Kollektive Verantwortungsübernahme und transformative Gerechtigkeit
Alternative zum Rechtssystem?
Ronska Grimm und Anya Lean
Dem deutschen Strafrecht steht zur Ahndung sexualisierter Gewalt bisher einzig das Strafrechtssystem zur Verfügung. Dieses System versagt – wie wir zeigen werden – auf mehreren Ebenen. Die Schwächen des aktuellen Systems wurzeln dabei hauptsächlich in institutionell verankerten Unterdrückungsmechanismen, die einen gerechten Zugang zu Rechtsschutz in den betreffenden Fällen erheblich erschweren oder gänzlich unmöglich machen. Selbst im Falle eines gerechten Verfahrens führt dessen Ergebnis auf Täterseite häufig nicht zu der von den betroffenen Mandant*innen gewünschten Verantwortungsübernahme und Verhaltensänderung. Eine alternative Möglichkeit zur Beseitigung dieser Mängel sehen wir nach genauerer Betrachtung ihrer Genese eher nicht in staatlich organisierten Verfahren, sondern in selbstorganisierten und dialogischen Prozessen der Aufarbeitung wie sie etwa durch das Modell der kollektiven Verantwortungsübernahme und das Modell der transformativen Gerechtigkeit entworfen werden.
Da diese aus den USA stammenden Konzepte in Deutschland bisher nahezu unbekannt sind und ihrer Umsetzung daher erheblichen praktischen Schwierigkeiten begegnet, besteht unser Anliegen vor allem darin, zu sensibilisieren und ein grundlegendes Bewusstsein zu schaffen für alternative Möglichkeiten der Aufarbeitung, die, auch wenn sie den Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit bereits verlassen, für Anwält*innen insoweit relevant werden können, als sie für Mandant*innen neue Handlungsfelder eröffnen und damit zwangsläufig auch die anwaltliche Beratungstätigkeit beeinflussen.
Nach dem Rechtsstaatsprinzip liegt das Gewaltmonopol in den Händen des Staates. Aus dem Verbot der Selbstjustiz folgen Schutzpflichten des Staates gegenüber Verletzten durch Gewalt. Die Istanbul-Konvention benennt Gewalt gegen Frauen*(1) und Trans*-Personen als Menschenrechtsverletzung. Der Staat muss Gewalt gegen Frauen* und Trans*-Personen verhindern und gegebenenfalls ahnden. Als entsprechendes Werkzeug ist ausschließlich das Strafrecht vorgesehen. Eine Anzeige ist für viele Verletzte jedoch keine Option. Das System versagt hier auf verschiedenen Ebenen:
1. Rassistische Gesetzgebung
Wird eine Person angezeigt, die eine Einbürgerung anstrebt, wird ihr Einbürgerungsverfahren bis zum Ende des Strafverfahrens ausgesetzt. Die Einbürgerung wird sodann in der Regel bei Verurteilungen von über drei Monaten Freiheitsstrafe abgelehnt. Personen ohne deutschen Pass droht neben den Sanktionen des StGB bei einer Verurteilung möglicherweise zusätzlich die Ausweisung und Abschiebung. Dies führt zu einer potentiellen Doppelbestrafung allein aufgrund der Staatsangehörigkeit der beschuldigten Person. Viele linke und migrantische Verletzte hält dies von einer Anzeige ab.
2. Nicht erfüllbare Anforderungen des Strafverfahrens
Anforderungen an Verletzte sind bei einer Anzeige nach geschlechtsspezifischer Gewalt bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kaum zu erfüllen. In allen Abschnitten des Strafverfahrens spielen Vorannahmen, wie sich ein ›richtiges Opfer‹ verhalten würde und (unbewusste) Schuldzuweisungen eine Rolle. Das Strafverfahren ist daher für viele Verletzte eine Belastung, der sie sich aus guten Gründen nicht aussetzen wollen.
Für die Verletzte eines Sexualdelikts wirkte es sich auch im Jahr 2020 grundsätzlich nachteilig auf die Erfolgsaussicht eines Strafverfahrens aus, wenn sie bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die nachfolgenden Merkmale nicht erfüllte:
- Sie muss sofort nach der Tat angezeigt haben.
- Sie muss sofort alle Spuren gerichtsfest dokumentieren lassen.
- Sie sollte nicht in der Kindheit missbraucht worden sein.
- Sie sollte gut deutsch sprechen.
