrscheinlichkeit kontrolliert und wegen Drogendelikten angeklagt. Als Zwischenfazit kann also festgehalten werden: Das Problem liegt im Gesamtsystem, in das die Ersatzfreiheitsstrafe eingebettet ist.
Wer wir sind: Das Bündnis zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe
Im Februar 2022 organisierten Mitglieder des Justice Collective und der Gruppe Ihr Seid Keine Sicherheit, eine aktivistische Gruppe, ein Treffen mit Aktivist*innen, Akademiker*innen und NGOs, um gemeinsam über eine Kampagne zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe nachzudenken. Beschlossen wurde, ein Bündnis zu gründen, um eine strukturelle und intersektionale Analyse in die öffentliche und politische Debatte über die Ersatzfreiheitsstrafe einzubringen. Dabei soll die Rolle, die Rassismus in dem System spielt, hervorgehoben und verdeutlicht werden, wie Bestrafung als Mittel der Sozialpolitik gesellschaftliche Ungleichheit verstärkt.
Mittlerweile gehören zu dem Bündnis unter anderem die folgenden Organisationen: 9-Euro-Fonds, #BVGWeilWirUnsFürchten, Entknastung, EXIT-Enterlife e.V., freiheitsfonds, Gefangenen Gewerkschaft/Bundesweite Organisation (GG/BO), Justice Collective e.V. sowie das Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V. Unser Bündnis umfasst zudem Einzelpersonen und Organisationen, die sich mit dem übergeordneten Rahmen einer Politik der sogenannten »nicht-reformistischen Reformen« identifizieren.(15) Das heißt, wir sind ausschließlich an Gesetzesänderungen interessiert, die darauf abzielen, eine Verfestigung und Validierung ungerechter Praktiken zu vermeiden und das Ausmaß der Bestrafung – und damit des Leids, dem Betroffene ausgesetzt sind – wesentlich zu verringern.
Wir kritisieren verfahrenstechnische Lösungsansätze, die das System von innen heraus stärken und es sogar noch ausbauen. Hierzu gehören zum Beispiel die Forderungen, die vor allem darauf beruhen, den Zugang zu Pflichtverteidiger*innen zu verbessern, oder nach besserer Kommunikation zwischen Staat und Betroffenen. Denn es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass Änderungen dieser Art tatsächlich das Ausmaß der Bestrafung reduzieren würden.
Seit der Gründung des Bündnisses haben wir eine Reihe von Aktionen durchgeführt, um den Bundestag von der Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe zu überzeugen – darunter Protestkundgebungen, die Veröffentlichung von Stellungnahmen und Forschungsberichten, Treffen mit Abgeordneten und die Teilnahme an Expertenanhörungen.(16)
Was sich verändert hat? Die jüngste Reform
Im Juni 2023 hat der Bundestag im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe eine Reform beschlossen, welche die hier angesprochenen Probleme nicht adressiert. Die zentrale Veränderung, die Halbierung der Straflänge bei Ersatzfreiheitsstrafe, wird die Zahl der wegen Ersatzfreiheitsstrafe inhaftierten Personen völlig unberührt lassen. Die übrigen Aspekte der Reform sind überwiegend kosmetischer Natur.
Die Anzahl der Tage, die eine Person bei Nichtzahlung von Geldstrafen ersatzweise im Gefängnis verbringen muss, wird halbiert.
Änderungen des § 459e Strafprozessordnung (StPO) sehen vor, dass die Vollstreckungsbehörden die Betroffenen darüber informieren, dass sie einen Zahlungsplan vereinbaren, oder, anstatt zu zahlen, gemeinnützige Arbeit leisten können.(17)
Gerichte und Vollstreckungsbehörden sollten vor der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen die Gerichtshilfe einschalten.(18)
Außerdem finden sich Formulierungen zur Überprüfung der Rolle des Strafbefehls bei der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen und Vorgaben für die Festsetzungshöhe von Geldstrafen. Diese Novellierungen werden im Folgenden noch erörtert.
