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>Kill Decision<(1)

MIT DROHNEN VON DER AIR FORCE ZUR CHAIR FORCE

VON VOLKER EICK

Drohnen, also unbemannte technische Systeme, die, ohne Personenbesatzung ferngesteuert, halbautomatisch oder autonom, wahlweise fliegen, schwimmen, tauchen, laufen, fahren, klettern oder krabbeln können, haben in den vergangenen Jahren im zivilen, polizeilichen, militärischen und geheimdienstlichen Bereich einen regelrechten Boom erfahren - das gilt insbesondere für fliegende Drohnen. Sie kreisen über den Wäldern Kanadas und Brandenburgs zur Waldbrandprävention, überfliegen, polizeilich gesteuert, Großdemonstrationen wie in Gorleben, patrouillieren entlang der Küste des Gaza-Streifens oder töten Männer, Frauen und Kinder in Pakistan, im Jemen und anderswo.(2) Die ersten Experimente mit fliegenden Drohnen fanden bereits am Ende des Zweiten Weltkrieges statt. Zum Zweck der militärischen Überwachung wurden sie dann in den 1960er und 1970er Jahren in Vietnam und Nordkorea, im Libanon (1982, 1996), auf dem Balkan und im Irak in den 1990er Jahren eingesetzt. Die erste bewaffnete Drohne wurde im Oktober 2001 in Afghanistan gestartet, gefolgt von Einsätzen im Jemen und im Irak im Jahr 2002.(3) Grundsätzlich erfüllen Militärdrohnen drei Aufgaben: Erstens steigen sie auf, wenn die eigenen Truppen angreifen oder angegriffen werden, zweitens werden sie zu Patrouillenflügen eingesetzt, und drittens werden sie für vorbereitete Angriffe auf Einzelpersonen oder Gruppen genutzt (targeted killings). Zukünftig werden sie zudem Transportaufgaben wahrnehmen. Dabei gilt für fliegende Drohnen grundsätzlich, dass eine Person die Drohne am Bildschirm mit Joystick steuert, mindestens eine zweite Person Bildschirm und Sensoren kontrolliert und eine dritte Person in Kontakt mit den "Kunden" ist, den Bodentruppen und Militärkommandeuren vor Ort.

EIN SMARTER JOB

Rund 15 Kilometer nordöstlich von Las Vegas in der Wüste von Nevada liegen die zwei Luftwaffenstützpunkte Nellis Air Force Base und Creech Air Force Base. Hier verrichten sogenannte Langstrecken-Kämpfer in Acht-Stunden-Schichten ihren Dienst.(4) Das bedeutet, Soldaten steuern vor Computerbildschirmen ihre Predator (Raubtier) und Reaper (Sensenmann) genannten Drohnen, die über Afghanistan und Pakistan im Einsatz sind. In der Pause rufen sie E-Mails ab, essen einen Hamburger, um kurz darauf ihre Hellfire und Scorpion genannten Raketen zu zünden. Nach Dienstschluss gehen sie nach Hause, helfen ihren Kindern bei den Schulaufgaben oder räumen die Geschirrspülmaschine aus. Am nächsten Morgen geht es zurück zum Stützpunkt, wieder in den Krieg - konsequent bezeichnen sie sich selbst als Combat Commuters, als Gefechtspendler.

DROHNEN-AUSRÜSTUNG DER BUNDESWEHR

Das Budget für die Produktion von militärischen Drohnen stieg in den USA von 2006 bis 2010 von 1,7 Milliarden US-Dollar auf 4,2 Milliarden US-Dollar, die Zahl der auch Unmanned Aerial Vehicles (UAVs) genannten Drohnen zwischen den Jahren 2000 und 2010 von knapp 50 auf über 7.500.

