Julian Assange: Inhaftierung beenden, Auslieferung stoppen
OFFENER BRIEF DER EDA
Europäische Demokratische Anwälte (AED-EDL)
Der Journalist, Gründer und Sprecher von WikiLeaks wurde 2010 in Schweden wegen Vorwürfen einer minder schweren Vergewaltigung und sexueller Nötigung mit einem internationalen Haftbefehl verfolgt und es wurde ein Auslieferungsgesuch an Großbritannien gestellt, wo er nachfolgend auf Kaution freigelassen wurde (die Verfahren wurden im November 2019 eingestellt). In der Folge gewährte Ecuador ihm 2012 politisches Asyl. Die nächsten sieben Jahre lebte er als politischer Flüchtling in Ecuadors Botschaft in London und wurde auch ecuadorianischer Staatsbürger. Im April 2019 entzog ihm der neue ecuadorianische Präsident Moreno dann Asylrecht und Staatsbürgerschaft. Am 11. April 2019 wurde Assange in der ecuadorianischen Botschaft von der britischen Polizei festgenommen und am 1. Mai 2019 zu einer Haftstrafe von fünfzig Wochen verurteilt, da er sich durch seine Flucht in die Botschaft der Justiz entzogen habe. Nunmehr haben die Vereinigten Staaten Großbritannien um Auslieferung von Assange ersucht. Die US-Anklageschrift vom 23. Mai 2019 umfasst siebzehn Vorwürfe, die auf eine theoretische Maximalstrafe von 175 Jahren Haft hinauslaufen könnten. Auch nach der fünfzigwöchigen Haftstrafe muss Assange wegen des Auslieferungsantrages der Vereinigten Staaten in Haft bleiben. Der Auslieferungsprozess soll am 18. Mai 2020 fortgesetzt werden. Die InfoBrief-Redaktion dokumentiert nachfolgend den Offenen Brief an die britische Innenministerin Priti Patel und Schatten-Innenministerin Diane Abbott der ›Europäischen Demokratischen Anwälte‹ (AED-EDL) in deutscher Übersetzung [die Red.].
Offener Brief an die britischen (Schatten)Innenministerinnen
Wir schreiben diesen Offenen Brief als Rechtspraktiker*innen und Akademiker*innen, um unsere ernsthafte Besorgnis über die prima facie Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte von Julian Assange zum Ausdruck zu bringen, die wir im Folgenden zusammenfassen.
A) Verstöße gegen das Recht auf Gesundheit, das Recht auf Leben und das Recht, frei von Folter zu sein
Der UN-Sonderberichterstatter über Folter und andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Sonderberichterstatter über Folter), Nils Melzer, hat erklärt, dass »Herr Assange über einen Zeitraum von mehreren Jahren absichtlich hartnäckigen und fortschreitend schweren Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt war. Deren kumulative Wirkung kann nur als psychologische Folter bezeichnet werden«; sie habe dazu geführt, dass Herr Assange »Symptome zeigt, die typisch sind für längere psychologische Folter, einschließlich extremer Belastung, chronischer Angstzustände und intensiver psychischer Traumata«.(1) Während Melzer auf das Schärfste den bewussten, abgestimmten und anhaltenden Charakter des zugefügten Missbrauchs verurteilte, charakterisierte er zugleich die Rolle des Vereinigten Königreichs und anderer Staaten als bestenfalls selbstgefällig und schlimmstenfalls als Komplizenschaft.(2)
Zu den Missbräuchen gehören systematische gerichtliche Verfolgung und Verletzungen der Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren in allen beteiligten Gerichtsbarkeiten und in allen Gerichtsverfahren gegen ihn.(3) Herr Assange war außerdem willkürlicher Inhaftierung und unterdrückender Isolation, Schikane und Überwachung unterworfen, während er sich im Inneren der ecuadorianischen Botschaft und im Gefängnis HMP Belmarsh [Her Majesty‘s Prison] befand, wo er mit einer extrem unverhältnismäßigen Verurteilung zu 50 Wochen(4) Freiheitsentzug wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Kautionspflicht konfrontiert war (obwohl die Anklage und Verurteilung daraus resultierte, dass Herr Assange rechtmäßig diplomatisches Asyl beantragte und von der ecuadorianischen Regierung erhielt).(5) Er wird weiterhin ohne rechtliche Grundlage inhaftiert und steht einer illegalen Auslieferung an die USA gegenüber (siehe Abschnitt C unten).
