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Hunger nach Recht

Nahrung als juridischer Gegenstand

Volker Eick

Im Jahr 2015 verabschiedete die UN-Weltgemeinschaft mit großem Pomp die Social Development Goals (SDGs) im Rahmen der ›Agenda 2030‹,[1] die, so unisono die alte und die neue Bundesregierung, »weltweit ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und dabei gleichsam die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft bewahren« soll.[2] Im selben Jahr begann die Zahl der Hungernden wieder zu steigen – und auch für die anderen 16 Ziele kann die Zwischenbilanz nicht zuversichtlich stimmen. Dennoch gibt es im rechtlichen Bereich Ansatzpunkte zur Überwindung des Hungers, die nicht zuletzt auf die weltweite Bewegung der Kleinbäuerinnen und -bauern, namentlich auf La Via Campesina (›Der bäuerliche Weg‹), zurückgehen.[3]

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Vier Vorbemerkungen

1. Hunger ist menschengemacht. Das bedeutet auch, dass wir den Hunger beseitigen können. Hunger hat nicht eine Ursache, sondern muss im Kontext von Klimawandel, Artensterben, der ›Grünen Revolution‹, den Konzentrationsprozessen im Agrar-, Nahrungsmittel- und Finanzsektor, einer industrialisierten und finanzialisierten Landwirtschaft gesehen werden, die die Menschen nicht gesund ernährt, sondern zu einem Drittel krankmacht oder verhungern lässt.

2. Sämtliche internationale Organisationen, die in der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, sämtliche NGOs und die sämtlich damit befassten Forscher*innen wissen spätestens seit 2009, dass die weltweit tätigen Kleinbäuerinnen und -bauern im Vergleich zu den Großkonzernen nicht nur deutlich mehr (namentlich 80% aller Nahrungsmittel), sondern genügend – auch für eine stetig wachsende Weltbevölkerung – produzieren (IAASTD 2009; vgl. Holt-Giménez et al. 2012; FAO et al. 2022).

3. Entgegen einer (mittlerweile wieder intensiviert) kolportierten Vorstellung begann die weltweit dritte[4] Nahrungsmittelkrise nach dem II. Weltkrieg bereits vor dem russischen Einmarsch in der Ukraine und auch vor der Entwicklung von COVID-19 zu einer Pandemie. Beide Ereignisse haben die Krise verschärft (Abb. 3).

4. Schließlich: Seit den späten 1940er-Jahren hat es selbstverpflichtende Vereinbarungen – juristisch bindende und nichtbindende – mit Blick auf Ernährungssicherheit gegeben: Dazu gehören die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UDHR, Universal Declaration of Human Rights von 1949) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR, International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights von 1966).

Mittlerweile gibt es deutlich mehr juristisch kodifizierte Verpflichtungen und Vereinbarungen, die zunehmend genutzt werden, das Recht auf adäquate Nahrung auch durchzusetzen (dazu unter III.).

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[Anmerkung zu den Abbildungen: Sie sind hier im Text teilweise unvollständig. Genauer zu erkennen sind sie in der PDF-Version des gesamten InfoBrief #124. Wir bitten um Entschuldigung.]

I. HUNGER GAMES

Weltweit hat sich die Zahl der Menschen, die von Hunger (severe food insecurity) betroffen sind, von 2014 bis 2021 fast verdoppelt: auf 924 Millionen – das sind 10% Prozent aller Menschen. Besonders stark war der Anstieg von 2019 bis 2021 mit mehr als 200 Millionen betroffenen Menschen. Im Jahr 2021 waren etwa 2,3 Milliarden Menschen (29,3% der Weltbevölkerung) von Mangelernährung (moderate food insecurity) oder Hunger betroffen.[5]
Während es 2007/8 die zweite schwere Nahrungsmittelkrise in Folge der weltweiten Finanzkrise gegeben hatte, in deren Folge über 800 Millionen Menschen Hunger litten, hatte sich die Lage von 2009 bis 2013 leicht verbessert – bzw. die Zahlen stagnierten – und seit 2015 wieder erheblich verschlechtert (vgl. Tab. 1 und 2).
Zwischen 2014 und 2021 hat die Zahl der Menschen, deren Ernährungssicherheit ernsthaft gefährdet ist, weltweit um mehr als 350 Millionen zugenommen, sie ist von 565 Millionen auf 924 Millionen gestiegen (FAO 2022).
Jeder zehnte Mensch auf der Welt leidet ständig an Hunger. Nach einem von der FAO und anderen UN-Gremien entwickelten Standard sind 30 Prozent der Weltbevölkerung von Mangelernährung betroffen. Die FAO stellt fest, dass auf dem afrikanischen Kontinent etwa 60 Prozent der Bevölkerung von Mangelernährung und darunter 20 Prozent von Hunger betroffen sind.[6]
Die spekulationsbedingt steigenden Getreidepreise und deren Verharren auf hohem Niveau verschärfen die Hungerkrise, obwohl es Getreide mittlerweile wieder in ausreichendem Umfang gibt; es ist aber für arme Länder nicht bezahlbar (vgl. Clapp 2022; iPES 2022; UNCTAD 2022).