Die Bundeswehr verfügt derzeit über sieben UAV-Systeme mit zusammen rund 350 Fluggeräten: die Aladin (Abbildende Luftgestützte Aufklärungsdrohne im Nächstbereich zur "urbanen Aufklärung und Überwachung einzelner Personen"), die Drohne LUNA (Luftgestützte Unbemannte Nahaufklärungs-Ausstattung), die Mikado (Mikroaufklärungsdrohne für den Ortsbereich) und das KZO (Kleinfluggerät Zielortung), die X-13 (die mit einer Relais-Drohne die Überwachung über den Horizont hinaus erweitern kann) und den FanCopter (die einzige nicht über GPS gesteuerte Drohne des deutschen Militärs). Das MALE-Drohnensystem Heron TP, das gemeinsam von Rheinmetall Defence und der Israel Aerospace Industries für das Bundeswehr-Vorhaben SAATEG (System zur abbildenden Aufklärung in der Tiefe des Einsatzgebietes) entwickelt wurde, ist seit 2010 verfügbar, und diese Verfügbarkeit sei, so Stabsabteilungs­leiter im Bundesverteidigungsministerium, Martin Schelleis, "mittlerweile ein Go- or No-Go-Kriterium in Afghanistan."(5) Mit "the advent of hunter-killer UAV"(6) begannen die von Generalleutnant und Luftwaffeninspekteur Klaus-Peter Stieglitz als "3-D missions" bezeichneten Einsätze, die "dull, dirty and dangerous ones".(7) Diese (tödliche) Erfahrung machen vermeintlich militante Palästinenser (schon seit den frühen 1980er Jahren), mutmaßliche Islamisten in Afghanistan, Pakistan, Somalia, im Irak und immer wieder die dortige Zivilbevölkerung.
Die Drohnen-Einsätze der Deutschen Luftwaffe standen überwiegend im Zusammenhang mit Auslandsmissionen und haben sich in den vergangenen Jahren mehr als verdoppelt (2006: 1.494, 2008: 3.471); im Jahr 2008 wurde in 75 Prozent der Fälle auf das System Aladin zurückgegriffen.(8) Noch in der Erprobungsphase sind die UAV-Projekte Talarion und Barracuda. Nach eigenen Angaben nutzt die Bundeswehr derzeit keine Drohnen für targeted killings, sondern plant dies erst ab 2019;(9) bisher finden sie daher nur Anwendung zur Aufklärung. Bewaffnete Drohnen werden bisher von den US-amerikanischen Truppen angefordert und gegebenenfalls das Töten befohlen.(10)

DROHNEN AUF DEM WELTMARKT

Insgesamt spielt die Drohnen-Produktion Deutschlands im internationalen Vergleich bisher eine marginale Rolle.(11) Die größten unter den rund 40 Drohnen-Produzenten sind US-amerikanische und israelische Firmen, die rund 50 Länder beliefern (Stand jeweils 2010).(12) Insbesondere Israel ist Drohnen-"Exportweltmeister" mit dem jährlichen Verkauf von rund 1.000 Drohnen bei einem Nettogewinn von 241 Millionen Euro: "Die USA sind gegenwärtig Hauptanwender und Israel ist Hauptexporteur von bewaffneten Drohnen."(13) Israel verkaufte zwischen 2001 und 2005 nach Angaben des Stockholm International Peace Research Institute rund 68 Prozent der weltweit gehandelten UAV.(14) Es zeichne sich aber ab, so eine Studie der Teal Group,(15) dass zukünftig die USA bis zu 70 Prozent des Marktes übernehmen werden. Grund dafür sei das stark gewachsene Interesse an Drohnen beim US-Militär, das wiederum mit einem generellen Trend zur information warfare verbunden sei; zudem gelten Drohnen als günstiger im Vergleich zu Kampfflugzeugen oder Helikoptern.(16) In dieser Revolution der Kriegsführung seien UAVs das Schlüsselelement für den Bereich C4ISR-Strategie,(17) die die zunehmende elektronische Gefechtsführung effektivieren soll.
Anders als C4ISR sind weder die "neuen Kriege" wie auch das Lamentieren darüber, noch die "asymmetrische Kriegsführung" neu, sondern im Wortsinne geschichtsträchtig.(18) Und es ist auch insoweit keine Frage der Zeit, bis die "Luftwaffe des kleinen Mannes", wie Mike Davis(19) einmal die Autobombe genannt hat, ange­sichts sinkender Preise durch deren deut­lich höher und weiter fliegende Pendants für Befreiungsbewegungen (heute noch), "Terroristen" (morgen schon) etc. ergänzt wird. Vielmehr hatte bereits die erste Generation von Al Kaida über Drohnen-Einsätze diskutiert, sich dann aber für "massenkompatiblere" Improvised Explosive Devices (IEDs) entschieden; die kolumbianische FARC besitzt angeblich neun Drohnen zur Koordination ihres Drogenanbaus und zur Verteidigung gegen den US-amerikanischen War on Drugs;(20) und die Hisbollah hatte bis 2009 sechs Angriffe mit Drohnen geflogen - erst im Oktober 2012 schossen israelische Kampfflugzeuge eine weitere Drohne ab.(21)
Zudem werden von den USA verdeckte Drohnen-Angriffe auch im Jemen, in Somalia und in Libyen geflogen; für Mali werden sie erwogen(22) - sowohl vom Militär als auch von der CIA; es sind vor allem die Drohnen-Ein­sätze letztgenannter Organisation, die öffentliche Aufmerksamkeit erregen.(23)

FROM CAPTURE TO KILL!

