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»Sexualtabus und Recht«

Ein Gespräch zu Adornos Text

Katrin Brockmann und Myrte Palatini

Katrin: Wir führen das Gespräch für eine Veröffentlichung im Feministischen InfoBrief des Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein. Ich bin als Rechtsanwältin seit etwa einem Jahr dabei. Wir beide kennen uns aus dem Studium an der IPU (International Psychoanalytic University) in Berlin. Kannst Du Dich bitte selbst vorstellen.
Myrte: Ich bin Myrte Palatini. Ich habe Psychologie studiert und studiere jetzt im Masterstudiengang Kulturwissenschaften an der IPU und interessiere mich schwerpunktmäßig für psychoanalytische Subjekttheorie und Geschlechterverhältnisse.

Katrin: Ich hatte im Rahmen unseres Seminars zu Subjekttheorien eine Hausarbeit geschrieben zur Frage »Welche Annahmen zur Selbstbestimmung von Frauen liegen den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 218, 218a und 219 StGB zu Grunde«. Du fragtest mich, ob ich für die Hausarbeit auch den Text von Adorno »Sexualtabus und Recht« zur Kenntnis genommen habe. Leider kannte ich ihn zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Jetzt denke ich, der Text könnte auch spannend in weiteren Diskussionen zu den strafrechtlichen Regelungen zum Abtreibungsverbot sein. Warum bist Du eigentlich sofort auf diesen Text von Adorno gekommen?
Myrte: Erst einmal fiel mir dazu der Titel ein, und ich muss sagen, dass ich beim ersten Mal Lesen Adornos Ausführungen zum Recht gar nicht so zentral fand. In Vorbereitung unseres Gesprächs habe ich den Text noch einmal gelesen und verstehe eigentlich erst jetzt, welche Brücke er da schlägt, von seiner zentralen These, dass die Sexualtabus nur zum Schein gefallen sind und der Verfasstheit des Sexualstrafrechts. Für mich war an dem Text, der ja auf einem Vortrag von 1967 beruhte, zunächst vor allem interessant, was Adorno zum Wandel der Sexualmoral sagte.

Katrin: Kannst Du vielleicht ein, zwei Sachen nennen, die für Dich möglicherweise völlig neu waren?
Myrte: Völlig neu vielleicht nicht, aber ich fand es sehr interessant, dass Adorno bereits im Jahr 1967 eine Sexualökonomie beschreibt, die sich in den letzten Jahrzehnten sehr durchgesetzt hat und damals womöglich in ihren Anfängen steckte. Es geht in dem Text um die Frage, welche Rolle spielen eigentlich Sexualtabus in der gegenwärtigen Gesellschaft, also wir befinden uns im Jahr 1967. Und Adorno führte mit einer Schwierigkeit ein, wenn er sagt, es hätte eine gewisse Paradoxie angesichts der sich vollziehenden sexuellen Liberalisierung von Sexualtabus zu sprechen. Trotzdem hält er das für eine relevante oder wichtige Frage. Der Text ist jetzt über 50 Jahre alt, und ich glaube aber, diese Schwierigkeit trifft heute auch noch zu, sogar in viel bedeutenderem Maße. Seine Hauptthese ist, wie gesagt, dass die Tabus nicht wirklich abgeschafft worden sind. Das ist in Bezug auf die Rede von der sexuellen Befreiung, der sexuellen Revolution in dieser Zeit, eine ziemlich starke These.
Adorno sagt in diesem Text, dass man trotz diesem Mehr an sexueller Freizügigkeit nicht von sexueller Befreiung sprechen kann. Das beruht natürlich auf einem spezifischen Verständnis von dem, was Sexualität bzw. das Sexuelle eigentlich ist – dem Freud‘schen Sexualitätsbegriff.

Katrin: Diese Punkte fand ich sehr stark. Aber auch, wenn Adorno fragt, woran knüpfen Rechtswissenschaftler, Juristen überhaupt an, wenn sie sagen, etwas was Sexualität betrifft, müsse strafbar sein.(1) Es kann nur um Selbstbestimmung gehen, wir müssen Sexualität aus der gesellschaftlichen Repression herausnehmen. Oder würdest Du das anders formulieren?
Myrte: Das wäre die Freud‘sche Position?

