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Versammlungsfreiheit vor polizeilicher Erkenntnisgewinnung

EINE ENTSCHEIDUNG GEGEN DEN GENERALVERDACHT

VON ANNA LUCZAK

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem sehr interessanten Urteil vom 12.August 2010 (Az. 20 K 7418/08) (1) eine Entscheidung für die Versammlungsfreiheit getroffen. Ausgangspunkt des Verfahrens war das in der Praxis sehr häufige Vorgehen der Polizei, große Gruppen von Demonstrierenden, im konkreten Fall TeilnehmerInnen der Proteste gegen den Anti-Islam-Kongress in Köln im September 2008, mit polizeilichen Maßnahmen zu überziehen, obwohl wenn überhaupt nur einzelne Personen auffällig bzw. gewalttätig geworden waren. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass die Versammlungsfreiheit Ausstrahlungswirkung auch auf strafprozessuales Vorgehen der Polizei hat.

POLIZEI IN IHRE SCHRANKEN VERWIESEN

Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in Rechtsprechung und Literatur seit Langem anerkannt ist, dass der Schutz der Versammlungsfreiheit gebietet, während einer Versammlung keine Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem allgemeinen Polizeirecht anzuwenden. Die sogenannte Polizeifestigkeit ist aber auf diesen Bereich beschränkt. Das führte dazu, dass die Polizei regelmäßig vorgab, nicht präventiv zur Gefahrenabwehr, sondern repressiv zur Strafverfolgung tätig zu werden. Damit meinte sie, auf die Tatsache, dass eine Versammlung stattfand, keine Rücksicht nehmen zu müssen.

Im vom Verwaltungsgericht Köln entschiedenen Fall hatte die Polizei – wie in diesen Konstellationen oft – ihr Vorgehen damit erklärt, dass alle Festgenommenen (im konkreten Fall über 800 Personen) des Landfriedensbruchs verdächtig gewesen seien und deswegen auf strafprozessualer Grundlage nach § 163 b StPO ihre Identität habe festgestellt werden müssen. Ein großer Teil der Personen habe zur Durchführung der Identitätsfeststellungen in Gewahrsam genommen werden müssen; fast die Hälfte der Personen wurde über zwölf Stunden lang bis zum nächsten Morgen festgehalten. Das in diesem Zusammenhang von der Polizei eingeleitete Sammelermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft binnen einer Woche nach Abgabe nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweises eingestellt.

Das Verwaltungsgericht Köln ist zwar der Polizei dahin gefolgt, deren Handeln an strafprozessualen Maßstäben zu messen. (2) Dann hat es aber in bemerkenswerter Form verneint, dass wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs die Identität von Personen festgestellt werden durfte, denen keine konkrete Handlung zugeschrieben werden konnte. Damit hat es dem Ausweichen ins Strafprozessrecht eine Absage erteilt. Das Gericht erstreckt zwar nicht die Polizeifestigkeit auf Strafverfolgungsmaßnahmen, kommt aber mit Verweis auf das Brokdorf-Urteil (3) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (4) zum Straftatbestand des Landfriedensbruchs dazu, dass bei Auslegung der Gesetze im Lichte der Versammlungsfreiheit die Anwesenheit in einer Versammlung, aus der heraus Straftaten verübt werden, nicht ausreicht, um eine Identitätsfeststellung gemäß § 163b StPO zu rechtfertigen.

VERWALTUNGSGERICHT MACHT KONKRETE ANSAGEN

Dem Gericht ist uneingeschränkt beizupflichten, wenn es festhält, dass die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen gegen sämtliche TeilnehmerInnen einer Demonstration im Ergebnis deren Auflösung gleichkommt. In gleicher Weise hat auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 21. April 2010 (Az. 18?K 3033/09) ausgesprochen, dass die Demonstrationsfreiheit nicht dadurch unterlaufen werden dürfe, dass an die Bejahung der Teilnahme an Gewaltakten zu geringe Anforderungen gestellt werden. Denn da sich Gewalttätigkeiten kaum jemals ganz ausschließen lassen, liefe sonst nahezu jeder Versammlungsteilnehmer Gefahr, allein wegen des Gebrauchmachens vom Grundrecht des Art. 8 GG mit Strafverfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden. (5) Obwohl das Verwaltungsgericht Köln in seiner Entscheidung mit der Ablehnung der Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung an sich auch der damit einhergehenden Freiheitsentziehung bereits die rechtliche Grundlage entzieht, hat es darüber hinaus in der Urteilbegründung auch Ausführungen zu dieser gemacht. Danach rechtfertigen von der Polizei behauptete personelle Engpässe es nicht, die Betroffenen zur Durchführung der Maßnahme in den Gewahrsam zu verbringen, erst recht nicht, sie nach Abschluss der Maßnahme weiter festzuhalten. Auch hier entfalte die Versammlungsfreiheit Ausstrahlungswirkung. Da mit der Verbringung in die Gefangenensammelstelle die Ausübung der Versammlungsfreiheit verhindert werde, müsse gegebenenfalls auch ein höherer logistischer Aufwand betrieben werden, um die Maßnahme vor Ort abzuschließen.

Schließlich erklärt das Urteil ausdrücklich auch die Art und Weise der Behandlung während der Freiheitsentziehung für rechtswidrig, weil die Gefangenen in unmöblierten Käfigen untergebracht worden waren und unzureichend verpflegt wurden. Für rechtliche Auseinandersetzungen über Freiheitsentziehungen während Demonstrationen ist das Urteil eine Fundgrube an Argumentationshilfen.

Dr. Anna Luczak ist Rechtsanwältin in Berlin. Sie vertritt regelmäßig Personen, die aufgrund ihrer politischen Betätigung in Konflikt mit der Staatsgewalt geraten.

Fußnoten:

1 Volltext nachzulesen unter www.polizeirecht.rav.de.

2 Trotz Prüfung strafprozessualer Vorschriften hat das Gericht den Verwaltungsrechtsweg mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 7.7.2006, Az. 5 E 584/06, damit bejaht, dass eine Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nur in Betracht komme, wenn der Verwaltungsrechtsweg schlechthin, d.h. mit allen für den Klageantrag in Betracht kommenden Klagegründen unzulässig sei.

3 BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, Az. 1 BvR 233/81 und 384/81.

4 BGH, Beschluss vom 9.9.2008, Az. 4 StR 368/08 und Urteil vom 24.1.1984, Az. VI ZR 37/82.

5 Ebenfalls im Volltext nachzulesen auf www.polizeirecht.rav.de.