Auch die Angehörigen der CIA töten nicht ausschließlich "vor Ort" aus ihren Geheimquartieren in Afghanistan, Pakistan und dem Jemen, sondern steuern Drohnen auch von ihrem Hauptquartier in Langley, Virginia aus. Der damalige CIA-Direktor und heutige US-Verteidigungsminister, Leon Panetta,(24) hat Drohnen als "the only game in town" bezeichnet, also als "die einzige Möglichkeit" des Militärs in einem als "asymmetrisch" bezeichneten "Krieg". Selbst wenn man die sehr konservativen Zahlen des Long War Journal ansetzt(25) müssen - jenseits völkerrechtlicher Fragen - die vermeintliche Effektivität und Zielgenauigkeit infrage gestellt werden. Äußerungen wie, "statt eines Hammers benutzen wir jetzt ein Skalpell", sind ähnlich zynisch wie das dazugehörige Sensorsystem, das den Gegner digital "markiert" und vom Militär als "Finger Gottes" bezeichnet wird.
Vor dem Zünden der Raketen werden deren Auswirkungen zunächst simuliert - und sich danach über den "Erfolg" der Mission gefreut; in beiden Fällen ist in den US-Behörden vom "Bug Splat", also "Käfer (zer)klatschen", die Rede.(26) Von den insgesamt bekannten 349 Drohnen-Angriffen seit 2004 in Pakistan - die Zahlen stammen vom Bureau of Investigative Journalism - fanden 297 unter der Regierung Obama statt; im Jemen hat sich die Zahl der Angriffe zwischen 2010 und 2011 nach Angaben des Long War Journal mehr als verdoppelt und die Zahl der Toten verfünffacht. Diese Drohnen-Kriege, ein Projekt, das die Bush-Administration unter Beteiligung der CIA begonnen hatte, sind bis heute das bevorzugte Projekt der Obama-Regierung im "Krieg gegen den Terror" und wird auch unter Mithilfe von Militärfirmen durchgeführt.

RECHTSPOLITISCHE DISKUSSIONEN UND JURISTISCHE ERMITTLUNGEN

Seit 9/11 wähnen sich die USA in einem "Krieg gegen den Terror" und reden - in aller Widersprüchlichkeit - von einem nicht internationalen Konflikt auf globaler Ebene, den sie angeblich zur Selbstverteidigung führen und für den sie die Figur des "illegalen Kombattanten" benutzen.(27) Sie begründen damit ihre militärischen und geheimdienstlichen Aktionen, zu denen auch targeted killings mit Drohnen gehören. Mit einer ähnlichen Logik wird unter der Überschrift Homeland Security der Einsatz von Drohnen auch in den USA selbst massiv ausgebaut - und der Einsatz von non-lethal weapons, also vermeintlich nicht-tödlichen Waffen, wie elektronischen Tasern, Chemikalien, Gasen und akustischen Waffen ausgeweitet. Es ist absehbar, dass eine ähnliche Entwicklung auch in Deutschland bevorsteht. Targeted killings befinden sich an den Grenzen von Straf- und Polizei- sowie Kriegs-, Völker- und Menschenrecht. Gegner der Politik der gezielten Tötung verweisen unter anderem auf das Vierte Genfer Abkommen von 1949, nach dem es untersagt ist, unbewaffnete Zivilisten militärisch gezielt anzugreifen. Ebenfalls gilt der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt, 1966), der die grundlegenden Menschenrechte garantiert; darunter das Recht auf Leben. Strittig ist, ob unter gewissen Umständen Mitglieder "terroristischer" Gruppen getötet werden dürfen. Das nehmen die USA(28) für sich in ihrem Global War on Terrorism in Anspruch und argumentieren, sie verteidigen sich gegen Al Kaida, die Taliban und assoziierte Kräfte. Das Recht zur Selbstverteidigung nach internationalem Recht und ein entsprechender Beschluss von 2001 im US-Kongress bedeuten, dass "dieses nationale und internationale Recht bis heute gilt", so der Rechtsberater des US-Außenministeriums, Harold Koh.(29) Die USA haben sich ein eigenes, höchst fragiles Rechtsregime geschaffen: Einerseits führen sie einen Krieg, weigern sich aber, der Gegenseite Kombattantenstatus zuzugestehen, sich also an Kriegsrecht zu halten, zu dem auch die korrekte Behandlung von Kriegsgefangenen gehört (Stichwort: Guantánamo). Eine Rechtsfigur wie der durch den Military Commissions Act von 2006 geschaffene illegal enemy combatant enthält der Gegenseite Grundrechte, Rechtsschutz und Rechtsbehelfe vor,(30) schafft also quasi ein Feindstrafrecht. Unlängst hat das britische Verteidigungsministerium darauf hingewiesen, dass sich auch Fragen für die eingesetzten Soldaten vor den Bildschirmen an der Heimatfront stellen: "Ist ein Reaper-Pilot, der nach seiner Schicht in seiner Heimatstadt unterwegs ist, ein legitimes Ziel als Kämpfer? Würde der Angriff durch einen Sympathisanten der Taliban als kriegerischer Akt nach internationalem Recht oder als Mord nach den jeweiligen Statuten des Heimatstaates zu werten sein? Kann jemand, der als Kämpfer vor dem Bildschirm das Recht zu töten hat, abends auf dem Nachhauseweg aufhören, Kämpfer zu sein?"(31) Andersherum lässt sich auch fragen, ob nicht die Mitarbeiter der CIA oder von privaten Militärfirmen, die ebenfalls mit Drohnen-Einsätzen befasst sind, "als Zivilisten, die sich an Feindseligkeiten beteiligen", zu qualifizieren wären, also als unlawful combatants? Könnte etwa Pakistan gegen die USA wegen Verletzung der Souveränität des Landes und/oder wegen unrechtmäßiger Tötungen (auch auf Schadenersatz) klagen?(32)

