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NSU 2.0-Verfahren

Der Schutz der hessischen Polizei durch die Einzeltäterthese

Antonia von der Behrens, Kristin Pietrzyk und Anna Luczak

Seit dem 16. Februar 2022 läuft vor dem Landgericht Frankfurt am Main das sogenannte NSU 2.0-Verfahren. [1]  Alleiniger Angeklagter ist der am 3. Mai 2021 verhaftete Alexander M., ein 54-jähriger, vorbestrafter Mann aus Berlin. Ihm wird vorgeworfen, 82 Schreiben mit rassistischen und sexistischen Bedrohungen, Nötigungen und Beleidigungen versandt zu haben. Gegen ihn wurde als Einzeltäter ermittelt, und er wurde als Einzeltäter angeklagt.

Aus dem, was der Nebenklage bisher bekannt ist, lässt sich jedoch schließen, dass zumindest das erste Drohschreiben der NSU 2.0-Serie entgegen der Anklage nicht von Alexander M., sondern von einem Polizeibeamten des 1. Frankfurter Polizeireviers versandt wurde. Seit der Festnahme des Alexander M. wird von den Strafverfolgungsbehörden alles dafür getan, diesen Umstand aus der Öffentlichkeit und dem Verfahren herauszuhalten und die vorgebliche Alleintäterschaft von Alexander M. auch durch das Gericht festschreiben zu lassen.

Drohserie NSU 2.0

Von August 2018 bis März 2021 erhielten überwiegend Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich gegen Rassismus und Antisemitismus ausgesprochen hatten, mit NSU 2.0 unterzeichnete Drohschreiben. Zu den Betroffenen gehörten unter anderem die Frankfurter Rechtsanwältin Seda Başay-Yıldız, die Bundestagesabgeordnete Martina Renner, die Autor*in Hengameh Yaghoobifarah und die Kabarettistin Idil Baydar. Die Schreiben waren in einer Mischung aus Behördendeutsch und nationalsozialistischer Sprache verfasst und durchsetzt mit rassistischen und sexistischen Beleidigungen und Bedrohungen. Die Drohwirkung war besonders hoch, weil mehrere dieser Schreiben persönliche zum Teil nicht öffentlich verfügbare Daten der Bedrohten wie Adressen, Geburtsdaten oder Namen von Familienangehörigen enthielten. Auch war bekannt geworden, dass einige diese Daten kurz vor dem jeweiligen Versand von Polizeicomputern abgerufen worden waren. Dieser Umstand Betroffenen das Gefühl vermittelte, sich wegen der Bedrohungen nicht vorbehaltslos an die Polizei wenden zu können und verstärkte noch die Drohwirkung.

Verdacht gegen 
Polizeibeamt*innen

Das erste, mit NSU 2.0 unterzeichnete Drohfax erhielt Seda Başay-Yıldız am 2. August 2018. In diesem wurde ihre Tochter mit dem Tode bedroht und die nicht öffentlich bekannte Meldeadresse der Familie und der Name der Tochter genannt. Eineinhalb Stunden vor dem Versenden des Drohfaxes waren genau diese die Adresse und weitere persönliche Daten von Seda Başay-Yıldız und ihren Familienangehörigen auf dem 1. Frankfurter Polizeirevier unter der Kennung einer Polizeibeamtin abgerufen worden.
Aufgrund des offenkundigen zeitlichen Zusammenhangs wurde gegen die Polizeibeamtin Miriam D. ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Bedrohung eingeleitet, und bei der einige Wochen später stattfindenden Durchsuchung wurde unter anderem ihr Mobiltelefon sichergestellt. Die Beamtin behauptete, sich nicht an die Abfrage erinnern zu können, gab aber an, es sei üblich, dass andere Beamt*innen unter ihrer Kennung Abfragen tätigten. Auch alle übrigen zur fraglichen Zeit auf dem Revier eingesetzten Beamt*innen gaben an, den Datenabruf nicht getätigt zu haben.

