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Strafverteidigung versus Nebenklage im Sexualstrafrecht

Der alte Streit im RAV

Auf den folgenden Seiten haben wir euch einige Schriftstücke aus den Jahren 2010 und 2011 abgedruckt, anhand derer ihr eine der bisher im RAV geführten Diskussionen um das Thema Nebenklage im Sexualstrafrecht nachvollziehen könnt. Dabei handelt es sich um eine Seminarankündigung aus dem Fortbildungsprogramm des RAV für die Zeit Oktober 2010 bis März 2011, einen Offenen Brief mehrerer RAV-Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen, eine Einladung zu einem vom RAV organisierten Streitgespräch und schließlich um die erneute Stellungnahme der Verfasser*innen des Offenen Brief. Diese Debatte mag auf jüngere Mitglieder vielleicht nicht mehr zeitgemäß wirken, wir denken jedoch, dass ein Wissen um die vergangenen Auseinandersetzungen für unser heutiges Selbstverständnis von Wert sein kann.

Seminarankündigung aus dem Fortbildungsprogramm des RAV (Oktober 2010 bis März 2011)
›Verteidigung in Sexualstrafsachen‹
(04.12.2010, Hamburg, Referent Arne Timmermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Hamburg)

Die Verteidigung gegen Vergewaltigungs- oder Missbrauchsvorwürfe bedeutet für den Verteidiger/die Verteidigerin oft die Auseinandersetzung mit einer besonders feindlichen, emotionsgeladenen Prozesssituation. Hier ist die Verteidigung zum Schutz der Beschuldigtenrechte und zum Kampf um ein rechtsstaatliches Verfahren besonders gefordert, sieht sich der Mandant doch häufig einer unerträglichen Vorverurteilung ausgesetzt. In keinem Bereich der Strafverteidigung wirken sich die vielfach neu geschaffenen »Opferrechte« derartig aus. Nirgendwo sonst findet eine derartig direkte Einflussnahme von »Opferschutzorganisationen« auf das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung statt.
Zudem kommt dem Ergebnis aussagepsychologischer Begutachtung von Zeugen häufig eine entscheidende Bedeutung für das weitere Schicksal des einem Missbrauchsvorwurf ausgesetzten Mandanten zu.
Die sachgerechte und konfliktbereite Verteidigung in Sexualstrafsachen setzt die Kenntnis der prozessualen Besonderheiten dieser Verfahren sowie der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere zu den Anforderungen an aussagepsychologischen Gutachten, voraus.
Dieses Wissen soll praxisnah und aus spezifischer Sicht der Verteidigung im Seminar vermittelt werden.

  • Verteidigung mit und gegen aussagepsychologische Gutachten (»Null-Hypothese« gem. BGHSt 45, 164), neuere Entwicklungen in Aussagepsychologie und Rechtsprechung
  • Voraussetzungen der Bestellung eines weiteren Gutachters, Auswahl und Qualifikation des Gutachters
  • Massenbeschuldigungen in Missbrauchsverfahren
  • Videovernehmungen durch die Polizei und deren Einführung in die HV, damit zusammenhängende Fragen der Akteneinsicht
  • ausschließliche Ausübung des Fragerechts durch den Vorsitzenden (§ 241 a StPO)
  • Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal (§ 247 StPO)
  • Verteidigungsstrategien bei Aussage-gegen-Aussage-Situation.
  • Rolle von sog. »Opferschutzorganisationen« im Ermittlungsverfahren und während der HV
  • neue Rspr. zur Verbreitung/Besitz (kinder)-pornografischer Schriften im Internet (§§ 184 a, b StGB)
  • Auswirkungen von Verteidigungsstrategien auf den späteren Vollzug einer Freiheitsstrafe (insbesondere bei bestreitenden Angeklagten)
     

Offener Brief an den Vorstand des RAV (18.11.2010)

