Die Hunde zum Jagen tragen
Erfahrungen bei Vertretung Betroffener von Polizeigewalt
von Andreas Blechschmidt
Das Thema »Polizeigewalt« hat vor einschlägigen Daten wie dem 1. Mai alljährlich Medien–Konjunktur. Dabei dreht sich die Debatte selbstverständlich regelmäßig um die Frage von Gewalt gegen Polizeibeamte. Entsprechend werden beispielsweise Fragen der Effektivität von Überwachungsmaßnahmen, Ermittlungskompetenzen, Schnellverfahren und verschärfter Strafandrohungen gerne öffentlich erörtert. So plant aktuell Bundesinnenminister de Maiziére (CDU) die Erhöhung des Strafrahmens des § 113 StGB bei Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte. Dementsprechend sollen Widerstandshandlungen mit bis zu drei Jahren statt bisher zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. Zudem soll die Strafandrohung für tätliche Angriffe auf Polizisten von zwei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe heraufgesetzt werden. Die Protagonisten solcher Diskussionen sind neben den so genannten Innenexperten von zumeist CDU, SPD und FDP Medienvertreter, die sich gerne wechselseitig mit Polizeigewerkschaftsvertretern die markigen Stichworte vorgeben. Zuletzt wurden auf der Innenministerkonferenz Ende Mai in Hamburg entsprechende Strafverschärfungen gefordert, denen sich bezeichnenderweise selbst Bundesjustizministerin Leutheusser–Schnarrenberger (FDP) widersetzte.
Soweit unter dem Begriff »Polizeigewalt« jedoch Übergriffe von Polizeibeamten auf z.B. Demonstrationsteilnehmer gefasst werden, wird die Anzahl der beteiligten Diskutanten in der Öffentlichkeit stets überschaubar. Zu den üblichen Verdächtigen gehören Amnesty International, linksliberale Rechtsanwaltsorganisationen und einzelne Abgeordnete von Die Grünen oder Die Linke, die überhaupt bereit sind, Polizeigewalt als Gewalt der Polizei zu problematisieren. Dazu kommen noch linke Antirepressionsgruppen und schließlich Betroffene, wobei allerdings deren Engagement gegen Polizeigewalt regelmäßig durch die Staatsgewalt massiv behindert wird.
Die die Ermittlung führenden Polizeidienststellen entwickeln in den »klassischen« Verfahren im Zusammenhang mit Demonstrationen und politischen Aktionen einen ebenso emsigen Fleiß wie eine kreative Beweisführung und verfügen über ein manifestes Feindbild als Motivation. Bei Vorwürfen wie Widerstand, Land– und Hausfriedensbruch oder eben dem der Körperverletzung zum Nachteil von Polizisten arbeiten Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte Hand in Hand: Verurteilungen sind die Regel, Einstellungen gemäß §§ 153/153a StPO immerhin möglich. Doch Freisprüche sind selten und oftmals durch mehrere Instanzen schwer erkämpft.
Wie anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte geführt wird. Auch aus der Perspektive von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gehören Mandate, in denen sie die Interessen von Opfern von Polizeigewalt vertreten, in die Kategorie der »Erfahrungen der besonderen Art«. Ermittlungen werden oft schlampig geführt, grundlegende kriminalistische Regeln verletzt: Spuren werden nicht gesichert, beschuldigte Beamte nicht zeitnah vernommen, unabhängige Zeugen nicht ermittelt. Häufig entsteht der Eindruck, dass Ermittlungen schwerpunktmäßig unter dem Vorzeichen stehen, beschuldigte Polizeibeamte zu entlasten und die Anzeigeerstatter als unglaubwürdig darzustellen.