Tribut 1: Kinder – Infantilisierung des Hungers

Im Jahr 2020 »litten schätzungsweise 45 Millionen Kinder unter fünf Jahren an Auszehrung, der tödlichsten Form der Mangelernährung, die die Kindersterblichkeitsrate um das Zwölffache erhöht. Darüber hinaus werden 149 Millionen Kinder unter fünf Jahren weder ihr körperliches noch ihr geistiges Potential abrufen können, weil ihre Unterernährung zu einem chronischen Mangel an essenziellen Nährstoffen führt«[7]. 45 Prozent der Todesfälle bei Kindern unter fünf Jahren sind auf Mangelernährung zurückzuführen, das sind jährlich 3,1 Millionen Kinder.[8]
UNICEF gab im Juni 2022 bekannt, dass fast acht Millionen Kinder unter fünf Jahren in 15 krisengeschüttelten Ländern vom Tod durch schwere Auszehrung bedroht sind, wenn sie nicht sofort therapeutische Nahrung und Pflege erhalten. »Seit Anfang des Jahres hat die eskalierende globale Ernährungskrise dazu geführt, dass in den 15 Ländern, die die Hauptlast der Krise tragen, insbesondere am Horn von Afrika und in der zentralen Sahelzone, weitere 260.000 Kinder – oder alle 60 Sekunden ein Kind – an schwerer Auszehrung leiden«.[9]
UNICEF erklärt weiter: »Der Preis von gebrauchsfertiger therapeutischer Nahrung zur Behandlung von schwerer Auszehrung ist in den letzten Wochen aufgrund eines starken Anstiegs der Kosten für Grundstoffe um 16 Prozent gestiegen, 600.000 zusätzliche Kinder haben keinen Zugang zu lebensrettender Behandlung und sind vom Tod bedroht«.

Tribute 2, 3, 4: Frauen, Kleinbäuer*innen, Landlose

Die geschlechtsspezifische Diskrepanz bei der Ernährungsunsicherheit hat sich 2021 weiter vergrößert – 31,9 Prozent der Frauen in der Welt waren mäßig oder stark ernährungsunsicher, verglichen mit 27,6 Prozent der Männer – ein Unterschied von mehr als vier Prozentpunkten, verglichen mit drei Prozentpunkten im Jahr 2020.[10]
Paradoxerweise sind die meisten Menschen, die an Unterernährung leiden, Landwirtinnen, vor allem Kleinerzeugerinnen, die kein oder nicht genügend Land besitzen und auch nicht über die Mittel verfügen, es umfassend zu bewirtschaften.

Abb. 1

Abb. 2

Abb. 3

II. BRANDBESCHLEUNIGER

Neben den patriarchalen Strukturen ist das die unmittelbare Folge des Modells einer Agrarindustrie, die auf die Erzielung von Gewinnen und nicht auf die Ernährung der Menschen abzielt. Besonders deutlich wird dies in den Ländern des Globalen Südens, wo die Strukturanpassungspolitik des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank eine intensive Form der exportorientierten Landwirtschaft begünstigt, die auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig und profitabel ist, aber die Produktion von Grundnahrungsmitteln und die kleinbäuerliche Landwirtschaft verdrängt.

