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Intersektionale feministische Perspektiven in der anwaltlichen Praxis

Theorie und praktische Handlungsempfehlungen

Anya Lean

In dem Ihnen/Euch vorliegenden InfoBrief war es uns wichtig, viele unterschiedliche Perspektiven auf das Thema Feminismen im Recht und in der anwaltlichen Praxis zu vereinen. Allen Perspektiven gemeinsam ist unter anderem jedoch ein intersektionaler(1) Ansatz. Wir als Herausgeber*innen und Autor*innen waren uns einig, dass dieser Blickwinkel unverzichtbar ist, um Machtstrukturen und damit zusammenhängende Diskriminierungen und Gewalt gegen Frauen* verstehen und enttarnen zu können. Diskriminierungskategorien, wie z.B. Rassismus und Sexismus, werden aus einer intersektionalen Perspektive nicht mehr isoliert voneinander betrachtet, sondern in Beziehung zueinander gesetzt.
Konkret heißt das, dass der Sexismus, den eine weiße Frau* erlebt, sich von dem Sexismus, den eine Schwarze(2) Frau* erlebt, unterscheidet, da sich in der diskriminierenden Handlung sexistische und rassistische Vorurteile nicht nur addieren, sondern sich gegenseitig verändern. Treffen daher mehrere Diskriminierungsmerkmale in einer Person zusammen, führt dies zu eigenständigen Diskriminierungserfahrungen.

KONZEPT DES INTERSEKTIONALEN FEMINISMUS

Der Begriff der Intersektionalität wurde 1989 von der US-amerikanischen Rechtsprofessorin Kimblerlé W. Crenshaw in ihrem Aufsatz Dema­rginalizing the Intersection of Race and Sex: A Black Feminist Critique of Antidiscrimination Doctrine(3) geprägt.
Die Idee von Intersektionalität gibt es jedoch schon lange. Bereits in einer Rede aus dem Jahr 1851, die am Anfang dieses Heftes abgedruckt ist, stellt Sejourner Truth die Frage »Ain‘t I a woman?« und forderte mit dieser Frage rassistische und sexistische Diskurse heraus, die schwarze Frauen entmenschlichten. Sejourner Truth war eine Schwarze Aktivistin, die im 19. Jahrhundert in den USA lebte. In die Sklaverei geboren, entkam sie dieser und kämpfte weiter für die Abschaffung der Sklaverei. Besonders thematisierte sie die Erfahrungen Schwarzer Frauen, die in die Sklaverei hineingeboren wurden.
Kimberlé Crenshaw bezog sich fast 150 Jahre später auf die Ideen von Sejourner Truth. Crenshaw erklärt die Mechanismen intersektionaler Diskriminierung anhand des Bildes einer Straßenkreuzung:
»Nehmen wir als Beispiel eine Straßenkreuzung, an der der Verkehr aus allen vier Richtungen kommt. Wie dieser Verkehr kann auch Diskriminierung in mehreren Richtungen verlaufen. Wenn es an einer Kreuzung zu einem Unfall kommt, kann dieser von Verkehr aus jeder Richtung verursacht worden sein – manchmal gar von Verkehr aus allen Richtungen gleichzeitig. Ähnliches gilt für eine Schwarze Frau, die an einer ›Kreuzung‹ verletzt wird; die Ursache könnte sowohl sexistische als auch rassistische Diskriminierung sein«.(4)
Kimberlé W. Crenshaw verdeutlicht ihre These anhand eines Falles. In dem Fall geht es um die arbeitsrechtliche Klage einer Schwarzen Frau gegen ihre Nichteinstellung durch eine Automobilproduktionsfirma. Der Richter, der über die Klage zu entscheiden hatte, befand, dass keine Diskriminierung vorläge. Denn nach seiner Feststellung arbeiteten in dem Unternehmen sowohl Schwarze Personen und Frauen. Es arbeiteten dort jedoch nur Schwarze Männer und alle Frauen, die dort arbeiteten, waren weiß. Dass gerade durch die Überschneidung der beiden Diskriminierungsmerkmale in der Person der Klägerin der Ausschluss entstand, wurde vom Richter nicht wahrgenommen.
An genau dieser Schnittstelle/Überlagerung knüpft das Konzept des intersektionalen Feminismus an.
In Deutschland ist die intersektionale Perspektive vor allem in den Gender Studies präsent. Intersektionalität hat aber auch außerhalb des wissenschaftlichen Diskurses an Bedeutung gewonnen. Sie wird in Empowerment-Ansätzen als Sensibilisierungsstrategie verwendet und ist zu einem wichtigen Konzept in politischen Praxen geworden.
In einer Expertise zum AGG, die im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2010 erstellt wurde, heißt es:
»Diese Kategorisierungen stehen nicht nebeneinander, sondern sind intersektional verschränkt, voneinander abhängig, miteinander verwoben. Konzepte von und Studien zu Intersektionalität zeigen, dass Diskriminierung nicht eindimensional, also nicht exklusiv auf einen ›Grund‹ bezogen geschieht, sondern in komplexen Formen existiert und erlebt wird. Daher greift ein Verständnis von Diskriminierung, das sich nur auf eine Kategorisierung bezieht, zu kurz; problematischer noch: Eine eindimensionale Sicht stereotypisiert, verzerrt und verkürzt die Probleme, um die es eigentlich geht. Diskriminierung kann daher als Erfahrung verstanden werden, in der sich bestimmte ›Achsen der Ungleichheit‹ überkreuzen. Alle Menschen haben ein Geschlecht, eine sexuelle Identität, eine Herkunft etc., und nehmen entlang dieser Achsen hinsichtlich aller Kategorisierungen unterschiedliche soziale Positionen ein. So hängen z.B. an der Benachteiligung von alten Menschen Vorstellungen über Beweglichkeit, aber auch über Geschlechterrollen und sexuelle Identitäten; und Benachteiligungen von Frauen hängen eng mit Alter oder auch Ethnizität oder auch Behinderung zusammen. Daher ist von mehrdimensionaler Diskriminierung als Regelfall auszugehen«.(5)

