Ein Interview zur freien Advokatur
ZUM STAND DES WAHLANFECHTUNGSVERFAHRENS IN DER RAK BERLIN
Bernd Häusler im Gespräch mit Ursula Groos
Auf der Mitgliederversammlung am 24. November 2017 in Berlin wurde auch über den Stand des Wahlanfechtungsverfahrens berichtet, das die Rechtsanwälte Claus Förster und Hans-Eberhard Schultz, beides Mitglieder des RAV, gegen die Wahl von acht Syndikusanwält*innen in den Vorstand der RAK Berlin im März 2015 angestrengt haben. Ihr Prozessbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Bernd Häusler (die Red.).
Groos: Auf der letzten Mitgliederversammlung hatten Sie sich ja vehement für die Unterstützung des Wahlanfechtungsverfahrens eingesetzt. Die Reaktionen seitens der Kolleg*innen fielen sehr unterschiedlich aus. Während die jüngeren eher Fragen zu den Aufgaben und der Funktion der Rechtsanwaltskammern hatten, äußerten sich die älteren eher zurückhaltend. Worauf beruht Ihrer Meinung nach die Position der letzteren?
Häusler: Als ich vor mehr als vierzig Jahren als Anwalt anfing, war diese Haltung bei vielen linken und links-liberalen Kolleginnen und Kollegen anzutreffen. Die Rechtsanwaltskammern wurden als ein Teil des repressiven Staates empfunden, waren somit selbst repressiv und schränkten folglich die Freie Advokatur ein. So, wie die damaligen Vorstände und die damals noch ›Ehrengerichte‹ genannten Anwaltsgerichte besetzt waren, wurde deren Tätigkeit zu Recht weitgehend als repressiv wahrgenommen. Viele – auch ich – hatten ein oder mehrere Disziplinar- oder ehrengerichtliche Verfahren am Hals. Eine Aufarbeitung dieser Zeit und ihrer Rechtsprechung ist sich die Anwaltschaft noch schuldig.
Mit den beiden ›Bastille‹-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1987 hat ein Wandel eingesetzt, zunächst im Selbstverständnis der Anwaltschaft, dann aber auch institutionell, wie er z.B. in der Schaffung der Satzungsversammlung deutlich zum Ausdruck kommt. Die Anwaltschaft hat die ihr eingeräumte (Teil-)Autonomie zunehmend stärker wahrgenommen und damit die ihr übertragene bundesmittelbare Verwaltung gestaltet. Ob sie dies immer im Hinblick auf den Schutz der Mandantschaft oder mehr aus Eigennutz getan hat, mag dahinstehen.
Groos: Ist die Freie Advokatur und die Wahrnehmung von Aufgaben bundesmittelbarer Verwaltung nicht ein Widerspruch?
Häusler: Auf den ersten Blick erscheint dies so. Bei genauerem Hinsehen erweist sich diese Verknüpfung jedoch als Segen. Denn der Anwalt ist, jedenfalls wenn er forensisch tätig ist, weitgehend Einzelkämpfer. Da hilft ihm auch nicht die Sozietät, der er möglicherweise angehört, wie groß oder klein diese auch sein mag. Konsequente anwaltliche Vertretung kann jedoch zu heftigen Konflikten mit Behörden und Gerichten führen, die überall auf der Welt letztlich disziplinarisch ausgetragen werden. Dank der Verkammerung und der damit einhergehenden Berufsgerichte besteht die Chance, dass in einem solchen Fall das beanstandete anwaltliche Verhalten von Berufsträgern beurteilt wird, für die die Konfliktsituation aus anwaltlicher Sicht nachvollziehbar ist.
Die Alternative dazu wäre, – wie in den anglo-amerikanisch geprägten Ländern, denen jede Verkammerung grundsätzlich suspekt erscheint –, das Mittel des ›Contempt of Court‹: Der Richter, der sich an der vermeintlichen anwaltlichen Unbotmäßigkeit reibt, kann dieses Verhalten noch im Gerichtssaal mit Sanktionen belegen. Soweit die Law Society in England Disziplinargewalt über Nichtmitglieder ausübt, tut sie dies als ›beliehener Unternehmer‹. Auch die finanzielle Unabhängigkeit scheint nicht immer gewährleistet. So soll die American Bar Association (ABA) einen nicht unerheblichen Teil ihres jährlichen Budgets aus Mitteln des Justizministeriums bestreiten. Dies alles scheint mir nicht verlockend.