Über vier Monate hinweg gab es keine weiteren Drohungen, bis Mitte Dezember 2018 in den Medien über das Drohfax an Seda Başay-Yıldız und dessen Inhalt und die Unterschrift NSU 2.0 berichtet wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt begann die eigentliche Drohserie, nämlich die Droh-E-Mails und Faxschreiben, die von der E-Mailadresse tuerkensau@yandex.com abgesandt wurden. Die erste von dieser E-Mailadresse abgesandte Drohung erhielt Rechtsanwalt 
Dr. Mehmet Daimagüler und die nächste erneut Seda Başay-Yıldız und auch alle folgenden der 82 angeklagten Drohschreiben wurden von der fraglichen E-Mailadresse versandt, waren mit NSU 2.0 unterschrieben und ähnelten sich sprachlich.

Einzeltäterthese 1.0

Auf dem bei der Durchsuchung sichergestellten Mobiltelefon der Polizeibeamtin Miriam D. wurde ein WhatsApp-Chat mit unvorstellbar menschenverachtenden, antisemitischen und rassistischen Memes und Kommentaren gefunden, die zu weiteren Ermittlungsverfahren führten. Unter anderem gegen den ebenfalls auf dem 1. Polizeirevier tätigen Polizeibeamten Johannes S., der sich in dem Chat besonders hervorgetan hatte. Die Ermittlungen wegen dieses Chats förderten außerdem eine Vielzahl von Indizien dafür zu tage, dass er es war, der die Daten von Seda Başay-Yıldız abgerufen und das erste Drohfax versandt hatte.
Als einziger Beamter verfügte Johannes S. über die zeitlichen und technischen Möglichkeiten für den Datenabruf und das Versenden des Drohfaxes. Außerdem wurden falsche Einträge zu seinen Einsatzzeiten an dem fraglichen Tag festgestellt, die ihm ein falsches Alibi hätten geben können, und sein i-Pad, auf dem sich ein Torbrowser befand – wie er zum Versenden des Drohfaxes verwandt worden war –, hatte er nur wenige Tage nach dem 2. August 2018 verkauft.
Aufgrund dieser Verdachtslage kam es zu umfangreichen verdeckten Maßnahmen, wie Telefonkommunikationsüberwachung und Observationen gegen Johannes S.. Als sich aus diesen jedoch ein faktisches Alibi für das Versenden eines späteren Drohschreibens ergab, wurden die Ermittlungen gegen Johannes S. faktisch nicht weiter betrieben. Dahinter stand offenkundig die Ermittlungshypothese vom Einzeltäter: Wer das erste Drohschreiben versandt hatte, sollte auch alle anderen mit NSU 2.0 unterschriebenen verantwortlich sein, und wer ein Alibi für ein späteres Drohschreiben hatte, sollte auch nicht für die anderen, also auch nicht für das Drohschreiben von 2. August 2018, verantwortlich sein.
Das Verfahren gegen Johannes S. ist bis heute nicht förmlich eingestellt, jedoch ist auch nie der These nachgegangen worden, dass es sich um mindestens zwei miteinander vernetzte Drohschreiber handelt: Johannes S., der für den Datenabruf und das erste Drohfax verantwortlich ist, und Alexander M., der die Verantwortung für das zweite trägt und dass die beide die abgerufenen persönlichen Daten von Başay-Yıldız direkt oder indirekt über das Darknet ausgetauscht haben. Dieser Ablauf ist der Einzige, der mit den vorhandenen Daten und Indizien in Einklang zu bringen ist, hingegen wurde aber Alexander M. auch wegen des 1. Drohschreibens angeklagt.

Verdacht gegen Alexander M.

Nachdem die Ermittlungen sich Mitte des Jahres 2019 von dem Polizeibeamten Johannes S. entfernt hatten, stocherten die Ermittler lange im Nebel, bis nach über zwei Jahren eine Linguistin des BKA die zu Alexander M. führende Spur fand. Sie war bei einer Google-Suche von textlichen Versatzstücken aus den Drohschreiben auf einen Kommentator der rechten Seite PI-News gestoßen, der ganz ähnliche juristische Phrasen wie der Drohbriefschreiber nutzte. Von dort wurde – ebenfalls durch eine Google-Suche – ein identisches und auffälliges Profil auf einer Schachspielseite gefunden und schließlich Alexander M. identifiziert. Die Durchsuchung bei Alexander M. brachte eine Fülle von elektronischen Hinweisen, dass er seit Dezember 2018 der Verfasser und Versender der mit NSU 2.0 unterschriebenen Drohschreiben ist und es so mit seiner Festnahme endete.

