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Heiligendamm war der Gipfel

DER AMTSHAFTUNGSPROZESS DES STEFFEN B. GEGEN DAS LAND MECKLENBURG-VORPOMMERN

VON STEFFEN SAUER

»In den Tagen danach griff das weitere Festhalten an der Deeskalationsstrategie. Blockaden unterschiedlichster Art wurden mit Augenmaß begegnet, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets beachtet und der G8-Gipfel geschützt!«
KNUT ABRAMOWSKI IM KAVALA-REPORT 3/2007 (1)

Heiligendamm war der Gipfel. Zu diesem Schluss kamen viele BeobachterInnen, ob aus der Distanz oder aus der Nähe, ob aus kritischer oder »staatstragender« Sicht der Geschehnisse um den G8-Gipfel von Heiligendamm im Jahr 2007.

Steffen B. war wie Tausende andere Menschen friedlicher Teilnehmer der G8-Proteste in und um Heiligendamm. Zu diesem Zeitpunkt 37 Jahre alt verlor er am 7. Juni 2007 sein linkes Augenlicht.

Auf einer Wiese, nah am sogenannten Westgate zum Tagungsort, wurde Steffen B. unvermittelt von einem Strahl aus einem aus Nordrhein-Westfalen stammenden Wasserwerfer am Kopf getroffen und schwer am Auge verletzt. Der Beschuss war zuvor weder ordnungsgemäß angekündigt worden, noch in dieser Form überhaupt notwendig, da zu diesem Zeitpunkt keinerlei Gefahr für irgendein denkbares Rechtsgut gegeben war.

STAATLICHES INTERESSE AN AUFKLÄRUNG TENDIERTE GEN NULL

Das gegen zunächst unbekannte PolizeibeamtInnen eingeleitete Strafverfahren (selbstverständlich nur wegen fahrlässiger Körperverletzung; mehrere Hinweise, dass es sich um vorsätzliches sowie im Amt erfolgtes Handeln und noch dazu um den Qualifikationstatbestand der schweren Körperverletzung handelt, waren stets ignoriert worden) kam im Jahre 2009 zur Einstellung. Die PolizeibeamtInnen, die den fraglichen Wasserwerfer bedient hatten, hätten keinerlei Sorgfaltspflichtverletzung begangen und sich auch an das Verhältnismäßigkeitsgebot gehalten. Im Übrigen habe sich Steffen B. selbst in eine Gefahrensituation begeben, in deren Folge er leider schwer verletzt worden sei. Dutzende ZeugInnen, die selbst ermittelt worden waren und den Ermittlungsbehörden angeboten worden sind und ein nicht nur fahrlässiges, sondern ganz klar vorsätzliches und ungerechtfertigtes Handeln der Wasserwerferbesatzung hätten bestätigen können, sind trotz zweijähriger Verfahrensdauer nicht gehört worden. Die gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde und der darauf folgende Klageerzwingungsantrag an das Oberlandesgericht Rostock wurden wenige Wochen später ebenfalls verworfen, was dann auch nicht weiter verwunderte.

Nachdem sich abzeichnete, dass das staatliche Interesse an Aufklärung auf dem strafrechtlichen Wege gen Null tendierte, wurde am 9. Juni 2009 Klage gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern auf Schmerzensgeld und Schadensersatz beim Landgericht Rostock eingereicht. In den folgenden Schriftsätzen stritten ProzessvertreterInnen des beklagten Landes vehement ab, dass die Verletzung von Steffen B. durch einen Wasserwerferbeschuss verursacht worden war. Stattdessen vertraten sie die interessante Theorie, dass er auch durch herumfliegende Wurfgeschosse anderer DemonstrantInnen hätte verletzt werden können. Dumm nur, dass die wegen der Dokumentationspflicht bei Wasserwerfereinsätzen zwingend vorhandenen Videoaufnahmen der Polizei des Geschehens, die nach dieser Idee der Beklagtenseite genau das hätten beweisen können, von den Polizeieinheiten nicht herausgegeben werden. Ein Schelm, wer Arges dabei denkt.

KLAGE ZUR GÄNZE ABGEWIESEN

Das Landgericht Rostock hatte im November 2010 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und in diesem erstmals verlauten lassen, dass man die Passivlegitimation des beklagten Landes Mecklenburg-Vorpommern für fraglich halte. Im Übrigen könne man jedoch dem klägerischen Vortrag durchaus folgen. Insbesondere war man über das Zurückhalten der zwingend vorhandenen Einsatzvideos der Polizei nicht sonderlich begeistert. Mit Urteil vom 3. Dezember 2010 hat das Landgericht die Klage zur Gänze abgewiesen, da das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht passivlegitimiert sei.

 

Die handelnden PolizeibeamtInnen stammten aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen, so dass der Anspruch im Falle seiner Begründetheit gegen dieses Land zu richten sei. Dieses Urteil überraschte in mehrerlei Hinsicht. Zum einen existiert zu dieser Problematik einiges an Rechtsprechung und Lehrmeinung, die bis auf ein einziges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 1985 ausschließlich der Auffassung sind, dass das Bundesland haftet, welches die Weisungshoheit bei einer polizeilichen Maßnahme innehat. Zum anderen benötigte das Landgericht Rostock für diese fast exklusive Auffassung mehr als 18 Monate, wohlgemerkt ohne Beweisaufnahme. Die nicht nur juristisch interessante Frage, wie in solchen Fällen, in denen PolizeibeamtInnen aus mehreren Bundesländern, BundespolizistInnen oder gar BeamtInnen aus anderen EU-Staaten (wie beim letzten Castortransport festgestellt) eingesetzt werden, zu verfahren wäre und warum eigentlich den BürgerInnen in Amtshaftungsprozessen die Aufgabe (und das Prozessrisiko) zukommen soll, unter 16 handelnden Bundesländern das eine, nach Ansicht dieses Gerichts, richtige Land herauszufinden, beantwortet das Urteil natürlich nicht. Gegen das Urteil ist nunmehr Berufung eingelegt und vorsorglich dem Land Nordrhein-Westfalen der Streit verkündet worden. Wir sind gespannt.

Steffen Sauer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Potsdam.

Fußnoten:

1 Der leitende Polizeidirektor Knut Abramowski, Leiter der Polizeidirektion Rostock, organisierte den Polizeieinsatz während des G8-Gipfels