Ich verkenne nicht, dass die Verkammerung auch Schattenseiten hat. Insbesondere können einzelne Kolleginnen oder Kollegen ihr Amt missbrauchen oder die Kammern selbst sich als Selbstbedienungsladen gerieren. In diesen Fällen hat es die Anwaltschaft aber eher in der Hand, derartigen Entwicklungen entgegenzuwirken. Mir scheint daher die ablehnende Haltung einiger Kollegen gegenüber den Kammern überholt, was aber nicht bedeutet, dass man dem Treiben der Kammern und Anwaltsgerichte unkritisch begegnen sollte. Das Gegenteil ist verlangt.
Groos: ... womit wir wieder bei der Wahlanfechtung wären! Wogegen konkret wenden sich die Kollegen Schultz und Förster mit ihrer Klage?
Häusler: Die Vorstandswahlen 2015 waren davon geprägt, dass erstmals Syndikusanwälte als solche kandidierten und dies massiv. Acht Kandidaten dieser Art traten auf einer gemeinsamen Liste des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ) auf. Hierbei handelt es sich nicht um einen anwaltlichen Berufsverband. Denn Mitglieder können auch Nichtanwälte sein. Auch die Qualifikation als Volljurist ist nicht erforderlich. Selbst Nichtjuristen können Mitglieder sein, wenn sie Organ einer Körperschaft sind, z.B. Vorstände und Aufsichträte von Aktiengesellschaften, Geschäftsführer einer GmbH und von Genossenschaften usw. Neben dieser ›Einzelmitgliedschaft‹ kennt der BUJ die ›Gruppenmitgliedschaft‹. In dieser Eigenschaft gehören mehr als 850 Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland dem BUJ an. Das Mitgliederverzeichnis liest sich wie ein ›Who is who‹ der deutschen Wirtschaft. Kaum ein Unternehmen, das in der Vergangenheit skandalträchtige Schlagzeilen gemacht hat, dürfte fehlen, was aber nicht heißen soll, dass alle Mitglieder skandalträchtig wären. Diese Gruppenmitglieder zahlen einen deutlich höheren Beitrag, der ihnen gestattet, ihren Unternehmensjuristen auch ohne deren Mitgliedschaft die Leistungen und Vergünstigungen des BUJ zukommen zu lassen. Der BUJ hängt also am ›Tropf‹ der Unternehmen. Allein schon diese Konstruktion lässt den BUJ als eine ›Tarnorganisation‹ der deutschen Wirtschaft erscheinen.
Groos: Was soll getarnt oder verschleiert werden?
Häusler: Schon der Name ist irreführend. Es ist kein Verband der Unternehmensjuristen sondern ein Unternehmerverband. Die Unternehmen tragen die finanzielle Hauptlast des Verbandes, was im Prozess auch nie bestritten wurde. Hinzu kommt dessen Zielsetzung, nämlich Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot für den Arbeitsplatz des Syndikusanwalts im Unternehmen. Um diesen Punkt besser zu verstehen, muss man in die Entstehungsgeschichte des Verbandes eintauchen. Am 14.09.2010 entschied der EuGH i.S. Akzo Nobel Chemicals Ltd. u.a. vs. Europäische Kommission - C 550/07P -, dass die Beschlagnahme von Unterlagen eines Syndikusanwalts in dessen Arbeitsräumen in einem der am Verfahren beteiligten Unternehmen im Rahmen eines Kartellverfahrens zulässig war, wobei der EuGH sich offensichtlich die Zwei-Berufe-Theorie zu Eigen machte, derzufolge die Tätigkeit im Unternehmen keine anwaltliche Tätigkeit ist. Würde man nämlich das geforderte Beschlagnahmeverbot einräumen, käme dies einer faktischen Straffreiheit der Unternehmen gleich. Denn jedes Mal, wenn der Staatsanwalt im Erdgeschoss die Unternehmensräume betritt, müsste man in der Chefetage die ›Giftpapiere‹ nur dem Syndikus mit dem Bemerken, ›ein neuer Fall‹ übergeben, um die Ermittlungsmaßnahme ins Leere laufen zu lassen. Eine solche Rechtslage würde die Politik nicht lange hinnehmen. Mit gesetzgeberischen Einschränkungen gegenüber der Anwaltschaft insgesamt wäre zu rechnen. Ein wesentlicher Baustein der Freien Advokatur würde dann fallen.
