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Geschwistertreffen: Institutioneller Rassismus und Institutionelles Zusammenspiel

Ein NSU aus nord-irischer Perspektive

VOLKER EICK

Die Diskussion über den strukturellen Rassismus der Polizeibehörden bei den Ermittlungen zur NSU-Mordserie und die Beziehung zwischen Geheimdiensten und neonazistischen Strukturen durch sogenannte V-Leute auch in internationaler Perspektive war Gegenstand der Veranstaltungsreihe ›Insight NSU‹. Die Referierenden aus der Türkei, Griechenland, Ungarn und Nord-Irland wurden zunächst eingeladen, den NSU-Prozess in München zu besuchen, um sodann in Berlin über ihre Eindrücke im Lichte ihrer eigenen Erfahrungen zu berichten und mit am NSU-Verfahren beteiligten Nebenklagenden zu diskutieren. Organisiert wurde die Reihe zwischen November 2014 und Juni 2015 vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV), von NSU Watch und der Rosa Luxemburg-Stiftung (vgl. RAV-Info­Brief #110).
Frappierend waren dabei die Parallelen zwischen den jeweiligen Verstrickungen von Polizei und (militärischen) Geheimdiensten mit Neonazis, die regelmäßig und damit einem europaweiten Muster folgend als vermeintlich rechte Einzeltäter mit notwendigerweise Geheimdienstverbindungen – der jeweilige Geheimdienst könne nur so die jeweilige Verfassung schützen – abgehandelt wurden und werden. In Ungarn etwa hatte der Geheimdienst der Polizei just zu dem Zeitpunkt die weitere Überwachung untersagt, als sich zwei Mitglieder der Gruppe mit Waffen ausrüsteten. 2008 waren so sechs Roma ermordet, darunter ein fünfjähriges Kind. In der nachfolgenden Gerichtsverhandlung des Jahres 2010 wurden die (auch militär-)geheimdienstlichen Verstrickungen noch deutlicher und auch klar, dass die vier Angeklagten nicht die einzigen Täter gewesen sein konnten; weitere Ermittlungen aber wurden abgelehnt.(1) 

DAS BEISPIEL NORD-IRLAND 

Weitaus älter, umfassender organisiert und als System institutionalisiert war die Zusammenarbeit mit rechten Paramilitärs und den Sicherheitskräften in Nord-Irland – und hat sich heute als EU-weites Austauschsystem von Informantinnen und Informanten zwischen Geheimdiensten und Polizeien weiterentwickelt.(2) Während des Konflikts um die Unabhängigkeit des Landes spätestens seit 1960 und bis in die 1990er Jahre hatten Polizei und Geheimdienste immer wieder V-Leute (informants) in paramilitärische Gruppen eingeschleust und deren Verwicklung in schwere Straftaten – bis hin zum Mord – gesteuert, erleichtert oder toleriert. Die von ihnen gewonnenen Erkenntnisse wurden weder genutzt, um Morde oder andere Übergriffe zu verhindern, noch kam es zu umfassender Strafverfolgung – im Gegenteil, die Täter wurden regelmäßig geschont. Seit dem Karfreitagsabkommen (Good Friday Agreement) von 1998 in Nord-Irland ist die Zusammenarbeit von Sicherheitskräften und protestantischen Paramilitärs immer wieder Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen gewesen,(3) zu denen Daniel Holder, stellvertretender Direktor des ›Committee on the Administration of Justice‹, im Rahmen der Reihe berichtet hatte.4 Im Rahmen des nordirischen Friedensprozesses sei es jedoch auch – und nicht zuletzt deshalb hatten wir ihn eingeladen – zu einer erfolgreichen institutionellen Reform des Polizeiapparats gekommen, in dessen Folge das System der V-Leute untersucht und (re)reguliert wurde: Strikte Regeln, konsequente Aktenführung, starke Aufsichtsgremien und nicht zuletzt die Arbeit an der Entwicklung einer Menschenrechtskultur innerhalb des Polizeiapparats waren zunächst das Ergebnis – maßgeblich befeuert durch den Mord an dem Menschenrechtsanwalt Pat Finucane in seiner Belfaster Wohnung 1989 und den nachfolgenden Untersuchungen.5 Selbstredend reagierte der Staatsapparat auf die so geschaffenen Kontrollmöglichkeiten seiner Bürgerinnen und Bürger umgehend und soweit es die politischen Kräfteverhältnisse zuließen: Im Jahr 2007 wurde die Verwaltung der V-Leute aus dem Polizeiapparat ausgegliedert – und den Geheimdiensten übertragen. Ein kluger Zug – denn die Geheimdienste sind der öffentlichen Kontrolle entzogen. 

