OLG Köln weist Klage von jugoslawischen Opfern von NATO-Bomben ab

Wolfgang Kaleck Mit Berufungsurteil vom 28. Juli diesen Jahres wies das Oberlandesgericht Köln die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Schadensersatzklage von 27 Opfern des am 30. Mai 1999 durch Kampfflugzeuge der NATO geführten Angriffes auf das jugoslawische Dorf Varvarin ab. An einem Markttag hatten die Flugzeuge die Brücke in dem Dorf zweimal angegriffen und dabei zehn Zivilpersonen getötet und 30 weitere Menschen, davon 17 schwer, verletzt. Das Landgericht Bonn hatte in der ersten Instanz die Klage mit der Begründung abgewiesen, Ansprüche aus dem Völkerrecht kämen nicht in Betracht, da die Kläger als Individuen keine Subjekte des Völkerrechtes sein, welches nur zwischenstaatlichen Charakter aufweise und an dem der Einzelne nur mittels diplomatischen Schutzes - geltend zu machen durch den Heimatstaat - teilnehme. Amtshaftungsansprüche seien nicht gegeben, da das deutsche Staathaftungsrecht durch die Regeln des internationalen Kriegsrechts überlagert würden und der damit einhergehende völkerrechtliche Ausnahmezustand die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiere. Trotz der Klageabweisung bergen die Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts Sprengstoff:
Zwar mochte auch das OLG Einzelpersonen Ansprüche aus dem Völkerrecht nicht zugestehen, da dies sowohl der völkerrechtlichen als auch der in der Bundesrepublik derzeit herrschenden Rechtsauffassung (jedenfalls noch) widerspräche. Im Gegensatz zum Landgericht Bonn war das OLG Köln jedoch der zukunftsweisenden Auffassung, dass das zivilrechtliche Staatshaftungsrecht gemäß § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG zur Anwendung kommen könne. "Der darin normierte Gedanke der Haftung des Staates für dem den einzelnen individuellen Rechtsträger - nicht anderen Staaten - hoheitlich zugefügtes Unrecht kann nicht insgesamt als suspendiert angesehen werden, denn dies widerspräche unserem heutigen Verständnis staatlichen Handelns in eklatanter Weise. Auch in Kriegszeiten oder bei der Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen ist der Staat an das Recht, vor allem an das Völkerrecht, gebunden, insbesondere insoweit, als er durch vertragliche Bindungen oder Anerkennung solchen Rechts, diese Verpflichtungen besondererweise eingegangen ist. Das "ius in bello" zu beachten, ist staatliche Verpflichtung, denn es dient gerade dem Zweck, anstelle der eigentlich geltenden staatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsordnungen seine Wirkung zu entfalten und beansprucht eben zu diesem Zweck Geltung (UA S.16)."
Soweit die überzeugenden Ausführungen zur Geltung des zivilen Staathaftungsrechts auch im Kriegsfalle.

Mit sehr kritikwürdiger Begründung verneint dann das OLG eine Haftung der Bundesrepublik für den Bombenangriff auf Varvarin. Eine haftungsrechtliche Zurechnung des Angriffes auf die Brücke komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die BRD prinzipiell an den NATO-Luftoperationen teilgenommen habe. Vielmehr könne eine solche nur angenommen werden, wenn eine konkrete Zurechnung der Schädigung möglich ist. Diese setze eine Verantwortlichkeit über § 830 BGB voraus. Das Gericht war der Auffassung, dass nicht näher aufgeklärt werden müsse, ob die deutschen Luftraumschutzmaßnahmen über dem Kosovo auch die Brücke zerstörenden Flugzeuge bei deren möglichen Flug über den Kosovo betrafen. Denn vorwerfbar sei es nur, wenn eine positive Kenntnis oder zumindest eine fahrlässige Unkenntnis von der Vorwerfbarkeit der unterstützten Handlung erforderlich wäre. Zwar könne sich die Vorwerfbarkeit der Zerstörung der Brücke gemäß Artikel 48 ff ZP1 daraus ergeben, dass die konkreten Umstände des Angriffs völkerrechtswidrig oder gar kriegsverbrecherisch waren. Es spräche jedoch nichts dafür, dass der Beklagten zum Zeitpunkt des Angriffes derartige Umstände bekannt oder fahrlässig unbekannt waren. Nach dem Grundsatz "need to know" verfüge jeder Mitgliedstaat hinsichtlich der einzelnen Operationen nur über die Kenntnisse, über die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen musste. Da die Streitkräfte der Bundesrepublik an der Zerstörung der Brücke nicht beteiligt waren, hätten sie auch keine näheren Erkenntnisse über mögliche konkrete Umstände des Angriffs, die ggf. eine vorwerfbare Völkerrechtswidrigkeit begründen könnten. Die Aufnahme der Brücke in die Ziellisten der damaligen Luftoperationen kann eine Haftung nicht begründen. Denn ein Vetorecht wäre Gegenstand der Zusammenarbeit der Bundesrepublik mit den anderen Mitgliedstaaten innerhalb der NATO gewesen und hätte damit vor allem politischen, im vorliegenden Fall überwiegend verteidigungspolitischen, Charakter gehabt, da es die Zusammenarbeit der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland mit denen der übrigen Bündnisstreitkräfte betreffen würde. Im Übrigen führt das Gericht aus, dass Brücken im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen oder Kriege abstrakt gesehen zunächst immer potenzielle militärische Ziele seien. Die Brücke von Varvarin sei potenziell geeignet gewesen, zumindest kleine Truppen und Materialtransporte mit dem Ziel Kosovo vorzunehmen. Deswegen sei ihre Aufnahme in Ziellisten nicht als willkürlich oder völlig unvertretbar anzusehen.

Die Kläger überlegen derzeit noch, ob sie die zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof durchführen lassen. Als erste Einschätzung ist festzuhalten, dass die Rechtsausführungen des Urteils wegweisende Bedeutung haben. Denn zukünftige Opfer können sich auf das zivilrechtliche Staatshaftungsrecht berufen, wenn sie eine Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an Kriegsverbrechen bei künftigen Kriegshandlungen nachweisen können.

Ein Skandal ist und bleibt allerdings, dass das Bombardement eines Marktortes und die Ermordung von zehn Zivilpersonen, ein offensichtliches Kriegsverbrechen, damit weder strafrechtlich noch zivilrechtlich geahndet wird. Weder die NATO noch das neue Serbien, weder das prinzipiell zuständige UN-Jugoslawientribunal noch ein nationales Gericht, haben das Verbrechen von Varvarin aufgeklärt. Stattdessen mussten die Kläger mit geringen Finanzmitteln und mit offensichtlichen Informationslücken das Risiko eines Zivilprozesses in Deutschland auf sich nehmen, um zumindest ein wenig Öffentlichkeit in ihrem Fall zu erreichen. Ein Armutszeugnis für das Friedensbündnis NATO und ein Armutszeugnis für die Friedensregierung Schröder/Fischer.