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Deutsche Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor polnischen Gerichten

Aufweichung der Staatenimmunität durch zivilrechtliche Klagen?

von Kamil Majchrzak

 

Ende Dezember 2009 nahm das polnische Oberste Gericht (Sad Najwyzszy) einen Kassationsantrag von Winicjusz Natoniewski zur Prüfung an (AZ: IV CSK 465/09). In dem Verfahren fordert der 71 jährige polnische Staatsbürger von Deutschland ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 Mio. PLN (ca. 250.000 EURO) aufgrund erlittener Kriegsverbrechen während des 2. Weltkriegs. Obwohl eine materiell-rechtliche Entscheidung in der Angelegenheit noch aussteht, belegt die Prüfungsannahme schon jetzt eindrücklich, dass zivilrechtliche Individualrechtschutzansprüche gegen Staaten bei schwersten Verbrechen, insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit, nicht mehr ohne weiteres von nationalen Gerichten mit Verweis auf das Institut der Staatenimmunität als unzulässig abgewiesen werden. Eine Weiterentwicklung dieser progressiven Ansicht könnte eine Verbesserung des Individualrechtsschutzes bewirken und auf diese Weise die Akteure aktueller und zukünftiger bewaffneter Konflikte von der Begehung bislang sanktionsloser Kriegsverbrechen abschrecken.

Bis heute ungesühnte Verbrechen

In den Morgenstunden des 2. Februar 1944 umstellten Deutsche Gendarmerie, SS und die ukrainische SS Galizien das kleine ostpolnische Dorf Szczeczyn. Während einige DorfbewohnerInnen sich auf dem Weg zur Lichtfeier in der Kirche befanden, wurden andere durch Schüsse, Schreie und Gewehrkolben aus ihren Häusern getrieben. Männer wurden sofort erschossen. Frauen und Kinder auf dem zentralen Dorfplatz zusammengetrieben. Die traditionelle Kerzen-Prozession verwandelte sich in eine Feuersbrunst. Szczeczyn war eines von insgesamt sechs Dörfern in der Zamojszczyzna-Region, die dem Erdboden gleich gemacht wurden. Dabei handelte es sich um eine Vergeltungsaktion gegen die Zivilbevölkerung, die sich gegen die Kolonisierung dieses Gebietes wehrte und die polnischen Partisanen unterstützte.

Der damals fünfjährige Winicjusz Natoniewski versteckte sich mit seinem Großvater in einer Erdhöhle zwischen Kartoffeln, während seine Schwester mit der Mutter über einen mit Leichen übersäten Weg zum Dorfplatz getrieben wurde. Als die Flammen immer näher kamen schlich sich der Großvater heraus um zu prüfen, ob die Deutschen inzwischen abgezogen waren. Der verängstigte Junge sprang aus dem Versteck heraus. Dabei rannte er entlang seines brennenden Hauses und fing selbst Feuer. Das Gesicht und der Körper des kleinen Jungen wurden völlig verbrannt, die Finger schmolzen zu dicken Knollen zusammen. Zeugen berichteten, wie sich die Haut vom Kopf des Jungen, der Verbrennungen dritten Grades erlitt, löste.

60 Jahre lang kämpfte Winicjusz Natoniewski um Gerechtigkeit. Er musste als Kind innerhalb von nur drei Jahren 36 chirurgische Operationen über sich ergehen lassen. Als die Ärzte die Mutter um Einverständnis zur Amputation der Kinderhände baten, nahm sie ihren Sohn aus dem Krankenhaus. Er sollte ein normales Leben führen wie andere Kinder auch, trotz der grausamen Behinderung. Natoniewski studierte Tier- und Pflanzentechnik, wurde im sozialistischen Polen Direktor einer LPG. Eine Rente als Kriegsinvalide stand ihm jedoch nicht zu, weil er nicht unmittelbar an Kampfhandlungen teilgenommen hatte. Heute lebt er mit seiner Frau Maria und drei Kindern bei Wejherowo.

Der Zamojszczyzna, dessen Hauptstadt Zamosc von den Nationalsozialisten in Himmlerstadt umbenannt wurde, kam im Generalplan Ost eine besondere Bedeutung zu. Sie sollte in den Vernichtungs- und Kolonisationsplänen Deutschlands einen sog. »Ostlandstützpunkt« im Generalgouvernement bilden und als Siedlungsbrücke zu den künftigen Reichsmarken im Osten bis zur Krim dienen. Dafür wurden rund 110.000 Polen aus 300 Dörfern vertrieben und Deutsche angesiedelt.1 16.000 Polen kamen dabei ins KZ Majdanek, 2000 wurden ins KZ Auschwitz deportiert.