ZUSAMMENSPIELEN MIT DEM NSU 

Ein im Zuge der Veranstaltungsreihe (durchaus kontrovers) diskutiertes Konzept zur Durchdringung der vielfältig verdeckten und offenen Zusammenarbeit von Neonazis und Geheimdiensten stammt aus dem nord-irischen Raum und wird als state oder institutional collusion, also staatliches oder institutionalisiertes Zusammenspiel und gemeinschaftliches Verabreden von (staatlichen) Institutionen mit nicht-staatlichen Gewaltakteuren bezeichnet.6 Ein 1995 von einer Opferorganisation, ›Relatives for Justice‹, herausgegebener Bericht beschreibt collusion als »eine unheilvolle [sinister] indirekte Mordkampagne, die auf der Manipulation loyalistischer Paramilitärs beruht, sie mit Geheimdienstinformationen versorgt und die dann die Morde in dem Wissen begehen, dass sie dafür nicht belangt werden«.(7)
Die erste regierungsoffizielle Definition datiert auf das Jahr 1999 und ist im Bericht ›Stevens Three Inquiry‹ enthalten. Danach ist collusion eine Serie von »schwerwiegenden Handlungen und Unterlassungen« durch Mitglieder der nord-irischen Royal Ulster Constabulary (RUC) mit dem Ergebnis, dass Menschen ermordet oder schwer verletzt wurden.(8) 2004 veröffentlicht der kanadische Richter Cory seinen Bericht, den er im Auftrag der britischen und irischen Regierung zu mehren Fällen von collusion gefertigt hatte. Ausgehend von englischen Synonymen für das Verb ›collude‹ (im Deutschen etwa: zusammenspielen, absprechen) – ›to conspire‹, ›to collaborate‹, ›to plot‹ und ›to scheme‹ (im Deutschen etwa: ein Komplott schmieden, etwas aushecken, zusammenarbeiten, sich verschwören, in ein System einbringen) – kommt er aus einer wohlüberlegt breiten Perspektive auf das von ihm untersuchte Phänomen zu dem Schluss, dass zur collusion der Staatsapparate mit – im uns hier interessierenden Fall – dem Netzwerk des NSU die »Mitwisserschaft«, das »ein Auge zudrücken«, die »Untätigkeit gegenüber bekannt gewordenem Fehlverhalten« und »stillschweigendes Einvernehmen« gehört, also mit jenen, gegen die die Behörden schon »aus moralischer Perspektive oder von Amts wegen oder unter juristischen Aspekten‹ hätten vorgehen müssen.(9)
Er begründet sodann diese Definition, indem er – für Nordirland mit Blick auf Militär und Polizei – darlegt:
»Es muss von vornherein klar sein, dass die Öffentlichkeit Vertrauen in die Handlungen aller Regierungsorganisationen haben muss, insbesondere in jene von Militär- und Polizeikräften. Es kann aber kein öffentliches Vertrauen in Regierungsbehörden geben, die sich dem Zusammenspiel bei oder der Mitwisserschaft im Zusammenhang mit schweren Verbrechen schuldig gemacht haben. Aus der Notwendigkeit eines öffentlichen Vertrauens in Militär und Polizei heraus muss die Definition dieses Zusammenspielens notwendigerweise breit angelegt sein, wenn man sie auf die Handlungen genannter Behörden anwendet. Das bedeutet, weder Armee noch Polizei dürfen ein solches Zusammenspiel durch Ignorieren von Sachverhalten oder durch Augenzudrücken gegenüber dem Fehlverhalten ihrer Beschäftigten billigen oder sie zu deren Unterstützung mit Informationen versorgen, die ein solches Fehlverhalten ermöglichen, oder sie dazu ermutigen, sich so zu verhalten. Jedwede enger geführte Definition hätte den Effekt, dass die staatliche Beteiligung an Verbrechen geduldet oder sogar dazu ermutigt würde, womit jegliches Vertrauen der Öffentlichkeit in diese wichtigen Behörden zertrümmert wäre«.(10)

