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Das Polizeirecht durchputzen

FÜR KLOBÜRSTEN ÜBERALL

HEINER BUSCH

»Hamburg ist im Ausnahmezustand«. So oder so ähnlich stand es Ende Dezember 2013 und Anfang Januar 2014 in fast allen deutschen Zeitungen zu lesen. Bereits zur Demonstration vom 21. Dezember – für den Erhalt der Roten Flora und der Esso-Häuser sowie für das Bleiberecht der Lampedusa-Flüchtlinge – hatte die Polizei praktisch die gesamte Innenstadt zum Gefahrengebiet erklärt, in dem sie nun verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen konnte. Die Demo wurde nach wenigen Metern gestoppt. Was folgte, waren schwere Auseinandersetzungen mit vielen Verletzten auf beiden Seiten. Dass die Hansestadt einen unruhigen Jahreswechsel erleben würde, war damit vorprogrammiert. Den Höhepunkt schien ein Angriff von 30 bis 40 Autonomen auf die Davidswache am 28. Dezember zu bilden, bei dem ein Beamter beim Verlassen der Wache schwer verletzt worden sei. Zwar stellte sich diese polizeiliche Darstellung der Ereignisse spätestens zehn Tage danach als falsch heraus, als Rechtfertigung für eine weitere harte Gangart diente sie allemal.

»RELEVANTE PERSONENGRUPPEN…«

»Wiederholte Angriffe auf Polizeibeamte und polizeiliche Einrichtungen – Polizei Hamburg richtet Gefahrengebiet ein«, lautete denn auch der Titel einer Pressemitteilung am Nachmittag des 3. Januar: Ab dem 4. Januar, 6 Uhr, »lageabhängig bis auf Weiteres« könnten in Teilen von Altona, St. Pauli und der Sternschanze, einem Areal mit rund 90.000 BewohnerInnen, »zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten […] relevante Personengruppen einschließlich ihrer mitgeführten Sachen überprüft und aus der Anonymität geholt werden. Die Kontrollen werden wie gewohnt mit Augenmaß durchgeführt und es ist nicht beabsichtigt, Anwohner oder Besucher des Vergnügungsviertels übermäßig zu belasten. Gleichwohl wollen wir durch diese Maßnahme sehr deutlich machen, dass die Polizei Hamburg alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wird, um Leib und Leben ihrer Beamten zu schützen«.
  Bereits am 5. Januar, High Noon, brachte die Polizeipressestelle ihre erste Erfolgsmeldung:
  263 Personen samt ihrer Sachen seien überprüft, 62 Aufenthaltsverbote und zwei Platzverweise ausgesprochen, eine Person in Gewahrsam genommen worden. »Die Beamten stellten pyrotechnische Gegenstände, Schlagwerkzeuge und diverses Vermummungsmaterial sicher. Es wurden drei Strafanzeigen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz gefertigt«.
  Am Nachmittag des 9. Januar hieß es dann erneut: »Einrichtung des Gefahrengebiets erfolgreich«. Die genannten gefährlichen Gegenstände würden »kaum noch mitgeführt«, und man habe auch »weniger potenzielle Gewalttäter angetroffen«. Von daher sei es möglich, das Gefahrengebiet räumlich auf den Umkreis der Polizeikommissariate 15, 16 und 21 und zeitlich auf die Stunden zwischen 18 und 6 Uhr zu beschränken. Die »positive Entwicklung« habe sich fortgesetzt, es habe »keine weiteren gezielten Übergriffe auf Polizeibeamte« mehr gegeben, teilte die Polizei am 13. Januar mit. »Damit sind die mit der Einrichtung der Gefahrengebiete verfolgten Ziele erfolgreich erfüllt worden«. Die Lagebewertung habe gezeigt, dass die speziellen Maßnahmen nicht mehr erforderlich seien. Der Spuk war vorbei.