Brandsatz 1: Land Grabbing

Seit etwa zwanzig Jahren hat sich das Phänomen mit dem Erwerb größerer Flächen und dem Einstieg ausländischer Investor*innen und multinationaler Unternehmen deutlich verschärft (sog. land grabbing). Nach Schätzungen des International Food Policy Research Institute (IFPRI) waren allein zwischen 2006 und 2012 etwa 15 bis 20 Millionen Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gegenstand von Transaktionen oder Verhandlungen ausländischer Investoren im Globalen Süden. Die ausländischen Käufer*innen kamen und kommen hauptsächlich aus Libyen, Jordanien, Saudi-Arabien, dem Libanon, Italien,[11] China, Nigeria und den Vereinigten Arabischen Emiraten (de Schuter 2009).
Zu Beginn der ›Jagd nach Ackerland‹ waren aus Deutschland etwa die damaligen Biosprit-Firmen Prokon (10.000 Hektar in Tansania) oder Flora Ecopower (56.000 Hektar in Äthiopien) aktiv; heute sind es aus Deutschland etwa der Versicherer Münchner Rück, die Entwicklungsbank DEG oder die Ärztepensionskasse (ÄVWL).[12] War der Kauf von Ackerland vor zehn Jahren noch großen Pensions- und Staatsfonds vorbehalten, steigen nun kleinere Fonds und Investoren ein (Chong 2019; Herre 2020); ggw. wird Land vor allem in der Ukraine, in Argentinien, Brasilien, Indonesien und Tansania aufgekauft (Land Matrix 2022).

Brandsatz 2: Finanzialisierung von Nahrung

Diese großen Agrarunternehmen profitieren von öffentlichen Subventionen, übernehmen immer mehr Land für die Ausweitung der Agrotreibstoffproduktion und leeren die Wasserressourcen für verbrauchsintensive Kulturen, sie zerstören bäuerliches Saatgut zugunsten von Hybriden und gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und verbreiten den Einsatz von chemischen Düngemitteln und Pestiziden.
Dieses Produktionsmodell erhöht die Anfälligkeit der Kulturen für externe Schocks erheblich und trägt massiv zum Klimawandel und zu Dürren bei; Abb. 3 verdeutlicht den Zusammenhang von Krisen, Nahrungsmittel- und Rohstoffpreisen.

Brandsatz 3: Konzentration hin zum Marktmonopol

Nahrungsmittel gelten als Ware, die der Spekulation auf dem Weltmarkt unterliegt, wobei eine Handvoll multinationaler Unternehmen die Prioritäten, Produkte, Preise und Patente über die gesamte Nahrungsmittel-Wertschöpfungskette – Saatgut, Getreide, Agrarchemie, Landmaschinen – als Oligopol bestimmt, die wiederum zu wesentlichen Teilen den sechs größten Investmentfirmen gehören (vgl. Abb. 4).
Weltweit kontrollieren vier Konzerne 90 Prozent des internationalen Getreidemarktes. Sie haben einen grundlegenden Einfluss auf Preisgestaltung und Angebot und stehen exemplarisch für die zunehmende Polarisierung der Weltgemeinschaft mit Blick auf Reichtum und Hunger:
So berichtete Oxfam International[13] jüngst, »Cargill […] befindet sich zu 87 Prozent im Besitz der elftreichsten Familie der Welt. Das Gesamtvermögen der […] Familienmitglieder beläuft sich auf 42,9 Mrd. US$ – und ihr Vermögen ist seit 2020 um 14,4 Mrd. US$ (+65%) gestiegen, wobei es während der Pandemie täglich um fast 20 Mio. US$ zunahm. Dies ist auf die steigenden Lebensmittelpreise, insbesondere für Getreide, zurückzuführen […]. Im Jahr 2021 erwirtschaftete das Unternehmen einen Nettogewinn von 5 Mrd. US$ und erzielte den größten Gewinn seiner Geschichte«.
Begleitet wurden die letzten drei Hungerkrisen (vgl. Endnote 4) jeweils von ansteigenden Konzentrationsprozessen der – durch Investmentfirmen zunehmend finanzialisierten (vgl. Abb. 4) – Nahrungsmittelbranche (Clapp 2022). Das gilt auch für die jüngste Ernährungskrise (Abb. 6).
Angesichts dieser Machtkonzentration einiger weniger Konzerne erscheint der Kampf gegen den Hunger aussichtslos.