UMSETZUNG IN DER ANWALTLICHEN PRAXIS

Es ist verblüffend, wie wenig diese theoretische Erkenntnis im behördlichen und gerichtlichen Alltagswissen in Deutschland angekommen ist, wie wenig diese Erkenntnisse die Praxis beeinflussen.
Die intersektionale Perspektive ist auch für unsere anwaltliche Praxis von Bedeutung. Ich möchte hierzu über eine Beobachtung aus meiner Berufspraxis als Fachanwältin für Migrationsrecht berichten.
Ich habe im Alltag fast ausschließlich mit Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit zu tun. Die meisten von Ihnen sprechen Deutsch nicht als Muttersprache. Die meisten sind nicht in Deutschland aufgewachsen, das deutsche System aus Gesetzen, Behörden und Gerichten ist ihnen daher nur wenig vertraut. Viele kennen ihre Rechte oder die gesetzlichen Grundlagen für die in ihrem Verfahren zu treffende Entscheidung nur unzureichend. Nicht wenige haben ihr Herkunftsland unfreiwillig verlassen. Viele haben in ihrem Herkunftsland oder auf der Flucht traumatische Dinge erlebt. Manche haben dabei Familienmitglieder oder Freund*innen verloren. Manche finden keinen Umgang mit diesen Erlebnissen und werden psychisch krank. Manche haben nie die Schule besucht oder können weder lesen noch schreiben. Manche sind alt oder sehr jung. Manche haben eine Behinderung oder eine schwere chronische Krankheit.
Ihnen stehe ich als Rechtsanwältin im Mandatsgespräch gegenüber. Ich bin cis weiblich.(6) Ich besitze seit meiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit und bin in Deutschland aufgewachsen, habe hier die Schule besucht und studiert. Deutsch ist meine Erstsprache. Ich habe eine Arbeit. Ich lebe als Woman of Color in einer weißen Mehrheitsgesellschaft. Dies sind nur einige meiner Positionierungen. Auf vielen der oben erwähnten »Achsen der Ungleichheit« nehme ich also eine privilegierte Position ein. Aber auch dort, wo das nicht (oder nicht uneingeschränkt) der Fall ist, gibt es Vorurteile, die meiner Wahrnehmung und Urteilsbildung im Weg stehen. Denn auch als Frau bin ich nicht frei von sexistischen Vorurteilen, auch als Person of Color(7) bin ich nicht frei von rassistischen Vorurteilen und auch als Woman of Color kann ich mich diskriminierend gegenüber anderen Women of Color verhalten. Mir meiner Positionierung bewusst zu sein ermöglicht mir, mein eigenes diskriminierendes Verhalten zu erkennen und es zu vermeiden.
Das Bewusstsein um meine eigene Positionierung ist aber nicht nur notwendig, um die anwaltlichen Beratungssituationen in meiner Praxis möglichst diskriminierungsfrei zu gestalten, sondern darüber hinaus auch, um die Interessen meiner Mandant*innen im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren bestmöglich zu vertreten. Ich reflektiere mein eigenes Denken und Verhalten also nicht nur im Hinblick auf meine Rolle als Gegenüber meiner Mandant*innen, sondern auch im Hinblick auf meine Rolle als Verteidigerin ihrer Rechte.
Ein Beispiel: Ich vertrete eine schwarze Frau aus Guinea in ihrem Asylverfahren. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder beim Gericht wird sie unter anderem rassistischen und sexistischen Vorurteilen begegnen. An der Überschneidung dieser beiden Kategorien begegnet sie den Vorurteilen über eine Schwarze Frau aus einem afrikanischen Land. Die mit diesem Bild verknüpften Vorstellungen über meine Mandantin führen dazu, dass bestimmte biografische Erlebnisse, bestimmte Motivationen und Einstellungen bei meiner Mandantin erwartet werden. Erfüllt sie diese Erwartung nicht, führt dies z.B. zu Irritation, intensivem Nachfragen, dem Versuch, sie in Widersprüche zu verwickeln und sie zu ›enttarnen‹. Dieses Verhalten hindert sie in ihrem Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren, da an ihre Angaben für sie unvorhersehbare andere Voraussetzungen geknüpft werden als an die Angaben anderer Asylantragstellender.
Diese Ausschlussmechanismen zu erkennen und zu benennen ist meine Aufgabe als Anwältin. Ein intersektionaler Blick auf den Sachverhalt gibt mir die Chance dies möglichst genau und umfassend zu tun.
Das Beispiel zeigt, dass sich die Bedeutsamkeit intersektionaler Perspektiven auf den gesamten Bereich der Mandantenbeziehung – die Beratungssituation in der Kanzlei und die Vertretungssituation in einer Behörde oder vor Gericht –, folglich also auf einen ganz erheblichen Teil der anwaltlichen Praxis erstreckt.