Groos: Gab es denn noch andere Gesichtspunkte, die den BUJ betrafen?
Häusler: Ein Punkt betraf die Gruppenmitgliederstruktur. So sind 3 Prozent der Gruppenmitglieder öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten. Nun ist es öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie ihren gesetzlichen Vertretern strikt untersagt, auf die Wahlen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten Einfluss zu nehmen, auch indirekt. Dies würde andernfalls das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip verletzen. Auf einen Willen zur Wahlbeeinflussung kommt es daher nicht an. Selbst wenn die Wahlunterstützung durch den BUJ für sich zulässig gewesen wäre, hätte sie aber nicht – auch nicht mittelbar – durch öffentlich-rechtliche Anstalten erfolgen dürfen. Damit ist die gesamte Wahlunterstützung des BUJ unzulässig und verletzt das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.
Groos: Wie hat der BUJ auf die Wahl Einfluss genommen?
Häusler: Er hat die Kampagne der Kandidaten seiner Liste materiell und ideell in jeder Weise gefördert. In Berlin fanden mehrere Veranstaltungen für nicht-organisierte Syndikusanwälte statt, für die vom BUJ Räumlichkeiten zu Verfügung gestellt wurden. Üblicherweise erfolgt auf solchen Veranstaltungen auch eine Bewirtung. Adresslisten mit möglichen Interessenten wurden ausgetauscht. Werbe- und Einladungsschreiben wurden verschickt. Dagegen ist zunächst nichts einzuwenden. Die Frage ist allerdings, ob dies durch eine berufsfremde juristische Person bei den öffentlich-rechtlichen Vorstandswahlen eines verkammerten Berufs zulässig ist oder dadurch die (Teil-)Autonomie der Kammer verletzt wird.
Die Mitglieder des BUJ wandten sich aber auch an die Großkanzleien, mit denen sie zusammenarbeiten, und forderten deren Unterstützung ein. So wurde in Internetforen darauf hingewiesen, man möge doch bedenken, dass bei der Vergabe von Aufträgen an Anwaltskanzleien die Syndikusanwälte ein Wörtchen mitzureden hätten und man deswegen deren Wahlverhalten beobachten werde. Das scheint mir doch eindeutig Nötigung zu sein.
Die Wirkung solcher Drohungen blieb nicht aus. Es war mit 1.050 Teilnehmenden die bisher am stärksten besuchte Kammerversammlung. Selbst die Kammerversammlung vor mehr als 15 Jahren, als es um die Beschlussfassung einer einmaligen Umlage von 600 € zwecks eines Immobilienerwerbs ging, der zu heftigen Emotionen führte, verzeichnete nur 890 Teilnehmende. In den anderen Jahren überstieg die Teilnehmendenzahl nie die 500.
Wer die Drohungen des BUJ und seiner Mitglieder als Nötigung leugnet, tut dies wider besseres Wissen oder ist weltfremd. Selbst die Mafia droht nicht mit der Erschießung der Ehefrau oder der Entführung der Tochter. Vielmehr wird man dem Angesprochenen den freundlichen Hinweis geben, kürzlich dessen Tochter kennen gelernt zu haben, ein bezauberndes Geschöpft, auf das man doch ein wenig aufpassen sollte.
Groos: Wie hat denn der Anwaltsgerichtshof (AGH) den BUJ und dessen Vorgehen bewertet?
