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Keine Staatenimmunität bei Kriegsverbrechen

Kassationshof in Rom macht den Weg frei für Entschädigung griechischer NS-Opfer

Martin Klingner


Am 7. Juni 2008 gab der oberste italienische Gerichtshof (La Corte Suprema di Cassazione, Az. 24290/07) seine Entscheidung im Fall Distomo bekannt: Griechische NS-Opfer können in Italien Entschädigungsansprüche gegen Deutschland durchsetzen. Dieses Urteil des römischen Kassationshofs ist bahnbrechend.

Hintergrund: Am 10. Juni 1944 überfiel eine deutsche SS-Einheit die griechische Ortschaft Distomo bei Delphi und ermordete 218 BewohnerInnen, darunter Kinder, Frauen und alte Menschen. Die Überlebenden und die Angehörigen der Opfer erhielten von der Bundesrepublik niemals eine Entschädigung.

Auch Forderungen in den 1990er Jahren wurden missachtet. Damals erstritt der damalige Präfekt der Provinz Böotien, der im letzten Jahr verstorbene Rechtsanwalt Ioannis Stamoulis, vor dem Landgericht Levadia für die überlebenden Opfer und die Angehörigen der Ermordeten eine Entschädigungssumme von umgerechnet ca. 28 Mio. Euro. Gegen diese Entscheidung vom 30. Oktober 1997 legte die deutsche Seite Sprungrevision zum obersten Gerichtshof Griechenlands, dem Areopag, ein. Sie erwartete, dass das Urteil des Landgerichts Levadia aufgehoben werden würde. Doch der Areopag bestätigte das Urteil im Jahr 2000.

Das Gericht wies den von der deutschen Seite vorgebrachten Einwand der Staatenimmunität zurück: Im Fall schwerer Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen komme dieser völkerrechtliche Grundsatz nicht zum Tragen; dies gelte auch im Fall Distomo. Es habe sich, so der Aeropag, bei dem dortigen Massaker nicht um eine allgemeine Kriegsfolge gehandelt, sondern um eine völkerrechtswidrige Kollektivbestrafung unbeteiligter ZivilistInnen, also um ein Kriegsverbrechen. Die Bundesrepublik könne daher auch vor griechischen Gerichten verklagt werden.

Die Bundesregierung erklärte seinerzeit, sie werde dieses Urteil des höchsten griechischen Gerichts nicht anerkennen. Trotz der rechtskräftigen Entscheidung zahlte die Bundesrepublik bislang keinen Cent an die Menschen aus Distomo. Dabei stellt die Missachtung des Areopag- Urteils stellt einen außenpolitischen Skandal erster Ordnung dar, wird damit Griechenland innerhalb der EU der Status einer zweitklassigen Nation zugewiesen.

Eine im Jahr 2001 aus dem rechtskräftigen Urteil eingeleitete Zwangsvollstreckung in deutsche Liegenschaften in Griechenland (u.a in das Gebäude, in dem sich das Goethe-Institut in Athen befindet) stoppte die griechische Regierung auf deutschen Druck.  schen Zivilprozessordnung bedarf es dafür der Zustimmung des griechischen Justizministers. Diese Zustimmung wurde nicht erteilt, nachdem Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) und Außenminister Joschka Fischer (Grüne) persönlich in Athen interveniert hatten. Der deutschen Seite war es vorerst gelungen, den juristischen Erfolg der Distomo-Opfer vor griechischen Gerichten auszuhebeln.

Bundesverfassungsgericht: Distomo-Massaker kein NS-Verbrechen

Gleichzeitig versagten deutsche Gerichte den Überlebenden des Massakers Ansprüche auf Schadensersatz. Im Fall der Geschwister Sfountouris erklärten der Bundesgerichtshof und nachfolgend das Bundesverfassungsgericht, Individualansprüche kämen nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof erfand contra legem den Rechtsgrundsatz, dass im Krieg Amtshaftungsansprüche ausgeschlossen seien.1 Das Bundesverfassungsgericht ging in seinem Beschluss vom 15. Februar 2006 sogar noch weiter2 und zog die Vorschrift des § 7 RBHG a.F.3 heran.

