Überrepräsentation von Minderheiten im Jugendstrafvollzug
Dr. Joachim Walter
„Die Menschen sind Feinde dessen, was sie nicht kennen.“
Ali Ibn Abi Talib (Kalif 656-661)
I. Einleitung
Moses O., ein afrikanischer Asylbewerber, wird im Alter von 18 Jahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung zunächst in U-Haft genommen und sodann zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Er stammt aus Sierra Leone. Sein Vater, Inhaber eines Schmiedebetriebes, in dem er auch Jagdwaffen herstellte, wurde bei Bürgerkriegshandlungen erschossen, weil ihm unterstellt wurde, er habe Waffen an Rebellen geliefert. Seine Mutter und Schwester waren bereits zu einem früheren Zeitpunkt verstorben. Mit Hilfe eines kirchlichen Mitarbeiters gelang Moses O. die Einreise nach Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte, der jedoch abgelehnt wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass Moses O., bis dahin strafrechtlich nicht auffällig, in einem Fall und im Auftrag eines Dritten sechs Plomben Heroin zum Gesamtpreis von 150,00 DM an einen Interessenten verkauft hatte, außerdem sich einer späteren Polizeikontrolle durch Flucht, Umsichschlagen und Tritte gegen die Polizeibeamten zu entziehen versuchte. Rechtsmittel gegen das Urteil legte der Anwalt von Moses O. nicht ein, erklärte ihm aber, dass er bei guter Führung nach Verbüßung von Zweidrittel der Strafe, also nach vier Monaten, entlassen werden könne. Im Jugendstrafvollzug ist Moses O. zunächst unauffällig; er leidet aber mehr als andere unter dem Freiheitsentzug. Als er nach vier Monaten entlassen werden will, wird ihm von den Vollzugsbeamten (zutreffend) mitgeteilt, dass eine vorzeitige Entlassung aus einer sechsmonatigen Jugendstrafe so gut wie ausgeschlossen ist.1 Er könne erst nach Verbüßung der gesamten Strafe entlassen werden.
In der Zwischenzeit hat das zuständige Ausländeramt seine Ausweisung verfügt, ist jedoch nicht im Stande, die für die Abschiebung nach Nigeria, das sich zu seiner Aufnahme bereit erklärt hatte, notwendigen Einreisedokumente zu beschaffen. Nach Ablauf seiner sechsmonatigen Strafe wird Moses O. nicht entlassen. Vielmehr ordnet das Amtsgericht auf Antrag des Ausländeramts am letzten Tag der Strafe Abschiebehaft an. Moses O. versteht überhaupt nichts mehr. Er beteuert immer wieder, er habe doch nichts getan und will unbedingt entlassen werden. Sein Anwalt legt Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Diese wird vom Landgericht Wochen später zurückgewiesen. Moses O. wird immer verzweifelter. Er isst nicht mehr, verliert jeden Lebensmut: „My life is useless. It’s better I die.“ Sein Anwalt legt weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) ein, das nach vier Wochen den Beschluss des Landgerichts aufhebt und die Sache zur weiteren Entscheidung an dieses zurück verweist. Trotz des Erfolgs vor dem OLG bleibt Moses O. weiter in Haft. Er verliert jedwede Realitätseinsicht, wird suizidal. Eine Selbstbeschädigung jagt die andere, sodass die Verlegung ins Vollzugskrankenhaus erfolgt, wo er medikamentös behandelt wird. Gegenüber dem Pfarrer klagt er über schlimme Alpträume. Er nimmt kein Essen mehr an und dämmert dahin. Schließlich zieht er sich nackt aus, legt sich in seiner Zelle auf den Fußboden und bewegt sich nicht mehr. Er will tot sein. Moses O. wird ein zweites Mal bei der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Das Ausländeramt zeigt sich aber weiterhin außer Stande, Ausreisepapiere für Moses zu beschaffen. Aus diesem Grund hebt endlich das Landgericht die Abschiebehaft nach nahezu drei Monaten auf und ordnet an, Moses O. auf freien Fuß zu setzen. Der Pfarrer bringt ihn in das Asylbewerberheim zurück. Was weiter aus ihm geworden ist, wissen wir nicht. [...]
Überrepräsentiert im Jugendvollzug sind Angehörige einer Minorität, wenn der Anteil der Jugendstrafgefangenen aus einer Minderheitengruppe denjenigen übersteigt, den diese in der altersentsprechenden Bevölkerung außerhalb einnimmt; wenn also beispielsweise der Anteil der männlichen Aussiedler im Jugendstrafvollzug den Anteil der jungen Aussiedler in der allgemeinen Bevölkerung zwischen 14 und 21 Jahren übersteigt. Lassen Sie uns zunächst einen Blick werfen auf die vorliegenden Daten betreffend Jugendliche und Heranwachsende aus Minderheiten im Jugendstrafvollzug.
II. Einige Daten: Gefangenenziffern
In den Gefängnissen Europas (aber auch der USA) sind seit Jahren und mit zunehmender Tendenz die Angehörigen von Minoritätengruppen deutlich überrepräsentiert; auffälligerweise besonders diejenigen, deren rechtlicher und gesellschaftlicher Status als unterprivilegiert zu bezeichnen ist: Zum Beispiel Algerier in Frankreich, Türken und russlanddeutsche Aussiedler in Deutschland, Tamilen in Holland usw. In Deutschland (nur alte Bundesländer) hat zwischen 1990 und 1999 die Zahl der deutschen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten um 8,9% zugenommen, die der Nichtdeutschen hingegen um 161,7%.2 Die steigende Überbelegung unserer Haftanstalten in diesem Zeitraum ist also ganz überwiegend auf die Zunahme der Nichtdeutschen zurückzuführen.
Dieser gewaltige Zuwachs kann aber nicht etwa nur – wie es immer wieder geschieht – mit der bekannten und unbestrittenen erhöhten polizeilichen Auffälligkeit der Nichtdeutschen erklärt werden. Denn jedenfalls im Zeitraum von 1990 bis 1998 ist die Tatverdächtigenbelastungsziffer der Nichtdeutschen (Häufigkeit polizeilicher Registrierung als Tatverdächtige pro 100.000 der vergleichbaren Gruppe) um 2% gefallen, wohingegen ihre Verurteiltenziffer (Verurteilte auf 100.000 der vergleichbaren Gruppe) um 22% und die Gefangenenziffer (Strafgefangene pro 100.000 der Bezugsgruppe) um 73,6% gestiegen ist.3 Umgekehrt ist bei den Deutschen die Tatverdächtigenbelastungsziffer deutlich um 13,8% gestiegen, die Verurteiltenziffer dagegen nur um 9,8% und die Gefangenenziffer sogar um 0,2% gefallen.