Im Dezember 2007 nahm Jens K. an einer bundesweiten Antirepressionsdemo in Hamburg teil. Die über 3000 Teilnehmer sahen sich einem Großaufgebot der Polizei gegenüber. Im Verlauf der Demonstration führt in einer vergleichsweise friedlichen Situation ein bis heute unbekannter Berliner Polizeibeamten völlig grundlos und ohne jeden Anlass sprichwörtlich »im Vorbeigehen« einen Schlag mit einem so genannten Tonfa–Schlagstock in Richtung des Kopfes von Jens K. aus. K. kann reflexartig dem Schlag ausweichen, trotzdem wird die Hälfte eines Ohres abgerissen. Der Geschädigte stellt über einen Rechtsanwalt Anzeige gegen Unbekannt. Mit Blick auf die einschlägigen polizeilichen Ausbildungsanweisungen, die Schläge mit einem Tonfa–Schlagstock zum Kopf wegen der Gefahr von tödlichen Verletzungen ausdrücklich verbieten, lautet die Anzeige auf den Verdacht des versuchten Totschlags. Das zuständige »Dezernat für interne Ermittlungen« (DIE), in dem direkt der Hamburger Innenbehörde unterstellte Polizeibeamte gegen ihre Kollegen ermitteln, sah sich allerdings außerstande, überhaupt die infrage kommende Polizeieinheit zu ermitteln. Es blieb der Recherchearbeit des Anzeige erstattenden Rechtsanwalts überlassen, anhand akribischer Auswertungen von Youtube–Videos die mutmaßliche Berliner Hundertschaft zu ermitteln, deren Angehörige für den potentiell lebensgefährlichen Tonfaschlag verantwortlich waren. Tatsächlich ist bis zum Sommer 2010 nicht ein einziger Berliner Polizeibeamter in diesem Verfahren vernommen geworden, in dem die maßgeblichen Ermittlungen durch einen Rechtsanwalt geleistet wurden.
In einem anderen durch das Hamburger DIE geführten Verfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung durch einen Polizisten ging eigens ein Vermerk in die Ermittlungsakte ein, aus dem hervorging, der Geschädigte sei durch sein ungepflegtes Äußeres sowie Körpergeruch aufgefallen, der das Lüften des Vernehmungsbüros notwendig gemacht habe. In dem gleichen Verfahren regt das DIE bei der Staatsanwaltschaft an, gegen einen durch den Geschädigten benannten Zeugen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, da aus der Aussage hervorgegangen sei, dass sich der Zeuge trotz polizeilicher Anweisung nicht aus dem Einsatzraum entfernt habe. Diese beiden Schlaglichter zeigen, dass an dem Selbstbild des Hamburger DIE als unabhängiger und unvoreingenommener Ermittlungsinstanz durchaus Zweifel angebracht sind.
Selbst bei Todesermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte trägt sich zuweilen Merkwürdiges zu, wie ein aktueller vor dem Landgericht Neuruppin stattfindender Prozess gegen einen Berliner Polizisten zeigt. Bei dem Versuch, mit zwei weiteren Kollegen am Abend des 31. Dezember 2008 im benachbarten Brandenburg einen Haftbefehl zu vollstrecken, erschoss der Polizist Reinhard R. mit insgesamt 8 Schüssen den unbewaffneten Gesuchten. Zwar wurde der beschuldigte Beamte sogar kurzfristig für einige Stunden in U–Haft genommen, doch zuvor war er auf der Polizeiwache nicht von seinen beiden Kollegen getrennt worden. Ein in den Ermittlungsakten geführter Rettungssanitäter, der zufällig vor Ort war und Erste Hilfe leistete, entpuppte sich erst im Prozesstermin vor dem Landgericht als hauptberuflicher Polizeibeamter. Dieser konnte die offensichtliche Schutzbehauptung der den Todesschützen begleitenden Kollegen widerlegen, aufgrund angeblicher Silvesterknallerei hätten sie den Vorfall nicht richtig mitbekommen.
Als noch haarsträubender sind die Umstände eines Verfahrens gegen einen niedersächsischen SEK–Beamten aus dem Jahre 1994 zu bezeichnen. Bei dem Versuch, den kurdischen Jugendlichen Halim Dener wegen des Verdachts des illegalen Plakatierens festzunehmen, wurde Dener durch einen Nahschuss getötet. Nach dem Vorfall hielt sich der Todesschütze zunächst in seiner Dienststelle auf und tauschte sich dort mit seinem Vorgesetzten aus. Bevor er sich dann endlich nach 4 Stunden in die Hände der vor der Dienststelle wartenden Kollegen (!) begab, hatte er seine eigenen mittlerweile gründlich gewaschen. Der SEK–Beamte wurde letztinstanzlich freigesprochen, da die Schussabgabe auf die stressbedingten Umstände der Festnahmesituation zurückzuführen sei und deswegen Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausschieden.