Katrin: Genau. Ich erinnere mich, dass Freud gegen die Strafbarkeit von Homosexualität argumentiert hat, da Homosexualität nicht durch den Menschen individuell zu beeinflussen ist. Deshalb gibt es keinen Zweck der Strafbarkeit. Adorno beruft sich darauf auch. Und um den Bogen zu schlagen, Abtreibung würde ich nicht vordringlich mit Sexualität verbinden, sondern mit Selbstbestimmung. Der Link zu Sexualität bei Adorno ist, dass das Strafrecht im Grunde oft an Verdrängungsmechanismen geknüpft ist.
Würdest Du das auch so sehen?
Myrte: Ja und nein. Also ich würde schon sagen, dass es eine Gesetzgebung auch die sexuellen Dinge betreffend braucht. Ich meine damit jetzt nicht homosexuellenfeindliche Paragraphen wie den 175. Aber Sexualität hat immer auch mit Macht und Differenz zu tun, und da gibt es die Möglichkeit des Missbrauchs, die Möglichkeit, dass »Stärkere« die Selbstbestimmung von »Schwächeren« missachten und verletzen. Doch das ist, glaube ich, auch nicht der zentrale Punkt bei Adorno. Vielleicht kann man das am Thema sexueller Missbrauch an Minderjährigen deutlich machen. Es ist ja nicht so, das sexuelle Übergriffe an Minderjährigen oder Schutzbefohlenen, und ich glaube, als solche muss man die auch klar benennen, nicht bestraft werden sollen.
Es geht Adorno eher darum, was sich da an Überschuss im Strafbedürfnis ausdrückt.
Mit welcher Härte gefordert wird, dass so genannte Kinderschänder bestraft werden, im Vergleich zum Beispiel zu Eltern, die ihre Kinder (tot)-schlagen. Also, da steckt eine ganz andere Energie drin, ein Überschuss im Strafbedürfnis, den es aufzuklären gilt.(2)
Und das verweist natürlich darauf, dass da, wie Du gesagt hast, irgendwie ein Tabu auch in der Rechtsprechung wirksam ist. Ich glaube, in dem Text geht es genau darum, zu differenzieren zwischen einem rational begründeten Straftatbestand und Strafen, oder Urteilen, in denen gesellschaftliche Tabus wirken, die letztlich irrational sind bzw. auf einer überlieferten Sexualmoral gründen, die sich wider einer durch die Psychoanalyse erfolgten Aufklärung behaupten. Das ist natürlich gegenüber dem bürgerlichen Recht, als Manifestation des »objektiven Geistes« ein ganz schöner Affront.

Katrin: Vielleicht ist die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen an Minderjährigen der schwierigste Punkt, um Adornos psychoanalytischen Ansatz verstehen zu können. Vielleicht wird das Tabu deutlicher bei der Frage des unzureichenden Schutzes für Prostituierte. Adorno beschreibt, dass Frauen, die der Prostitution nachgehen, nicht geschützt werden, wenn sie überfallen werden, dass Morde an ihnen nur sehr unzuverlässig aufgeklärt werden. Er schreibt wörtlich: »Daß in Deutschland, wo man tausendfachen Grund hätte, die Verfolgung wehrloser Gruppen zu scheuen, die der Prostituierten unentwegt weitergedeiht, ist unmissverständlich. Bleiben Morde an Prostituierten ungesühnt, so mag das in jedem Einzelfall plausibel zu entschuldigen sein, die Häufigkeit solcher ungeklärten Fälle jedoch sagt, verglichen etwa mit der Promptheit der Justiz bei Eigentumsdelikten, dass die gesellschaftliche Macht, wie immer auch unbewusst, denen den Tod wünscht, die für sie fälschlich die Lust verkörpern, die nicht sein soll.« Daran macht er fest, dass es Tendenzen in der Justiz gibt, die etwas weghalten sollen. Sowohl die Gesetze als auch die Auslegung der Gesetze beruhen in den 60er-Jahren nach Adorno nicht auf dem wissenschaftlichen Stand, sondern auf Vorstellungen von entweder Determinismus oder Willensfreiheit, die beide nicht mehr den wissenschaftlichen Erkenntnissen, also insbesondere den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Psychoanalyse zum Verhältnis Mensch und Gesellschaft, entsprechen.
Würdest Du das ähnlich formulieren?
Myrte: Ja, das stimmt, die Prostituiertenverfolgung ist ein besseres Beispiel. Ich würde Dir auch zustimmen, Adorno spricht von der Zurückgebliebenheit der rechtlichen Norm, da diese eher auf einem moralischen Urteil fußt, welches durch irrationale Motive geprägt ist.

