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Deutliche Spuren im statistischen Schnee

Die strukturelle Benachteiligung von Juristinnen

Maja Beisenherz

Die nachfolgend dargestellten Zahlen und Statistiken werden dahingehend untersucht, ob sie eine strukturelle Benachteiligung von Frauen in der juristischen Ausbildung und der juristischen Arbeitswelt belegen oder jedenfalls vermuten lassen.

I. Frauenanteil im Studium und Notenverteilung

Der Anteil von Frauen unter den Studierenden und Absolvent*innen der Rechtswissenschaft liegt zwar bei über 50 Prozent, so waren 57 Prozent der Absolvent*innen im Jahr 2017 Frauen.(1) Jedoch sind bereits die Notendurchschnitte der Absolventinnen deutlich schlechter als die ihrer männlichen Kollegen. Dieser Unterschied in der Notenverteilung ist insbesondere deshalb erstaunlich, da bei der Schulbildung und den Abiturnoten Mädchen im Durchschnitt besser abschneiden als Jungen.(2) Während des Jurastudiums schmilzt aber der Notenvorsprung von Frauen dahin. Spätestens in den Noten des Staatsexamens werden Frauen im Durchschnitt von den männlichen Kommilitonen überholt.
Nach einer Studie der Hertie School of Governance schneiden Frauen im zweiten juristischen Staatsexamen um knapp zwei Prozent schlechter ab als Männer. Im Bereich der Prädikatsnoten ist der Geschlechtereffekt zuungunsten der Frauen besonders ausgeprägt: 12 Prozent weniger Frauen überspringen die karriererelevante Notenschwelle von 9 Punkten. Bezieht man weitere Faktoren wie Abiturnote, Alter und Prüfungszeitpunkt in den statistischen Vergleich ein, sind die Unterschiede noch ausgeprägter.
Einen deutlichen Einfluss auf den festgestellten Geschlechtereffekt bei mündlichen Prüfungen hat der Studie zufolge die Zusammensetzung der dreiköpfigen Prüfungskommissionen: So haben Rechtsreferendarinnen mit den gleichen schriftlichen Vornoten wie ihre männlichen Kollegen bei einer mit drei Männern besetzten Kommission eine um 2,3 Prozentpunkte geringere Chance, die nächsthöhere Notenschwelle zu überspringen. Ist jedoch zumindest eine Frau in der Kommission, verschwindet dieser Unterschied. In gemischt besetzten Gremien haben Männer eine marginal schlechtere Chance, Frauen aber eine marginal bessere Chance auf die nächsthöhere Notenstufe. Dieser Effekt verstärkt sich an der Schwelle zum Prädikatsnotenbereich.(3)

II. Verteilung von Frauen in repräsentativen juristischen Berufen – Richterinnen, Professorinnen, Partnerinnen in Kanzleien

Nach der Statistik des Bundesamts für Justiz sind zwar nahezu 50 Prozent der Richter*innenstellen auf Länderebene von Frauen besetzt – 9.761 von 21.338 –, aber auf Ebene der Bundesgerichte ist der Anteil der Frauen deutlich geringer. Stand Ende 2018 waren von 456 Bundesrichterstellen rechnerisch nur 146,6 von Frauen besetzt.(4) Jedoch sinkt selbst in der Justiz der Frauenanteil in den höheren Besoldungsstufen deutlich. Bei den Präsidenten und Vorsitzenden liegt der Frauenanteil bei nur noch knapp über einem Viertel. Seit 2015 wird diese durchaus aufschlussreiche Quote leider nicht mehr separat dargestellt.(5) Aufschlussreich in diesem Zusammenhang ist auch eine Beantwortung einer Kleinen Anfrage von Bündnis90/Die Grünen über den Frauenanteil im Richter- und staatsanwaltschaftlichen Dienst in Brandenburg. Hier zeigt sich, dass der Frauenanteil mit jeder Besoldungsstufe drastisch sinkt, bis zu 0 Frauen in den obersten Besoldungsgruppen.(6)
Eine eigene Auswertung von Daten der Webseiten von einigen großen Universitäten – München, Hamburg, Berlin (HU und FU) sowie Frankfurt/M. – hat ergeben, dass im Schnitt nur zwischen 15 und 20 Prozent der Professor*innenstellen mit Frauen besetzt sind. In München sind es sogar nur zehn Prozent (3 von 33). An der Universität in Hamburg sind 3 von 22 Professor*innen Frauen, in Berlin sind es 6 von 30 an der Humboldt Universität und 5 von 37 an der Freien Universität. In Frankfurt/M. sind fünf Professorinnen unter den 33 Berufsträger*innen insgesamt.
Die Partnerinnen in großen Kanzleien muss man nahezu mit der Lupe suchen. Eine polemische Überschrift auf Legal Tribune Online (LTO) lautete: »Ist die Partnerschaft in der Großkanzlei für eine Frau unwahrscheinlicher als der Lottogewinn?«.(7) Beispielsweise hat die Kanzlei Freshfields deutschlandweit 99 Partner, darunter sind zehn Frauen (Stand 2019). Nach einer Auswertung der zehn größten Kanzleien in Deutschland betrug der Anteil der Partnerinnen im Jahr 2019 zwischen sieben und 15 Prozent.(9)