Im neuen Halbjahresprogramm des RAV findet sich die Ankündigung für das Seminar ›Verteidigung in Sexualstrafsachen‹.
Dort wird beschrieben, dass in solchen Verfahren der Kampf um Rechtstaatlichkeit besonders gefordert sei. Opferschutzorganisationen nähmen direkt Einfluss wie nirgendwo sonst, am Ende des Textes wird dann von »sog.« Opferschutzorganisationen gesprochen.
Wir die Unterzeichner_innen fragen uns, nach welchen Kriterien der RAV die Seminare und die Referent_innen, mit denen er nach außen tritt, auswählt. Da wir davon ausgehen, dass das Halbjahresprogramm vor der Veröffentlichung inhaltlich überprüft und vom Vorstand in irgendeine Form abgesegnet wird, fragen wir uns, ob der Inhalt dieser Seminarankündigung inhaltliche Zustimmung durch den Vorstand erfahren hat.Mit dieser Seminarbeschreibung stimmt der RAV – fern jeder Realität – in das Klagelied derjenigen Verteidiger_innen ein, die behaupten, im Bereich dieser Delikte würden Beschuldigtenrechte vernachlässigt.Zur Allgemeinbildung eines Volljuristen/einer Volljuristin sollte es eigentlich gehören, dass die Dunkelziffer bei Sexualdelikten hoch ist, u.a. weil die Tatschilderung für das Opfer schambesetzt ist und die Tat das Opfer traumatisiert. Zu Anklagen kommt es auch aus diesen Gründen nur in den Fällen, in denen die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sehr hoch ist. Die dürftigen Anklagen wie in politischen Verfahren gibt es so gut wie gar nicht.
Die StA klagt meist überhaupt erst an, wenn ein aussagepsychologisches Gutachten vorliegt, das zum Ergebnis hat, dass die Tatschilderung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf eigenem Erleben beruht. Ganz häufig ist es die Verteidigung, die darauf besteht, dass ein solches Gutachten eingeholt wird, weil die Opfer solcher Taten angeblich immer lügen. Das Lamentieren des Referenten ist insoweit nachvollziehbar, als er sich bei der Verteidigung in Sexualstrafsachen einer erdrückenden Beweislage gegenübersieht.
Woher der Referent die Behauptung nimmt, »sog.« Opferschutzorganisationen nähmen Einfluss auf das Verfahren, bleibt unerfindlich. Was genau er unter den »sog.« Opferschutzorganisationen versteht und was von diesen zu halten ist, wird er sicherlich im Rahmen des Seminars ausführen.
Da die Ankündigungen der anderen Seminare nicht so polemisch, emotionsgeladen und reißerisch sind, stellt sich die Frage, worum es hier eigentlich wirklich geht. Eine Position auch im RAV zu etablieren, die schon immer stark umstritten ist?
Die ganze Beschreibung der Fortbildung ist Produkt des simplen Denkens: Wer angeklagt ist, ist der Schwächere, muss geschützt und verteidigt werden vor dem Angriff des Staates. Das Ge-schlechterverhältnis ist allenfalls ein Nebenwiderspruch, die Zeuginnen und Zeugen sind bereit, zu lügen. Wer sich mit sexualisierter Gewalt und Strafverfahren in diesem Bereich beschäftig hat, kann solche Behauptungen eigentlich nicht aufstellen.
Wir hoffen, dass es nicht RAV-Mainstream-Philosophie wird, dass man für das Wahre, Gute und Rechtsstaatliche kämpft, wenn man verteidigt, in allen Fällen. Bei Nazi-Tätern wird von Kolleg innen mit politischem Anspruch meist noch abgewunken, ›nein, die aus politischen Gründen nicht‹. Aber es wäre nur folgerichtig, auch diese Täter zu verteidigen, sie haben den Staat als Gegner, das Opfer ist ohne jede Relevanz.
Auffallend ist, dass der Ankündigungstext für das Seminar zu Nebenklage im gleichen Halbjahresprogramm genau die gegenteilige Position darstellt. Nebenkläger_innen diskutieren kritisch, welche Rolle sie in diesen Verfahren einnehmen, wie mit Beschuldigtenrechten umzugehen ist. Dies ist ein Umgang, der für uns wünschenswert und den Grundsätzen des RAV entsprechend wäre.