RECHT (ER)SCHÖPFEN? IUS AD BELLUM - IUS IN BELLO

Soweit ist es (noch) nicht. Aber mindestens zwei Fälle werden Gerichte - und damit hoffentlich auch eine breitere Öffentlichkeit - in der näheren Zukunft beschäftigen:
Während gegenwärtig in den USA eine Studie der Stanford University und der New York University für Aufsehen sorgt, in der insbesondere die Praxis kritisiert wird, Drohnenangriffe in zwei Wellen zu fliegen, wobei mit der zweiten Welle auch die Helfer getötet werden,(33) klagen seit Juli 2012 die Angehörigen von drei US-amerikanischen Staatsbürgern, die im September und Oktober 2011 im Jemen getötet wurden, vor einem Bundesgericht in Washington.(34) Die Klage richtet sich gegen CIA-Chef David Petraeus und US-Verteidigungsminister Leon Panetta sowie zwei Offiziere der US-Armee. Sie wird sowohl von der American Civil Liberties Union und dem Center for Constitutional Rights unterstützt. Die Vorwürfe beziehen sich unter anderem auf die Verletzung "fundamentaler Rechte wie jene auf körperliche Unversehrtheit und ein rechtsstaatliches Verfahren, die allen amerikanischen Staatsbürgern zustehen", heißt es in der Anklage­schrift.
Und auch in Deutschland wird ermittelt: Der aus Wuppertal stammende Deutsche Bünyamin E. war im Oktober 2010 von einer US-Drohne in Nord-Waziristan (Pakistan) getötet worden, und nach fast zwei Jahren erkannte die General­bundesanwaltschaft im Juli 2012, dass sie zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hat, dass in Nord-Waziristan ein "bewaffneter Konflikt" herrscht, sodass das Völkerrecht gilt und die Karlsruher Behörde zuständig ist.(35) Dabei sind verschiedene Fragen zu klären: Dass der Einsatz von Waffen grundsätzlich nur gegen Militärangehörige (Kombattanten) in internationalen bewaffneten Konflikten gestattet ist, dürfte zumindest für Deutschland unstrittig sein - weder Zivilisten noch zivile Objekte, wie etwa Gebäude, dürfen angegriffen werden - auch wenn so genannte "Kollateralschäden" unter der Zivilbevölkerung damit nicht ausgeschlossen sind.
  Bei nicht-internationalen bewaffneten Konflikten - und dass in Pakistan Aufständische auch gegen die Zentralregierung (und umge­kehrt) kämpfen, darf als sicher gelten - ist der Einsatz nur gegen feindliche Kämpfer zulässig. Die Generalbundesanwaltschaft wird diese Frage klären müssen.
Geklärt werden muss auch, ob Bünyamin E. als Kombattant an einem solchen bewaffneten Konflikt beteiligt war oder als Zivilist einzustufen ist. Die gezielte Tötung von vermeintlichen Terroristen ist nach dem Völkerrecht jedenfalls außerhalb von Gefechtssituationen verboten. Und schließlich wird zu klären sein, ob deutsche Behörden Informationen über den Aufenthaltsort von Bünyamin E. an die USA übermittelt und damit eine Mitverantwortung für seinen Tod haben; dann stünde am Ende der Ermittlungen möglicherweise nicht nur US-Präsident Barack Obama, der angeblich jeden dritten tödlichen Drohnenangriff autorisiert, sondern auch Mitarbeiter des Bundeskriminalamts, die die Daten des Deutschen an US-Behörden weitergeleitet haben sollen. So schleppend die Ermittlungen verlaufen, so beeindruckend ist das Tempo, mit dem die Bundeswehr(36) nun ebenfalls bewaffnete Drohnen für tödliche Einsätze fordert.