Häusler: Was die Nötigung anbelangt, zeigte er sich weltfremd. Die Unterstützung von Kandidaten durch berufsfremde Organisationen sah er als etwas Selbstverständliches an. Ausdrücklich nannte er in diesem Zusammenhang als Beispiele Mietervereine und Verbraucherverbände. Dies scheint mir zu kurz gedacht. Wer Mietervereine bei Kammerwahlen mitmischen lassen will, muss dies auch Grundbesitzerverbänden und den Verbänden der Wohnungswirtschaft erlauben. Wer Verbraucherverbände eingreifen lassen will, muss auch Rechtsschutzversicherungen und damit letztlich alle Versicherungsunternehmen zulassen. Wenn man die Ansicht des AGH zu Ende denkt, muss man letztlich die Wahlbeeinflussung durch jeden zulassen. Die Kammerversammlung würde zum Jahrmarkt der Lobbyisten verkommen. Wer eine solche Entwicklung nicht will, wer die Integrität der Wahl und die Freie Advokatur verteidigt wissen will, kann ein solches Urteil nicht hinnehmen. Schon allein deswegen verdienen die Kollegen Schultz und Förster unsere Unterstützung.
Groos: Wie ist es denn zur Beiladung der in den Vorstand gewählten Syndikusanwält*innen gekommen?
Häusler: Eine Durchsicht ihrer Selbstdarstellungen auf der gemeinsamen BUJ-Liste legte nahe, dass sie nicht die Voraussetzungen des § 65 Ziff. 2 BRAO erfüllten. Danach ist nur wählbar, wer den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. Die h.M. geht davon aus, dass diese fünf Jahre vom Tag der Wahl zurückzurechnen sind und aus dem Begriff ›ausübt‹ folgt, dass die anwaltliche Tätigkeit im Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit steht. Der AGH hat die Mittelpunktstheorie ohne stichhaltige Gründe aufgegeben und allein auf die Dauer der Zulassung abgestellt. Damit hat er das gesetzgeberische Anliegen, dass die den Kammern anvertraute bundesmittelbare Verwaltung nur durch berufserfahrene Kollegen wahrgenommen werden soll, sabotiert. Die Folge ist, dass nunmehr über anwaltliche Tätigkeit von Berufsträgern befunden werden wird, die nur wenig Kenntnis über den und geringe Erfahrung mit dem anwaltlichen Beruf haben. Es wird aber mit dem neuen Gesetz aus 2016 noch schlimmer kommen. Denn der Syndikusanwalt nach neuem Recht muss über keinerlei anwaltliche Erfahrung im herkömmlichen Sinn verfügen. Damit ist die Freie Advokatur unmittelbar in Gefahr.
Groos: Wie sieht es mit den Kosten des Verfahrens aus?
Häusler: Den Klägern sind bei einem Streitwert von 45.000 € die Kosten des Verfahrens, zu denen auch die Kosten der beklagten Kammer gehören, und die Erstattung der notwendigen Auslagen von sieben der acht Beigeladenen auferlegt worden.
Groos: Was heißt das in Beträgen?
Häusler: Etwa 30.000 € zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer, Reisekosten, über deren Erforderlichkeit noch zu gegebener Zeit zu streiten sein wird, und Gerichtskosten, die bereits mit etwas über 2.000 € festgesetzt worden sind.
Groos: Hätten die Kläger mit solchen Beträgen nicht rechnen müssen?
Häusler: Keineswegs! Die Kläger sind bei Einreichung ihrer Klage von einem Streitwert von 5.000 € ausgegangen und haben dies auch als vorläufigen Streitwert angegeben. Der AGH hat dann zunächst vorläufig 36.000 € festgesetzt, offensichtlich unter Zugrundelegung der Kosten einer Kammerversammlung, die im Falle des Obsiegens durchzuführen wäre. Dem sind die Kläger entgegengetreten mit dem Hinweis, dass seit September 2009 für Verfahren der vorliegenden Art die VwGO gilt und damit auch der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Auffangwert beträgt demnach 5.000 € und wird im Streitwertkatalog für alle dort genannten Wahlanfechtungsverfahren – nämlich die Kommunalwahl und Personalratswahl – ausdrücklich genannt. In der Judikatur hierzu wird am Auffangwert festgehalten, unabhängig von der Anzahl der Kandidaten, deren Wahl angefochten wird. In einem Fall war die Wahl von 46 Kandidaten angegriffen worden. Das Festhalten am Auffangwert unabhängig von der Zahl der Kandidaten wird überzeugend damit gerechtfertigt, dass die Wahlanfechtung nicht im alleinigen privaten Interesse des Anfechtenden erfolgt, sondern überwiegend im öffentlichen Interesse. Das hat den AGH aber wenig geschert. Ganz im Gegenteil hat er den Hinweis dazu benutzt, von neun Streitgegenständen jeweils zum Auffangwert auszugehen, nämlich einmal gegen die RAK Berlin und acht Mal gegen jeden der acht Beigeladenen. Nur so kommt man zu 45.000 €. Streitwerte kann ich aber nur addieren, wenn die Streitwerte unterschiedlich sind. Vorliegend ist aber Streitwertidentität gegeben. Daraus folgt sogar, dass der Streitwert bezüglich der Beigeladenen jeweils nur 1/8 von 5.000 €, also 825 € beträgt. Auch hierzu gibt es Rechtsprechung. Man kommt dann auf deutlich geringere Beträge.