- Sie sollte die Grundlagen des Rechtssystems verstanden haben und ihre Rechte kennen.
- Sie muss ein gutes Gedächtnis haben und sich vor allem Daten und Uhrzeiten gut merken können.
- Sie darf keine psychischen Vorerkrankungen haben.
- Sie darf nicht schon einmal ergebnislos angezeigt haben.
- Sie sollte weder körperliche Behinderungen noch kognitive Beeinträchtigungen haben.
- Sie sollte nicht stark übergewichtig sein.
- Sie darf sich als Jugendliche nicht geritzt haben.
- Sie sollte mit dem Beschuldigten keine Beziehung gehabt haben.
- Oder sie muss ihn nach der ersten Handgreiflichkeit sofort verlassen haben.
- Sie sollte nicht freiwillig mit auf ein Hotelzimmer gegangen sein.
- Sie darf auf keinen Fall mit ihm in einem Umgangs- oder Sorgerechtsstreit liegen.
- Sie sollte besser nicht mit dem Beschuldigten Drogen oder Alkohol konsumiert haben.
- Sie darf nicht in eine Schockstarre verfallen sein.
Es ist erfahrungsgemäß nicht möglich, eine Vergewaltigung erfolgreich anzuzeigen, wenn man nach der Vergewaltigung noch einmal – etwa an einem anderen Tag – einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Täter hatte. Gerade in Beziehungen kommt das aber vor.
Liegen mehrere dieser Don‘ts gleichzeitig vor, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung im Ermittlungsverfahren exponentiell an. Dabei sind die Anforderungen, die über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens entscheiden, für bestimmte Menschengruppen prinzipiell schwerer zu erfüllen.
So dürfte eine Frau*, die kein deutsch spricht und eine leichte Intelligenzminderung hat, niemals in der Lage sein, die BGH-Kriterien bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zu erfüllen. Schon eine deutschsprachige Person mit kognitiven Beeinträchtigungen dürfte die Kriterien nur ausnahmsweise erfüllen können. Dies liegt daran, dass die deutsche Justiz nicht auf Menschen mit Behinderungen ausgerichtet und teilweise räumlich und technisch nicht auf besondere Bedarfe zugeschnitten ist. Bis heute ist es für gehörlose Menschen nicht möglich, in einer Notsituation direkt den Notruf zu wählen. Ein weiteres gravierendes Problem besteht darin, dass Polizeibeamt*innen mangels Problembewusstseins und Schulung nicht in der Lage sind, eine Vernehmung in Leichter Sprache(2) durchzuführen. Behinderungsbedingte Schwierigkeiten einer Aussage werden nicht entsprechend berücksichtigt, sondern führen fast unmittelbar zu einer Einstellung des Verfahrens. Und das erfolgt vor dem Hintergrund, dass Frauen mit Behinderungen um ein Vielfaches häufiger von Gewalt betroffen sind als der weibliche Bevölkerungsdurchschnitt.(3)
Die Anforderungen des BGH sind also so konzipiert, dass ihre Erfüllbarkeit stark von der gesellschaftlichen Positionierung der betroffenen Person abhängt. Je stärker eine Person durch eines oder mehrere der im Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG benannten Diskriminierungsmerkmale (Geschlecht, Abstammung, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauung, Behinderung) markiert ist, desto schlechter stehen ihre Chancen, den Anforderungen im Ermittlungsverfahren gerecht werden zu können und damit letztlich zur erstrebten Verurteilung des Täters zu gelangen. Dies bedeutet, dass die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ein erhebliches Diskriminierungspotential aufweist, das in Fällen intersektionaler Überschneidungen von Diskriminierungsmerkmalen in einer Person noch um ein Vielfaches erhöht ist.
Das System schützt einen großen Teil der Bevölkerung faktisch also nicht. Und es schützt gerade die vulnerabelsten Menschen in unserer Gesellschaft nicht.