Abb. 4

Abb. 5

Abb. 6

III. REICHT RECHT ALS MOCKINGJAY?[14]

Das Recht auf Nahrung (oder Aspekte davon) ist in zahlreichen verbindlichen und nicht verbindlichen juridischen Dokumenten auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene mit dazugehörigen Institutionen (Gerichte, Ombudspersonen, Appellationsmechanismen) enthalten.
In Art. 25 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UDHR, 1948) heißt es etwa (in rein männlicher Form): »Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung und Wohnung«. Weitere Grundlagen sind Art. 12 Abs. 2 im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, 1979), Art. 24 Abs. 2 Bst. c) und e) sowie Art. 27 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (CRC, 1989).
Zudem bestehen das Protokoll zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker über die Rechte der Frauen in Afrika (2003), die 1992 angenommene Welterklärung über Ernährung, die Internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (1994), die Erklärung von Kopenhagen über soziale Entwicklung (1995), die Erklärung von Rom über die Welternährungssicherheit und den Aktionsplan von 1996, die Erklärung des Welternährungsgipfels (2002) und der Durchführungsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (2002).
Darüber hinaus wurde das Recht auf Nahrung in Resolutionen etwa der UN-Generalversammlung, des dortigen Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC) und der Menschenrechtskommission anerkannt. Als regionale juristische Instrumente bzw. Institutionen treten das Zusatzprotokoll zur Amerikanischen Menschenrechtskonvention im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, wie etwa das sog. Protocol of San Salvador, hinzu.
Der Inter-American Court of Human Rights (IACHR) ist ein gerichtsähnliches System zur Förderung, Verteidigung und Überwachung der Menschenrechte. In Afrika ist die Afrikanische Kommission u.a. für die Vorlage von Fällen an den African Court on Human and Peoples’ Rights (AfCHPR, Afrikanischer Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker (Afrikanischer Gerichtshof) zuständig. Vergleichbares gilt für den European Court of Human Rights (IDLO 2014: 32ff; AfCHPR, ECHR, IACHR 2021).
Das Instrument, das sich am umfassendsten mit dem Recht auf Nahrung befasst, ist das Abkommen International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ICESCR) von 1966. In Art. 11 Abs. 1 »erkennen die Vertragsstaaten [...] das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard […] einschließlich einer angemessenen Ernährung an«. In Art. 11 Abs. 2 ICESCR heißt es, die »Vertragsstaaten [... erkennen] das Grundrecht eines jeden Menschen an, frei von Hunger zu sein«.
Zu den jüngsten Vereinbarungen gehören die 2015 einstimmig verabschiedete Agenda 2030 mit 17 Social Development Goals (SDGs), die die sog. ›5 Ps‹ in ihrer Präambel nennt: People, Planet, Prosperity, Peace, Partnership. Ziel ist es u.a., bis 2030 die Armut zu beseitigen (SDG 1), den Hunger zu beenden (SDG 2) und Geschlechtergleichheit zu erreichen (SDG 5). Seit ihrer Verabschiedung allerding steigt der Hunger weltweit wieder.
Ein wesentlicher Durchbruch für La Via Campesina war zudem die rechtlich nicht bindende UNDROP-Resolution von 2018 (Declaration on the Rights of Peasants and Other People Working in Rural Areas, A /RES/73/165). Zu den wichtigsten Selbstverpflichtungen gehören die ›Konsultation bei der Gestaltung der Politik‹ (Art. 2.3): Die Staaten konsultieren und kooperieren nach Treu und Glauben mit Bäuer*innen durch deren eigene repräsentative Institutionen, indem sie diejenigen, die von Entscheidungen betroffen sein könnten, einbeziehen und um deren Unterstützung bitten, bevor diese Entscheidungen getroffen werden; ›Rechte der Frauen‹ (Art. 4.2): Die Staaten stellen sicher, dass Bäuerinnen und andere Frauen, die in ländlichen Gebieten arbeiten, ohne Diskriminierung alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen; ›Organisation und Kollektivverhandlungen‹ (Art. 9.1): Bäuer*innen und Landarbeiter*innen haben das Recht, zum Schutz ihrer Interessen Organisationen, Gewerkschaften, Genossenschaften oder andere Organisationen oder Vereinigungen ihrer Wahl zu bilden und ihnen beizutreten sowie Tarifverhandlungen zu führen; ›Ernährungssouveränität‹ (Art. 15.4): Bäuer*innen und Landarbeiter*innen haben das Recht, ihr eigenes Ernährungs- und Landwirtschaftssystem zu bestimmen (von vielen Staaten und Regionen als das Recht auf Ernährungssouveränität anerkannt). Dies beinhaltet das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen in der Ernährungs- und Landwirtschaftspolitik und das Recht auf gesunde und angemessene Nahrung, die mit ökologisch vertretbaren und nachhaltigen Methoden unter Achtung ihrer jeweiligen Kulturen erzeugt wird; ›Kontrolle über Saatgut, Technologie und Medizin‹ (Art. 19).
Die Bundesregierung weigert sich, die UNDROP-Resolution zu unterzeichnen, das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) hat vor wenigen Wochen eine Stelle ausgeschrieben, um klären zu lassen, wie die UNDROP-Resolution in europäisches und deutsches Recht übersetzt werden könnte. Es gibt also Bewegung, juristisch das Recht auf Nahrung durchzusetzen. Nachfolgend soll das im Überblick gezeigt werden.