Die britischen Behörden haben darüber hinaus Herrn Assange das Recht auf Gesundheit während seiner Zeit in der ecuadorianischen Botschaft verweigert, indem ihm der Zugang zu dringender medizinischer Versorgung nicht gewährt wurde.(6) Die beiden medizinischen Experten, die den UN-Sonderberichterstatter für Folter bei seinem Besuch in HMP Belmarsh begleiteten, haben ebenfalls gewarnt, dass, wenn der Druck auf Herrn Assange nicht schnell gemildert wird, sein Gesundheitszustand in eine Abwärtsspirale geraten werde, die möglicherweise zu seinem Tod führt.(7) Der Vater von Herrn Assange, John Shipton, hat berichtet, dass sein Sohn zusätzlich körperlicher Folter ausgesetzt war, indem er in eine ›hot box‹(8) gesteckt wurde.(9) Kürzlich haben sich über 60 Ärzt*innen aus der ganzen Welt ernste Besorgnis über den prekären Gesundheitszustand und seine psychische Gesundheit geäußert und dabei auch Ängste um sein Leben betont.(10) Am 1. November 2019 erklärte Herr Melzer, dass »solange das Vereinigte Königreich nicht dringend seinen Kurs ändert und seine unmenschliche Situation lindert, bleibt Herr Assange Willkür und Missbrauch ausgesetzt, was ihn bald das Leben kosten könnte«.(11)
Wir erinnern das Vereinigte Königreich daran,
- dass es die Pflicht hat, das Recht von Herrn Assange auf Leben zu schützen, das das grundlegendste Menschenrecht darstellt, das in Art. 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), in Art. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 2 des Menschenrechtsgesetzes (HRA) fixiert ist;
- dass das Verbot der Folter eine Norm des Völkergewohnheitsrechts und jus cogens darstellt, also zwingendes Recht ist, zu dem es keine Ausnahmeregelungen geben kann und von dem unter keinen Umständen, auch nicht im Not- oder Kriegsfall oder bei terroristischer Bedrohung, abgewichen werden darf. Sie ist auch in Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert (UDHR), in Art. 7 und 10 des ICCPR, im Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder Erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (CAT) und in Art. 3 der EMRK;
- dass es eine unbedingte Verpflichtung nach Art. 12 CAT hat, zu gewährleisten, dass seine zuständigen Behörden zu einer raschen und unparteiischen Untersuchung übergehen, was bisher versäumt wurde; und
- dass es ein Mitgliedsstaat der Weltgesundheitsorganisation ist, der in seiner Verfassung festlegt: »Das Recht auf den höchsten erreichbaren Gesundheitsstandard ist eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens ohne Unterschied der [...] politischen Überzeugung« und dass »alle Zugang zu den Gesundheitsdiensten haben sollen, die sie brauchen, wann und wo sie sie brauchen«.
Wir fordern die Behörden des Vereinigten Königreichs auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Folterungen zu beenden, denen Herr Assange ausgesetzt ist, seine willkürliche und unrechtmäßige Inhaftierung zu beenden und ihm Zugang zu unabhängiger medizinischer Diagnose und Behandlung in einem geeigneten Krankenhausumfeld zu gewähren.
B) Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren
Wir verurteilen aufs Schärfste die Tatsache, dass Herrn Assange bisher sein Recht auf ein faires Verfahren vor britischen Gerichten verweigert wurde. Im Fall des Westminster Chief Magistrate mit der Senior District-Richterin Emma Arbuthnot – sie beaufsichtigt den Auslieferungsfall von Herrn Assange –, hat sich gezeigt, dass sie finanzielle Verbindungen zu den Institutionen und Einzelpersonen hat, die durch WikiLeaks entlarvt wurden, was sowohl einen Interessenkonflikt, als auch einen Mangel an richterliche Unparteilichkeit und Unabhängigkeit darstellt. Bezirksrichter Michael Snow hat außerdem Voreingenommenheit und einen Mangel an Professionalität an den Tag gelegt, als er sich an der Diffamierung von Herrn Assanges Charakter beteiligte und ihn als »Narzisst, der nicht über seine eigenen egoistischen Interessen hinauskommt« als Erwiderung auf das Rechtsteam von Herrn Assange bezeichnete, das Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit in dem Verfahren vorgebracht hatte. Das Verfahren war nur dem Namen nach öffentlich, da trotz des beträchtlichen öffentlichen Interesses die Zahl der Personen, die in den Gerichtssaal durften, stark eingeschränkt war, was bei den wichtigsten Auslieferungsanhörungen noch zunehmen dürfte.
Darüber hinaus wurden Herrn Assange sowohl Zeit, als auch Infrastrukturen zur Vorbereitung seiner Verteidigung in Verletzung des Grundsatzes der ›Waffengleichheit‹ eingeschränkt, der mit der Unschuldsvermutung und den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit einhergeht. Herrn Assange wurde der Zugang zu einem Computer verweigert (auch zu einem Computer ohne Internetzugang). Ebenso sind erlaubte Anwaltsbesuche sowohl in der Häufigkeit als auch in der Dauer stark eingeschränkt. Außerdem wurde der Zugang zu Fallakten und weiteren Dokumenten, einschließlich der Anklageschrift selbst, während sechs Monaten verweigert.(12)
Die Auswirkungen der Folterungen, denen er ausgesetzt war, haben seine Fähigkeit, seine Verteidigung vorzubereiten oder gar grundlegende Fragen während der Anhörungen zu beantworten, weiter eingeschränkt.(13) Mehr als 60 medizinische Experten haben Bedenken geäußert, dass Herr Assange sich überhaupt vor Gericht verantworten kann.(14) Trotz all des oben Gesagten und der Tatsache, dass er vor einem Kampf gegen die Übermacht der Vereinigten Staaten steht, wurden die Bitten Herr Assanges um mehr Zeit und Ressourcen zur Vorbereitung seiner Verteidigung verweigert.
Wir erinnern das Vereinigte Königreich daran, dass das Recht auf einen fairen Prozess ein Eckpfeiler der Demokratie und ein grundlegendes Menschenrecht ist, das in Art. 10 UDHR, Art. 14 ICCPR, Art. 6 EMRK und Art. 6 HRA verankert ist. Diese Bestimmungen verlangen unter anderem eine faire und öffentliche Anhörung vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal, die Unschuldsvermutung bis zum Beweis der Schuld, das Recht auf unverzügliche und detaillierte Information über Art und Grund der Anklage, das Recht auf angemessene Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung der Verteidigung und das Recht auf Kommunikation mit einem Rechtsbeistand.
C) Illegalität einer möglichen Auslieferung
Wir betonen nachdrücklich, dass eine Auslieferung von Herrn Assange an die USA aus mehreren Gründen illegal wäre.
Der UNO-Sonderberichterstatter für Folter hat die Gewissheit zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer Auslieferung an die USA Herr Assange grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder sogar Folter ausgesetzt sein werde. Die Haftbedingungen und die drakonische Bestrafung von 175 Jahren in einem Hochsicherheitsgefängnis, die Herrn Assange nach Anklage der USA drohen könnten, würden eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung darstellen, so der derzeitige Sonderberichterstatter für Folter, dessen Ansichten sich mit denen seines Vorgängers sowie anderer Experten decken.(15)
Wir betonen, dass es nach dem Prinzip der Nichtzurückweisung (non refoulement) nicht zulässig ist, eine Person an einen anderen Staat auszuliefern, in dem es erhebliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Person Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Dieses Prinzip ist ferner in der UN-Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 verankert, insbesondere Art. 33(1), von dem keine Abweichungen zulässig
sind. Relevant sind auch Artikel 33 Absatz 1. 3(1) UNO Erklärung zum Territorialen Asyl 1967, Art. 3 CAT und Art. 2 der Asylresolution zu Personen unter Verfolgungsgefahr, die vom Ministerkomitee des Europarates 1967 angenommen wurde.