Dieses Problem ist nicht über Gesetzesverschärfungen lösbar. Es geht auch nicht darum, die Unschuldsvermutung aufzuweichen. Um in die Nähe von Verfahrensgerechtigkeit zu kommen, wäre es vor allem notwendig, dass Polizei und Justiz verpflichtende Fortbildungen zu Ursachen, Dynamiken und Folgen von geschlechtsspezifischer Gewalt erhalten, dass potentielle Folgen von Traumatisierung auf die Gedächtnisleistung berücksichtigt werden und dass Richter*innen die StPO im Einklang mit höherrangigem Recht, wie beispielsweise der Istanbul-Konvention (IK), anwenden. Diese sieht in Art. 46 beispielsweise vor, dass Gewalt gegen eine Ex-Partner*in strafschärfend berücksichtigt werden kann, während dies im Berliner Strafgericht tendenziell eher strafmildernd gewertet wird. Auch die restriktive Anwendung des § 68 Abs. 2 StPO verstößt gegen Art. 56 Abs. 1 IK. Oftmals wird in Vergewaltigungsprozessen auch ausführlich nach der sexuellen Vorgeschichte und dem Verhalten der betroffenen Frau* gefragt, obwohl dies weder relevant noch notwendig ist. Dies ist nach Art. 54 IK unzulässig.
Vor allem aber muss anerkannt werden, dass homogen zusammengesetzte Gerichte keine ›neutralen‹ oder ›objektiven‹ Entscheidungen fällen können. Leistung und die richtigen Kontakte sind ausschlaggebend für die Ernennung und Beförderung von Richter*innen. Sowohl Leistung als auch die richtigen Kontakte hängen von der sozialen Herkunft ab. Wir wissen, dass Menschen, die gezwungen sind, neben dem Studium arbeiten zu gehen und/oder erhebliche Kapazitäten aufwenden müssen, um eigene rassistische, trans- oder homofeindliche Diskriminierung im Alltag aufzufangen um handlungsfähig zu bleiben, weniger Zeit haben, sich auf das Examen vorzubereiten. Wir wissen aufgrund von Untersuchungen, dass männlich besetzte Prüfungskommissionen weibliche Absolventinnen schlechter benoten. Wir wissen, dass Richter*innen, die Angehörige versorgen und dadurch seltener im Gericht sind, seltener befördert werden. Die Personen, die in den höheren Instanzen die Urteile sprechen, sind überwiegend weiß, heterosexuell, nicht alleinerziehend, relativ alt und cis-männlich. Ihre Positionierung hat Auswirkungen darauf, wie sie einen Sachverhalt bewerten. Sie entscheiden dann nicht etwa über die Frage, wann einer migrantischen Zeugin geglaubt werden kann und wann nicht. Sondern sie entscheiden, wann einem Zeugen geglaubt werden kann – unter Zugrundelegung eines normierten Bildes eines Zeugen, das ihnen selbst entspricht. Diese Schablone wird auf alle Zeug*innen gelegt, ohne zu erkennen, dass sie nicht passt. Dabei wird die Auffassung vertreten, unter Anwendung derselben Schablone auf alle seien ›alle vor dem Gesetz gleich‹. Einfache Transfer- und Reflexionsleistungen werden teilweise nicht erbracht. Die Notwendigkeit für regelmäßige Anti-Bias-Trainings wird nicht eingesehen. Fehlurteile sind die Folge. Solange homogen besetzte Gerichte nicht reflektieren, dass ihre Entscheidungen aufgrund des wenig diversen Erfahrungshintergrundes nicht neutral und objektiv sein können, wird Verfahrensgerechtigkeit nicht eintreten. Eine Verurteilungsquote bei Vergewaltigungen von unter 10 Prozent bleibt die Folge. Ein Baustein hiergegen wären heterogen besetzte Gerichte und regelmäßigen Anti-Bias-Trainings.
3. Die Sinnlosigkeit der Verurteilung
Selbst wenn der*die Mandant*in dem geforderten Bild des glaubwürdigen Zeug*in entspricht und eine Verurteilung erreicht wird, bringt diese im Grunde nichts. Keine der im Gesetz vorgesehenen Strafen macht die Welt besser. Das Unrecht wird durch drei Jahre Haft ebenso wenig aufgewogen wie durch fünf. Was viele Mandant*innen eigentlich wollen, ist, dass der Täter die Verantwortung für sein Handeln übernimmt und sein Verhalten zukünftig ändert. Das kann durch Strafen laut Rückfallstatistik eher nicht erreicht werden.
Aus unterschiedlichen Richtungen kommend, dürften sich Nebenklage und linke Strafverteidigung, die die Utopie einer Welt ohne Knäste nicht aus den Augen verlieren, einig sein:
Wir brauchen Alternativen!