Zivile Kriegsopfer bislang unberücksichtigt

Die deutsche Regierung betrachtet bislang nicht die mangelnde Wiedergutmachung der Leiden ziviler Kriegsopfer als Störung der Rechtssicherheit, sondern deren Entschädigungsforderungen.2

Winicjusz Natoniewski gehört zu jenem Personenkreis, der als ziviles Opfer des Krieges nie Wiedergutmachungsleistungen durch die Bundesrepublik als Rechtsnachfolger des Dritten Reiches erhielt. Die Geschichte der deutschen Entschädigungszahlungen gleicht der einer politischen Verweigerung. Es ist nur dem Druck der internationalen Öffentlichkeit und Teilen einer kritischen deutschen Öffentlichkeit zu verdanken, dass es bislang überhaupt zu begrenzten Hilfszahlungen gekommen ist.3

Grundsätzlich wird die Wiedergutmachung von Kriegsschäden in zwischenstaatlichen Vereinbarungen in Form von Reparationszahlungen geregelt. Auf Grundlage des 1945 abgeschlossenen Potsdamer Abkommens erhielt Polen einen Anteil der seitens der DDR an die Sowjetunion gezahlten Reparationszahlungen.4 Die derzeitige polnische Regierung betrachtet dabei eine frühere Verzichtserklärung gegenüber der DDR vom 23. August 19535, in welcher Polen mit Wirkung vom 1. August 1954 auf weitere Kriegsreparationszahlungen verzichtete, als nach wie vor bindend.6 Auch wenn das Dokument nicht im Original vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass spätestens der sog. Warschauer Vertrag7 diese Erklärung auch auf die BRD ausgedehnt hatte. Damit sind jedoch - entgegen den Erwartungen in Kreisen der Vertriebenenverbände – nur zwischenstaatliche Reparationsansprüche gemeint. Die polnische Seite hat nie die Existenz von individuellen Entschädigungsforderungen zur Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche in Frage gestellt. Dies wurde auch in einer Note der polnischen Regierung im Zusammenhang mit der Gründung der Stiftung Polnisch-Deutsche-Aussöhnung vom 16. Oktober 1991 bestätigt. Die polnische Regierung verpflichtete sich lediglich in Zukunft selbst auf die Stellung solcher Forderungen zu verzichten. Individuelle Ansprüche auf Entschädigung seiner Staatsbürger wurden davon ausdrücklich ausgenommen.

Einzelne individuelle Entschädigungsansprüche von Opfern des Nationalsozialismus regelte die BRD im Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und dem Bundesergänzungsgesetz. Im Rahmen des Ersteren wurde eine Summe von 120 Mrd. DM ausgezahlt. Bereits seit dem 31. Dezember 1969 wurden keine neuen Anträge mehr angenommen. Eine umfassende Entschädigung alle Opfer enthält das BEG aber keineswegs. So wurden Zahlungen an Opfer in Mittel- und Osteuropa ausgeschlossen.

Im Jahr 1972 erreichte Polen eine einmalige Hilfeleistung in Höhe von 100 Mio. DM ausschließlich für Opfer pseudomedizinischer Versuche in deutschen KZ. Nach Ende der Ost-West-Konfrontation konnte das Thema wieder aufgegriffen werden. Die polnische Regierung bemühte sich seit Anfang der 1990er Jahre vom wiedervereinigten Deutschland zumindest für besonders bedürftige Opfer (sog. Sklaven- und Zwangsarbeiter) Hilfsleistungen zu erreichen.8 Im Zuge der Verhandlungen gründete Polen die Stiftung Polnisch-Deutsche-Aussöhnung (FPNP). Deutschland verpflichtete sich zur Zahlung von 500 Mio. DM. Im Rahmen der Auszahlungen hat die polnische Stiftung in den Jahren 1992 bis 2004 an 584.745 Menschen einen Gesamtbetrag von ca. 732 Mio. PLN geleistet.

Anspruchsberechtigt waren hier jedoch »nur« Häftlinge von Konzentrations- und sog. Polenlagern, Inhaftierte von Ghettos sowie ZwangsarbeiterInnen, die länger als sechs Monate in das Gebiet des Dritten Reiches verschleppt worden waren, sowie Kinder, die in diesen Lagern geboren oder mit ihren Eltern dorthin deportiert wurden.