IV. DIE REBELLION – RECHT AUF NAHRUNG IN JURISTISCHER PRAXIS

Insgesamt sind weltweit rund 150 Verfahren vor (Obersten) Gerichten zum Recht auf Nahrung geführt worden und, soweit gesichtet, davon fast alle erfolgreich: Ein Verfahren in Hongkong wurde 2010 vom Gericht wg. Nichtzuständigkeit an Festland-China überwiesen – und dort nie verhandelt (CLAIM NO. 15980 OF 2010). Ein weiteres Gericht – diesmal in den USA – urteilte, wer im Gefängnis sitze, solle nicht über mangelnde Nahrung klagen (United States Court of Appeals, Tenth Circuit, 639 F.2d 559 (1980)). In Uganda (Miscellaneous Cause No. 75 OF 2020) wurde ein Gerichtsverfahren verloren, aber zugleich das Recht auf adäquate Nahrung bestätigt; mit diesem Fall sollen die Beispiele beginnen.

Die Arena: Vielleicht fünf Fälle

Während der ersten COVID-19-bedingten Abriegelung in Uganda im März 2020 verhängte die Regierung eine Ausgangssperre, die nur als wesentlich erachtete Dienste in Betrieb ließ. Dies führte dazu, dass viele Ugander*innen, die von der Hand in den Mund leben, nicht mehr wussten, wie sie sich und ihre Familien ernähren sollten; gleichzeitig stiegen die Preise für lebenswichtige Güter und Lebensmittel infolge der Hortung von Waren. Das Center for Food and Adequate Living Rights (CEFROHT) reichte daher beim Obersten Gerichtshof der Republik Uganda eine Klage gegen den Generalstaatsanwalt ein (Miscellaneous Cause No. 75 of 2020), weil die Regierung es versäumt hatte, Leitlinien für den Zugang zu und die Verfügbarkeit von Lebensmitteln während der Pandemie festzulegen, die Preise für Lebensmittel während der COVID-19-Pandemie zu regulieren und Leitlinien für Lebensmittelreserven im Land zu erstellen. CEFROHT versuchte außerdem, die Regierung dafür zur Rechenschaft zu ziehen, dass sie es versäumt hatte, nationale Lebensmittelreserven anzulegen, wie es die Verfassung vorschreibt.
Im Verfahren erkannte die Richterin Esta Nambayo an, dass das Recht auf angemessene Ernährung eines der Rechte ist, die durch die Verfassung der Republik Uganda geschützt sind. Die Richterin verwies auch auf mehrere andere Fälle, in denen das Recht auf angemessene Nahrung mit dem Recht auf Lebensunterhalt verknüpft ist. Sie vertrat jedoch die Auffassung, dass die Regierung angemessene Richtlinien zum Schutz des Rechts auf angemessene Nahrung erlassen habe und dem Agrarsektor die Möglichkeit gegeben hätte, weiter zu arbeiten; lediglich die fehlenden Nahrungsmittelreserven wurden bemängelt.
CEFROHT hat inzwischen beim Berufungsgericht Berufung (Civil Appeal No. 91 of 2020) gegen die gesamte Entscheidung der Richterin eingelegt. Die Unterlassung der Regierung, Leitlinien für Zugang zu und Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln für gefährdete Menschen im ganzen Land herauszugeben, sei ebenso eine Verletzung des Rechts auf angemessene Nahrung wie das Unterlassen, Nahrungsmittelreserven anzulegen. Beides stelle eine Verletzung des Rechts auf Nahrung dar. Die Berufungsverhandlung steht noch aus.
Der Oberste Gerichtshof von Honduras hat im November 2021 das vom Kongress verabschiedete Gesetz zum Schutz von Pflanzensorten (Gesetzesdekret Nr. 21-2012) für verfassungswidrig erklärt. Dieses Gesetz machte es illegal, Saatgut zu sammeln, zu verschenken oder zu tauschen. Die Initiative für das Gesetz kam vom Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), der für die Privatisierung von Saatgut mobilisiert und für die Großkonzerne geistige Eigentumsrechte an Samen und Pflanzensorten durchsetzt; Honduras war dem UPOV-Übereinkommen beigetreten.