Die Festsetzung des AGH erscheint daher nicht nur contra legem, sondern willkürlich. Offensichtlich werden verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Die Kläger bedürfen daher nicht nur der Solidarität, sondern auch der praktischen Unterstützung.
Groos: Wie sieht es mit Rechtsmitteln aus?
Häusler: Gegen die Streitwertfestsetzung gibt es kein gesondertes Rechtsmittel. Allerdings ist gegen das am 26.10.2016 verkündete Urteil die Zulassung der Berufung beantragt und fristgemäß auch begründet worden. Dies gilt auch hinsichtlich des Ergänzungsurteils vom 30.08.2017. Zugleich ist die Herabsetzung des Streitwerts beantragt worden, die durch den BGH rückwirkend auch für die erste Instanz erfolgen kann. Ob und wann dies geschieht, ist ungewiss. Vorerst ist mit Vollstreckung zu rechnen, die bezüglich der Gerichtskosten von der Justizkasse bereits angedroht worden ist. Die Kollegen sind daher auf schnelle Unterstützung angewiesen.
Der Kollege Daniels, selber Richter am Anwaltsgericht Berlin, hat sich dankenswerterweise bereit gefunden, ein Rechtsanwalts-Anderkonto einzurichten, auf das jede/r Zahlungen zur Deckung der Kosten leisten kann. Der Kollege Daniels hat zugesichert, dass eingehende Gelder ausschließlich zur Deckung der Gerichtskosten sowie zur Begleichung von gegnerischen Kostenfestsetzungstiteln aus dem genannten Wahlanfechtungsverfahren verwandt werden, soweit eine Zahlungspflicht der Kläger festgestellt wird. Für den Fall des Obsiegens sowie bei Eingang von Zahlungen über den benötigten Betrag hinaus hat der Kollege Daniels des Weiteren zugesichert, dass die Beträge, – gegebenenfalls nach Quote –, zurückgezahlt werden.
Groos: Können Sie bitte noch das Konto angeben!
Häusler: Das Konto lautet wie folgt:
Kontoinhaber: Wolfgang Daniels, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Betreff: Kosten Wahlanfechtungsverfahren
IBAN: DE03 1007 0848 0293 1228 00
Bank: Berliner Bank
Bernd Häusler, Jg. 1945; seit 1975 Rechtsanwalt in Berlin, von 1989 bis 2015 (Altersgrenze) Notar; von 1975 bis 1992 Verteidiger im sog. ›Schmückerverfahren‹; schrieb hierüber das Buch ›Der unendliche Kronzeuge‹. Von 1991 bis 2015 Mitglied des Vorstandes der RAK Berlin; ab 1997 Beauftragter für Menschenrechte der RAK und ab 2001 deren Vizepräsident; Mitglied der derzeitigen Satzungsversammlung. Kollege Häusler ist bereit, in einer Arbeitsgruppe über die Positionierung des RAV zum Berufsrecht mitzuarbeiten, sollte sich eine solche Gruppe bilden. Interessent*innen melden sich bitte in der Geschäftsstelle oder direkt bei Bernd Häusler. Das Interview führte Rechtsanwältin Ursula Groos, Geschäftsführerin des RAV.