In einer neueren Untersuchung von Pfeiffer u.a. zeigte sich für Ausländer ein doppelt so hohes Risiko der Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe als für Deutsche. Auch waren die auf 100 Verurteilte entfallenden Haftjahre bei Nichtdeutschen ein einhalbmal so hoch wie bei Deutschen.4
Nun könnte man dies alles damit erklären wollen, dass eben die Nichtdeutschen häufiger schwerere Delikte begehen. Nach der Logik der bei der deutschen Strafjustiz üblichen Strafzumessung müsste sich das aber an der Art und Zahl ihrer Vorstrafen zeigen. Eine in Niedersachsen und Schleswig-Holstein für die Jahre 1990/91 und 1997/98 durchgeführte Erhebung hat jedoch ergeben, dass dies gerade nicht der Fall ist, sondern die Vorstrafenbelastung deutscher Angeklagter durchweg erheblich höher war als diejenige der Nichtdeutschen.5 Obgleich also Nichtdeutsche im vergangenen Jahrzehnt mit geringfügig fallender Tendenz polizeilich registriert worden sind, und obwohl sie eine geringere Vorstrafenbelastung aufwiesen als Deutsche, wurden sie im Gegensatz zu diesen deutlich häufiger sowie zu längeren Strafen verurteilt – und noch viel häufiger inhaftiert! [....]
II. Einige Daten: Gefangenenziffern
In den Gefängnissen Europas (aber auch der USA) sind seit Jahren und mit zunehmender Tendenz die Angehörigen von Minoritätengruppen deutlich überrepräsentiert; auffälligerweise besonders diejenigen, deren rechtlicher und gesellschaftlicher Status als unterprivilegiert zu bezeichnen ist: Zum Beispiel Algerier in Frankreich, Türken und russlanddeutsche Aussiedler in Deutschland, Tamilen in Holland usw. In Deutschland (nur alte Bundesländer) hat zwischen 1990 und 1999 die Zahl der deutschen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten um 8,9% zugenommen, die der Nichtdeutschen hingegen um 161,7%.2 Die steigende Überbelegung unserer Haftanstalten in diesem Zeitraum ist also ganz überwiegend auf die Zunahme der Nichtdeutschen zurückzuführen.
Dieser gewaltige Zuwachs kann aber nicht etwa nur – wie es immer wieder geschieht – mit der bekannten und unbestrittenen erhöhten polizeilichen Auffälligkeit der Nichtdeutschen erklärt werden. Denn jedenfalls im Zeitraum von 1990 bis 1998 ist die Tatverdächtigenbelastungsziffer der Nichtdeutschen (Häufigkeit polizeilicher Registrierung als Tatverdächtige pro 100.000 der vergleichbaren Gruppe) um 2% gefallen, wohingegen ihre Verurteiltenziffer (Verurteilte auf 100.000 der vergleichbaren Gruppe) um 22% und die Gefangenenziffer (Strafgefangene pro 100.000 der Bezugsgruppe) um 73,6% gestiegen ist.3 Umgekehrt ist bei den Deutschen die Tatverdächtigenbelastungsziffer deutlich um 13,8% gestiegen, die Verurteiltenziffer dagegen nur um 9,8% und die Gefangenenziffer sogar um 0,2% gefallen.
In einer neueren Untersuchung von Pfeiffer u.a. zeigte sich für Ausländer ein doppelt so hohes Risiko der Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe als für Deutsche. Auch waren die auf 100 Verurteilte entfallenden Haftjahre bei Nichtdeutschen ein einhalbmal so hoch wie bei Deutschen.4
Nun könnte man dies alles damit erklären wollen, dass eben die Nichtdeutschen häufiger schwerere Delikte begehen. Nach der Logik der bei der deutschen Strafjustiz üblichen Strafzumessung müsste sich das aber an der Art und Zahl ihrer Vorstrafen zeigen. Eine in Niedersachsen und Schleswig-Holstein für die Jahre 1990/91 und 1997/98 durchgeführte Erhebung hat jedoch ergeben, dass dies gerade nicht der Fall ist, sondern die Vorstrafenbelastung deutscher Angeklagter durchweg erheblich höher war als diejenige der Nichtdeutschen.5 Obgleich also Nichtdeutsche im vergangenen Jahrzehnt mit geringfügig fallender Tendenz polizeilich registriert worden sind, und obwohl sie eine geringere Vorstrafenbelastung aufwiesen als Deutsche, wurden sie im Gegensatz zu diesen deutlich häufiger sowie zu längeren Strafen verurteilt – und noch viel häufiger inhaftiert! [....]
Diskussion und Zusammenfassung
Die oben dargestellten Daten in ihrem langjährigen Verlauf – zum Teil nur für Baden-Württemberg, ein klassisches Flächenland der „alten“ Bundesrepublik, verfügbar – spiegeln keineswegs nur die Entwicklung der schweren (und deshalb sozusagen „gefängnispflichtigen“) Kriminalität und Jugendkriminalität wider. Vielmehr demonstrieren sie in erster Linie, bei welchen Personengruppen und in welchem Umfang die Strafrechtspflege in einem bestimmten historischen Zeitraum eine Reaktion mit der härtesten Sanktion, nämlich der unbedingten Jugendstrafe, für erforderlich gehalten hat. Sie machen auch deutlich, dass die justiziellen Problemdefinitionen im Lauf der Jahre beträchtlichem Wandel unterliegen – sei es in Folge veränderten „Kriminalitätsaufkommens“, geänderter Rechtslage, alternativer richterlicher Strategien oder aus sonstigen Gründen. Es lässt sich ablesen, bei welchen Personengruppen [...] die Jugendkriminalrechtspflege das Hauptproblem gesehen hat: Dort nämlich, wo Zuwächse bei der Verhängung der unbedingten Jugendstrafe zu verzeichnen sind. Auch wenn demographische Entwicklungen hier mitgewirkt haben, ist das ganz deutlich der Fall bei verschiedenen Minoritätengruppen: Zunächst bei den Nichtdeutschen geboren im Ausland, sodann – zeitlich leicht versetzt – bei den Nichtdeutschen geboren in Deutschland (also den in der Bundesrepublik geborenen und aufgewachsenen Nichtdeutschen, die trotzdem die deutsche Staatsangehörigkeit bisher nicht erworben haben) und schließlich seit einigen Jahren bei den jungen Aussiedlern.