Neben den institutionellen Unzulänglichkeiten bei der Aufklärung von möglichen Fällen von Polizeigewalt sorgt aber auch die Gesetzeslage selbst dafür, dass entsprechende Delikte nur schwer aufzuklären sind. Aus dem Wortlaut des § 340 StGB zur Körperverletzung im Amt, dass sich strafbar macht, wer eine »Körperverletzung begeht oder begehen lässt«, ergeben sich weit reichende Probleme. Praktisch folgt daraus, dass z.B. in den geschlossenen Einheiten der Bereitschaftspolizei jeder, der eine Körperverletzungshandlung eines Kollegen im Amt nicht sofort und unmittelbar unterbindet, sich selbst strafbar macht. Angesichts der Dynamik von Einsatzgeschehen auf Demonstrationen oder bei Festnahmen ist dieses unmittelbare Eingreifen jedoch unrealistisch. Zudem sorgen Gruppendruck bzw. Korpsgeist dafür, dass im Regelfall kein Polizeibeamter im laufenden Einsatzgeschehen entsprechend agiert. Und damit greift auch schon der § 163 StPO, der vorsieht, dass u.a. Polizeibeamte »alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen (haben), um die Verdunklung der Sache zu verhüten«.
Der Regelfall ist aber, dass Polizeibeamte oft erst nach einem Prozess der inneren und äußeren Entscheidungsfindung bereit sind, belastende Aussagen gegen eigene Kollegen/Kolleginnen zu machen. Dieser Findungsprozess in einem Klima, dass solch ein Verhalten zumeist als »Nestbeschmutzung« stigmatisiert, führt zu einem »Aufschub«, der aus der Logik des § 163 StPO dann zum Vorwurf der Strafvereitelung gemäß §§ 258/258a StGB führt. Faktisch bedeutet das, dass jeder Polizeizeuge von Gewalthandlungen eigener Kollegen/Kolleginnen selbst zum Beschuldigten werden kann, wenn dies aus Sicht beteiligter Ermittlungsinstanzen opportun erscheint.
Ähnlich gelagert sind jüngste Vorgänge im schwarz–grün regierten Hamburg. Dort werden neuerdings Menschen, die sich gegen Polizeigewalt wehren, ihrerseits gezielt kriminalisiert und vom Geschädigten zum Beschuldigten. Diese Erfahrung machte Franca L., die im Dezember 2007 auf der bereits erwähnten Demonstration in Hamburg durch eine Polizeieinheit festgenommen wurde. Sie sollte sich einer angeblichen Gefangenenbefreiung schuldig gemacht haben. Bei der Festnahme erhielt sie ohne jede Vorwarnung zwei gezielte Faustschläge ins Gesicht, die ihr das Nasenbein brachen. »Meine Mandantin hat sich zu keinem Zeitpunkt bei der für sie völlig unvermittelten Festnahme gewehrt und somit keinerlei Anlass für den unverhältnismäßigen Einsatz körperlicher Gewalt durch die Polizeibeamten gegeben« erklärt ihr Rechtsanwalt Marc Meyer. Für Meyer steht fest, dass den geschulten Festnahmebeamten gegenüber seiner 1,62 Meter großen und eher zierlich gebauten Mandantin mildere Mittel zu Verfügung gestanden hätten, als rüde Faustschläge ins Gesicht. Dass die daraus resultierende Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt gegen die beteiligten Polizisten nach den lustlosen Ermittlungen des DIE und der zuständigen Staatsanwaltschaft im Sommer 2009 trotz Beschwerden des Rechtsanwalts endgültig eingestellt wurden, mag der angedeuteten trauriger Routine in solchen Fällen entsprechen. Immerhin wurde das Verfahren gegen Franca L. wegen angeblicher Gefangenenbefreiung ebenso eingestellt.
Doch im Dezember 2009 erhielt L. plötzlich einen Strafbefehl über 1000 Euro wegen des Erhebens falscher Verdächtigungen in der durch ihren Anwalt gestellten Strafanzeige. Offensichtlich wurde dabei durch die Staatsanwaltschaft der Ablauf der Frist für die Einleitung eines Klagerzwingungsverfahrens abgewartet. Zudem kommt heraus, dass die eigentlich für Polizeidelikte zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft nach Übernahme des Verfahrens gegen die Beamten sofort auch gegen L. Ermittlungen parallel eingeleitet hat. Für den die Geschädigte vertretenden Rechtsanwalt ein Unding: Einerseits verhindere die Staatsanwaltschaft im Falle der Polizei ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung eines hinreichenden Tatverdachts. Doch ausgerechnet seiner Mandantin, die mit ihrer Strafanzeige polizeiliches Handeln rechtsstaatlich kontrolliert wissen wollte, wurden nun niedere Beweggründe unterstellt. Immerhin wurde das vom zuständigen Richter als »skurril« und »eigentümlich« bewertete Verfahren gegen Franca L. schließlich eingestellt. Ob damit einer Praxis in Hamburg, Anzeigeerstattern gegen Polizeigewalt gezielt dafür zu kriminalisieren, ein Riegel vorgeschoben werde konnte, bleibt abzuwarten.