Katrin: Er macht ja auch diese schönen Bemerkungen, Maßstab sei der gesunde Menschenverstand oder das Rekurrieren auf den Durchschnittsbürger. An dieser Stelle würde ich gerne einflechten, dass es 2008 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur sexuellen Selbstbestimmung gab, in dem erklärt wurde, dass moralische Auffassungen zur Sexualität nicht mehr herangezogen werden können.(3)
Für mich war nach Kenntnis dieses Urteils die Frage, warum bei der Gesetzesnovellierung zum Werbeverbot 2019 weiter allein auf die Rechtssprechung von 1976 und 1993 Bezug genommen wurde, die bei der Abwägung des Schutzes der betroffenen Rechtsgüter das Selbstbestimmungsrecht der Frauen ziemlich weit nach hinten schieben.
Meine Frage dazu ist, welches Tabu ist berührt, wenn man Frauen weiter dazu zwingen will, sich für Abtreibung vor der Gesellschaft verantworten zu müssen? Ahnst Du, wo das hingeht?
Myrte: Ja, diese Frage war auch in Deiner Hausarbeit aufgeworfen, und ich finde das eine sehr schwierige Frage. Welches Tabu ist da wirksam? Also zunächst würde ich festhalten, dass wir uns dem Tabu aus psychoanalytischer Betrachtungsweise nähern. Da verstellt das Tabu ja einem bestimmten Befriedigungswunsch den Weg, und verdrängt den Wunsch ins Unbewusste bzw. bringt ihn überhaupt als solchen erst hervor. Der Wunsch danach bleibt also wirksam und muss beständig abgewehrt werden. Das kann Lust und Angst erzeugen. Wenn es jetzt um die Ablehnung des Selbstbestimmungsrechts auf Abtreibung geht, könnte ich mir vorstellen, dass da die Abwehr der Potenz der Mutter, auch der sexuellen Potenz der Mutter eine Rolle spielt.

Katrin: Das klingt spannend. In der besagten Hausarbeit habe ich die Figur der Medea eingeführt. Euripides formuliert für Medea ca. 400 Jahre vor Christi, dass Frauen Kinder gebären und die Möglichkeit haben, sie zu töten. Diese Potenzen, Leben zu geben oder auch nicht werden seither tabuisiert.
Myrte: Ja, ich bin mir jedoch unsicher, ob man schon am Tabu dran ist, wenn man es auf einer gesellschaftlichen Ebene formuliert. Also meiner Meinung nach geht es eher darum zu erklären, warum Frauen nicht selbst bestimmen können sollten, ob sie das Kind bekommen oder nicht. Und da war meine erste Assoziation, dass es die Potenz der Mutter sein könnte, die auf einer unbewussten Ebene abgewehrt werden muss. Man kann sich ja vorstellen, dass der Prozess, ein eigenständiges Subjekt zu werden, ziemlich konflikthaft ist. Der Säugling ist am Anfang der Mutter hilflos ausgesetzt und darauf angewiesen, dass diese die Bedürfnisse des Säuglings erkennt und befriedigt. Vermutlich gibt es auch eine erotische, sexuelle Dimension zwischen Mutter und Kind, samt aller möglichen Phantasien, Ängste, Vorstellungen und Lust. Das war meine erste Annäherung zu sagen, dass die Abwehrmomente bezogen auf die Macht der Mutter in der Abtreibungsfrage als unbewusste Ängste wieder wirksam werden. Aber bestimmt gibt es auch noch andere Erklärungsmöglichkeiten.