GLATTBLÄTTRIGE PETERSILIE

Die Kriterien dafür, was ein Erfolg ist, sind bekanntlich recht dehnbar. Zwischen dem 4. und dem 13. Januar hatte die Polizei für Kontrollaufgaben in ihrem Gefahrengebiet täglich zwischen 198 und 310 Beamte zentraler Dienststellen sowie zusätzlich zwischen 42 und 120 Beamte der drei lokalen Polizeikommissariate (15, 16, 21) im Einsatz. Insgesamt hielt sie 993 Personen an. 305mal wurden die mitgeführten Gegenstände in Augenschein genommen. 195 Aufenthaltsverbote und 14 Platzverweise wurden ausgesprochen. 66 Personen wurden in Gewahrsam und fünf festgenommen. 14 Strafanzeigen gab es. Die Liste der fest- und der sichergestellten Gegenstände reicht von einem Teleskopschlagstock und einer zerbrochenen Gehwegplatte über diverse legale und illegale Böller, einen Eimer samt Kleister und Quast bis hin zu »Vermummungsgegenständen« und einer »Rauschgift ähnlichen Substanz«, die sich schließlich als Glattblättrige Petersilie herausstellte. Festgestellt, aber wie die Polizei betont, nicht sichergestellt, hat sie auch eine nicht bekannte Anzahl jener Klobürsten, die zum Symbol des Protests gegen die schikanösen Kontrollen wurden. Für den massiven Personalaufwand scheint dieses Ergebnis doch recht mager. Zu bezweifeln ist selbst, ob die polizeiliche Machtdemonstration den offenbar gewünschten Einschüchterungseffekt gezeitigt oder ob sie nicht vielmehr zur weiteren Delegitimation der harten Linie beigetragen hat.
  Eines hat die Polizei mit Sicherheit erreicht: Die polizeirechtlichen Befugnisse zur »verdachtsunabhängigen Kontrolle« sind zum ersten Mal seit geraumer Zeit zum Gegenstand einer politischen Debatte geworden, bei der die Machtfülle der Polizei in Frage gestellt wird. Dabei geht es zunächst um den 2005 eingefügten § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG), auf den sich die Hamburger Polizei bei ihren jüngsten Aktionen stützte: »Die Polizei darf im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist«.
  Die Bestimmung räumte der Polizei ausdrücklich die Befugnis ein, auch Durchsuchungen von Sachen vorzunehmen. Regelungen zur Identitätsfeststellung ohne Verdacht und ohne Gefahr enthielt dieser Paragraph bereits seit der Einführung des Gesetzes im Jahre 1991. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 durfte die Polizei schon damals die Identität einer Person feststellen, »wenn sie an einem Ort angetroffen wird (in der alten Fassung: »wenn sie sich an einem Ort aufhält«), von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, »dass dort a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, b) Personen angetroffen werden, die gegen aufenthaltsrechtliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschriften verstoßen, c) sich gesuchte Straftäter verbergen«.

HAMBURGER GESETZ KEINE AUSNAHME

Hinzu kamen und kommen Befugnisse zur »verdachts- und anlassunabhängigen« Identitätsfeststellung in und um »Verkehrs- und Versorgungsanlagen«, an Kontrollstellen nach § 129a StGB und nach dem Versammlungsgesetz. Tatsächlich hat die Hamburger Polizei bereits seit den 1990er Jahren Gefahrengebiete festgelegt. Als Begründung musste vorwiegend der Drogenhandel oder allgemeiner die offene Drogenszene herhalten. Aber auch Fußballspiele oder politische Proteste waren Anlass für die Einrichtung von Gefahrengebieten.
  Das Hamburger Polizeirecht ist auch keine Ausnahme. Vielmehr sind die Hamburger Regelungen von vor 2005 die Regel im Polizeirecht auch anderer Länder – eine Regel, die dem Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz aus dem Jahre 1986 folgt, der die Orientierung weg von der bloßen Abwehr konkreter Gefahren hin zu einer breiten »vorbeugenden Bekämpfung« von Straftaten zur Leitlinie des deutschen Polizeirechts machte. Die Bestimmungen in anderen Bundesländern unterscheiden sich denn auch nicht wesentlich von § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburger PolDVG. Das Berliner ASOG nennt in § 21 Abs. 2 als zusätzliches Kriterium für ›gefährliche Orte‹ die Prostitution. Welches die ›kriminalitätsbelasteten Orte‹ sind, an denen jedermann einer Kontrolle unterworfen werden darf, gibt der Berliner Senat nicht bekannt. Bremen ist eines der wenigen Bundesländer, die den Bezug auf das Ausländerrecht aus der entsprechenden Regelung seines Polizeigesetzes gestrichen haben.
  Hinzu kommen die Paragraphen 22 Abs. 1a und 23 Abs. 1 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes, die dem früheren Bundesgrenzschutz zur Suche nach heimlich eingereisten Personen »lageabhängige« Kontrollbefugnisse auf Bahnhöfen, in Zügen und auf internationalen Flughäfen sowie im Grenzgebiet einräumen. Die Republik ist also längst präventiv verlandet. Nur ist die Auswahl der Kontrollobjekte selten derart spektakulär auf das politische Stereotyp der linken Szene orientiert, wie das im Januar 2014 in Hamburg der Fall war. Bleibt zu hoffen, dass das Hamburger Lehrstück ein gesamtdeutsches wird und Linke und Liberale sich auch dann der symbolischen Klobürste erinnern, wenn es nur die üblichen (Un-)Verdächtigen – die unangepassten Jugendlichen, die ImmigrantInnen, Obdachlosen, die KonsumentInnen illegalisierter Drogen oder SexarbeiterInnen – sind, die in den Genuss einer »verdachtsunabhängigen Kontrolle« geraten.

Heiner Busch ist Redakteur von Bürgerrechte & Polizei/CILIP und Vorstandsmitglied im Komitee für Grundrechte und Demokratie.