Pressekonferenz

Dieser Ermittlungserfolg löste große Erleichterung in den hessischen Strafverfolgungsbehörden aus, hatten sie doch aufgrund der Datenabrufe in Frankfurt und Wiesbaden und des Skandals wegen der in der Folge gefundenen Vielzahl von Chatgruppen von Polizeibeamt*innen mit rechtsextremen Inhalten unter großem Druck gestanden. Entsprechend traten am 4. und 5. Mai 2021 die Politik – in Person von Innenminister Beuth [2]  – und die Ermittler in förmlichen Pressekonferenzen vor die Presse. Die Message der öffentlichen Äußerungen war eindeutig und wurde von den Medien auch so verstanden: Die hessische Polizei sei durch die Festnahme von Alexander M. entlastet. [3]  Oberstaatsanwalt und Abteilungsleiter Loer von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ging sogar so weit, zu sagen, seit der Festnahme von Alexander M. stehe fest, dass der in Verdacht geratene Polizeibeamte – also Johannes S. – nicht verantwortlich für das Verfassen und Versenden der Drohschreiben sei. [4]  Diese Aussagen muss er in dem Wissen um die dichte Verdachtslage gegen Johannes S. gemacht haben.

Einzeltäterthese 2.0

An dieser bereits am 5. Mai 2021 – zwei Tage nach der Festnahme und vor einer gründlichen Auswertung des Computers des Alexander M. – vorgegebenen Ermittlungsrichtung, hält die Staatsanwaltschaft bis heute fest. Die im November 2021 erhobene Anklage umfasste dieser »Vorgabe« entsprechend auch das erste Drohschreiben vom 2. August 2018, ohne dass es für die Täterschaft von Alexander M. in Bezug auf dieses Drohschreiben substantielle Indizien gibt. [5] 
Die Version der Staatsanwaltschaft lautet hingegen, Alexander M. habe am 2. August 2018, sich als Polizist oder Staatsanwalt ausgebend, auf dem 1. Polizeirevier angerufen und die Daten von Seda Başay-Yıldız abgefragt. Diese These ist jedoch nach der bisherigen Beweisaufnahme widerlegt; der Datenabruf war viel zu komplex – er erfolgte in drei Datenbanken über fünf Minuten hinweg –, als dass er einem Unbekannten ungesehen am Telefon erteilt worden wäre, auch wenn man unterstellt, Datenschutz wurde auf dem 1. Revier nicht betrieben.
Wofür die Anklage bis heute keine Erklärung hat, ist die Verwendung einer weiteren, neuen Wohnadresse von Seda Başay-Yıldız in Drohschreiben ab Anfang 2020. Diese Adresse war mit einer Auskunftssperre belegt. Wie der Verfasser der fraglichen Drohschreiben, also mutmaßlich Alexander M., diese in Erfahrung gebracht hat, konnte bisher nicht geklärt werden. Allerdings könnte sie aufgrund von Akteneinsicht den beschuldigten Polizeibeamt*innen bekannt geworden sein.

Informationsrückhalt 
gegenüber den Betroffenen

Der öffentlich vertretenen These von der Alleintäterschaft des Alexander M. und der Entlastung hessischer Polizeibeamt*innen konnten die Betroffenen lange nichts entgegensetzen.
Zwar äußerten sich unter anderem Seda Başay-Yıldız und Martina Renner unmittelbar nach der Festnahme von Alexander M. und stellten fest, dass bei aller Erleichterung über die Festnahme diese nicht den Verdacht ausräume, Polizeibeamt*innen könnten beteiligt sein, [6]  jedoch fanden sie mit dieser Mahnung in der Öffentlichkeit kaum Gehör, zu effektiv war die Erzählung der Strafverfolgungsbehörden, die hessische Polizei sei entlastet.
Nur Akteneinsicht hätte es den Betroffenen ermöglicht, der Öffentlichkeitsoffensive der Strafverfolgungsbehörden etwas entgegen zu setzen und die These vom Einzeltäter in Frage zu stellen.
Stattdessen wurden den Betroffenen Başay-Yıldız und Renner noch mehrere Monate nach der Verhaftung von Alexander M. Akteneinsicht mit der Begründung verweigert, diese gefährde den Ermittlungszweck. Eine groteske Annahme, hatte doch der Verteidiger des Angeklagten bereits unmittelbar nach der Verhaftung Akteneinsicht erhalten. Die einzige Gefahr, die von den Betroffenen ausging, war, dass diese bei Aktenkenntnis öffentlich der Einzeltäterthese widersprechen würden. Wohl deshalb wurde erst sechs Monate nach der Festnahme schließlich eine erste Teilakteneinsicht gewährt.
Auch darüber hinaus tat – und tut – die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main alles, damit die Ermittlungen insbesondere in Bezug auf den Datenabruf auf dem 1. Polizeirevier und das erste Drohschreiben möglichst schwer durchschaubar bleiben. Es wurde eine sachlich nicht zu begründende verwirrende Zahl von Verfahren eingeleitet, diese Verfahren wurden vielfach verbunden oder abgetrennt und Asservate, nach dem Versuch der Nebenklage, diese einzusehen, plötzlich anderen Verfahren zugeordnet.