Eine Auslieferung wäre ferner unrechtmäßig, da nicht sichergestellt ist, dass die grundlegenden Verfahrensrechte von Herrn Assange in den USA geschützt wären. Herr Assange soll vor das berüchtigte ›Spionage-Gericht‹ in geheimen Verfahren gestellt werden und das vor einer Jury, in der die meisten Individuen, die für eine Jury in Frage kommen, für die CIA, die NSA, das DoD oder das DoS arbeiten.(16) Darüber hinaus sind die Rechte von Herrn Assange, wie die Rechtsstreitprivilegien und sein Recht zu schweigen, bereits durch ständige und rechtswidrige Video- und Audioüberwachung in der ecuadorianischen Botschaft schwer verletzt worden.
Diese Maßnahmen gehen angeblich auf die CIA zurück, wobei alle seine Gespräche, auch die mit seinen Anwälten, aufgezeichnet wurden. Der UN-Mustervertrag über die Auslieferung verbietet die Auslieferung, wenn die Person Mindestgarantien im Strafverfahren nicht erhalten hat oder nicht erhalten wird, wie sie in Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert sind.
In der am 23. Mai 2019 erlassenen Ersatzanklage gegen Julian Assange sind 18 Anklagepunkte aufgezählt, die sich ausschließlich auf die Veröffentlichungen von Dokumenten der US-Regierung aus dem Jahr 2010 zum Krieg im Irak und Afghanistan beziehen.(16a) 17 Anklagepunkte beziehen sich auf Handlungen, die nach britischem Recht nicht strafbar sind, so dass es an einer doppelten Strafbarkeit [dual criminality] mangelt. Nach dem allgemein anerkannten Grundsatz des Auslieferungsrechts, d.h. der Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit, sowie nach Art. 2(1) des Auslieferungsvertrages zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (Britisch-Amerikanischer Auslieferungsvertrag),(17) ist eine Straftat nicht auslieferungsfähig, wenn das Verhalten, auf dem die Straftat beruht, nach den Gesetzen beider Länder nicht strafbar ist.
Die Tatsache, dass die Anklage nach dem Spionagegesetz erhoben wird, zeigt weiter, dass es sich um eine reine politische Straftat handeln soll.(18) Es besteht ein breiter internationaler Konsens
darüber, dass solche Straftaten nicht auslieferungspflichtig sind.(19) Die Auslieferung wegen politischer Vergehen ist zudem durch die allgemein anerkannten Grundsätze des Auslieferungsrechts sowie durch Art. 4(1) des UK-US-Auslieferungsvertrags und Art. 3 EMRK geregelt.