Bezogen auf die Angehörigen von Minoritäten erinnert dies an alte Forschungsergebnisse der Chicago-Kriminologen, die festgestellt hatten, dass jeweils die neueste Einwanderergruppe von den Kontrollinstanzen als das Hauptproblem betrachtet wurde und – in Chicago jedenfalls – in die entsprechenden Wohnquartiere der in der Zwischenzeit zum Teil abgewanderten vorherigen Problemgruppe und auf die Gefängnisplätze nachrückte. Mit Müller-Dietz6 lassen sich die Befunde aber auch so interpretieren, dass die Verfeinerung der Kriminalitätskontrolle (im Sinne einer Liberalisierung und Differenzierung der Sanktionen und dem Vorrang diversiver Strategien) nur für einheimische Bürger Platz greift, während für die großen Ströme der Migranten, vor allem der Wirtschaftsflüchtlinge aus armen Ländern, der Freiheitsentzug an Bedeutung gewinnt.
Fazit
Im Jugendvollzug der alten Bundesländer sind Angehörige von Minoritäten, also Nichtdeutsche und Aussiedler, in Bezug auf die altersentsprechende Bevölkerung ihrer Gruppe gegenüber einheimischen Deutschen um etwa das dreifache über repräsentiert. [...] Das gilt nicht nur für die Jugendstrafhaft, sondern auch für die Untersuchungshaft. Dort ist der Anteil der aus Minoritätengruppen stammenden Jugendlichen noch etwas höher. Ein solch auffälliges Missverhältnis sollte uns Anlass zu Beunruhigung sein.
Diskussion und Zusammenfassung
Die oben dargestellten Daten in ihrem langjährigen Verlauf – zum Teil nur für Baden-Württemberg, ein klassisches Flächenland der „alten“ Bundesrepublik, verfügbar – spiegeln keineswegs nur die Entwicklung der schweren (und deshalb sozusagen „gefängnispflichtigen“) Kriminalität und Jugendkriminalität wider. Vielmehr demonstrieren sie in erster Linie, bei welchen Personengruppen und in welchem Umfang die Strafrechtspflege in einem bestimmten historischen Zeitraum eine Reaktion mit der härtesten Sanktion, nämlich der unbedingten Jugendstrafe, für erforderlich gehalten hat. Sie machen auch deutlich, dass die justiziellen Problemdefinitionen im Lauf der Jahre beträchtlichem Wandel unterliegen – sei es in Folge veränderten „Kriminalitätsaufkommens“, geänderter Rechtslage, alternativer richterlicher Strategien oder aus sonstigen Gründen. Es lässt sich ablesen, bei welchen Personengruppen [...] die Jugendkriminalrechtspflege das Hauptproblem gesehen hat: Dort nämlich, wo Zuwächse bei der Verhängung der unbedingten Jugendstrafe zu verzeichnen sind. Auch wenn demographische Entwicklungen hier mitgewirkt haben, ist das ganz deutlich der Fall bei verschiedenen Minoritätengruppen: Zunächst bei den Nichtdeutschen geboren im Ausland, sodann – zeitlich leicht versetzt – bei den Nichtdeutschen geboren in Deutschland (also den in der Bundesrepublik geborenen und aufgewachsenen Nichtdeutschen, die trotzdem die deutsche Staatsangehörigkeit bisher nicht erworben haben) und schließlich seit einigen Jahren bei den jungen Aussiedlern.
Bezogen auf die Angehörigen von Minoritäten erinnert dies an alte Forschungsergebnisse der Chicago-Kriminologen, die festgestellt hatten, dass jeweils die neueste Einwanderergruppe von den Kontrollinstanzen als das Hauptproblem betrachtet wurde und – in Chicago jedenfalls – in die entsprechenden Wohnquartiere der in der Zwischenzeit zum Teil abgewanderten vorherigen Problemgruppe und auf die Gefängnisplätze nachrückte. Mit Müller-Dietz6 lassen sich die Befunde aber auch so interpretieren, dass die Verfeinerung der Kriminalitätskontrolle (im Sinne einer Liberalisierung und Differenzierung der Sanktionen und dem Vorrang diversiver Strategien) nur für einheimische Bürger Platz greift, während für die großen Ströme der Migranten, vor allem der Wirtschaftsflüchtlinge aus armen Ländern, der Freiheitsentzug an Bedeutung gewinnt.
III. Gründe für die überproportionale Inhaftierung von Minoritäten
Die Gründe für die festgestellte überproportionale Inhaftierung junger Angehöriger von Minoritäten sind naturgemäß sehr vielfältig. Sie könnten liegen 1. in ihrem unterschiedlichen (gegebenenfalls auch strafbaren) Verhalten und ihrer Lebenssituation, 2. in unterschiedlicher Behandlung durch das Recht, 3. in unterschiedlicher tatsächlicher Behandlung durch die Gesellschaft und ihre Kontrollinstanzen einschließlich der Berichterstattung der Massenmedien.
1. Unterschiedliches Verhalten
Vom Gewohnten abweichendes Verhalten führt zu Auffälligkeit, denn das Altgewohnte, „Normale“ vermag unsere Aufmerksamkeit nicht zu erreichen. Solches vom Üblichen abweichendes Verhalten stellt nun keineswegs immer, aber doch nicht selten auch einen Verstoß gegen Strafrechtsnormen dar. Jedenfalls hat sich für junge Nichtdeutsche eine deutlich höhere polizeilich registrierte Kriminalitätsbelastung ergeben, die bei Gewaltdelikten um das zwei- bis dreifache über dem Vergleichswert der Deutschen liegt.7 Dies kann auf vielfältigen Entstehungsbedingungen beruhen.
In Folge anderen kulturellen Hintergrunds
Hierher gehören eine Vielzahl von Verhaltensweisen [....]. Ebenso zur Auffälligkeit trägt das Tragen hierzulande fremder Frisuren und Kleidung bei, wie Kaftan oder Schleier bei manchen muslimischen Immigranten, andere Religion oder Weltanschauung, ungewohnte Begrüßungs- und Umgangsformen, exotische Musik, andersartige Koch- und Essgewohnheiten, unbekannte Glückspiele, Konsum fremdartiger Rauschmittel usf. Zuweilen wird von Einheimischen schon der Gebrauch der Heimatsprache als ärgerliches abweichendes Verhalten empfunden.