Die seit 25 Jahren bestehende ANAFAE (Asociación Nacional para el Fomento de la Agricultura Ecológica, Nationale Vereinigung zur Förderung des ökologischen Landbaus) hatte 2016 vergeblich eine Verfassungsklage eingereicht, aber zwei Jahre später erreichten Kleinbäuer*innen und unabhängige Erzeuger*innengruppen mit einer erneuten Klage die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Unter den fünf Punkten, die das Verfassungsgericht betonte, hieß es unter 3., das in Rede stehende Gesetzesdekret Nr. 21-2012 sei ein »Angriff auf das Menschenrecht auf Ernährung und Gesundheit«, weil »das Recht der Bevölkerung auf nahrhafte, gesunde und kulturell angemessene Lebensmittel« unterminiert werde (Recurso De Inconstitucionalidad, EXP: SCO 0877-2018).
In Indien sind bisher die meisten Urteile mit Bezug zum Recht auf adäquate Nahrung ergangen (Writ Petition (Civil) No. 1426 of 1987; Appeal (civil) 2681 of 2007; AIR 2005 Raj 82, RLW 2005 (2) Raj 1437):
Das Recht auf Leben ist eines dieser von der indischen Verfassung anerkannten Grundrechte, und es wird weit ausgelegt, so dass es auch das Recht auf Nahrung einschließt. So ist es in Indien möglich, im Falle einer Verletzung des Rechts auf Nahrung direkt den Obersten Gerichtshof anzurufen, was im Jahr 2001 geschehen ist. Die NGO Union for Civil Liberties (Rajasthan) reichte dort Klage im Namen mehrerer Gemeinden ein, deren Menschen an Hunger starben, während einige Kilometer entfernt die Lebensmittelvorräte der Food Corporation of India (der für die Lebensmittelverteilung zuständigen staatlichen Stelle) von Ratten aufgefressen wurden.
Die Richter des Obersten Gerichtshofs fällten mehrere Urteile zugunsten der betroffenen Gemeinschaften, alles im Namen des Rechts auf Nahrung. Sie ordneten u.a. eine Reform der Verwaltung von Lebensmittelvorräten, die Bereitstellung von Schulspeisungen und Lebensmittelzuschüsse für die Ärmsten an (WP 561/1994 (1996.12.11)).
In Argentinien entschied der Inter-American Court of Human Rights (IACHR) 2020 in der Rechtssache der indigenen Lhaka Honhat vs. Argentinien, dass Argentinien ein autonomes Recht auf eine gesunde Umwelt, auf das Eigentum indigener Gemeinschaften, auf kulturelle Identität, Nahrung und Wasser verletzt hat. Zum ersten Mal in einem strittigen Fall analysierte der Gerichtshof die oben genannten Rechte eigenständig auf der Grundlage von Artikel 26 der Amerikanischen Konvention und ordnete spezifische Wiedergutmachungsmaßnahmen zu ihrer Wiederherstellung an, einschließlich Maßnahmen für den Zugang zu angemessener Nahrung und Wasser.
Das Social and Economic Rights Action Center (SERAC-N) und das Center for Economic and Social Rights (CESR-N) in Nigeria untersuchten folgenden Fall: Die nigerianische Militärregierung hatte über die staatliche Erdölgesellschaft Nigerian National Petroleum Company (NNPC) – Mehrheitsaktionärin in einem Konsortium mit der Shell Petroleum Development Corporation (SPDC) – direkt an der Erdölförderung so partizipiert, dass es zu Umweltschäden und Gesundheitsproblemen beim Volk der Ogoni kam. Dabei zerstörte die nigerianische Regierung die Nahrungsquellen der Ogoni durch unverantwortliche Erschließung von Ölvorkommen, namentlich wurden Boden und Wasser vergiftet, von denen die Landwirtschaft und der Fischfang der Ogoni abhingen. Bei Überfällen auf Dörfer haben nigerianische Sicherheitskräfte Ernten zerstört und Nutztiere getötet.
Alle Handlungen, so die beiden Center, verstießen gegen das Recht auf Nahrung, das in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker implizit in Bestimmungen wie dem Recht auf Leben (Art. 4), dem Recht auf Gesundheit (Art. 16) und dem Recht auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (Art. 22) enthalten ist. »Durch die Verletzung dieser Rechte hat die nigerianische Regierung nicht nur die explizit geschützten Rechte mit Füßen getreten, sondern auch das implizit garantierte Recht auf Nahrung«, so die beiden Center (SERAC-N & CESR-N 2001); rechtlich bindend sind diese Ergebnisse der juristischen Prüfung und Forderungen an den Staat nicht. Aber der Federal High Court of Nigeria, der von den Ogoni-Angehörigen angerufen worden war, verurteilte die SPDC – nach zehn Prozessjahren – zu Schadensersatzzahlungen direkt an die Ogoni (SUIT NO: FHC/ ASB/CS/231/2001).