Nach dieser Vorschrift kommen Amtshaftungsansprüche ausländischer Staatsangehöriger nur bei verbürgter Gegenseitigkeit zum Tragen, d. h. wenn nach dem ausländischen Recht bei vergleichbaren Schädigungen gleichwertiger Schadensausgleich von dem ausländischen Staat geleistet wird. Eine derartige Regelung habe es im Falle Griechenlands im Jahre 1944 jedoch nicht gegeben. Den naheliegenden Einwand, dass diese Vorschrift im Falle von NS- Unrecht nicht zum Tragen kommen könne, wies das Gericht zurück.

Stattdessen verstieg es sich zu der Auffassung, dass es sich im Falle des Distomo-Massakers nicht um ein NS-Verbrechen gehandelt habe, sondern allenfalls um einen schlichten Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht, wie er auch bei den Alliierten vorgekommen sei. In geschichtsrevisionistischer Weise wurden vom höchsten deutschen Gericht alle Erkenntnisse über den Vernichtungskrieg der Wehrmacht vom Tisch gewischt.

Die KlägerInnen aus Distomo standen vor dem Problem, dass sie den rechtskräftigen Zahlungstitel weder in Griechenland noch in Deutschland vollstrecken konnten. Die juristische Auseinandersetzung erfuhr jedoch eine weitere Wendung, nachdem der Kassationshof in Rom am 11. März 2004 eine wegweisende Entscheidung zur Frage von Entschädigungen von NS-Unrecht getroffen hatte.

Im Fall des ehemaligen italienischen Zwangsarbeiters Luigi Ferrini, der 1944 von deutschen Truppen aus Italien zur Zwangsarbeit ins Deutsche Reich verschleppt worden war, bestätigte der Kassationshof die Zuständigkeit der italienischen Gerichte für dessen Klage auf Schadensersatz. Der Kassationshof folgte der Argumentation des deutsch-italienischen Rechtsanwalts Joachim Lau aus Florenz, dass im Falle von Kriegs-und Menschenrechtsverbrechen eine Berufung auf den Grundsatz der Staatenimmunität ausgeschlossen sei.

Die Distomo-KlägerInnen wandten sich daher nach Italien. Rechtsanwalt Lau beantragte vor italienischen Gerichten, das Urteil des Landgerichts Levadia im Fall Distomo sowie die jeweiligen Kostentitel in Italien für vollstreckbar zu erklären. Die italienischen Gerichte gaben den KlägerInnen aus Distomo recht und erteilten die Vollstreckbarkeitsklausel. Die deutsche Seite blieb stur und verweigerte weiterhin die Zahlung. Daraufhin pfändete Rechtsanwalt Joachim Lau im Juni 2007 deutsche Liegenschaften in Como (u. a. die bekannte »Villa Vigoni«), indem er dort Sicherungshypotheken ins Grundbuch eintragen ließ.

Die deutsche Regierung ging in die Rechtsbeschwerde und rief den Kassationshof in Rom an. Wieder trug sie vor, die Entscheidung des Areopag sei völkerrechtswidrig und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Staatenimmunität zustande gekommen. In der mündlichen Verhandlung stellte sich der Generalanwalt beim Kassationshof auf die deutsche Seite. Er warnte vor den politischen Folgen einer Entscheidung zugunsten der griechischen KlägerInnen. Juristische Argumente, welche den Kassationshof (unter demselben Vorsitzenden wie 2004 im Fall Ferrini) hätten von seiner bis dahin vertretenen Auffassung abbringen können, wurden nicht vorgetragen.

Aus Sicht der KlägerInnen war daher die Frage, wie viel Courage die italienischen RichterInnen aufbringen würden, um gegen die erklärten Interessen der deutschen Seite und für die Menschenrechte der Betroffenen zu entscheiden. Die römischen RichterInnen hatten Mut und bestätigten mit ihrem Urteil vom 6. Mai 2008 die Vollstreckbarkeit zunächst der Kostenentscheidung des Areopags. Nach Auffassung des Kassationshofs genießt der deutsche Staat in einem solchen Verfahren keine Immunität, weil die Grundlage des Rechtsstreits ein Kriegsverbrechen war und entsprechende Urteile aus anderen EU-Staaten Anerkennung finden müssen. Damit steht fest, dass die griechischen KlägerInnen aus Distomo in Italien Vollstreckungsmaßnahmen gegen deutsches Eigentum ergreifen dürfen.