Wir erwarten eine öffentliche inhaltliche Stellungnahme des RAV-Vorstandes zu der Ankündigung des Seminars ›Verteidigung von Sexualstrafverfahren‹, die über ein bloßes Abschieben der Verantwortung für den Inhalt des Textes auf den Referenten hinausgeht.

Mit freundlichen Grüßen,

Gisela Dapprich, Rechtsanwältin in Düsseldorf
Henning Kuhlmann, Rechtsanwalt in Bielefeld
Birgit Landgraf, Rechtsanwältin in Essen
Anne Mayer, Rechtsanwältin in Bochum
Sebastian Nickel, Rechtsanwalt in Bielefeld
Katrin Niedenthal, Rechtsanwältin in Bielefeld
Klemens Roß, Rechtsanwalt in Essen
Dagmar Vogel, Rechtsanwältin in Oberhausen
Daniel Werner, Rechtsanwalt in Oberhausen

Einladung zum Streitgespräch Verteidigung ./. Nebenklage

Samstag, den 19. Februar 2011, 19.00 Uhr, Haus der Demokratie, Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin

In einem Offenen Brief an den Vorstand kritisierten Kolleginnen und Kollegen im RAV aus Nordrhein-Westfalen im November 2010 die Ankündigung der Fortbildung Arne Timmermanns zur ›Verteidigung in Sexualstrafsachen‹. Anstoß wurde dabei an der Darstellung von Opferschutzorganisationen und deren Einfluss im Strafverfahren in der Seminarbeschreibung genommen. Der Offene Brief beschrieb die Fortbildungsankündigung als ein Produkt simplen Denkens: Wer angeklagt ist, sei der Schwächere, müsse geschützt und verteidigt werden vor dem Angriff des Staates, das Geschlechterverhältnis werde ausgeblendet und Zeuginnen und Zeugen auf ihre Bereitschaft zur Lüge reduziert. Dieser Sichtweise stehen offenkundig die Erfahrungen vieler Kolleginnen und Kollegen im Umgang mit sexualisierter Gewalt und den darüber geführten Strafverfahren entgegen.
Innerhalb des Vorstandes wurden und werden die Fortbildungen zur Verteidigung in Sexualstrafsachen ebenso kontrovers diskutiert wie die zur Nebenklage. Eine einheitliche politische Position ließ sich bislang im Vorstand nicht finden.
Wir wollen den Offenen Brief und die Diskussionen im Vorstand zum Anlass nehmen, hierüber ein Streitgespräch im Verein zu führen. An diesem nehmen für die Nebenklage teil: Christina Clemm und Barbara Petersen; für die Verteidigung: Gabi Heinecke und Arne Timmermann. Wir freuen uns über Euer zahlreiches Erscheinen.

Positionen der Verteidigung in Sexualstrafsachen sind, wie massiv und subtil eine unberechtigte, ggf. existenzvernichtende Verdachtsschöpfung funktioniert, gegen die der Betroffene kaum eine Möglichkeit der Verteidigung habe; wie die Staatsanwaltschaft durch die beliebige Auswahl von (Pseudo-)Sachverständigen Fakten schaffe; wie die einmal gesetzte Suggestion sich auf Ermittlungsbeamte, Staatsanwalt und Gericht übertrage, wie wichtig die neuere Rechtsprechung des BGH zu den wissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtung sei und dass die Grundsätze dieser die Unschuldsvermutung verteidigenden Rechtsprechung in jedem Strafverfahren Berücksichtigung finden müsse; wie weit verbreitet die Bereitschaft bei Anwältinnen (und da sind es eben häufig die Vertreterinnen der Nebenklage) sei, bürgerlich-demokratische Rechte dann nicht zu verteidigen, wenn nach dem Gefühl der/die Richtige seiner/ihrer Verurteilung zugeführt werde und dass der Wert der Unschuldsvermutung nicht angetastet werden dürfe, da damit ein willkürliches Rechtssystem riskiert werde.