Aus dieser Perspektive und für unseren Zusammenhang – zum ›notwendigen Vertrauen‹ gleich – soll state collusion oder die staatliche Absprache bzw. das staatliche Zusammenspiel mit Neonazis, die direkte oder indirekte Beteiligung von staatlichen Stellen (Beschäftigte bei Armee, in Gefängnissen, bei Geheimdiensten, Polizei, Zoll) oder Staatsbeamten (Minister, Staatssekretäre, sonstige Beamte) durch Auftrag, Unterlassen, Zusammenarbeit oder Mitwisserschaft mit bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen oder Akteuren bei deren Vergehen umfassen, die für gewöhnlich (wenn auch nicht ausschließlich) nicht-staatliche politische Gewalt betreffen.(11) Für die Diskussion in Nord-Irland muss noch ein Aspekt hinzugefügt werden, der aus deutscher Perspektive dem Konzept erst seinen eigentlichen Sinn zu geben vermag – auf die ›smoking gun‹ nämlich, den entscheidenden Beweis, kommt es der collusion gerade nicht an. In der Untersuchung von Smithwick etwa zur Zusammenarbeit der irischen Nationalpolizei An Garda Síochána (›Hüter des Friedens von Irland‹) mit der Provisional IRA, bei der zwei Hauptkommissare der nord-irischen RUC umkamen,(12) reichten ihm die zahlreichen Indizien, um auf state collusion zu erkennen.(13)
Es handelt sich bei collusion nicht um individuelles Fehlverhalten oder eine ›falsche‹ Haltung, sondern state collusion ist, wie jegliches staatliches Handeln, eingebunden in ideologische Vorstellungswelten, historische Kontexte, bürokratische Strukturen, institutionelle Rahmen sowie nicht zuletzt in soziale und politische Kräfteverhältnisse. Gelegentlich ist es die direkte Anweisung, gelegentlich die institutionelle Logik der Organisation, aus deren Politik- und Praxisverständnis heraus ein verallgemeinertes Schema von Handlungs- und Unterlassungsweisen hervorgeht, das, allgemeiner formuliert, institutional collusion begünstigt oder gar system(at)isch voraussetzt.
Auch die deutschen Geheimdienste und die Polizei sind solche Organisationen – deren medial orchestrierten ›Döner-Morde‹ ein Ausdruck von der großen Schwester der institutional collusion, dem institutionellem Rassismus. Mit der Etablierung von Sklaven- und jeglicher ›Ausländergesetzgebung‹ wurde und wird Rassismus verstaatlicht und eskaliert. So hat etwa der Bibliothekar, Novellist und Direktor des ›Institute for Race Relation‹, Ambalavaner Sivanandan, die Gesetze des Commonwealth Immigrants Act von 1965 charakterisiert: »Diese Gesetze haben Diskriminierung aus dem Markt genommen und ihr die Billigung des Staates erteilt.. Die in Gesetze gegossene Institutionalisierung des Rassismus hat ihn seriös und klinisch rein gemacht. Auf diese Weise hat diese Gesetzgebung aber auch die politischen und sozialen Konsequenzen des Rassismus erhöht«.(14) Diese Art der weiteren Verstaatlichung von Rassismus war in den frühen 1990er Jahren zur weitgehenden ›Erledigung‹ des Asylrechts zu beobachten und ist es derzeit beim staatlichen Angriff auf Geflüchtete. Die derzeitigen ›beeindruckenden‹ Ermittlungsergebnisse zu Anschlägen auf Flüchtlingslager, Heime und Unterkünfte, auf Migrantinnen und Migranten sowie Helfende und Unterstützende haben aus dieser Perspektive etwas von einem absichtsvollen ›Familientreffen‹ der beiden Geschwister institutional collusion and institutional racism.
Wenn – und soviel Realismus sollte man(n) sich wohl gönnen – alles darauf hinausläuft, dass das Zusammenspiel von Polizei und Geheimdiensten mit dem NSU-Netzwerk dazu führt, dass deren Befugnisse ausgeweitet, ihre Zusammenarbeit intensiviert und auf europäischer Ebene mit hoheitlichen Weihen nachgerüstet wird, dann sollte zu den Minimalstandards eines solchen ›vorsorglichen‹ Undercover-Überwachungsstaats mit präventivem und repressivem Arsenal wenigstens eine öffentliche Kontrolle seiner Aktivitäten gehören, die diesen Namen verdient. Die aus den Erkenntnissen der diversen Untersuchungskommissionen(15) in Nord-Irland gewonnenen Schlussfolgerungen zeig(t)en, dass das möglich ist, ohne dass das Land zugrunde ging. Allerdings zeigte die Reaktion des britischen Staates auf ein Kräfteverhältnis, das staatliche Kontrolle, auch eines Gewaltapparats wie der Polizei, für einige Jahre möglich machte, dass er von seinen Bürgern gar nicht kontrolliert werden will. Aus dieser Perspektive wird klar, dass jegliches Regierungshandeln für ›Vertrauen‹ in den Staat und seine Agenturen keinerlei Anlass bietet. 