Unbefriedigend bleiben in jedem Fall die Auseinandersetzung mit und die juristische Aufarbeitung von Polizeigewalt. Eine Anfrage der Fraktion Die Linke in der Bürgerschaft ergab, dass in der Hansestadt zwischen 2003 und 2008 etwa 2000 Anzeigen wegen des Verdachts der Körperverletzung durch Polizeibeamte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bearbeitet wurden. Von diesen Verfahren wurden 98 Prozent während der Ermittlungen eingestellt, weitere Verfahren sind wegen angeblicher Geringfügigkeit nicht weiterverfolgt worden. Nur die allerwenigsten Fälle wurden überhaupt angeklagt. Die Zahlen aus Hamburg spiegeln dabei den bundesweiten Trend wider.
Folgerichtig stellte Wolfgang Grenz, Sprecher von Amnesty International bereits 2009 fest: »Also das normale Ermittlungsverfahren wirkt bei den Fällen von behaupteten Polizeiübergriffen nicht. Das liegt zum einen daran, dass die Polizei ja in ihren eigenen Reihen ermitteln muss, das ist eben schwierig, in der Regel funktioniert das nicht.«. In Hamburg ist dies in einem Fall im Sommer 2009 von Seiten der Ermittlungsbehörden soweit getrieben worden, dass sich das zuständige polizeiliche DIE außerstande sah, einen prügelnden Beamten, dessen Konterfei auf einem Video erfasst wurde, zu identifizieren. Unabhängige Polizeikommissionen, wie sie u.a. der Europarat bereits in der Vergangenheit von der Bundesrepublik gefordert hat, werden von verantwortlichen Innenpolitikern als angeblich ungerechtfertigtes institutionalisiertes Misstrauen gegenüber Polizeibeamten abgelehnt.
Aber nicht nur direkt Betroffene, die sich gegen polizeiliche Übergriffe zu Wehr setzen, haben mit Repression zu rechnen. Offenbar reicht auch schon die öffentliche kritische Diskussion über Polizeigewalt aus, um mit behördlichen Schikanen überzogen zu werden. Diese Erfahrung machte der Ende 2009 in Karlsruhe gegründete »Arbeitskreis Polizeigewalt«. Eine Veranstaltung mit dem Thema »Polizeigewalt im Fußball« in den Räumlichkeiten des von der Kommune mit geförderten Fußballfanprojekts Karlsruhe wurde durch den zuständigen Sozialbürgermeister Martin Lenz im Februar 2010 zunächst verboten. Die Polizei hatte auf das Fanprojekt und den städtischen Trägerverein massiven Druck ausgeübt, die Veranstaltung abzusagen. Diese Entscheidung wurde zwar später revidiert, doch zu Recht argwöhnte der Arbeitskreis in einer Erklärung »Die Karlsruher Polizei scheint große Angst vor einer kritischen Beleuchtung ihrer Arbeit zu haben. Deshalb wird nun mangels Argumenten zum Mittel des Verbots gegriffen«. Ein wichtiges Anliegen ist dem AK die Vermittlung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen polizeilichen Aktionsfeldern. Gerade das Vorgehen gegen Fußballfangruppen erweist sich mehr und mehr als Erprobungsfeld polizeilicher Repressionstechniken, die später auch gegenüber linken Zusammenhängen angewandt werden. Aber auch die Initiativen, die mit beharrlicher Arbeit das öffentliche Beschweigen von Polizeigewalt durchbrechen konnten, stoßen an Grenzen. Im Falle des in Dessau im Polizeigewahrsam umgekommenen Oury Jalloh konnte zwar die geräuschlose Mechanik des Einstellungskartells von Polizei und Staatsanwaltschaft bisher behindert werden. Aber für den mutmaßlich polizeilich zu verantwortenden Tod ist bis heute noch niemand zur Rechenschaft gezogen worden.
So bleiben auch in Zukunft anwaltliche Mandate im Zusammenhang mit der Verfolgung von polizeilicher Gewalt Anlässe, in denen die Rechte von Geschädigten nur mit Beharrlichkeit, öffentlichem Druck und einem hohen Maß an Frustrationstoleranz durchgesetzt werden können.
Andreas Blechschmidt, freier Autor der Berliner Wochenzeitung jungle world, ist langjähriger Mitarbeiter in einem Hamburger Anwaltsbüro.