III. Einkommensunterschiede zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Das durchschnittliche Bruttoeinkommen von Frauen lag 2019 um 20 Prozent niedriger als der Verdienst der Männer. Die Unterschiede fielen in den alten Bundesländern mit 21 Prozent deutlich höher aus als in den neuen Bundesändern mit 7 Prozent.(9)
Das allgemein bestehende geschlechterspezifische Lohngefälle wird im juristischen Umfeld noch übertroffen. Die Gehälter von Jurist*innen sind sehr unterschiedlich, je nach der Form der Kanzlei. Das Einstiegsgehalt in kleineren Kanzleien liegt bei 50.000 Euro, in sogenannten Boutiquen bei 75.000 und in Großkanzleien bei 100.000 Euro.(10) Dies gibt auch einen Hinweis auf die Verteilung der Einkommen zwischen den Geschlechtern, da Frauen sehr viel häufiger in kleineren und mittleren Kanzleien tätig sind.
Nach einer Untersuchung des Soldan Instituts verdienen angestellte Rechtsanwältinnen durchschnittlich 54.597 Euro im Jahr, ihre männlichen Kollegen 67.526 Euro. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle beträgt damit fast 24 Prozent.(11) Bemerkenswert ist hierbei, dass die geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede beim Berufseinstieg noch nicht so weit ausgeprägt sind: Rechtsanwälte erzielen ein um 13,4 Prozent höheres Einstiegsgehalt als Rechtsanwältinnen. In Sozietäten sind die Unterschiede mit 12,8 Prozent weniger stark ausgeprägt als mit 15,7 Prozent in Einzelkanzleien. Dieser Unterschied im Gehalt wird im Laufe der beruflichen Laufbahn verstärkt. Auch im internationalen Vergleich ist das geschlechterspezifische Lohngefälle in den juristischen Berufen allgemein besonders ausgeprägt.(12)
Im Wirtschaftsjahr 2013 erzielten in Deutschland Vollzeit-Rechtsanwälte insgesamt einen durchschnittlichen persönlichen Honorarumsatz aus selbstständiger Tätigkeit von 193.000 Euro, Vollzeit-Rechtsanwältinnen dagegen nur von 118.000 Euro. In den alten Bundesländern lag der durchschnittliche Honorarumsatz von Vollzeit-Rechtsanwälten bei 212.000 Euro, gegenüber 129.000 Euro für Vollzeit-Rechtsanwältinnen; in den neuen Bundesländern lag der Honorarumsatz von Vollzeit-Rechtsanwälten bei 134.000 Euro, gegenüber 100.000 Euro für Vollzeit-Rechtsanwältinnen.(13)
Die ermittelten 24 Prozent als durchschnittliches geschlechterspezifische Lohngefälle werden vermutlich noch weit übertroffen, da zum einen stets Rechtsanwält*innen auf vergleichbaren Positionen verglichen werden, die männlichen Kollegen aber in den gut bezahlten Bereichen überrepräsentiert sind und z.B. bis zu 90 Prozent der Partner in Großkanzleien stellen. Hinzu kommt, dass dieses Lohngefälle Vollzeitgehälter vergleicht und die Teilzeittätigkeit von Frauen damit nicht abbildet.

IV. Zusammenfassung

Die unterschiedlichen Statistiken belegen eine strukturelle Benachteiligung von Juristinnen über das durchschnittliche Maß hinaus. Diese strukturelle Benachteiligung kommt zu den üblichen Karrierehindernissen wie der Teilzeittätigkeit aufgrund von Familienarbeit und bestehenden Männerbünden noch hinzu.
Es ist fraglich, ob sich an der Situation ohne politisches Eingreifen etwas ändern kann. Es wären politische Maßnahmen erforderlich, so könnten verbindliche Frauenquoten im Staatsdienst für alle Hierarchie- und Gehaltsebenen ein erster Schritt sein. Für die Privatwirtschaft müssten transparente Gehaltsmodelle eine Gleichbehandlung sicherstellen. Die Ursachen für die bestehende Benachteiligung müssten erforscht werden. Der Mangel an weiblichen Vorbildern während des Studiums durch Professorinnen könnte zu einer strukturellen Benachteiligung von Frauen in juristischen Karrieren schon in der Ausbildung beitragen.(14)

Rechtsanwältin Dr. Maja Beisenherz ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Tegernsee und RAV-Mitglied.


(1) www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/jura-examen-2017-erfolgsquote-gestiegen-anteil-frauen-konstant/.
(2) www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/de/511.php.
(3) idw-online.de/de/news693243.
(4) www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Personal/Personal_node.html.
(5) www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Personal/Personal_node.html.
(6) Drucksache 6/2012 gruene-fraktion-brandenburg.de/uploads/documents/Kleine_Anfragen/6_Wahlperiode/6_0852_Kl_A_Frauenanteil_Richterinnen.pdf.
(7) www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/partnerernennungen-kanzleien-2019-frauenquote-equity-partner-sechs-aus-neunundvierzig/.
(8) www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/partnerernennungen-kanzleien-2019-frauenquote-equity-partner-sechs-aus-neunundvierzig/.
(9) www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-1/gender-pay-gap.html.
(10) www.academics.de/ratgeber/anwalt-gehalt.
(11) www.soldaninstitut.de/fileadmin/Downloads/Upload/PDF/AnwBl._2016-04__Artikel_2_.pdf.
(12) www.thebalancecareers.com/understanding-the-gender-wage-gap-in-the-legal-profession-4000621.
(13) www.brak.de/fuer-journalisten/star-bericht/star-bericht-2015-16/honorarumsatz-selbstst-rechtsanwaelte/.
(14) www.spektrum.de/news/die-macht-der-vorbilder/1502701.