FAZIT

Der insoweit notwendig geschärfte Blick für tatsächliche und potentielle intersektionelle Diskriminierungen lässt sich nur entwickeln in intensiver Auseinandersetzung mit den eigenen Privilegien und Vorurteilen. Dies ist anstrengend und zeitaufwendig. Oft ist diese Auseinandersetzung auch Auslöser für persönliche Verunsicherung. Es gibt jedoch zahlreiche Möglichkeiten, sich allein oder mit einer Gruppe damit auseinanderzusetzen. Es gibt Bücher(8) und bundesweit Vorträge und Workshops. Auch im RAV gab es schon die Idee, einen Workshop zur Bearbeitung eigener rassistischer Vorurteile für Anwält*innen anzubieten. Bisher ist dieser Workshop noch nicht zustande gekommen. Darüber hinaus brauchen wir Mut und ein dickes Fell. Denn Diskriminierungen durch Behördenmitarbeitende und Richter*innen zu benennen, macht unbeliebt und manchmal einsam. Vereine wie der RAV bieten daher auch ein Netzwerk für Austausch und Empowerment, um solche Kämpfe nicht allein kämpfen zu müssen.

Anya Lean ist Rechtsanwältin in Berlin und RAV-Mitglied.

Zum Weiter-lesen/-hören/-sehen:


(1) Intersektionalität beschreibt als Begriff die Überschneidung verschiedener Diskriminierungskategorien in einer Person. Eine intersektionale Perspektive auf einen Sachverhalt macht deutlich, dass Diskriminierung häufig auf vielen Ebenen passiert, die miteinander verschränkt sind.
(2) Schwarz ist eine Selbstbezeichnung und beschreibt eine von Rassismus betroffene gesellschaftliche Position. Der Begriff wird daher Groß geschrieben. NdM Glossar, glossar.neuemedienmacher.de/glossar/schwarze-deutsche/
(3) Kimberlé W. Crenshaw, Demarginalizing the Intersection of Race and Sex: A Black Feminist Critique of Antidiscrimination Doctrine, Feminist Theory and Antiracist Politics. In: University of Chicago Legal Forum, 1989, Article 8, chicagounbound.uchicago.edu/uclf/vol1989/iss1/8
(4) Kimberlé W. Crenshaw, Zitat von der Webseite des Gunda Werner Instituts (GWI), www.gwi-boell.de/de/intersektionalitaet
(5) Susanne Baer, Melanie Bittner, Anna Lena Göttsche, Mehrdimensionale Diskriminierung – Begriffe, Theorien und juristische Analyse (Teilexpertise erstellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes). Berlin 2010, S. 4.
(6) »Bei cis-geschlechtlichen Menschen entspricht die Geschlechtsidentität dem Geschlecht, das ihnen bei ihrer Geburt auf Grundlage der gesellschaftlichen Einordnung ihrer Genitalien zugewiesen wurde«. Interventionen für geschlechtliche und sexuelle Vielfalt: Glossar zu Begriffen geschlechtlicher und sexueller Vielfalt, www.interventionen.dissens.de/fileadmin/Interventionen/Glossar_Interventionen_f%C3%BCr_geschlechtliche_und_sexuelle_Vielfalt.pdf
(7) »People of Color (PoC) ist eine Selbstbezeichnung von Menschen mit Rassismuserfahrung, die nicht als weiß, deutsch und westlich wahrgenommen werden und sich auch selbst nicht so definieren«, NdM Glossar, glossar.neuemedienmacher.de/glossar/people-of-color-poc/
(8) Z.B. »Exit Racism« von Tupoka Ogette oder »Was weiße Menschen nicht über Rassismus hören wollen, aber wissen sollten« von Alice Hasters.