Die Nebenklage weist andererseits auf die unvermeidbar großen psychischen Belastungen hin, die für die von Sexualstraftaten betroffenen Zeuginnen im Strafverfahren auszuhalten seien und die Qualität ihrer Aussage in aller Regel erheblich minderten, bei teilweise überzogenen Anforderungen an die Beweiswürdigung und weit überdurchschnittlicher Freispruchzahl; die gerichtliche Beweiswürdigung erschöpfe sich mitunter bei schlichtem oder unglaubwürdig substantiiertem Bestreiten des Angeklagten zur Freispruchsfindung in der bloßen Feststellung von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen; inhaltliche Einflussnahmen von Opferschutzverbänden auf die Aussage von Geschädigten seien in keiner Weise an der Tagesordnung und widersprächen dem professionellen Habitus der häufig für die Entlastung der Zeuginnen und den justiziellen Apparat außerordentlich hilfreichen Zeugenbegleitungsstellen; ein von gegenseitigem Respekt in parteilicher, rechtsstaatlicher Vertretung statt ein von der Herabwürdigung von Zeugen und nebenklagevetretenden Kolleginnen getragenes Verständnis des Verhältnisses von Verteidigung und Nebenklage sei geboten, zumal die gesamte Problematik sich keineswegs auf Sexualstraftaten reduzieren lasse, sondern die generelle Frage nach einer der Menschenwürde ebenso wie der Rechtsstaatlichkeit verpflichteten Verteidigung und Nebenklage aufwerfe.

Stellungnahme zu unserem Offenen Brief an alle RAV-Mitglieder, Februar 2011

Liebe Kolleg_innen,

da das Streitgespräch am 19.02.2011 als Reaktion auf unsere Kritik (formuliert mit unserem Offenen Brief vom November 2010) organisiert wurde und die Anwesenden sich sicherlich wundern, warum so wenige von uns den Weg zu diesem Streitgespräch angetreten haben, wollen wir – auch wenn uns bewusst ist, dass unsere weitere Stellungnahme schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen sollen, wir dies aber schlicht nicht gemeinsam hinbekommen haben – hiermit als weiteren Input nochmals klarstellend Stellung beziehen.

Wir haben gerade nicht gefordert, dass nicht auch zu dem Thema ›Verteidigung in Sexualstrafsachen‹ Veranstaltungen von dem RAV angeboten werden sollten. Wir haben aber die Art und Weise kritisiert, wie die Veranstaltung ›Verteidigung in Sexualstrafsachen‹ im Halbjahresprogramm des RAV angekündigt wurde und damit auch die Haltung des Referenten, der damit deutlich machte, dass eine kritische Auseinandersetzung mit einer Verteidigung in Sexualstrafsachen und den damit einhergehenden diversen Problemen nicht juristischer Art in seinem Seminar nicht zu erwarten ist. Dies hat sich in der Durchführung der Veranstaltung dann leider auch bewahrheitet.
Aus diesem Grund ist uns nicht nachvollziehbar, warum der RAV-Vorstand nun wieder eine Podiumsdiskussion zu den allseits bekannten rechtlichen Aspekten der konträr gegenüberstehenden Positionen ›Verteidigung in Sexualstrafsachen‹ vs. ›Nebenklagevertretung‹ veranstaltet und nicht endlich beginnt, darüber zu sprechen, wie vor dem Hintergrund der bekannten verschiedenen politischen Ansätze ein verantwortungsvoller Umgang innerhalb eines Vereines wie dem RAV gefunden werden kann.
Die Art des geplanten ›Streitgesprächs‹ und auch die dafür veranschlagte begrenzte Zeitdauer lässt befürchten, dass es nicht um die konkreten Handlungsmöglichkeiten des RAV als Verein gehen wird, sondern bei einem allgemeinen Austausch von Positionen bleibt. Dies wird sehr wahrscheinlich dazu führen, dass es keinen Konsens zu diesem Thema gibt und der RAV (Vorstand) sich weiterhin auch nicht dazu verhalten muss (weil es ja dort auch schon seit langem keinen Konsens dazu gibt...).