In Folge des Diskriminierungsfaktors „Ausländer“
Viele Migranten haben in Deutschland Diskriminierungserfahrungen gemacht. Diese können schon auf ihrem besonderen Rechtsstatus beruhen (kürzlich wurde der Vorschlag gemacht, bei allen Nichtdeutschen im Pass Fingerabdrücke festzuhalten – gewiss eine Diskriminierung). Sie können schon bei der Einreise oder im Umgang mit Behörden gemacht worden sein (vgl. das neuerdings geforderte Ausfüllen von Fragebögen im Einbürgerungsverfahren), vermutlich aber noch mehr im Alltag. In unserem Schulsystem besteht die Gefahr, dass Angehörige von Minoritäten die Erfahrung von strukturellem Rassismus machen und in der Vorstellung bestätigt werden, dass „Ausländern“ ein unterer Rang in der sozialen Rangskala zukommt. Dies gilt u.U. noch verstärkt für den Jugendstrafvollzug.
Wer aber solche Ablehnung erfahren oder von Angehörigen berichtet bekommen hat, durch Neuerfahrung in dieser Einschätzung zudem immer wieder bestärkt wird, wird geneigt sein, statt auf Integration hin zu arbeiten, sich in vertrautere Umgebungen zurückzuziehen. Manchmal wird dazu schon die Kenntnis der abwertenden Einschätzung der eigenen Gruppe in der Dominanzkultur genügen. Im ungünstigen Fall kann solcher Rückzug in die eigene ethnische Gruppe zu einer Re-Ethnisierung und aggressivem Verhalten nach außen führen (z.B. „Muslim Fighters“, „Russen“).
Als Folge der Migration selbst
Abweichendes Verhalten kann natürlich auch unmittelbare oder mittelbare Folge der Migration selbst bzw. der Fremdheit sein. Bei vielen Diskussionen steht dieser Gesichtspunkt im Vordergrund, weil man davon ausgeht, dass der Abbruch bisheriger Beziehungen und die dem Migranten abverlangten Integrationsleistungen zu einer hohen Belastung führen und damit das Kriminalitätsrisiko erhöhen. Dies muss aber, wie das Beispiel der Arbeitsmigranten der 1960er und 1970er Jahre gezeigt hat, keineswegs der Fall sein. Seinerzeit war die Kriminalitätsbelastung der Nichtdeutschen deutlich geringer als diejenige der Einheimischen. Als Grund dafür wird angesehen, dass Arbeitsmigranten in ihren Ansprüchen bescheidener sind als Einheimische und sich daher leichter mit strukturellen Benachteiligungen abfinden.
Insbesondere bei den erst vor kurzem eingewanderten jungen Migranten liegt in der Tat eine Mehrfachbelastung in dem Sinne vor, dass von ihnen nicht nur, wie von jedem jungen Mann in der Pubertät, die psychische Entwicklung hin in die Erwachsenenwelt und die Anpassung an geltende gesellschaftliche Normen erwartet wird, sondern gleichzeitig und zusätzlich eine soziokulturelle Integrationsleistung besonders schwieriger Art. Denn es sind nicht nur die Defizite zu verkraften, die mit der Auswanderung einhergehen, also Verlust der vertrauten Umgebung, der Freunde, wichtiger Bezugspersonen, überhaupt menschlicher Beziehungen, zuweilen auch von Haustieren oder anderen lieb gewonnenen Objekten. Die Jugendlichen haben überdies Schwierigkeiten damit, dass in Deutschland auch ihre Eltern – soweit vorhanden – zunächst fremd sind, meist ihren beruflichen Status verlieren und sich durch den Stress des Umzuges und die ungünstige Wohnsituation in der Übergangszeit überlastet zeigen, mithin als haltgebende Bezugspersonen teilweise ausfallen. Andererseits ist zu beobachten, dass junge männliche Migranten, die erst in der Pubertät eingewandert sind, ihre Desorientierung mit Alkohol- und Drogenkonsum oder Gewaltverhalten zu kompensieren versuchen. Aus psychologischer Sicht wird Rauschmittelsucht bei Migranten ohnehin als eine Symptombildung verstanden, die die migrationsspezifische Problematik par excellence symbolisiert.
In Folge abweichender Lebensumstände
Hauptsächlich darf nicht vergessen werden, dass die soziale Lage und die Bildungssituation der jungen Migranten durch Lebensumstände gekennzeichnet ist, die ganz erheblich von derjenigen der Mehrheit der einheimischen Jugendlichen und Heranwachsenden abweichen, und zwar in dem Sinne, dass sie im Vergleich mit einheimischen Jugendlichen deutlich unterprivilegiert sind. So haben etwa Pfeiffer u.a.8 in einer umfangreichen Befragung den Privilegiertenanteil unter den jungen Migranten mit demjenigen einheimischer Deutscher verglichen. Als privilegiert wurden dabei Jugendliche angesehen, die (1) Realschule oder Gymnasium besuchen, (2) in Familien leben, die nicht von Sozialhilfe oder Arbeitslosigkeit betroffen sind und (3) weder in der Kindheit noch im vergangenen Jahr Opfer schwerer elterlicher Gewalt gewesen sind. Solche „Privilegierung“ wurde immerhin bei drei Vierteln der Befragten einheimischen Deutschen, bei den Migranten aber gerade etwa halb so oft gefunden. Umgekehrt wuchsen im Jahre 2000 39,3% der deutschen Jugendlichen, aber z.B. nur 8,1% der türkischen Schüler im Hinblick auf soziale Lage und Bildungssituation unter günstigen Entwicklungsbedingungen auf.
Was am Deutlichsten vom Durchschnitt der Bevölkerung abweicht, sind natürlich die sozio-ökonomischen Bedingungen, unter denen die Migrantenfamilien leben. Hier sind zu nennen die erheblich ungünstigeren Einkommensverhältnisse, verbreitete Arbeitslosigkeit, ungünstige Wohnverhältnisse, bei den Jugendlichen schlechtere Schul-, Bildungs- und Berufssituation. Die Situation wird dadurch noch verschärft, dass Immigranten zunehmend als Konkurrenz auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt empfunden werden, zumal sie, mit Ausnahme der Aussiedler, überwiegend in den größeren Städten wohnhaft sind (wo übrigens immer schon die Kriminalitätsbelastung der Einwohner deutlich höher ist als in eher ländlichen Gebieten).