Mit dem römischen Urteil ist endlich der Weg frei, den Menschen aus Distomo zu einer gerechten Entschädigung zu verhelfen. Verweigert Deutschland weiter die Zahlung, so können die gepfändeten deutschen Liegenschaften in Italien zwangsversteigert werden. Das dürfte wohl auch geboten sein. Denn Berlin signalisierte sehr schnell, dass man die Entscheidung des Kassationshofs nicht anerkennen werde. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linkspartei4 erklärte die Bundesregierung, man werde weiterhin nicht mit den Betroffenen über die Frage der Entschädigung reden. Stattdessen hat das Auswärtige Amt eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit dem italienischen Außenministerium eingerichtet, um vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag ein Verfahren durchzuführen, dass die Außerkraftsetzung der Kassationshof-Entscheidung zum Ziel hat.5

Opferforderungen stören deutsche Normalisierungspolitik

Um abstrakte Rechtsprinzipien zur Wahrung völkerrechtlicher Prinzipien wie der Staatenimmunität geht es Deutschland dabei jedoch nicht. Die staatliche Souveränität, etwa des vormaligen Jugoslawiens, war Deutschland vielmehr eher ein Hindernis bei der politisch-ökonomischen Durchdringung des Balkans. Dafür war man auch bereit, einen Angriffskrieg zu führen und Belgrad zu bombardieren. Völkerrecht soll für Deutschland nur gelten, wenn es den eigenen Interessen nützt.

Für die Bundesregierung ist das Thema Entschädigung erledigt. Ihre Wunschvorstellung ist es, mit Abschluss des Projekts »NS-Zwangsarbeiterentschädigung «, zum letzten Mal für die deutschen Verbrechen während des Nationalsozialismus gezahlt zu haben. Die Entscheidung aus Rom stellt hierbei ein ernsthaftes Hindernis dar, zumal der Kassationshof am gleichen Tage in einer nicht minder bedeutsamen Entscheidung urteilte, dass die 1943/44 deportierten italienischen Soldaten (meist als Italienische Militärinternierte/IMI bezeichnet) wegen NS-Zwangsarbeit durch die Bundesrepublik entschädigt werden müssen. Diese waren von Zahlungen aus dem Fonds »Erinnerung, Verantwortung, Zukunft« ausgeschlossen worden. Der Klageweg in Italien ist durch diese Entscheidung für die IMI aber auch für viele weitere NS-Opfer frei geworden.

Doch nicht nur Opfer des Nationalsozialismus können in Italien zukünftig Entschädigung einklagen. Die römischen Entscheidungen beziehen sich in der Argumentation explizit auf alle Opfer von Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen. Die juristischen Auseinandersetzungen in Italien und darüber hinaus werden also weiter gehen. Das Urteil des Kassationshofs bezüglich des Distomo-Massakers betrifft formal nur eine Teilforderung, über den Hauptteil wird wohl erst im nächsten oder übernächsten Jahr entschieden werden. Das gibt der deutschen Seite Zeit für weitere Störmanöver. Zu hoffen ist, dass die italienischen Gerichte weiterhin den Mut haben, gegen die erklärten politischen und ökonomischen Interessen der Bundesrepublik zu entscheiden. Hierzu bedarf es der verstärkten politischen Solidarität mit den Opfern des nationalsozialistischen Terrors und einer aktiven Unterstützung ihrer Forderungen. Nur dann kann der Schlussstrichpolitik der Bundesrepublik etwas entgegen gesetzt werden.

 

Fußnoten:

1 BGH, Urteil vom 26.6.2003, Az. III ZR 245/98.

2 BVerfG, Beschluss vom 15.2.2006, Az. 2 BvR 1476/03.

3 Gesetz über die Haftung des Reiches für seine Beamten vom 22.5.1910.

4 BT-Drucksache Nr. 16/0719 vom 23.6.2008.

5 www.3sat.de/kulturzeit/themen/123642/index.html