Bislang gibt es aus unserer Sicht keine funktionierenden Alternativen, die weniger belastend sind und zu gerechteren Ergebnissen führen. Es gibt aber Konzepte, die wir hier vorstellen möchten und die zum Nachdenken anregen sollen.
Eine Möglichkeit, mit erlebter Gewalt umzugehen, stellt das Konzept der transformativen Gerechtigkeit dar.
Transformative Gerechtigkeit ist eine Idee und Bewegung, die ursprünglich in den USA entstanden ist. Ihr liegt die Erkenntnis zugrunde, dass staatliche Institutionen immer auch am Unterdrückungssystem beteiligt sind, weshalb kein Vertrauen in den Umgang des Staates mit Gewalt bestand. Die Bewegungen wurden vor allem von Schwarzen Cis-Frauen, Queers und Trans*-Menschen getragen und verbanden sich mit dem Widerstand gegen den industriellen Gefängnis- Komplex, weißen Mainstream-Feminismus und institutionalisierte Anti-Gewalt-Arbeit.
Die ursprünglich von dieser Bewegung entwickelten Theorien können unter den Begriffen transformative Gerechtigkeit (transformative justice) und kollektive Verantwortungsübernahme (community accountability) gefasst werden. Das Konzept der restaurativen Gerechtigkeit (restorative justice) ist ein weiteres Mittel eines alternativen Umgangs mit Gewalt. Die Verletzung wird im zuletzt genannten Konzept als zwischenmenschliche Verletzung begriffen und weniger als Verletzung des Gesetzes. Daher steht die Wiedergutmachung des erlebten Unrechts im Verhältnis zwischen der verletzten Person und dem Täter im Vordergrund.
Wir wollen uns hier genauer mit der transformativen Gerechtigkeit beschäftigen.
Das Konzept der transformativen Gerechtigkeit bezieht sich auf die Kritik an der Gleichsetzung von Gerechtigkeit mit Strafe und Schuld sowie auf die Ungerechtigkeiten des konkreten Justizsystems selbst. Sie hat das Ziel, individuelle Gerechtigkeit und kollektive Befreiung herzustellen. Die Verantwortungsübernahme der gewaltausübenden Person für ihre Tat steht dabei im Vordergrund. Dabei erhält sie Unterstützung durch eine Gruppe, die ihr hilft, eigene Handlungsmuster zu verstehen, sich zu verändern und zukünftig sexuelle Gewalt nicht mehr auszuüben. Ziel ist ein Anerkennen der verursachten Tatfolgen und der ernst gemeinte Versuch der Wiedergutmachung. Im gesamten Prozess wird konsequent die Sichtweise der von Gewalt betroffenen Person eingenommen. Eine weitere Unterstützungsgruppe gewährleistet, dass die Sicherheit sowie die Forderungen und Bedürfnisse der verletzten Person sichergestellt und berücksichtigt werden.
Transformative Gerechtigkeit ist ein selbstorganisierter Prozess ohne staatliche Beteiligung, um Betroffene zu unterstützen und zukünftige Gewalt zu verhindern. Über den individuellen Vorfall hinaus geht es dabei auch um die Veränderung der Gesellschaft selbst.
Versuche der Umsetzung und ihre Grenzen
Das Konzept der transformativen Gerechtigkeit begreift Gesellschaft als ein intersektionales komplexes System von Privilegierungen und Unterdrückungen. Findet sich eine Gruppe, die einen Übergriff mit dem Konzept der transformativen Gerechtigkeit aufarbeiten will, ist daher neben der Kenntnis des Konzepts und seiner Hintergründe eine wichtige Voraussetzung, dass die Mitglieder der Gruppe sich über eigene Positionierungen in Bezug auf gesellschaftliche Machtverhältnisse bewusst sind, um Diskriminierungserfahrungen von Betroffenen nicht zu reproduzieren.
Momentan findet transformative Arbeit in unserer Gesellschaft meist in linken Zusammenhängen und außerhalb entlohnter Arbeitsverhältnisse in der Freizeit statt. Oft wird sie von Frauen* geleistet. Erfolgreiche Prozesse dauern häufig bis zu mehreren Jahren. Die Risiken bestehen darin, dass sich die Gruppe oder einzelne ihrer Mitglieder mit dem Projekt zeitlich oder emotional überfordern, dass sich die gewaltausübende Person der transformativen Arbeit entzieht oder die vereinbarten Regeln verletzt. Zudem besteht die Gefahr, dass durch die intensive Arbeit mit der gewaltausübenden Person die Parteilichkeit für die Position der verletzten Person verloren geht.