Abweichendes Verhalten befördern können auch die unterschiedliche familiäre Situation und erlernte Rollenmuster. Es spricht einiges dafür, dass in mancher der Herkunftsfamilien die jungen Migranten häufiger Gewalterfahrungen machen müssen, als dies in der hiesigen Gesellschaft der Fall ist. Archaische Erziehungsstile und traditionelle Rollenmuster wie zum Beispiel die brachiale Verteidigung der familiären Ehre können dazu beitragen. Für junge Migranten kann aggressiv verstandene Männlichkeit als „Identitätsanker“ besonderes Gewicht erlangen. Aufgrund einer kulturell anderen Wahrnehmung und höheren Akzeptanz von Gewalt als Problemlösungsmittel bewerten die Jugendlichen ihre Art der Konflikt-„Bewältigung“, nämlich durch Drohung und körperliche Gewalt, als notwendig, jedenfalls nicht als grundsätzlich negativ. Andererseits kann Gewalterfahrung und Gewalt als Technik der Problemlösung neben kulturellen Traditionen auch auf Umständen beruhen, die aus (Bürger-) Krieg, Vertreibung und extremer Not herrühren.
Von großer Bedeutung dürfte schließlich die sozio-kulturelle Situation sein, in der sich die jugendlichen und heranwachsenden Migranten wiederfinden. Sie ist nicht selten gekennzeichnet durch spärliche oder vollkommen fehlende Kontakte zu Einheimischen und führt so oft genug in Segregation oder Marginalisierung, außerdem häufig in Cliquen gleichaltriger Migranten derselben ethnischen Minoriät. Diese soziale Mängellage kann dazu führen, dass sich die Betroffenen vollends in die eigene ethnische Gruppe zurückziehen. Dort finden sie Rückhalt in der Clique Gleichaltriger, die die Funktion einer akzeptierten Eigenwelt beziehungsweise eines eigenen Zuhauses übernimmt. Somit fallen die jungen Migranten außer durch Sprache und Habitus auch dadurch auf, dass sie sich, namentlich junge Türken und Aussiedler, deutlich mehr als ein heimische Deutsche in Gleichaltrigengruppen zusammenfinden. Dazuhin ist für viele von ihnen, z.B. für die jungen Aussiedler, entsprechend auch in den Herkunftsländern geübter Gewohnheit, aber auch im Hinblick auf die engen Verhältnisse im Übergangswohnheim, der für die Freizeit bevorzugte Ort die Straße. Dort aber fällt man noch mehr auf, erst recht in der Gruppe.
Zuwanderern wird nicht derselbe Rechtsstatus und damit auch nicht das selbe Maß an Sicherheit zugestanden wie den „Vollbürgern“. Dies führt einerseits dazu, dass Migranten erheblich leichter Opfer von Straftaten wie z.B. von Betrug, Wucher, sexueller Nötigung sowie spezifisch ausländerfeindlicher Straftaten werden. Das Dunkelfeld dürfte hier groß sein, zumal die Anzeigebereitschaft der Migranten als gering einzuschätzen ist. Andererseits hat der verminderte Rechtsstatus, der bis hin zur Illegalität reichen kann, nicht selten zur Folge, dass sich Migranten zwecks Unterhaltssicherung und Gelderwerb zu kriminellen Tätigkeiten (bspw. im Rotlicht- oder Drogenmilieu) gezwungen sehen oder z.B. als Prostituierte in Abhängigkeit gehalten werden.
2. Unterschiedliche rechtliche Regelungen und Maßstäbe
Wie jeder weiß, bedarf ein Ausländer grundsätzlich einer besonderen behördlichen Erlaubnis, um in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu dürfen, sich dort aufzuhalten oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für Einwanderer ohne deutschen Pass gelten daher eine große Zahl spezieller Rechtsvorschriften. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang sind das Ausländergesetz, das Asylverfahrensgesetz, das Haftrecht der Strafprozessordnung und die speziellen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes, der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz und der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug). Zunächst besteht deshalb der banale, aber gleichwohl bedeutende Tatbestand, dass Nichtdeutsche einer großen Anzahl strafbewehrter Pflichten aus den genannten und anderen Vorschriften unterliegen, gegen die Deutsche gar nicht verstoßen können. Dies erhöht beträchtlich die Wahrscheinlichkeit strafrechtlicher, im Justizvollzug auch disziplinarischer Verfolgung.
Ausweisung, Abschiebung
Besonders gefürchtet bei den Nichtdeutschen ist die an eine Verurteilung zu Freiheitsentzug anknüpfende und ihr regelmäßig folgende Ausweisung. Selbst wenn diese schwerste Rechtsfolge des Ausländerrechts nicht angeordnet wird, droht gleich wohl Doppelbestrafung, da die strafrechtliche Verurteilung auch dann regelmäßig zu einer Verschlechterung des aufenthaltsrechtlichen Status oder entsprechender Anwartschaften führt. Zu Recht ist deshalb in diesem Zusammenhang das Ausländerrecht als ein „rigides Additionsstrafrecht“ bezeichnet worden. Es wurde ihm sogar die Tendenz attestiert, „die Existenzform von Ausländern an sich zu kriminalisieren“.9
Untersuchungshaft
Auch die Wahrscheinlichkeit, in Untersuchungshaft genommen zu werden, ist für junge Migranten deutlich erhöht. Sie wird in der großen Mehrzahl der Fälle verhängt, weil der Richter als Haftgrund Fluchtgefahr sieht. Diese wird aber nach der Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn der Tatverdächtige keinen festen Wohnsitz im Inland oder vermutete Fluchtmöglichkeiten ins Ausland hat. Letzteres wird bei jungen Nichtdeutschen schnell bejaht und führt im Verein mit anderen ungünstigen Faktoren – wenig zuverlässig erscheinendes Elternhaus, geringe Schulbildung, keine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle – erneut zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Untersuchungshaft. Dadurch wird wiederum eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung wahrscheinlicher, weil die vollstreckte Untersuchungshaft eine nicht unerhebliche Präjudizwirkung entfaltet.
Jugendstrafvollzug
Im Jugendstrafvollzug führen die Verwaltungsvorschriften (z.B. Nr. 6 Abs. 11d VVJug) dazu, dass die Unterbringung Nichtdeutscher im offenen Vollzug und die Gewährung von Vollzugslockerungen regelmäßig dadurch faktisch ausgeschlossen ist bzw. unterbleibt, weil ein Ausweisungsverfahren anhängig ist oder eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt. Im Ergebnis bedeutet Strafvollzug für ausländische Insassen deshalb in vielen Fällen reinen Verwahrvollzug. Darin liegt einer der Gründe dafür, weshalb Nichtdeutsche im Durchschnitt deutlich später als Einheimische zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen oder in ihr „Heimatland“ abgeschoben werden.