Mängel der Ermittlungen

Die Ermittlungen wiesen von Anfang an eine Vielzahl von Mängeln auf. Der grundlegende Fehler war, dass die Ermittlungen nicht, sobald der Datenabruf auf dem 1.  Polizeirevier kurz vor dem Versenden des ersten Drohfaxes bekannt geworden war, vom Polizeipräsidium an das hessische LKA abgegeben worden waren. Die Folge war, dass vier Monate lang das Polizeipräsidium Frankfurt gegen sich selber ermittelte. Erst nach dem Versenden des 2. Drohschreibens im Dezember 2018 übernahm das LKA die Ermittlungen und führte diese professioneller. Allerdings konnten die anfänglich gemachten Ermittlungsfehler – wie zum Beispiel die frühe und konzeptlose Durchsuchung bei Miriam D., die unvorbereiteten Polizeizeug*innenvernehmungen und die unvorbereitete Beschuldigtenvernehmung der Miriam D., die Möglichkeit der Absprache der Zeug*innen untereinander oder die unvollständige Dokumentation von Ermittlungshandlungen – nicht mehr korrigiert werden.
Jedoch machte auch das LKA Ermittlungsfehler. Zwar wurde sehr intensiv und ohne Schonung gegen den Johannes S. ermittelt, [7]  aber die fehlerhafte Fixierung auf die Einzeltäterhypothese, hat – wie dargestellt – auch diese Ermittlungen ins Leere laufen lassen.
Im Verfahren als Zeug*innen gehörte Ermittlungsbeamt*innen haben zwar immer wieder betont, dass man ganz allgemein auch im Darknet nach möglichen Verbindungen zu anderen Personen gesucht und mit dem BKA zusammengearbeitet habe, was konkret gemacht worden sei, konnten sie jedoch nicht angeben [8]  und in der Akte finden sich keinerlei Vermerke oder Berichte zu derartigen Ermittlungen.
Ebenso haben die Ermittlungsbehörden sich nicht näher bzw. nicht aktenkundig mit der Ideologie und dem besonderen Tätertypus befasst. Offenkundig sind die Drohschreiben rassistisch und sexistisch, jedoch wäre es wichtig, die dahinterstehende spezifische Ideologie und Wirkungsweise aufzuzeigen, dass der Täter also nicht eine neue Form des Agierens im digitalen Raum erfunden hat, sondern zu einer online vernetzten Bewegung gehört, die mit dieser Art der Bedrohungen und Beleidigungen maximale Einschüchterung erreichen und Menschen zum Schweigen bringen will, die sich öffentlich antifaschistisch äußern.

Gerichtliches Verfahren

Es ist nunmehr an der zuständigen Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mangelhaften Ermittlungen, der schlecht strukturierten Akte und der überschießenden Anklage das Verfahren zu führen. Zugleich muss die Kammer Ermittlungsaufgaben übernehmen und erstmals Hinweisen – insbesondere von Betroffenen [9]  – nachgehen, die für die Täterschaft des Alexander M. sprechen, aber nie ermittelt worden sind. Ebenso macht die Kammer die Indizien, die gegen eine Täterschaft des Alexander M. für das erste Drohschreiben vom 2. August 2018 und für eine Täterschaft des Johannes S., sprechen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung. Obwohl die Frage des Datenabrufs auf dem 1. Polizeirevier aus der Anklage herausgehalten wurde, hält die Kammer es für verfahrensrelevant und schon einige Polizei-beamt*innen wurden als Zeug*innen gehört, die am 2. August 2018 auf dem 1. Polizeirevier Wachdienst hatten. Ebenso wurde bereits der Ermittler, der gegen Johannes S. ermittelt hat, als Zeuge gehört, und weitere Einvernahmen unter anderem von Miriam D. und Johannes S. stehen noch an. Das Gericht scheint die erste Instanz zu sein, die Interesse an der tatsächlichen Klärung des angeklagten Sachverhaltes hat und nicht daran, die Erzählung von Alleintäterschaft des Alexander M. und der Entlastung der hessischen Polizei um jeden Preis aufrecht zu erhalten.