Katrin: Da müsste man sich vielleicht auch die Veränderung der Geschlechtsbeziehungen angucken. Und welchen Stellenwert hat Schwangerschaft, Kinder kriegen und eine sozusagen gesellschaftlich geforderte Reproduktion? Vielleicht sind wir da wieder bei Adorno. Für Deutschland verweist er ja darauf, dass es zum »healthy sex life« der Amerikaner in den 60er-Jahren schon eine extreme Vorwegnahme durch die Nazis in Deutschland gab. Und die haben ja sehr klar eine völkische Ausrichtung auf Reproduktion der Volksgemeinschaft formuliert.
Myrte: Ja, auch Herbert Marcuse hat untersucht, wie die Nazis die Sexualität organisierten und gezeigt, dass darin einige Momente späterer Sexualökonomie – Integration des Sexuellen und Ausrichtung auf gesellschaftlich produktive Ziele – vorweggenommen waren. Mit dem Begriff des »healthy sex life« geht es inhaltlich noch einmal um etwas Anderes, da geht es nicht um die »Reproduktion einer Volksgemeinschaft«, aber auch hier ist der zentrale Aspekt, die Integration der Sexualität in funktionelle Zusammenhänge. Die Frage dabei betrifft vor allem den Wandel der Sexualmoral. Wie wurde es gesellschaftlich möglich, die Sexualität – etwas, das grundlegend als systemsprengend und gefährlich gegolten hat – so zu integrieren oder einzugemeinden, dass es selbst eine soziale Funktion erfüllt, gesellschaftlich nutzbar gemacht wird. Adorno spricht in dem Zusammenhang davon, dass der Sexus entgiftet wurde.

Katrin: Er hat es auch so schön gesagt, wenn jedes Mädchen in einer gut situierten Familie schon mit 15 oder 16 ihren Freund haben kann, warum sprechen wir dann noch von sexuellen Tabus. Wie macht Adorno deutlich, dass die Tabus sich nicht auflösen, obwohl die Gesellschaft scheinbar freier mit Sexualität umgeht?
Myrte: Zum einen sagt Adorno, dass Sexualtabus weiterhin ganz konkret in der Rechtsprechung wirksam sind. Sozusagen an den ›Rändern‹ der sexuell befreiten Gesellschaft wird die Abwehr des sexuell Anstößigen mit der gleichen oder noch gesteigerten Rigidität betrieben. Adornos Beispiele hatten wir ja schon besprochen, Paragraph 175, der 1967 noch in Kraft war, dann einerseits der Umgang mit Prostituierten, Kriminalisierung der Prostituierten und andererseits der fehlende Schutz für sie, und der strafrechtliche Umgang, wenn es zum Sex zwischen Erwachsenen und Minderjährigen kommt.
Adorno nimmt das Problem aber noch von einer anderen Seite in Angriff. Da ist die These, dass auch im Feld der sexuellen Freiheiten und Freizügigkeiten weiterhin ein Tabu wirksam ist. Das Tabu zeigt sich aber nicht mehr in seiner konkreten Gestalt. Und hier wird es dann ziemlich kompliziert. Vielleicht kann man so anfangen: Im psychoanalytischen Sinne ist das spezifisch Sexuelle immer das Verbotene, das, was einer Vergesellschaftung grundlegend entgegensteht, das, was grade nicht in einer sozialen Funktion aufgeht. Dieses Verständnis von Sexualität muss man voraussetzen, um Adornos Argumentation zu folgen.
Adornos These ist nun – und der ganze Text hat ja einen sehr thesenhaften Charakter –, dass mit der sexuellen Liberalisierung eine noch tiefere Verdrängung erfolgt, weil das Tabu als solches selber verdrängt wird. Anders gesagt, in einer Gesellschaft in der anscheinend alles möglich ist, darf es offensichtlich keine Tabus mehr geben. Aber das Tabu ist nicht abgeschafft. Das Tabu betrifft immer noch das Sexuelle, das nicht unmittelbar eine soziale Funktion erfüllt. Ich versuche mal, das beispielhaft auszuführen:
Gesellschaftlich tolerierte Sexualität hat eine spezifische Erscheinungsweise, sie ist massiv in Verwertungslogiken eingebunden, Sex ist produktiv. In Gesundheitsratgebern wird Sex empfohlen, weil es gut für den Kreislauf und die Immunabwehr ist. Online Dating-Portale sehen aus wie Warenhäuser und kleine Sex- und Drogenexzesse sind gut integrierbar, wenn man nur werktags wieder zur Arbeit kommt. Den Begriff hattest du schon eingeführt, Adorno nennt es das »healthy sex life«. Das Tabu, das da gewissermaßen weiter drinsteckt, beträfe das Sexuelle, das eben keine soziale Funktion erfüllt, weiterhin nicht sein darf und abgewehrt werden muss. Und überall dort, wo das eigene Verdrängte wieder erscheint oder sich gesellschaftliche Gruppen als Projektionsfläche für das eigene Verdrängte anbieten, da wird in sexualliberalen Zeiten, nach Adorno, sogar umso härter verfolgt, also vor allem da, wo das (unterstellte) sexuelle Glück als unverdient erscheint.