3. Unterschiedliche tatsächliche Behandlung
Anzeigeverhalten der Bevölkerung
Schon weil rund 90% aller Straftaten der Polizei nicht durch eigene proaktive Ermittlungen, sondern durch Strafanzeigen aus der Bevölkerung, von Behörden und Institutionen bekannt werden, sind ethnische Selektionseffekte zugunsten der Deutschen und zu Lasten der Angehörigen von Minoritäten zu vermuten und in vielen Untersuchungen belegt. So ergab eine Studie von Busch/Werkentin10 eine große Zurückhaltung von Ausländern, zum Mittel der Anzeige zu greifen, demgegenüber aber eine sehr niedrige Schwelle bei den einheimischen Deutschen, auch Ereignisse mit geringer Gewaltintensität zur Anzeige zu bringen. Letzteres muss nicht weiter verwundern, ist doch die archaische Reaktion gegenüber allem Unverständlichem, schwer Einzuordnendem, Gefährlichem die Trias: „Absondern, Sammeln, Einsperren“. Fremden trauen wir nicht und unterstellen ihnen die Bereitschaft, uns zu schaden. Nach manchen Forschern geht überhaupt alle Vorurteils- und Stereotypbildung auf das Grundphänomen des Ethnozentrismus zurück, auf das Bedürfnis von Gruppen, ihr Verhalten kollektiv von Fremden abzusetzen. Es bestehen somit wichtige Anhaltspunkte dafür, dass abweichendes Verhalten junger Migranten eher wahrgenommen sowie zu einem größerem Anteil angezeigt wird.
Unterschiedliche Kontrollsysteme, Häufigkeit und Intensität der Kontrolle
Außerdem leben junge Migranten in einer völlig anderen Kontrollrealität als ein heimische Jugendliche. Bemessen sich doch Ausmaß und Intensität staatlicher Überwachung regelmäßig nach dem Status der Überwachten. So unterscheiden sich der hier geborene Türke mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, der Bürgerkriegsflüchtling mit befristetem Bleiberecht oder der abgelehnte Asylbewerber, der seiner Abschiebung entgegensieht, zwar auch untereinander erheblich, aber doch noch sehr vielmehr von einheimischen Jugendlichen. Unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle bisher nicht näher untersucht ist insoweit beispielsweise die Anzeigepraxis der Ausländerbehörden, der Arbeits- und Sozialämter usw. Von ihnen dürfte ein nicht unbeträchtlicher Teil der gegen junge Migranten erstatteten Strafanzeigen stammen. Immerhin beinhalten z.B. die häufig nötigen Behördengänge zur Erlangung ihnen zustehender Unterstützungsleistungen schon deshalb auch Kontrolle durch die Behörden, weil diese die entsprechenden Voraussetzungen für die Leistungen zu prüfen haben.
Nichtdeutsche und Aussiedler zählen mittlerweile zu den als gefährlich angesehenen Teilen der Bevölkerung. Wolter11 spricht von einer „Dauersituation des Verdachts“. Aus polizeilicher Sicht entspricht dem die Rassenprofiling-Taktik, also eine Kontrollmethode, die sich besonders auf nichtweiße Verdächtige bezieht. Offenbar vor diesem Hintergrund hat der baden-württembergische Innenminister vor einigen Jahren die Polizei angewiesen, Supermärkte in der Nähe von Asylbewerberheimen besonders intensiv zu überwachen (Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 14 v. 20.2.1993).
Überhaupt wird ja Kriminalität stets mit einer Minderheit identifiziert und bei dieser gesucht. Sie betrifft als Ausgrenzungsmechanismus immer die zahlenmäßig klein gedachte Gruppe der „Schlechten“. Zu denken ist aber auch an verstärkte Kontrollen mittels Technik (z.B. Videokameras) oder Sicherheitspersonal (z.B. erfolgsabhängig bezahlte Ladendetektive), die natürlich bevorzugt auf fremdartiges Verhalten oder auffallendes Äußeres achten. Infolge des überwiegend eher beschränkten Aktionsradius der Angehörigen von Minoritäten – u.a. mangels ausreichender Sprachkenntnisse, finanzieller Mittel und Informiertheit über die hiesige Gesellschaft sind sie an bestimmten Orten wie Bahnhöfen, großen Supermärkten, in öffentlichen Verkehrsmitteln usw. notorisch überrepräsentiert – ist ihre Überwachung durchaus einfacher zu bewerkstelligen und auch daher häufiger und intensiver als die der gut informierten, sich angepasst-individualistisch verhaltenden Angehörigen der Mehrheit.
Geringe Beschwerdemacht, mangelhafter Rechtsschutz
Die Inanspruchnahme behördlicher und gerichtlicher Hilfe zur Rechtsdurchsetzung ist umso stärker reduziert, je weniger abgesichert der Rechtsstatus einer Person ist. Da Migranten bei Inanspruchnahme von Polizei und Justiz u.U. Ausweisung und Abschiebung zu befürchten haben, werden sie zu diesem Mittel oft nur im äußersten Notfall Zuflucht nehmen. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass in Situationen rechtswidriger Übergriffe sich Migranten häufiger gezwungen sehen, zu – in der Regel verbotener – Selbsthilfe zu greifen.
Polizeiliche Handhabung
[....] „Die Überprüfung eines Anfangsverdachts gestaltet sich bei Menschen mit einer geringeren Beschwerdemacht wesentlich unproblematischer. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Leibesvisitation wird ein beispielsweise aus Nigeria oder Togo stammender Asylbewerber kaum artikulieren (können), auch wenn er polizeilich nicht in Erscheinung getreten ist und der Anfangsverdacht lediglich darin besteht, dass die betroffene Person ,schwarz‘ ist.“ 12
Sprachliche Defizite, fehlende rechtliche Kenntnisse, geringe Beschwerdemacht und mangelndes Wissen über das Funktionieren hiesiger staatlicher Apparate erschweren den Migranten außerdem die Kommunikation im ersten Stadium der Ermittlungen. [...]
Selbst Vorurteile gegenüber Fremden wird man bei der Polizei so wenig wie bei den Bürgern ausschließen können: Auf die Frage in einer polizeiinternen Untersuchung „Glauben Sie, dass Ihre Kollegen tendenziell Ausländer anders behandeln als Deutsche?“ antworteten 44,6% mit „ja, eher benachteiligend“ und 53,7% mit „nein, da gibt es keinen Unterschied“.13 Das mag einen Grund darin haben, dass Polizeibeamte einer Vielzahl von Konfliktsituationen mit ausländischen Straftätern gegenüber stehen, ohne dass diese negativen Erfahrungen durch Kontakte zu nichtdelinquenten Ausländern relativiert werden können, was zu einer Verengung des polizeilichen Blickwinkels führt. Gruppendruck und Korpsdenken innerhalb der Polizei kann weiter dazu beitragen. Jedenfalls waren die in einer Berliner Studie befragten ausländischen Jugendlichen durchweg der Auffassung, dass sich Polizeibeamte Ausländern und Deutschen gegenüber different verhielten.14 Es geht hier nicht etwa darum, Vorwürfe zu erheben, denn es kann sich dabei durchaus um „institutionell nicht intendierte Diskriminierung“ handeln.