District 13: Schlussbemerkungen

Die Liste ließe sich fortsetzen, ohne dass – siehe oben – deshalb von einer Beseitigung des Hungers gesprochen werden kann. Immerhin aber gelingt es auf der Grundlage nationaler Verfassungen oder Gesetze, internationaler Verträge (so sie von den jeweiligen Ländern gezeichnet und ratifiziert wurden) sowie regionaler Instrumentarien, konkrete Verbesserungen zu erzielen. Auch das selbstredend mit der Einschränkung, dass die betroffenen Regierungen die erlassenen Urteile auch umsetzen.
Elementar ist zudem, dass in den je betroffenen Regionen mit dem nötigen Wissen ausgestatte Individuen und Gruppen existieren bzw. aufgebaut werden, die diese Instrumente kennen und anwenden können – eine Aufgabe, der sich zahlreiche Menschenrechtsanwältinnen und -anwälte zusammen mit lokalen und internationalen NGOs verpflichtet haben. Noch wichtiger, dass bestehende Bewegungen, die für das Recht auf Nahrung, für Nahrungssicherheit und Nahrungssouveränität eintreten, wie etwa La Via Campesina, deutlich und nachdrücklich unterstützt werden.
Die oben genannten Ziele der Agenda 2030 darf man bereits heute als gescheitert bezeichnen (vermutlich wird es noch zu einer Neujustierung als Agenda 2040 kommen), aber die Wahrscheinlichkeit ist reichlich groß, dass eine etwaige Agenda 2050 nicht mehr auf den Globalen Süden, sondern (wenn überhaupt) eher auf den Norden zielen wird – denn Klimawandel und Artensterben werden dann dergestalt im Globalen Norden ihren Tribut fordern, dass sich der nördliche Teil der Weltgemeinschaft auf sich selbst konzentrieren und den größtenteils nicht mehr bewohnbaren Süden ›vergessen‹ wird.
Auch deshalb muss es einen juridischen Kampf darum geben, dass die Beobachtung von Singh (2008: 322) – es »kann ein Richter vom Recht auf Leben sprechen, das das Recht auf Nahrung, Bildung, Gesundheit, Unterkunft und eine Vielzahl von sozialen Rechten einschließt, ohne genau zu bestimmen, wer die Pflicht hat und wie eine solche Pflicht, positive soziale Leistungen zu erbringen, durchgesetzt werden könnte« – tatsächlich Geschichte wird.

Volker Eick ist Politikwissenschaftler und Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV.