Es gibt im deutschsprachigen Raum im Gegensatz zu englischsprachiger Literatur bislang nur wenige Anleitungen zur Durchführung der transformativen Arbeit. Umso wichtiger sind die beiden 2018 erschienen Bücher: Respons, »Was tun bei sexualisierter Gewalt – Handbuch für die Transformative Arbeit mit gewaltausübenden Personen« (Münster 2018) und Melanie Brazzell, »Was macht uns wirklich sicher? – Ein Toolkit zu intersektionaler transformativer Gerechtigkeit jenseits von Gefängnis und Polizei« (Münster 2018). Vor allem ersteres bietet einen konkreten Leitfaden zur Umsetzung Transformativer Gerechtigkeit als selbstorganisiertem Prozess. Doch auch mit Hilfe der Handlungsempfehlungen ist die transformative Arbeit sehr komplex und kann nicht ohne gute Vorbereitung von Gruppen spontan angewandt werden.
Transformative Gerechtigkeit hat nicht das Ziel, die gewaltausübende Person zu bestrafen oder auszuschließen. Gleichwohl hat sie auch gerade nicht das Ziel, sie zu schützen. Vielmehr folgt sie der Annahme, dass für Verletzte oft bessere Ergebnisse erzielt werden können, wenn ausgehend von den Bedürfnissen und Wünschen der verletzten Person ein Dialog mit dem Täter versucht wird. Die kontinuierliche Einbeziehung der Betroffenenperspektive ist deshalb unverzichtbar.
Falsch angewendet wurde das Konzept der transformativen Gerechtigkeit beispielsweise beim Umgang mit Henning F., der beim linken Festival ›Monis Rache‹ 2016 und 2018 mit einer heimlich installierten Kamera in einem Dixie-Klo entwürdigende Videos von weiblich gelesenen Personen herstellte und im Anschluss auf einer Pornoplattform hochlud. Einzelne Personen aus dem Kreis der Festival-Organisator*innen, die im September 2019 als erste von den Taten erfuhren, informierten weder die Mitorganisator*innen, noch potenziell Betroffene oder die Öffentlichkeit, bevor sie erste Schritte unternahmen. Der Täter war jahrelang Teil der kollektiven Organisationsstruktur des Festivals gewesen. Stattdessen entschlossen sie sich, mit dem Täter nach dem Prinzip der transformative justice zu arbeiten. Durch die Drohung, seinen Namen zu veröffentlichen, zwangen sie den Täter zur Mitarbeit. (Potenziell) Betroffene waren nicht in den Prozess eingebunden, obwohl das Transformative Justice-Konzept dies eigentlich explizit vorsieht. So wurde die Anonymität des Täters über den Schutz von potenziell Betroffenen gestellt. Die Perspektiven, die Sicherheit und die Forderungen der betroffenen Personen konnten so in ihre Aufarbeitung des Vorfalls nicht einfließen. Faktisch wurde durch die falsch verstandene Anwendung des Konzeptes Täterschutz betrieben.(4) Das Bespiel zeigt, wie wichtig Transparenz und Offenheit in der Transformativen Gerechtigkeit sind, aber auch welche gesellschaftlichen Voraussetzungen notwendig sind, um einen transformativen Prozess zu ermöglichen.