Antonia von der Behrens, Kristin Pietrzyk und 
Dr. Anna Luczak sind Rechtsanwältinnen in Berlin bzw. Jena und RAV-Mitglieder.

[1]  Verfahren vor der Großen Strafkammer des LG Frankfurt am Main – 5/17 Kls – 6190 Js 216386/21 (24/21); Zusammenfassungen zu den Prozesstagen finden sich hier: https://www.linksfraktion-hessen.de/rechtsterror/nsu-20/ und als Thread auf Twitter von NSU Watch an den Verhandlungstagen.
[2]  Pressekonferenz des hessischen Innenminister Beuth am 04.05.2021, https://www.youtube.com/watch?v=7w9ag4KBZsM.
[3]  Vgl. das Video der Statements der Ermittler auf der Pressekonferenz, https://www.youtube.com/watch?v=p2G02Iyp7vU; Elena Zompi: ›NSU 2.0‹-Skandal. Das Aufatmen des Peter Beuth, Journal Frankfurt online v. 5. Mai 2021, https://www.journal-frankfurt.de/journal_news/Gesellschaft-2/NSU-20-Skandal-Das-Aufatmen-des-Peter-Beuth-37345.html; Katharina lskandar, und Julian Staib: Die Polizei als Opfer eines Trickbetrugs?, FAZ v. 6. Mai 2021, S. 4.
[4]  Statement von OStA Loer auf der Pressekonferenz vom 5. Mai 2021, Video ab Minute 14.25, EN 3.
[5]  Auch Innenminister Beuth bestärkte die Lesart des Einzeltäters Alexander M. nach der Erhebung der Anklage und sprach erneut – zumindest in der Zusammenfassung der Medien – von der Entlastung der hessischen Polizei. O.V.: Beuth: Polizisten waren bei ›NSU 2.0‹ keine Mittäter, Zeit online vom 28. November 2021, https://www.zeit.de/news/2021-10/28/beuth-polizisten-waren-bei-nsu-20-keine-mittaeter?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F.
[6]  Seda Başay-Yıldız, ldil Baydar, Anne Helm, Martina Renner, Janine Wissler und Hengameh Yaghoobifarah: NSU-2.0-Morddrohungen: Wir stehen erst am Anfang der Aufklärung, Presserklärung vom 5. Mai 2021, Quelle: https://www.linksfraktion-hessen.de/aktuelles/detail/news/nsu-2-0-morddrohungen-wir-stehen-erst-am-anfang-der-aufklaerung0/.
[7]  Vgl. die eindrückliche Darstellung der Ermittlungen und der Verdachtslage gegen Johannes S. durch KHK Holger T. am 12. Mai 2022; https://www.linksfraktion-hessen.de/rechtsterror/nsu-20/detail-bericht/16-prozesstag-zeugenvernehmung-von-holger-t/.
[8]  Vgl. z.B. die Vernehmung des stellvertretenden Ermittlungsführers KHK Bäcker am 28. März 2022, Zusammenfassung unter: https://www.linksfraktion-hessen.de/rechtsterror/nsu-20/detail-bericht/news/9-prozesstag-aussagen-von-jan-boehmermann-maybrit-illner-kriminalhauptkommissar-becker/.
[9]  Dies gilt z.B. für die Einvernahme der Zeug*innen Anja Reschke und Hengameh Yaghoobifarah am 16. März 2022, vgl. https://www.linksfraktion-hessen.de/rechtsterror/nsu-20/detail-bericht/news/6-prozesstag-aussagen-von-lukas-m-anja-reschke-hengameh-yaghoobifarah/ oder der von Jan Böhmermann am 28. März 2022, vgl. EN 8.