Im Zusammenhang mit Sammelklagen nach dem Alien Tort Statute gegen deutsche Unternehmen in den USA kam es Ende der 1990er Jahre zu einem Durchbruch in den Verhandlungen. Zwölf der größten deutschen Unternehmen wehrten sich gegen eine Verurteilung in den USA durch die Flucht nach vorn und gründeten die »Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft«.9 Gemeinsam mit der deutschen Regierung wurde eine außergerichtliche Einigung angestrebt. Nach langwierigen Verhandlungen zwischen der Stiftungsinitiative, der deutschen Bundesregierung, Vertretern der amerikanischen Regierung und jüdischen und internationalen Opferorganisationen, darunter auch der polnischen Regierung und der Stiftung Polnisch-Deutsche-Aussöhnung, kam eine Einigung zustande, auf welche die Gründung der Stiftung »Erinnerung, Verantwortung und Zukunft« (EVZ) im Jahre 2000 erfolgte.

Beim neuen Anlauf wurde der Kreis der berechtigten ZwangsarbeiterInnen auf weitere Gefängnishäftlinge erstreckt (nicht nur sog. »schwere Gefängnisse«). Hinzu kamen Personen, die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches deportiert worden waren. Daneben konnten nun auch sog. »Privatsklaven« einen Antrag auf Entschädigung stellen, die in deutschen Privathaushalten, der Landwirtschaft oder Rüstungsindustrie zur Arbeit gezwungen wurden. Insgesamt hat die FPNP Leistungen in Höhe von 3,5 Mrd. PLN (975,5 Mio. EUR) aus der deutschen Bundesstiftung EVZ an ca. 484.000 leistungsberechtigte Menschen ausgezahlt. Die Auszahlungen endeten am 30. September 2006. Alle genannten Leistungen wurden von der deutschen Seite nicht als Entschädigung, sondern lediglich als humanitäre Hilfeleistungen anerkannt.

Klage in Polen

So warten zivile Opfer des Krieges wie Natoniewski noch immer vergeblich auf eine Anerkennung ihrer Leiden. Das nun zur Entscheidung anstehenden Verfahren vor dem Polnischen Obersten Gericht betrifft die insoweit entscheidende Frage, ob eine örtliche Zuständigkeit polnischer Gerichte für Klagen dieser Opfergruppe besteht oder ob der Grundsatz der Staatenimmunität einer Geltendmachung von Ansprüchen gegen die BRD in Polen entgegensteht. Nach Art. 45 der Polnischen ZPO entscheidet das Oberste Gericht in einer nicht-öffentlichen Verhandlung über die Zuständigkeit, wenn eine bestimmte örtliche Zuständigkeit nach der ZPO nicht festgestellt werden kann. Voraussetzung für eine derartige gerichtliche Bestimmung ist allerdings, dass überhaupt ein Gerichtsstand und ein Rechtsweg vor polnischen Gerichten existiert.10 Hierfür könnte zunächst sprechen, dass es bislang an einer abschließenden internationalen Regelung über gerichtliche Immunitäten fehlt, solange die UN-Staatenimmunitätskonvention11 noch nicht in Kraft und Polen auch dem Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität (Basler Übereinkommen)12 nicht beigetreten ist. Dass der Grundsatzsatz der Staatenimmunität nicht uneingeschränkt gilt, wurde zuletzt durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall einer litauischen Angestellten an einer polnischen Botschaft entschieden.13

Gemäß Art. 1103 Pkt. 3 Polnischer ZPO sind bei unerlaubten Handlungen wie der rechtswidrigen »Pazifisierung« des Dorfes Szczeczyn die Gerichte des Landes zuständig, in denen das Schuldverhältnis entstand. »Winicjusz Natoniewski fordert dabei nicht eine Entschädigung, sondern ein Schmerzensgeld, da die Folgen des Deliktes bis heute fortwirken«, erklärt Rechtsanwalt Roman Nowosielski, der zugleich als Richter am Staatstribunal (Trybunal Stanu) in Warschau tätig ist.

Die rechtliche Einschätzung von Nowosielski im Fall Natoniewski, derzufolge eine Zuständigkeit polnischer Gerichte besteht, wird durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtes gestützt. Am 8. Oktober 2007 entschied das Gericht, dass »das Kreisgericht in Warschau zuständig ist für Rechtsstreitigkeiten gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang von Schmerzensgeld für erlittenen Schaden in Folge medizinischer Experimente, die von hitlerschen Kriegsverbrechern während des Zweiten Weltkrieges verübt worden sind.« (AZ: I Co 29/07) Dem Beschluss lag eine Klage von Krzysztof Skrzypek aus Warschau zugrunde. Dieser fordert von Deutschland umgerechnet ca. 50.000 Euro Schmerzensgeld und eine Rente für sog. Traumata der zweiten Generation. Sein Vater Jerzy war in Auschwitz im Rahmen pseudomedizinischer Versuche stundenlang in eiskaltem Wasser gehalten worden, um die Überlebensfähigkeit deutscher Piloten bei einem Abschuss über dem Meer zu testen.