Katrin: An dieser Stelle führt er die Partialtriebe ein, dass vor allem diese abgewehrt werden?
Myrte: Genau, die werden abgewehrt. Die Psychoanalyse kennt verschiedene Partialtriebe, zum Beispiel den oralen oder den analen Partialtrieb. Sie spielen in der infantilen Sexualität, also bei Freuds Begriffskomplex der polymorph-perversen ›Organisation‹ der Sexualität eine große Rolle. Freud grenzt sie ab von der erwachsenen Sexualität, die sich dadurch auszeichnet, dass die verschiedenen Strebungen unter dem Genitalprimat zusammengefasst werden. In dem Text geht es m.E. mit den Partialtrieben um jenes Sexuelle, das diffus nach allen Richtungen geht, wie Adorno sagt, das also grade nicht einer sexuellen Ordnung in dem Sinne entspricht, dass es eine, die verschiedenen Strebungen regulierende Instanz gibt. Später fallen die meisten Triebe unter die Herrschaft des Ichs, aber die Sexuellen verbleiben immer in einer gewissen Opposition, könnte man sagen. Damit ist das Prinzip der Nicht-Identität angesprochen, das nach Adorno das sexuelle Glück ausmacht. Ich glaube, was Adorno an der Liberalisierung problematisiert, ist, dass diese Momente von Nicht-Identität weiter und noch tiefgehender verdrängt werden und die Sexualität mehr und mehr in den Dienst des Ichs gestellt wird.

Katrin: Ich hatte es so verstanden, dass man im Anderen eigentlich vor allem das liebt, was man selber liebt und nicht das Fremde. Dass darüber sexuelle Erfüllung sehr, sehr schwierig wird. Das Ganze führt in eine, ich sag es jetzt mit meinen Worten, Sexualität in einer Form von langweiliger Einbahnstraße, die eingehegt ist und mit der das Interesse an Sexualität schwindet. Oder nicht nur das Interesse, sondern tatsächlich das Begehren schwindet. Aber warum führt dies dann zu einem noch stärkeren Tabu? Wenn die Tabuisierung von Sexualität durch Religion nicht mehr da ist, dann führt dennoch dieser Verlust an Sexualität dazu, dass die Gesellschaft noch eifernder wird? Oder ist das zu einfach ausgedrückt?
Myrte: Ja. Ich glaube, da sind auch mehrere Aspekte drin. Die Überlegung, dass etwas, also das Tabu, das nicht mehr ernst genommen wird, weil es nicht mehr rückgekoppelt ist an einen Inhalt oder an Instanzen, an die man glaubt, umso wirkmächtiger wird, begründet er damit, dass man sich dann selbst umso mehr beweisen muss, dass da doch etwas dran ist, woran man glaubt. So gesehen potenziert sich dann die Wirkung des Tabus, weil man durch die permanente Selbstbestätigung es immer wieder hervorbringt. Also die Gesellschaft wird einerseits liberaler und gegen die Ränder wird sie in ihrem Verfolgungswahn umso rigider. Das beruht auf der Überlegung, dass weiterhin Mechanismen der Verdrängung wirksam sind.
Die Idee ist ja, dass man es erst einmal mit einer Sexualität zu tun hat, die noch keine soziale Funktion erfüllt. Und dass die Gesellschaft oder die Kultur eine Art von Bändigung der Triebe übernehmen. Und in dieser Bändigung der Triebe aber auch immer etwas nicht aufgeht. Und jetzt scheint es so, als ob das Sexuelle ganz im Gesellschaftlichen aufzugehen vermag. Und da fragt dann Adorno, was ist aber mit dem, was nicht im Gesellschaftlichen aufgeht, dem, wie er sagt, eigentlichen ›sexuellen Aroma‹. Das muss weiterhin verdrängt werden. Das muss für das Selbstverständnis sexualliberaler Gesellschaften sehr irritierend sein.

Katrin: Ja, ich glaube auch, das ist sehr irritierend. Ich denke, wir müssen jetzt trotzdem zum Ende kommen. Vielleicht noch eine abschließende Bemerkung?
Myrte: Ja. Ich würde vielleicht versuchen, noch einmal den Bogen zu spannen zum Recht. Adornos These ist, dass das Recht – zumindest in Teilen – als Niederschlag der Sexualtabus zu dechiffrieren wäre. Also, dass die Gesetze nicht objektiv und rational sind, sondern dass sie zum Teil auf irrationalen Motiven und moralischen Urteilen fußen. Für die Ausgabe Eures Heftes ist es ja – denke ich – vor allem interessant, das Recht auf antifeministische Motive hin zu untersuchen und welche Tabus darin möglicherweise wirksam sind, also zum Beispiel bezogen auf die Paragraphen 218, 219. Vermutlich gibt es da noch mehr Regelungen, wo eine psychoanalytisch orientierte Auseinandersetzung zur Aufklärung beitragen könnte. Das fände ich sehr spannend.