Umsetzungen von Konzepten Transformativer Arbeit im deutschen Recht
Nur wenige Elemente der Konzepte der transformativen oder restaurativen Gerechtigkeit und ihrer Ideen sind bereits im deutschen Strafrecht angelegt:
Zu nennen ist hier jedoch der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich (TOA). Dieser basiert genauso wie die vorgestellten alternativen Konzepte auf Freiwilligkeit aller Beteiligten und hat Wiedergutmachung sowie nachhaltige Wiederherstellung des Rechtsfriedens zum Ziel. Er stellt eine Sonderform der Mediation dar, die nach Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft von einer speziellen Ausgleichsstelle durchgeführt wird. Der Unterschied zu alternativen Modellen besteht darin, dass beim TOA der Staat involviert ist und dass der Gedanke, auf zugefügtes Leid durch Bestrafung zu reagieren, auch im TOA weiter präsent ist. Hat der Beschuldigte seine Tat im Bemühen darum, mit der Verletzten einen Ausgleich zu erreichen, seine Tat wieder gut gemacht (§ 46a StGB), kann die Strafe lediglich gemildert werden. Eine Einstellung oder ein Absehen von Strafe ist nur bei Vergehen möglich oder wenn nur eine Sanktion bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe verwirkt ist. Bei Vergewaltigungen ist dies grundsätzlich somit nicht möglich. Die entscheidende Voraussetzung für einen TOA besteht darin, dass der Sachverhalt unstreitig ist. Die beschuldigte Person muss bei einem erfolgreichen TOA die Verletzung der anderen Person anerkennen und sich entschuldigen. Damit kommt bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen der TOA in der Regel nicht in Betracht. Da ein TOA bei Verbrechen nicht zu einer Straffreiheit führt, ist es derzeit bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nach Vergewaltigungen aus Verteidigungssicht kaum ratsam, dem Mandanten zu empfehlen, Verantwortung zu übernehmen und die Vergewaltigung zuzugeben. Wie oben beschrieben, ist bei Schweigen oder Bestreiten der Vorwürfe eine Einstellung oder ein Freispruch wahrscheinlich. Die derzeitige Ausgestaltung des TOA steht damit bei Aussage-gegen-Aussagekonstellationen einer Verantwortungsübernahme und der Herstellung von Rechtsfrieden entgegen. Da auch die häufigen Ziele der verletzten Person, wie die Anerkennung der Tatfolgen, ernstgemeinte Wiedergutmachung und Reflektion und Änderung des gewaltausübenden Verhaltens nicht durch eine Verurteilung erreicht werden können, kann die Geeignetheit des Strafverfahrens für viele Fälle sexualisierter Gewalt ganz grundsätzlich in Zweifel gezogen werden.
Anwendung in der anwaltlichen Praxis / Fazit
Sicherlich dürfte die Begleitung von transformatorischen Gruppenprozessen den Bereich der anwaltlichen Tätigkeit verlassen. Grundsätzlich besteht unsere Aufgabe jedoch darin, Mandant*innen den sichersten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zu ihrem Ziel aufzuzeigen. Das kann auch bedeuten, dass wir von Gewalt betroffenen Personen, die in unsere Beratung kommen, zumindest Möglichkeiten jenseits einer Strafanzeige aufzeigen können. Noch fehlt es gesamtgesellschaftlich an Wissen zu alternativen Modellen und an Gruppen, die hierzu arbeiten. Wenn wir uns aber das stigmatisierende und potentiell re-traumatisierende Strafverfahren als derzeit einzige Alternative vor Augen halten, sollten wir als Gesellschaft schleunigst alles daransetzen, die transformative Gerechtigkeit in unseren Alltag zu integrieren.
Ronska Grimm und Anya Lean sind Rechtsanwält*innen in Berlin und beide Mitglied im RAV.
(1) Das Gendersternchen (*) hinter einem Wort dient als Verweis auf den Konstruktionscharakter von ›Geschlecht‹. ›Frauen*‹ beispielsweise bezieht sich auf alle Personen, die sich unter der Bezeichnung ›Frau‹ definieren, definiert werden und/oder sich sichtbar gemacht sehen.
(2) Leichte Sprache ist ein Sprachkonzept, das die deutsche Sprache maximal vereinfacht, damit auch Menschen, die aufgrund einer Leseeinschränkung keinen Zugang zur Standardsprache haben, Texte lesen und verstehen können. Die sprachliche Vereinfachung geht mit einer optischen Darbietung der Texte einher, die das Lesen erleichtert (vgl. www.npridik.de/leichte-sprache/) – die es in Deutschland aber nicht gibt.
(3) Monika Schröttle, Claudia Hornberg et al., Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland. Ergebnisse der quantitativen Befragung. Endbericht (hgg. vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend). Berlin 2013; für Österreich vgl. die aktuelle Studie: Hemma Mayrhofer, Anna Schachner, Sabine Mandl, Yvonne Seidler, Erfahrungen und Prävention von Gewalt an Menschen mit Behinderungen (hgg. vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, BMASGK). Wien 2019.
(4) Vgl. Statement des Kollektivs ›Monis Rache‹ auch zur transformative justice, monisrache.wtf; www.akweb.de/bewegung/aber-bei-uns-kommt-sowas-doch-nicht-vor/; Doku ›Spannervideos: Wer filmt Frauen auf Toiletten?‹ von strg_f.