Literaturauswahl

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Ausgewählte Urteile

Argentinien, IACtHR, Caso Comunidades Indígenas Miembros de la Asociación Lhaka Honhat (Nuestra Tierra) vs. Argentina (Feb 6, 2020)/Indigenous Communities of the Lhaka Honhat (Our Land) Ass‘n v. Argentina, Merits, Reparations, and Costs, Judgment, Inter-Am. Ct. H.R. (ser. C) No. 400 (Feb. 6, 2020), https://www.corteidh.or.cr/docs/casos/articulos/seriec_400_ing.pdf.
Federal Appeals Court (1998), Viceconte vs the State Ministry of Health and Social Action, Case number 31.777/96, https://www.globalhealthrights.org/wp-content/uploads/2014/01/ENGLISH-Viceconte-Argentina-1998-English-2.pdf.
Honduras, Recurso De Inconstitucionalidad, EXP: SCO 0877-2018, https://redanafae.com/wp-content/uploads/2022/03/INCONSTITUCIONALIDAD-LEY-PROTECCION-DE-OBTENCIONES-VEGETALES-HONDURAS-ENERO-2022-1.pdf.
Juan Humberto Sánchez v Honduras (2003) IACtHR Ser C No 99, vgl. IDLO, S. 43.
Paraguay, Inter-American Court of Human Rights, Case of the Yakye Axa Indigenous Community v. Paraguay, Judgment of June 17, 2005 (Merits, Reparations and Costs).
Uganda, [2020] UGHCCD 157 (Center for Food and Adequate Living Rights (CEFROHT) v Attorney General), https://ulii.org/ug/judgment/hc-civil-division-uganda/2020/157.

Endnoten

[1] Vgl. https://www.un.org/depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf.
[2] Vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/nachhaltigkeitszieleerklaert-232174.
[3] Vgl. https://viacampesina.org/en/we-feed-theworld-an-illustrated-book-in-defence-of-peasantagriculture/.
[4] ›Nahrungsmittelkrise‹ meint hier einen mehrjährigen ernsthaften Mangel an Nahrungsmitteln vor allem im Globalen Süden – diese drei Perioden betreffen die Jahre 1973-1974, 2007-2012 und 2019-ongoing, vgl. Clapp 2022; UNCTAD 2022.
[5] Vgl. FAO, The State of Food Security and Nutrition in the World, 2022.
[6] Ebd., S. 204.
[7] Vgl. https://www.unicef.org/press-releases/un-report-global-hunger-numbers-rose-many-828-million-2021.
[8] Vgl. Pressemitteilung der WHO (06.07.2022).
[9] Vgl. https://www.unicef.org/press-releases/globalhunger-crisis-pushing-one-child-severe-malnutrition-every-minute-15-crisis.
[10] Ebd.
[11] Allein in Benin plante das italienische Unternehmen Green Waves, 250.000 Hektar für den Sonnenblumenanbau zu erwerben; das französische Unternehmen Géocoton (vormals Dagris) bereitete im Süden Benins den flächendeckenden Anbau von Baumwollsamen vor und plante auf 400.000 Hektar die Produktion von Palmöl.
[12] Die DEG ist beispielsweise mit 15% Anteilseigner der Luxemburger Investmentfirma PAYCO S.A., deren gleichnamige Tochter der zweitgrößte Landbesitzer in Paraguay ist (etwa 145.000 Hektar). Die ÄVWL wiederum hat in einen 2 Mrd. US-Dollar schweren Fonds investiert, der weltweit Ackerland aufkauft (133.000 Hektar allein in Brasilien).
[13] Vgl. Oxfam, Profiting from Pain (23.05.2022), https://oi-files-d8-prod.s3.eu-west-2.amazonaws.com/s3fs-public/2022-05/Oxfam%20Media%20Brief%20-%20EN%20-%20Profiting%20From%20Pain%2C%20Davos%202022%20Part%202.pdf.
14 Mockingjays – eine Kreuzung aus der Spottdrossel und dem Schnattertölpel, die nur in der Film-Quadrologie ›Die Tribute von Panem‹ existieren – wurden eingesetzt, um die Bewohner*innen der Distrikte zu überwachen, indem sie ihre Gespräche aufschnappten, dann zurück ins Kapitol flogen und die Nachrichten/Gespräche wiedergaben. Der Spotttölpel wird das Wahrzeichen der Rebellion (vgl. unter III), https://dietributevonpanem.fandom.com/wiki/Spottt%C3%B6lpel.