D) Verletzungen der Pressefreiheit und des Rechts auf Wissen
Die Anklagepunkte 1-17 nach dem Spionagegesetz verletzen das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit und das Recht auf Wissen. Diese Anklagepunkte basieren darauf, übliche und wichtige investigative journalistische Praktiken als kriminell darzustellen.(20) Zu solchen Praktiken gehört, dass ein Journalist die Verfügbarkeit von Quellen prüft; die Art von Informationen, für die er/sie sich interessiert, darlegt; Quellen ermutigt, diese Informationen zur Verfügung zu stellen; diese Informationen zum Zweck ihrer Veröffentlichung zu erhalten; und die Informationen online zu publizieren. Diese Anklagepunkte sind beispiellos und verfassungswidrig, denn sie ignorieren die Pressefreiheit, wie sie durch den Ersten Verfassungszusatz der US-Verfassung garantiert wird,(21) der als Eckpfeiler der US-Demokratie gelten darf. Eine Auslieferung auf der Grundlage von Anklagepunkten 1-17 würde außerdem die Pressefreiheit als Eckpfeiler der europäischen Demokratien nach Art. 10 EMRK ernsthaft gefährden.(22)
Die Auslieferung eines Verlegers in Europa an die USA würde einen sehr gefährlichen Präzedenzfall für die Extraterritorialisierung von Staatsgeheimnisgesetzen schaffen, die derzeit keineswegs universelle Gerichtsbarkeit darstellen. Wie die Courage Foundation festgestellt hat: »würde eine solche Praxis eine Einladung an andere Staaten darstellen, diesem Beispiel zu folgen, was die Fähigkeit von Journalist*innen, Verleger*innen und Menschenrechtsorganisationen, Informationen über ernste internationale Fragen sicher zu recherchieren und zu veröffentlichen, ernsthaft bedrohen«.(23) Die Bedenken, die sich für journalistische Freiheit ergeben, finden auch in den journalistischen Berufen selbst einen Widerhall; vor kurzem unterzeichneten über tausend Journalist*innen einen Offenen Brief gegen die Auslieferung von Herrn Assange.(24)
In Anbetracht all dessen fordern wir die britische Regierung auf, die unrechtmäßige Inhaftierung von Herrn Julian Assange zu beenden und das Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten gegen ihn abzulehnen.
Der Verein ›Avocats Européens Démocrates‹ (AED) bzw. ›European Democratic Lawyers‹ (EDL) bzw. ›Europäische Demokratische Anwälte‹ (EDA) wurde am 30. Oktober 1987 am Sitz des Europarates in Straßburg gegründet; http://www.aeud.org/about-us/. Übersetzung aus dem Englischen von Volker Eick.
(1) United Nations Human Rights Office of the High Commissioner, UN expert says ›collective persecution‹ of Julian Assange must end now, (31 May 2019), www.phchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx2NewsID524665.
(2) Ebd.
(3) UN torture rapporteur: Julian Assange’s detention has no legal basis, RT, Going Underground, (30 November 2019), www.rt.com/shows/going-underground/474719-un-torture-rapporteur- assange/.
(4) United Nations Human Rights Office of the High Commissioner, ‘United Kingdom: Working Group on Arbitrary Detention expresses concern about Assange proceedings’, (3 May 2019), www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx.
(5) Deborah Shipley, Criminal Litigation Practice and Procedure (2019), p 56: »Although failing to answer bail at the police station is technically a criminal offence, it is very rare in practice for the police to charge a suspect with this offence«.
(6) Open Letter to UK Home Secretary Priti Patel and Shadow Home Secretary Diane Abbott, (23 November 2019), consortiumnews.com/2019/11/23/doctors-petition-uk-home-secretary-over-julianassange/ und medium.com/@doctors4assange.
(7) UN torture rapporteur: Julian Assange’s detention has no legal basis, RT, Going Underground, (30 November 2019), www.rt.com/shows/going-underground/474719-un-torture-rapporteurassange/.
(8) Die Box, die auch als Hot Box oder Schwitzkasten bekannt ist, ist eine Methode der Einzelhaft aus den Südstaaten der USA bin Ende des 19. Jahrhunderts. Alle, die in einen solchen Kasten gesteckt wurden, erlebten extreme Hitze, Dehydrierung, Hitzeerschöpfung und sogar den Tod [die Red.].
(9) John Shipton at GUE/NLG, European Union Left - Nordic Green Left, Journalism Is Not A Crime – The Assange Extradition Case, (14 November 2019), webguengl.streamovations.be/index.php/event/stream/journalism-is-not-a-crime-the-assange-extradition-case.
(10) Open Letter to UK Home Secretary Priti Patel and Shadow Home Secretary Diane Abbott, (23 November 2019), consortiumnews.com/2019/11/23/doctors-petition-uk-home-secretarv-over-julianassange/ und medium.com/@doctors4assange.