Volker Eick ist Politikwissenschaftler und Mitglied im erweiterten Vorstand des RAV.

Fußnoten
(1) Die Veranstaltung ist dokumentiert unter http://tinyurl.com/hmryabt.
(2) Vgl. etwa BT-Drs. (2011): Internationaler Austausch verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler und Vertrauenspersonen (Drs. 17/5736 v. 06.05.2011); Art. 14 des Übereinkommens v. 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk); Eveline Lubbers (2012): Secret Manoeuvres in the Dark. Corporate and Police Spying on Activists. New York.
(3) Bill Rolston (2006): An effective mask for terror: democracy, death squads and Northern Ireland. Crime, Law and Social Change, 44(2): 181-203.
(4) Die Veranstaltung ist dokumentiert unter http://tinyurl.com/zw5q76n.
(5) Vgl. Peter Cory (2004): Cory Collusion Inquiry Report: Patrick Finucane, http://tinyurl.com/jedwbxs; Desmond de Silva (2012): The Report of the Patrick Finucane Review (Vol. I and II). London: HMSO, http://tinyurl.com/z3ywzve.
(6) Einen guten Überblick zur Diskussion bietet die Seite http://cain.ulst.ac.uk/issues/collusion/.
(7) Relatives for Justice (1995): Collusion 1990-1994: Loyalist Paramilitary Murders in North of Ireland. Belfast: RFJ: 1.
(8) John Stevens (2003): Stevens Enquiry 3: Overview Recommendations, http://www.madden-finucane.com/patfinucane/archive/pat_finucane/2003-04-17_stevens_report: 3.
(9) Cory (2004), a.a.O. (En 5): 21; im Original: »The verb connive is defined as to deliberately ignore; to overlook; to disregard; to pass over; to take no notice of; to turn a blind eye; to wink; to excuse; to condone; to look the other way; to let something ride; see for example the Oxford Compact Thesaurus Second Edition 2001. […] Similarly the Webster dictionary defines the verb collude in this way: to connive with another: conspire, plot«.
(10) Ebd. (En 5): 21f.
(11) Vgl. Mark McGovern (2015): State Violence and the Colonial Roots of Collusion in Northern Ireland. Race & Class, 57(2): 3-23.
(12) Peter Smithwick (2013): Report of the Tribunal of Inquiry into suggestions that members of An Garda Síochána or other employees of the state colluded in the fatal shootings of RUC Chief Superintendent Harry Breen and RUC Superintendent Robert Buchanan on 20th March 1989. Dublin: 16.
(13) BBC News (03.12.2013): Smithwick: Collusion in Bob Buchanan and Harry Breen murders, http://www.bbc.com/news/uk-25199800.
(14) Ambalavaner Sivanandan (1976): Race, Class and the State: the black experience in Britain. Race & Class, 17(4): 354; vgl. Jenny Bourne (2001): The Life and Times of Institutional Racism. Race & Class, 43(2): 7-22.
(15) Vgl. Smithwick, a.a.O. (En 12): 16.