»Die Opfer warten schon zu lange auf eine Wiedergutmachung, und ein Schmerzensgeld ist nicht vererbbar« erklärt Rechtsanwalt Nowosielski. Eine Verneinung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen von zivilen polnischen Kriegsopfern könnte außerdem gegen die Verfahrensrechte aus der EMRK verstoßen, indem sie weder einen Zugang zu Gericht erhalten, noch in einer angemessene Verfahrensdauer über ihre Klagen entschieden wurde.

 

Kamil Majchrzak ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Europäische Rechtspolitik der Universität Bremen (ZERP) und arbeitet für das European Center for Consititutional and Human Rights (ECCHR) in Berlin.

Fußnoten

1   Zu den 9.000 »volksdeutschen« Neusiedlern gehörte auch der ehemalige deutsche Bundespräsident Horst Köhler, dessen Eltern 1943 aus Bessarabien kamen und im polnischen Skierbieszów, das in Heidenstein umbenannt wurde, angesiedelt wurden. Skierbieszów liegt nur wenige Kilometer von Szczeczyn entfernt.

2  Vgl. www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/
Aussenpolitik/InternatRecht/081229-igh-klage.html

3   Vgl. hierzu Hense, A., Ein- und Ausschlüsse von NS-Opfern, RAV-Informationsbrief 103, S. 44ff.

4   Vgl. hierzu Abschnitt IV des Protokolls über die Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1 S. 13.

5   Das Original der polnischen Verzichtserklärung ist nicht aufzufinden. Das Dokument befindet sich weder in den Beständen des DDR-Außenministeriums noch der SED. In Polen dagegen liegt diese lediglich als Pressenotiz in der Tageszeitung »Trybuna Ludu« vor. Vgl. auch Neues Deutschland vom 25. August 1953, S. 1.

6   Siehe Antwort von Außenminister Adam Daniel Rotfeld auf eine Anfrage des Abgeordneten Józef Laskowski (SPS-0202-9841/05 vom 14. April 2005) im Polnischen Parlament (Sejm) vom 9 Mai 2005, abrufbar unter: orka2.sejm.gov.pl/IZ4.nsf/main/548E9B83 7 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen vom 7. Dezember 1970, Bundesgesetzblatt 1972 II, S. 362-363.

8   Zuvor verabschiedete die in ersten und zugleich letzten freien Wahlen zustande gekommene Volkskammer der DDR -vor dem Hintergrund, der Anfang 1990 begonnenen Verhandlungen mit Israel, eine symbolträchtige Erklärung, in welcher sie einen Kontrapunkt gegen die anhaltende Verweigerungshaltung West-Deutschlands in der Entschädigungsfrage setzte. Darin erklärte die Volkskammer ihre Bereitschaft für »eine gerechte Entschädigung materieller Verluste einzutreten«. Volkskammer der DDR, 10. WP, 12. April 1990, S. 23.

9   Hense, Anm. 3.

10  Vgl. u.a. das Urteil des Obersten Gerichtes vom 6. September 2000 (AZ: II Co 8/00), nach welchem »eine Festlegung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 45 [Polnischer - KM] ZPO über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Prüfung des Rechtsstreits nur dann erfolgen kann, wenn zur Prüfung der Angelegenheit eine örtliche Zuständigkeit und der Rechtsweg gegeben sind«.

11  United Nations Convention on Jurisdictional Immunities of States and Their Property, angenommen von der Generalversammlung der VN am 2. Dezember 2004 (A/59/49).

12  Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16.05.1972. Ratifikationsstand siehe unter: conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp

13  Vgl. das Urteil des EGMR ?udak v. Lithuania vom 23.März 2010 (no. 15869/02). In dem Rechtstreit ging es jedoch nicht um acta jure imperii, sondern um eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Eingehend zur neueren Entwicklung: Paech, N., Staatenimmunität und Kriegsverbrechen, AVR 1/2009, 36-92, sowie Fischer-Lescano, A., Ausnahmen vom Grundsatz der Staatenimmunität im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, Rechtsgutachten, 2010.