(11) UN Human Rights Office of the High Commissioner, UN expert on torture sounds alarm again that Julian Assange’s life may be at risk (1 November 2019), www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx2NewsID525249.
(12) UN torture rapporteur: Julian Assange’s detention has no legal basis, RT, Going Underground, (30 November 2019), www.rt.com/shows/going-underground/474719-un-torture-rapporteurassange/.
(13) Jack Peat, Assange »struggles to say his own name” as he appears in curt, The London Economic, (21 October 2019), www.thelondoneconomic.com/politics/assange-struggles-to-say-his-ownname-as-he-appears-in-court/21/10/.
(14) Mandate of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Reference UA GBR 3/2019, 27 May 2019, Geneva, spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile2gId524641.
(15) UN torture rapporteur: Julian Assange’s detention has no legal basis, RT, Going Underground, (30 November 2019), www.rt.com/shows/going-underground/474719-un-torture-rapporteurassange/.
(16) The Central Intelligence Agency, The National Security Agency, U.S. Department of Defense, U.S. Department of State. United Nations Model Extradition Treaty, Art. 3(f); International Covenant on Civil and Political Rights, Art. 14.
(16a) In the United States District Court for the Eastern District of Virginia, Alexandria Division, United States v. Julian Paul Assange, 23 May 2019, available at: www.justice.gov/opa/press-release/file/1165556/download.
(17) Extradition Treaty between the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the Government of the United States of America with Exchange of Notes, Treaty Series No. 13 Washington, 31 March 2003 [Instruments of Ratification were exchanged on 26 April 2007 and the Treaty entered into force on 26 April 2007], assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment/data/file/243246/7146.pdf.
(18) David Sadoff, Bringing International Fugitives to Justice (Cambridge University Press, 2016), p. 202.
(19) R. Stuart Phillips, The Political Offence Exception and Terrorism: Its Place in the Current Extradition Scheme and Proposal for Its Future, 15 Dickinson Journal of International Law (1997), p. 342.
(20) David Greene, at Conference organised by GUE/NLG, European Union Left - Nordic Green Left, Journalism Is Not A Crime - The Assange Extradition Case, (14 November 2019), webguengl.streamovations.be/index.php/event/stream/joumalism-is-not-a-crime-the-assange-extradition-case.
(21) See also New York Times Co. v United States, 403 U.S. 713, 714 (1971). In dem bahnbrechenden Fall ›Pentagon Papers‹ bestätigte der Oberste Gerichtshof das Recht der Presse, Informationen von öffentlichem Interesse zu veröffentlichen, die aus von Dritten gestohlenen Dokumenten stammen.; Bartnicki v. Vopper, 532 U.S. 514 (2001). Der Oberste Gerichtshof stellte in diesem Fall fest, dass die Veröffentlichung durch den Ersten Verfassungszusatz geschützt war, obwohl Unding feststellte, dass der Beklagte gegen Bundes- und Landesgesetze verstieß, indem er eine von einem unbekannten Dritten illegal erlangte Aufzeichnung preisgab. Es stellte fest: »Staatliche Maßnahmen zur Bestrafung der Veröffentlichung wahrheitsgemäßer Informationen können nur selten verfassungsmäßige Standards erfüllen«, S. 527 (quoting Smith v. Daily Mail Publishing Co., 443 U.S. 97 (1979), S. 102; US District Court, Southern District of New York, Democratic National Committee against The Russian Federation et al. 30 July 2019.
(22) European Court of Human Rights (ECtHR), Goodwin v United Kingdom, para. 39.
(23) Courage foundation, Briefing for the Council of Europe, ‘Why Opposing Julian Assange’s Extradition to the U.S. Matters for European Democracy’, (March 2019), defend.wikileaks.org/wpcontent/uploads/2019/03/Council-of-Europe-briefing.pdf.
(24) Speak Up for Julian Assange: International Journalist Statement in Defence of Julian Assange, speak-up-for-assange.org/journalists-speak-up-for-julian-assange.