Was wir beim RAV-Kongress festgestellt haben
Im Juni 2023 veranstalteten Mitglieder des RAV und des Bündnisses gemeinsam einen Workshop auf dem RAV-Kongress. Dieser umfasste Brainstormings zu drei Themen: erstens zur Vernetzung zwischen Menschen, die von einer Inhaftierung bedroht sind, und Anbieter*innen von Rechtsdiensten bzw. gegenseitiger Hilfe; zweitens zu den Möglichkeiten für strategische Prozessführung und drittens zu Methoden für eine engere Zusammenarbeit zwischen Aktivist*innen und Anwält*innen.
Durch den Austausch ist auch deutlich geworden, dass wir dringend gemeinsam über nicht-reformistische Reformen diskutieren und darüber nachdenken sollten, wie diese aussehen könnten. Auch wenn Anwält*innen gewisse Verfahrensänderungen als sinnvoll erachten, um die Arbeit in bestimmten Fällen voranzubringen oder zu erleichtern, sollten wir gemeinsam Forderungen vorstellen, die das System infrage stellen und von denen voraussichtlich eine Vielzahl an Menschen direkt profitieren würden. Welche Forderungen wir stellen und in welcher Reihenfolge – diese schwierigen Entscheidungen sollten wir gemeinsam treffen.
Warum Reformen nicht reichen
Im Workshop wurde ein Vorschlag wiederholt, der auch in der öffentlichen Debatte häufig vorkommt: Es solle eine Anhörung vor der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eingeführt werden, damit Betroffene vor Gericht vorsprechen können und nicht automatisch ohne gerichtliche Überprüfung inhaftiert werden. Obwohl es ein Skandal ist, dass Menschen inhaftiert werden, ohne dass ihre finanziellen und persönlichen Umstände geprüft werden, sind wir davon überzeugt, dass eine zusätzliche Anhörung nicht viel ändern würde. Mit dieser Position stehen wir oft im Widerspruch zu anderen Stimmen, einschließlich denen praktizierender Anwält*innen.
Nach geltendem Recht hätten Richter*innen, wenn Gerichte zu einer zusätzlichen Anhörung verpflichtet werden, nicht die Möglichkeit, die Strafe neu zu evaluieren und den Tagessatz und die Anzahl der Einheiten zu senken oder die Anklage ganz fallen zu lassen. Das Gericht hätte auch keinen beträchtlichen Ermessensspielraum, um von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abzusehen, mit Ausnahme der Anwendung von § 459f im Falle einer »unbilligen Härte« (was in der Praxis selten geschieht).
Richter*innen und Staatsanwält*innen könnten bei einer Anhörung vor der Inhaftierung lediglich Zahlungspläne oder gemeinnützige Arbeit anbieten. Es verhält sich jedoch so, dass Betroffene diese Möglichkeiten in der Regel bereits kennen und oft nicht dazu in der Lage sind, sie zu nutzen. Eine Anhörung würde zudem nicht viel an einer der Wurzeln des Problems, der Norm für Geldstrafen, ändern, die überhaupt erst zu exorbitanten Strafbeträgen führt. Selbst wenn die Gerichte einen Fall erneut prüfen, würden sie also vermutlich ohne zusätzliche Gesetzesänderungen weiterhin hohe Geldstrafen festsetzen.
Was jetzt zu tun ist
In den kommenden Monaten sollten wir gemeinsam unsere Positionen zu zwei Fragen festlegen, die der Rechtsausschuss bei der Verabschiedung des Gesetzes über die Ersatzfreiheitsstrafe aufgeworfen hat. Erstens will der Gesetzgeber prüfen, wie der Strafbefehl eingesetzt wird, wenn Ersatzfreiheitsstrafen verhängt werden.