Wir wünschen uns eine konkrete Auseinandersetzung mit allen interessierten Mitgliedern darüber, wie im RAV die von einer Vielzahl von Kolleg_innen vertretenen emanzipatorischen Positionen – die eine Verschränkung der verschiedenen Diskriminierungs- und Repressionsmechanismen im Blick haben und einen bewussten Umgang damit auch in ihrem Beruf für notwendig halten – berücksichtigt werden können. Dazu gehört, diese kritischen Positionen nicht unter den Tisch fallen zu lassen, sondern sich aktiv – auch in den Seminaren – damit auseinanderzusetzen. Dazu gehört eben auch, keine Veranstaltungen anzubieten, die in dieser Form (mit dieser Ankündigung) nicht einmal von den konservativen Rechtsanwaltsvereinigungen angeboten würden.
Nach unserem Selbstverständnis kann eine Fortbildung zum Thema ›Verteidigung in Sexualstrafsachen‹ nur dann stattfinden, wenn dabei auch kritisch auf die bekannten negativen Gesichtspunkte (z.B. Sekundärtraumatisierung der Opferzeug_innen durch Verteidigungsverhalten), die diese Tätigkeit mit sich bringt, eingegangen wird. In den Nebenklageseminaren (nicht nur des RAV, sondern auch DAV, DAI etc.) ist es mittlerweile offenbar selbstverständlich, dass auch über die kritischen Fragen (z.B. die Gefahr der Einschränkung von Beschuldigtenrechten) diskutiert werden muss.
Ein angemessener Umgang wäre aus unserer Sicht beispielsweise, in Seminaren zu Verteidigung in Sexualstrafsachen, Fachanwält_innenlehrgängen und Nebenklageseminaren jeweils einen Block einzubauen, in dem die Probleme aufgezeigt werden und sich kritisch mit der eigenen Verantwortung als Verteidiger_in in Sexualstrafsachen bzw. Nebenklagevertretung auseinandergesetzt werden soll. Wenn der/die Referent_in des jeweiligen Seminars den kritischen Input nicht selbst leisten kann oder will, muss dies durch eine andere Person gewährleistet werden. Wenn in dem Block zum ›kritischen Umgang als Verteidiger_in oder Nebenkläger_in in Sexualstrafsachen‹ Raum für eine Diskussion geboten werden kann, könnte so im Rahmen der Fortbildungen eine dauerhafte Diskussion darüber geführt werden, welche nachhaltiger für die Meinungsbildung im RAV ist als eine einzelne, punktuell wirkende Podiumsdiskussion.
Wir denken, dass nur eine solche ausgewogene Fortbildung dem Selbstverständnis des RAV gerecht wird und es so Kolleg_innen mit einem grundlegendem emanzipatorischem Ansatz erleichtert wird, nach einer solchen Fortbildung selbst zu entscheiden, ob sie entsprechende Tätigkeiten übernehmen wollen oder nicht.

Gisela Dapprich, Rechtsanwältin in Düsseldorf
Henning Kuhlmann, Rechtsanwalt in Bielefeld
Birgit Landgraf, Rechtsanwältin in Essen
Anne Mayer, Rechtsanwältin in Bochum
Sebastian Nickel, Rechtsanwalt in Bielefeld
Katrin Niedenthal, Rechtsanwältin in Bielefeld
Daniel Werner, Rechtsanwalt in Oberhausen