Katrin: Ich auch. Dankeschön für das Gespräch.

Myrte Palatini ist Masterstudentin des Studiengangs Psychoanalytische Kulturwissenschaften an der International Psychoanalytic University (IPU) in Berlin.
Katrin Brockmann ist Rechtsanwältin in Berlin und gegenwärtig noch Gasthörerin an der IPU sowie Mitglied im RAV.

Zum Nachlesen:

Theodor W. Adorno, Sexualtabus und Recht heute, https://www.youtube.com/watch?v=vgdMTUBb3yE
Theodor W. Adorno, Sexualtabus und Recht. Kulturkritik und Gesellschaft (Gesamtausgabe, Band 10). Frankfurt/M. 2003.


(1) Drei Abhandlungen über Sexualtheorie (1905), S. 133ff. in: »Psychoanalyse. Ausgewählte Schriften«. Stuttgart 1990; zur potenziellen Bisexualität und später deutlicher zu den sozialen Implikationen, in: »Das Unbehagen in der Kultur« (Stuttgart 2010): »Die Objektwahl des geschlechtsreifen Individuums wird auf das gegenteilige Geschlecht eingeengt, die meisten außergenitalen Befriedigungen als Perversionen untersagt. Die in diesen Verboten kundgegebene Forderung eines für Alle gleichartigen Sexuallebens setzt sich über die Ungleichheiten in der angeborenen und erworbenen Sexualkonstitution der Menschen hinaus, schneidet eine ziemliche Anzahl von ihnen vom Sexualgenuß ab und wird so eine Quelle schwerer Ungerechtigkeit«., S. 53.

(2) Der Begriff »Kinderschänder« wurde von Adorno benutzt. Die Redaktion lehnt die Benutzung des Begriffs ab. Aus diesem Grund wurde er relativiert. Der Begriff ist jedoch auch gegenwärtig von Interesse, da er auch fünfzig Jahre später von Rechten als ideologischer Kampfbegriff benutzt wird. Der Redaktion sind Autos von Nazis bekannt, auf denen »Todesstrafe für Kinderschänder« gefordert wird. Der von Adorno beschriebene Überschuss an Strafbedürfnis wird von den Rechten gegenwärtig weiter bewusst politisch genutzt.

(3) 2 BvR 392/07 vom 26.02.2008, zit.n. juris: »Einerseits trugen mehrere Strafrechtsreformen einem gewandelten gesellschaftlichen Verständnis von Sexualmoral und einer in Rechtspolitik und Rechtswissenschaft geäußerten Forderung nach strikter ›Trennung von Strafrecht und Moral‹ Rechnung‹ (vgl. Hanack, Empfiehlt es sich, die Grenzen des Sexualstrafrechts neu zu bestimmen? Verhandlungen des 47. Deutschen Juristentags 1968, Gutachten A, S. 28 ff. m.w.N.). Dieser Tendenz, die zusammenfassend als ›Entkriminalisierung des Sexualstrafrechts‹ und ›Wandel von einem am Schutz moralischer Standards orientierten Strafrecht zum Rechtsgüterschutz‹ (Renzikowski, in: Münchener Kommentar, StGB, 2005, Vor §§ 174 ff. Rn. 2, 61) bezeichnet wurde, folgten die Abschaffung der Strafbarkeit des Ehebruchs, der Homosexualität unter Erwachsenen, der Unzucht mit Tieren und des Erschleichens des außerehelichen Beischlafs durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 645) sowie die mit dem Vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I S. 1725) vorgenommene Lösung des Sexualstrafrechts von der Sanktionierung von Unmoral, was unter anderem zu einer Änderung der Überschrift des dreizehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs in ›Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung‹ (vorher: ›Straftaten gegen die Sittlichkeit‹) führte, und die Streichung des § 175 StGB (Strafbarkeit homosexueller Handlungen mit Jugendlichen) durch das Neunundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl I S. 1168)«.