Angesichts der überragenden Bedeutung des Strafbefehls bei der Massenbestrafung in Form von Geldstrafen sollten sich
Anwält*innen und Aktivist*innen in die Debatte einschalten. Unserer Ansicht nach wäre es wichtig zu diskutieren, ob und weshalb wir den Strafbefehl ganz ablehnen sollten bzw. spezifische Änderungen identifizieren, die am ehesten dazu geeignet sind, die Verwendung von Strafbefehlen grundsätzlich zu reduzieren und ihre Schäden zu minimieren.
Zweitens müssen Gerichte nach der Änderung des § 40 (20) StGB nun sicherstellen, dass einer betroffenen Person »mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum [ihres] Einkommens verbleibt«. Gemeinsam sollten Strafverteidiger*innen und unser Bündnis eine wichtige Rolle dabei spielen, die Auslegung und Umsetzung dieser Gesetzesänderung zu gestalten.
Es war schon immer rechtlich fragwürdig, dass Geldstrafen ohne Rücksicht auf die Lebenshaltungskosten der Betroffenen festgesetzt werden. Um die Vorgabe sinnvoll umzusetzen, könnten sich versierte Strafverteidiger*innen untereinander vernetzen und die Gerichte davon überzeugen, dass diese Gesetzesänderung konsequentere und deutlichere Abweichungen vom Nettoeinkommensprinzip erfordert. Außerdem gibt es in diesem Bereich einen Spielraum für strategische Prozessführung. Wir können gemeinsam darüber nachdenken, wie wir als Bündnis solche Bemühungen unterstützen können.
Schließlich beschäftigt sich der Bundestag aktuell mit der Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein und der Legalisierung von Cannabis. Beide Delikte sind für die Kriminalisierung armer, rassifizierter und migrantisierter Gruppen von großer Bedeutung. In beiden Debatten sollten wir dementsprechend eine starke und einheitliche Position vertreten.
Beim Thema Fahren ohne Fahrschein wird sich unser Bündnis den Bestrebungen widersetzen, die Straftat lediglich in eine Ordnungswidrigkeit umzuwandeln, da dies immer noch sehr hohe Bußgelder und die Möglichkeit einer Gefängnisstrafe per Erzwingungshaft bedeuten würde. Außerdem würde die Herabstufung nichts an den rassistischen Kontrollmethoden ändern, die weiter angewandt werden könnten.
Hinsichtlich der Cannabis-Legalisierung geht der aktuelle Gesetzentwurf nicht auf die seit Langem bestehenden rassistischen Disparitäten bei der Bestrafung ein. Zudem schafft er die Voraussetzungen dafür, dass der Markt für Unternehmen geöffnet wird, sodass diese Profite mit einem Geschäft erzielen können, für das viele Menschen jahrelang kriminalisiert wurden – ohne dass diesen Menschen Gerechtigkeit widerfährt.
Wir freuen uns auf diese und andere aktuelle Diskussionen, einschließlich der Frage, wie wir gemeinsam Menschen rechtliche Unterstützung bieten können, die von Strafbefehlen und Ersatzfreiheitsstrafen betroffen sind.
Mitali Nagrecha ist Forscherin und Juristin. Sie gründete das Justice Collective, das als Teil des Bündnisses zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe für ein gerechteres Justizsystem kämpft. Im April 2023 sprach Nagrecha als Sachverständige im Bundestag und reichte eine schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Sanktionsrechts ein
Endnoten
(1) Bundesministerium des Innern & Bundesministerium der Justiz 2006, 620. Dies ist die Gesamtzahl der Ersatzfreiheitsstrafen im Jahr 2003, dem letzten Jahr, für das die Regierung entsprechende Daten veröffentlicht hat.
(2) StGB § 43: »An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.«
(3) Bundesministerium des Innern & Bundesministerium der Justiz 2006, 620.