Sehr wahrscheinlich ist schließlich eine stärkere Aufhellung des Dunkelfeldes; u.a. auch infolge der erwähnten erhöhten Anzeigebereitschaft von Institutionen und Bevölkerung. Ohnehin sind ja Veränderungen in der statistisch festgestellten Kriminalitätsentwicklung (in der PKS) häufig auf Änderungen im Anzeigeverhalten zurück zu führen.
Staatsanwaltschaft und Gericht
Dass Richter und Staatsanwälte „in Schwierigkeiten der Verständigung und des Verstehens“ eher Zuflucht zu härteren als zu differenzierteren, einen Freiheitsentzug vermeidenden Sanktionen greifen erklärt sich schon daraus, dass die Kommunikationsbarrieren, die besonders häufig zwischen dem Gericht und Angeklagten aus Minoritäten bestehen, natürlich auch eine Wirkung auf das Urteil entfalten. Hingegen kann eine „gelungene Kommunikation zwischen Richter und Angeklagten [...] die Chance einer vergleichsweise milden Sanktion stark erhöhen“.15
Unzweifelhaft ist auch das Risiko der Migranten und ihrer Abkömmlinge, in Untersuchungshaft genommen zu werden, deutlich erhöht, so dass sich „in der Untersuchungshaft Menschen befinden, die, wären sie Deutsche, nicht in Haft wären“.
Aber auch schon im Ermittlungsverfahren finden sich signifikante Unterschiede. In einer Untersuchung von Ludwig-Mayerhofer und Niemann16 über 430 Jugendstrafverfahren zeigte sich, dass deutsche Jugendliche zu 42% in den Genuss der Einstellung des Verfahrens kamen (darunter zu 9% ohne Auflagen), Jugendliche türkischer und (ex-)jugoslawischer Nationalität hingegen weniger als halb so oft. Deutlich günstiger behandelt wurden dagegen EU-Ausländer und Aussiedler.
Vermutlich haben die ständig wiederkehrenden Medienberichte über „kriminelle Ausländer“ Auswirkungen auch auf die Strafjustiz gehabt. Der Saarbrücker Kriminologe Heike Jung geht sogar so weit, Richter in diesem Zusammenhang als die „Angstbarometer der Gesellschaft“ zu bezeichnen.
Mangelnde Verteidigung
Aus den wenigen veröffentlichten Angaben zur Häufigkeit der professionellen Verteidigung Jugendlicher vor Gericht ist zu entnehmen, dass im jugendrechtlichen Verfahren vor dem Einzelrichter am Amtsgericht nur etwa jeder fünfte Angeklagte in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten ist, wogegen im Verfahren nach allgemeinem Strafrecht über die Hälfte der erwachsenen Angeklagten in der Hauptverhandlung mit einem Verteidiger erscheinen. Daten über die professionelle Verteidigung von jungen Angehörigen der Minoritätengruppen sind nicht bekannt. Angesichts ihrer geringen finanziellen Mittel und notorischen Uninformiertheit werden sie vermutlich noch ungünstiger ausfallen. Die in aller Regel noch geringe soziale Kompetenz Jugendlicher, die ihnen oft genug das Strafverfahren überhaupt erst eingetragen hat, führt dazu, dass sie der stark formalisierten und ritualisierten Interaktion im Verfahren nicht gewachsen sind. Dies gilt in besonderem Maße für junge Migranten. Sie sind häufiger als Erwachsene geständig und daher leichter zu überführen und zu sanktionieren. Außerdem kennen sie und ihre Angehörigen oft ihre Rechte nicht und legen selten Rechtsmittel ein. Fehlende professionelle Verteidigung hat in nicht wenigen Fällen, besonders bei der Altersgruppe der 14-16-Jährigen, dazu beigetragen, dass selbst für Bagatellen, beispielsweise Sachbeschädigung und Beleidigung, Jugendstrafen ohne Bewährung verhängt wurden. Da hilft der Hinweis kaum weiter, dass nach richtiger – aber nicht herrschender – Meinung in solchen Fällen auch schon nach geltendem Recht ein Pflichtverteidiger zu bestellen gewesen wäre. [....]
Benachteiligung im Vollzug
Die Benachteiligung der Angehörigen von Minoritäten, insbesondere der Nichtdeutschen im Vollzug ist, soweit sie auf Rechtsvorschriften beruht, bereits erwähnt worden. Sie macht sich bemerkbar in erheblich seltenerer Einweisung in den offenen Vollzug sowie seltenerer Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub. In der Tendenz zutreffend ist nach wie vor die Feststellung von Vehre „dass ausländische Gefangene unterrepräsentiert sind, wenn es sich um qualifizierende oder therapeutische Angebote handelt oder wenn es um die Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub geht. Sie sind überrepräsentiert in Maßnahmen und Unterbringungsbereichen mit ungünstigem Image“.17
Was die drogenabhängigen Migranten betrifft, so stehen in den Drogentherapieeinrichtungen nur ausnahmsweise Therapeuten zur Verfügung, die auf ihre spezifische Problemlage in deren Muttersprache eingehen können und über eine entsprechende Konzeption und Erfahrung verfügen. Die Folge ist, dass die Unterbringung junger Nichtdeutscher und Aussiedler in Drogentherapie sehr erschwert ist, das Prinzip „Therapie statt Strafe“ bei ihnen seltener angewandt wird und wenn doch, die Abbruchraten deutlich erhöht sind.