Fußnoten

(1) So der Titel eines gar-nicht-so-Science Fiction, der unlängst in englischer Sprache erschien und im April 2013 auf Deutsch vorliegen soll, vgl. Suarez, D.: Kill Decision.
New York 2012.

(2) Der Beitrag ist eine stark gekürzte und aktualisierte Fassung bereits veröffentlichter Texte des Autors und konzentriert sich auf den militärischen Einsatz; die Langfassungen können über die Geschäftsstelle bestellt werden. Eick V.: Das Dröhnen der Drohnen, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP, 94 (3), 2008; ders.: Drohnen: Unbemannt und unerkannt (Teil II), in: Hintergrund, 5 (2), 2012.

(3) Cole, C., M. Dobbing, A. Hailwood: Convenient Killing. Armed Drones and the "Playstation" Mentality. Oxford 2010.

(4) Weitere Stützpunkte liegen in New Mexico und Kalifornien; vgl. Webb, D./L. Wirbel/B. Sulzman: From Space, No One Can Watch You Die, in; Peace Review, 22 (1), 2010.

(5) Zit.n. Frank, D.: Unbemannt, aber nicht billiger. Berliner Behörden Spiegel, 27(3), 2011.

(6) Teal Group Corporation (2009): World Unmanned Aerial Vehicle Systems. Market Profile and Forecast. Fairfax, VA 2009.

(7) Stieglitz, K.-P. (2007): The Luftwaffe Perspective on UAVs, in: RUSI Defence Systems, 9 (3), 2007: 34.

(8) Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke: "Nutzung des deutschen Luftraums durch Drohnen", BT-Drs. 16/13609.

(9) "Der Bedarfsträger Heer hat die Beschaffung im Planungsvorschlag für das Haushaltsjahr 2013 auf die Jahre 2019 ff. geschoben", vgl. BT-Drucksache 17/8279.

(10) Kaleck, W.: Bombeneinsatz von Kunduz ohne Konsequenzen? Grundrechte-Report 2011, Frankfurt/M. 2011.

(11) Eick V.: Das Dröhnen der Drohnen, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP, 94 (3), 2008; Töpfer, E.: Die Himmelsstürmer, in: Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung, 11 (4), 2011.

(12) Webb, D./L. Wirbel/B. Sulzman: From Space, No One Can Watch You Die, in: Peace Review, 22 (1), 2010.

(13) "The US is currently the primary user and Israel the primary exporter of armed drones", Cole, C., M. Dobbing, A. Hailwood: Convenient Killing. Armed Drones and the "Playstation" Mentality. Oxford 2010.

(14) Gordon, N.: The Political Economy of Israel's Homeland Security/Surveillance Industry. Kingston, ON 2009.

(15) Teal Group Corporation (2009): World Unmanned Aerial Vehicle Systems. Market Profile and Forecast. Fairfax, VA 2009.

(16) Ein komplettes Predator-System mit vier Fluggeräten kostet 14,5 Mill. Euro, das Reaper-System 38 Mill. Euro, eine F-16 demgegenüber etwa 55 Mill. Euro; allerdings sei der Personalaufwand erheblich.

(17) C4ISR steht für "Command and Control, Communications, Computers, Intelligence, Surveillance and Reconnaissance" (Führung und Steuerung, Kommunikation, Computer, Informationsbeschaffung, Überwachung und Aufklärung) und zielt auf die Vernetzung aller Führungs-, Informations- und Überwachungssysteme zur genauen Lagebildererstellung und schnellsten sowie bestinformierten Entscheidungsfindung und Führungsfähigkeit des Militärs.

