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Kritik an der Abschaffung von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz

MIETENPOLITIK DER GROßEN KOALITION FÜHRT NUR SCHEINBAR ZUR VERBESSERUNG DER LAGE DER MIETERINNEN UND MIETER

AK MIETRECHT IM RAV

Der Arbeitskreis Mietrecht hat sich Anfang des Jahres 2014 aus dem Republikanischen Anwälte- und Anwältinnenverein (RAV) heraus gegründet, ihm gehören Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen an – derzeit überwiegend aus Berlin und Hamburg –, die im Wohnraummietrecht tätig sind und die Interessen der Mietenden vertreten. Im Vordergrund des Arbeitskreises stehen nicht allein fachliche, sondern vor allen Dingen mietrechtspolitische Fragen. Die Idee des Arbeitskreises ist es, einerseits die Interessen der Mieterinnen und Mieter in der öffentlichen mietrechts- und stadtpolitischen Diskussion präsent zu machen und zu vertreten, andererseits aber auch die Interessen derjenigen, die Mieter und Mieterinnen vertreten, zu bündeln, zu stärken und auch nach Außen gegenüber der Justiz, der Verwaltung und Vermieterorganisationen zu vertreten. Der AK Mietrecht versteht sich dafür als Forum und Vernetzungsplattform derer, die auf Mieter- und Mieterinnenseite tätig sind, er möchte so auch ein Gegengewicht aufbauen zu den Organisa­tionen derjenigen, die überwiegend auf Vermieterseite stehen.

BESETZUNG DER MIETBERUFUNGSKAMMERN

Auf seinen ersten beiden Treffen hat sich der Arbeitskreis verschiedene Themen vorgenommen. Bis Mitte Mai wird eine Stellungnahme für den RAV zur so genannten Mietpreisbremse erarbeitet, die Bundesjustizminister Heiko Maas Anfang April 2014 als Gesetzesentwurf in Umlauf gebracht hat. Ein weiteres Thema, das sich der Arbeitskreis vorgenommen hat, sind die Verwebungen der Justiz und der öffentlichen Hand mit vermieterseitigen Gesellschaften und Organisa­tionen. Hier soll – und muss – Kritik geübt werden etwa an der Besetzung der Mietberufungskammern mit Richtern und Richterinnen, die allzu sehr mit der Vermieterseite verwoben sind. So hält eine Vorsitzende einer Berliner Mietberufungskammer regelmäßig Vorträge vor Vermieterverbänden und schreibt regelmäßig Glossen und Aufsätze für ›Das Grundeigentum‹, Organ des Berliner Haus- und Grundbesitzervereins.

VERNETZUNG DER AUF MIETERSEITE TÄTIGEN

Daneben möchte der Arbeitskreis den Kontakt herstellen und aufrechterhalten mit den alternativen Mietrechtsvereinen und den mietrechts- und stadtpolitischen Initiativen, auch um hier als Schnittstelle zu dienen. Inwieweit und in welcher Form hier eine Zusammenarbeit erfolgen wird, ist, wie vieles, derzeit noch offen und im Fluss. Neben all dem soll bei den turnusmäßigen Treffen natürlich auch Raum sein für die gegenseitige Fortbildung und den fachlichen Austausch. Mittelfristiges Ziel des Arbeitskreises könnte es auch sein, Mieter- und Mieterinneninteressen in der Aus- und Fortbildung etwa der Fachanwälte präsenter zu machen und hier für ein breiteres Angebot zu sorgen als das, welches es derzeit gibt und welches überwiegend auf die Vertretung von Vermieterinteressen konzentriert ist.

STELLUNGNAHME IN VORBEREITUNG

Das zweite Treffen fand Anfang April 2014 in Berlin statt und stand überwiegend unter dem Eindruck des Gesetzesentwurfs der Großen Koalition zur so genannten Mietpreisbremse. Diskutiert wurden sowohl die geplanten Neuregelungen, als auch die geplante Abschaffung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetzbuch. Diese Norm schützt die Mieter vor einer Überhöhung der Miete. Unzulässig sind Mieten, die die Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigen, sofern der Mieter nachweist, dass der Vermieter seine, des Mieters, Notlage ausnützt. Statt diese Norm abzuschaffen und damit ein Signal für noch mehr Markt zu setzen, sollte diese Norm reformiert werden, um Mieter in Zeiten der Wohnungsnot zu schützen. In der Stellungnahme, die derzeit erarbeitet wird, gilt es vor allen Dingen herauszuarbeiten, dass der Gesetzesentwurf hinter dem zurück bleibt, was möglich wäre, um den Anstieg der Mieten in Ballungsräumen tatsächlich effektiv zu bremsen. Fragwürdig sind insbesondere die zahlreichen Ausnahmen zum Grundsatz der Neuvermietungsbegrenzung, die letztlich das an sich gewünschte Instrument der ›Mietenbremse‹ auszuhöhlen drohen. Abgesehen davon werden sie aller Voraussicht nach in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen und sind handwerklich nicht ausgereift.