Mediale Vermittlung von Kriminalität von Minderheiten
Fast alles, was wir über die Welt wissen, wissen wir aus den Medien. Allerdings sind Medien weniger Kriminalitätsfotografen als vielmehr Kriminalitätsschöpfer, zumindest aber weniger Spiegel als Interpreten der Wirklichkeit. Das von ihnen gezeichnete Bild der Kriminalität und der „Täter“, der „Kriminellen“, beruht auf eigenen Gesetzmäßigkeiten. In erster Linie zu nennen ist hier der angestrebte wirtschaftliche Erfolg, das Profitinteresse. Dessen Maßstab ist die Einschaltquote bzw. die Auflage. Um diesen Erfolg zu erreichen, setzen die Quoten- und Auflagenstrategen in den Redaktionen – unter kaum zu überschätzen dem Konkurrenzdruck! – auf die Mobilisierung von Gefühlen, neigen zu Dramatisierungen und Skandalisierungen. Fakten spielen eine eher untergeordnete Rolle. Sie dienen oft nur als Anknüpfungstatsachen für die eigentliche Message. Weil sie beim Medienkonsum überhaupt nicht an diese Produktionsbedingungen denken, übersehen die Konsumenten meistens diese Gesetzmäßigkeiten – und fassen die Medieninhalte als Realität auf. [....]
Für die große Mehrheit der Bürger sind in Sachen Kriminalität die Medien die wichtigste aller Informationsquellen. Auch auf Polizisten, Staatsanwälte und Richter werden Mediendarstellungen Auswirkungen haben. Selbst wenn den genannten Rechtsanwendern in ihrem Berufsfeld Primärerfahrungen mit Kriminalität und Straftätern eher zugänglich sind, werden daneben Berichte in Massenmedien keine vernachlässigenswerte Quelle ihres Wissens über Kriminalität sein. Damit findet die medial verzerrte Darstellung des Kriminalitätsgeschehens Eingang auch in den fachlichen und politischen Diskurs. Über diesen respektive seine sensationellen Aspekte berichten die Medien erneut: „Es entsteht ein politisch-publizistischer Verstärkerkreislauf, der die Kriminalität zum allumfassenden Problem und zur ubiquitären Bedrohung werden lässt ...“.18 So wird Kriminalitätsberichterstattung selber zu einem sozialen Problem, wenn es um abweichendes Verhalten von Minderheiten geht, weil sie die Wirklichkeit des Verbrechens verzerrt, ein falsches Bild vom Straftäter zeichnet, sich selektiv auf Gewalt konzentriert und den sozialen Entstehungszusammenhang von Kriminalität ausblendet. Auch die Entstehung von Kriminalitätsfurcht scheint stark von Medien beeinflusst und vom individuellen Medienkonsum abhängig zu sein.
Lässt man nun abschließend all die multiplen zusätzlichen Belastungsfaktoren, ob sie nun ihre Gründe im Verhalten der jungen Migranten, im Recht oder in ihrer gesellschaftlichen Behandlung haben, noch einmal Revue passieren, erscheint Schüler-Springorums Aussage19 plausibel: Inländer in vergleichbarer Situation wären womöglich auffälliger! Für die erste Generation der Immigranten ist das sogar der z.Z. international anerkannte Stand der empirischen Forschung.
* Dr. Joachim Walter ist Leiter der JVA Adelsheim in Baden-Württemberg. Der Beitrag wurde redaktionell bearbeitete und gekürzte; die vollständige Fassung samt umfangreichem Quellenapparat ist zu finden auf der Webseite www.strafverteidigervereinigungen.org/haendeweg.htm
Fazit
Im Jugendvollzug der alten Bundesländer sind Angehörige von Minoritäten, also Nichtdeutsche und Aussiedler, in Bezug auf die altersentsprechende Bevölkerung ihrer Gruppe gegenüber einheimischen Deutschen um etwa das dreifache über repräsentiert. [...] Das gilt nicht nur für die Jugendstrafhaft, sondern auch für die Untersuchungshaft. Dort ist der Anteil der aus Minoritätengruppen stammenden Jugendlichen noch etwas höher. Ein solch auffälliges Missverhältnis sollte uns Anlass zu Beunruhigung sein.
Fussnoten
1 Nach § 88 Abs. 2 JGG darf vor Verbüßung von sechs Monaten die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden.
2 Suhling, S./Schott, T.: Ansatzpunkte zur Erklärung der gestiegenen Gefangenenzahlen in Deutschland. In: Bereswill, M./Greve, W. (Hrsg.): Forschungsthema Strafvollzug. 1. Aufl. Baden-Baden 2001, S. 58.
3 ebd., S. 61.
4 aten bei Schott, T.: Ausländer vor Gericht. ZJJ 4/2004, S.388 f..
5 Suhling/Schott, a.a.O., S. 66 f.
6 Müller-Dietz, H.: Freiheitsstrafe in der Krise – Sanktionsalternativen gleichfalls? Typoskript. Überarbeitete Fassung des anlässlich des Forums Straffälligenhilfe „Alternativen zum Strafvollzug“ am 6.12.1999 in Düsseldorf gehaltenen Referats, S. 8.
7 Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Erster Periodischer Sicherheitsbericht (PSB), Berlin 2001, 546 m.w.N.
8 Pfeiffer, Ch./Detzer, I./Enzmann, D./Wetzels, P.: Ausgrenzung, Gewalt und Kriminalität im Leben junger Menschen. Kinder und Jugendliche als Täter und Opfer. Sonderdruck zum 24. Deutschen Jugendgerichtstag vom 18.-22. September 1998 in Hamburg. S. 102 f.
9 Wolter, O.: Befürchtet – und gewollt? Fremdenhass und Kriminalisierung ausländischer Jugendlicher. Kriminologisches Journal, 1984, S. 267.
10 Busch, H./Werkentin, F.: Die soziale Produktion polizeilich registrierter Gewaltindizien. Ergebnisse einer Anzeigenstudie in Berlin Neu-Köln. Kriminologisches Journal, 4. Beiheft 1992, S. 78.
11 Wolter, a.a.O., S. 269.
12 Schweer, Th.: Polizisten im Konflikt mit ethnischen Minderheiten und sozialen Randgruppen. In: Interkulturelle Kompetenz in der Polizeiausbildung. Fachtagung 30./31. August 2004 in Potsdam, S. 16.
13 ebd., S. 15.
14 Kube, E./Koch, K-F.: Zur Kriminalität jugendlicher Ausländer aus polizeilicher Sicht. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 1990, S. 15.
15 Suhling/Schott, a.a.O., S. 69.
16 referiert von Schott, a.a.O. S. 388 f. m.w.N.
17 Vehre, E.: Wie bewältigt der Jugendstrafvollzug den ansteigenden Ausländeranteil? Vortragstyposkript 1993, S. 5.
18 Obermöller, B./Gosch, M.: Kriminalitätsberichterstattung als kriminologisches Problem. Neue Justiz 1995, S. 54.
19 Schüler-Springorum, H.: Ausländerkriminalität. Ursachen, Umfang und Entwicklung. NStZ 1983., S. 536.