(18) Heck, D.: Grenzen der Privatisierung militärischer Aufgaben. Baden-Baden 2010.

(19) Davis, M.: Buda's Wagon - A Brief History of the Car Bomb. London 2007.

(20) Quintana, E.: The Ethics and Legal Implications of Military Unmanned Vehicles. London2008. Über dem Irak hat die US-Luftwaffe in 2009 eine iranische Drohne abgeschossen, vgl. Nordland, R./A.J. Rubin: U.S. confirms downing of Iran drone over Iraq, in: International Herald Tribune, 17.3.2009; zudem wurden US-Drohnen auch "gehackt", vgl. Gorman/S., Y.J. Dreazen/ A. Cole: Insurgents Hack U.S. Drones, in: The Wall Street Journal, 17.12.2009.

(21) Israel schießt Drohne der Hizbullah ab, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 8.10.2012.

(22) Washington erwägt Drohnenangriffe in Mali, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 4.10. 2012.

(23) Kirkpatrick, D.D./T. Shanker: Libyan Rebels Advance. U.S. Will Deploy Drones, in: New York Times, 22.4.2011; Mazzetti, M.: U.S. Is Intensifying a Secret Campaign of Yemen Airstrikes, in: New York Times, 8.6.2011; Mazzetti/M., E. Schmitt: U.S. Expands Its Drone War Into Somalia, in: New York Times, 1.7.2011.

(24) Bumiller, E.: Change (but Not Too Much) at the Top of the Pentagon, in: New York Times, 1.7.2011. Die CIA wird im Gegenzug seit September 2011 von General David Petraeus geführt. Damit dürften die Grenzen zwischen Militär und Geheimdienst weiter verschwimmen.

(25) Beswick, J.: The Drone Wars and Pakistan's Conflict Casualties, 2010. Oxford 2011.

(26) Weber, J.: Vorratsbomben im Himmel. Hans-Arthur Marsiske (Hg.), Kriegsmaschinen. Hannover 2012: 31f).

(27) Koh, H.H.: The Obama Administration and International Law, 2010 www.state.gov/s/l/releases/remarks/139119.htm; CIVIC. Campaign for Innocent Victims In Conflict (2010): Civilian Harm and Conflict in Northwest Pakistan. Washington, D.C 2010; Dass die US-Regierung zu diesem Behufe neben ihrem militärischen Drohnen-Programm auch ein zweites durch die CIA betreibt, hat sie zwar bisher weder bestätigt noch dementiert, gilt aber als unstrittig, vgl. Shah, S.A.: War on Terrorism. Washington University Global Studies Law Review, 9 (1) 2010).

(28) Auch Israel und das deutsche Kommando Spezialkräfte (KSK) führen solche Aktionen durch; vgl. Fischer-Lescano, A.: Die Ambivalenz des Rechts, in: ak - analyse & kritik, Nr. 553, 17.9.2010.

(29) Koh, H.H.: The Obama Administration and International Law, 2010: 12); Originalzitat: "These domestic and international legal authorities continue to this day."

(30) Zum Military Commissions Act, vgl. thomas.loc.gov/cgi-bin/bdquery/z.

(31) Ministry of Defence: The UK Approach to Unmanned Aircraft Systems. Joint Doctrine Note 2/11 (JDN 2/11). Swindon 2011.

(32) Alston, P.: Report of the Special Rapporteur on Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions. New York 2010; O'Connell, M.E. (2010: Unlawful Killing with Combat Drones. Notre Dame Legal Studies Paper, 9 (43) 2010: "There is no Security Council authorization for drone attacks nor does the U.S. have a basis in the law of self-defense for attacking inside Pakistan. Even if the U.S. had a right to resort to combat drones in Pakistan, their use to date has conflicted with the principles governing the conduct of armed conflict. The CIA operatives involved are not lawful combatants with the combatant's privilege to kill during an armed conflict. CIA operatives are not trained in the IHL [Internationales Humanitäres Völkerrecht, ve] rules governing the use of force and there is evidence the rules are being violated in the context of Western Pakistan: Drones kill many unintended victims for each intended one, raising questions of proportionality" (26).

(33) Amerikanische Kritik an Drohnen, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26.9.2012.

(34) Klage gegen Panetta und Petraeus, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20.7.2012:.

(35) Tatort Waziristan, in: Süddeutsche Zeitung, 21.7.2012.

(36) Luftwaffeninspekteur: "Drohnen müssen bewaffnet sein", in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 31.8.2012.