(4) Bundesrat, Drucksache 290/23 vom 23.06.2023. »Gesetzesbeschluss der Deutschen Bundestages: Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt«, https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0201-0300/290-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1.
(5) Mehr zum Bündnis, siehe ersatzfreiheitsstrafe.de.
(6) Mitali Nagrecha, The limits of fairer fines: lessons from Germany, Criminal Justice Policy Program, Harvard Law School (2020).
(7) Hans-Jörg Albrecht, Day Fines in Germany, Day fines in Europe: Assessing income-based sanctions in criminal justice systems. Kantorowicz-Reznichenko, Elena, and Michael Faure, eds. Cambridge University Press (2021).
(8) Rebecca Lobitz and Wolfgang Wirth, Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen: Eine empirische Aktenanalyse, Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (2018); G. Müller-Foti, et al. Punishing the disoriented? Medical and criminological implications of incarcerating patients with mental disorders for failing to pay a fine, International Journal of Prisoner Health 3.2 (2007): 87-97.
(9) Siehe bspw. Nicole Bögelein, Stellungnahme zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (Drucksache 20/5913) – Ersatzfreiheitsstrafe.
(10) Statistisches Bundesamt (Destatis), Fachserie 10, Reihe 3, Rechtspflege: Strafverfolgung 2021 (2022) (hiernach «Strafverfolgung 2021”), https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafverfolgung-2100300217004.pdf?__blob=publicationFile. In Deutschland und anderen europäischen Ländern speichert die Regierung die Daten des Strafrechtssystems nicht nach Rassifizierung oder ethnischer Zugehörigkeit. Die nächstgelegenen Ersatzdaten sind daher Daten, die nach der Staatsangehörigkeit einer Person geführt werden. Dabei handelt es sich sowohl um eine Unter- als auch um eine Überzählung, da Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, möglicherweise nicht zu rassifizierten Gruppen gehören und deutsche Staatsangehörige, die kriminalisiert werden, zu rassifizierten Gruppen gehören können.
(11) »Strafverfolgung 2021« (Prozentsatz ohne Verkehrsdelikte).
(12) Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Johannes Vogel (Olpe), Till Mansmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/16066 (18.12.2019).
(13) Mathias Klose, »Strafrecht für Sozialrechtler – Der ›Hartz IV-Betrug‹« info also, 4/2016, S.157-161.
(14) »Strafverfolgung 2021«.
(15) Hier handelt es sich um einen Begriff, der von Gruppen aus der abolitionistischen Bewegung benutzt wird, um zwischen zwei Arten von Reformen zu unterscheiden: »reforms that strengthen imprisonment and abolitionist steps that reduce its overall impact and grow other possibilities for wellbeing.« Siehe z.B., Critical Resistance, »Reformist reforms vs. Abolitionist steps to end imprisonment«, https://criticalresistance.org/wp-content/uploads/2021/08/CR_abolitioniststeps_antiexpansion_2021_eng.pdf.
(16) Siehe bspw. Pressedossier zur Ersatzfreiheitsstrafe Abschaffen Kundgebung, http://www.justice-collective.org/de/justice-collective-blog/plotzensee-31-mai; Stellungnahme zum Referentenentwurf von Justizminister Marco Buschmann zur Ersatzfreiheitsstrafe, https://www.justice-collective.org/de/justice-collective-blog/efs-abschaffen-stellungnahme-06-10-22; Kritische Analyse des Berichts der Justizminister zur Ersatzfreiheitsstrafe, https://www.justice-collective.org/de/justice-collective-blog/jumiko-analyse; Bundestag macht den Weg für kürzere Ersatzfreiheitsstrafen frei, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw25-de-sanktionsrecht-953414.
(17) »Vor der Anordnung ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass ihm gemäß § 459a Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und ihm gemäß Rechtsverordnung nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder sonst landesrechtlich gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden; besteht Anlass zu der Annahme, dass der Verurteilte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat der Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen.«
(18) »Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung.«
