Das Phantom einer „Elb-RAF“
Die Bundesanwaltschaft hatte den drei Männern die Gründung und Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung“ nach § 129a StGB sowie die Begehung von insgesamt vier Brandanschlägen vorgeworfen. Konkret ging es um (teils versuchte) Brandanschläge im Zeitraum zwischen August 2001 und März 2002 in Magdeburg auf Fahrzeuge einer DaimlerChrysler-Niederlassung, der Telekom und des Bundesgrenzschutzes (BGS) sowie das Gebäude des Landeskriminalamtes. Low-intensity-Terrorismus sozusagen (was die örtliche Boulevard-Presse allerdings nicht davon abhielt, von einer „Elb-RAF“ zu schwadronieren).
Nach der Konstruktion der BAW hatten die Angeklagten gemeinsam mit weiteren Aktivisten die legale Gruppe „Autonomer Zusammenschluss Magdeburg“ gebildet, aus der heraus sich ein „terroristischer Kern“ entwickelt haben soll. Mit aufwendigen Ermittlungen, insbesondere monatelangen Observationen, Telefon- und Videoüberwachungen wurden zuvor weite Teile der linken Magdeburger Szene ausgeforscht. Selbst vor dem Aufzeichnen von Verteidigergesprächen wurde dabei nicht zurückgeschreckt. Ebenso wurde eine Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig ohne entsprechenden richterlichen Beschluss vorgenommen, obwohl genügend Zeit zur Einholung einer richterlichen Entscheidung bestanden hätte. Erkenntnisse über das Bestehen und die Struktur einer terroristischen Vereinigung wurden dabei nicht gewonnen.
Die Anklage der Bundesanwaltschaft zeichnete sich dann auch mehr durch Mutmaßungen, Schlussfolgerungen und Konstruktionen, denn durch harte Beweise aus. Aus politischen Überzeugungen sowie aus allgemeinen Äußerungen zur Frage der „Militanz“ zog die Bundesanwaltschaft in der Anklage Rückschlüsse auf die Beteiligung an den vorgeworfenen Straftaten. Banalen Erkenntnissen, wie etwa dass politische Gruppen in ihrer Arbeit auf eine gewisse Verbindlichkeit angewiesen sind, wurden dabei in die Tatbestandsvoraussetzungen des § 129a StGB erfüllendes Interpretationsmuster eingezwängt. Selbst die „Magdeburger Volksstimme“ bilanzierte zu Prozessende, es sei schon erstaunlich, wie das BKA „mit Scheuklappen auf den § 129a losgaloppierte, Indizien zurechtzottelte und Beweise hinbog.“ Und die Mitteldeutsche Zeitung stellte fest: „Die Bundesanwaltschaft wollte die drei Angeklagten nicht als bloße Brandstifter mit kruder Motivation anklagen, sondern öffentlichkeitswirksam eine gefährliche Terror-Zelle zerschlagen. Dazu waren, so zeigte der Prozess, den Anklägern auch Mittel recht, die nicht rechtens sind - auch nicht auf der Jagd nach Terroristen.“
Verurteilt wurde schließlich aber nur wegen der Brandanschläge, nicht wegen des Vorwurfs gemäß § 129 a StGB. Und dies mit einer überraschenden Begründung: Aus einem der Vereinigung zugerechneten Papier ging hervor, dass sich die Gruppe mehrheitlich bereits deutlich vor den ersten Festnahmen im November 2002 aus politischen Gründen gegen weitere Anschläge ausgesprochen hatte. Mit dieser Selbstauflösung der Vereinigung, so das OLG Naumburg bereits in einem Haftverschonungsbeschluss vom 22. August 2003, entfalle auch die Möglichkeit einer Verurteilung gemäß § 129a StGB, da den Angeklagten insoweit der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 129 a Abs. 5 i.V.m. § 129 Abs. 6 2. HS StGB zugute komme. Da es tatsächlich nach der Veröffentlichung der Auflösungserklärung zu keinen weiteren Anschlägen dieser Vereinigung gekommen sei, müsse die Absichtserklärung, aufhören zu wollen, auch als freiwillig und ernsthaft anzusehen sein. Mehr sei für die Anwendung des § 129 Abs.6 StGB, der nicht restriktiv auszulegen und den Tätern einen Anreiz zum Aufhören geben solle, nicht erforderlich.
Ganz anders die Rechtsinterpretation der BAW, die in ihrer Beschwerde zur Haftentscheidung als Bedingung ausdrücklich das „nachträgliche Abstandnehmen von den Vorgehensweisen und Zielen der terroristischen Vereinigung“ verlangte. Zwar hatte die Bundesanwaltschaft gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, diese jedoch später zurückgezogen. Ganz offensichtlich ist der obersten Anklagebehörde der Bundesrepublik an einer höchstrichterlichen Entscheidung in dieser Frage nicht gelegen. Dass kann nicht verwundern, denn hätte die Auffassung des OLG Naumburg vor dem BGH Bestand, hätte dies weit reichende Folgen für noch offene Verfahren, wie zum Beispiel gegen ehemalige Mitglieder der RAF oder des K.O.M.I.T.E.E.. Da diese Gruppen ihre Auflösung erklärt haben, wäre ein juristisches Vorgehen mittels § 129a StGB unmöglich.
Die Entscheidung des Senats zu § 129a StBG war nicht die einzige Besonderheit dieses Verfahrens. Insgesamt schien das Verfahren - die meiste Zeit jedenfalls - nicht die üblichen Kriterien eines politischen Verfahrens mit der Ausprägung einer politischen Feindjustiz zu erfüllen. Von Sonderhaftbedingungen war hier für die Angeklagten kaum etwas zu spüren und auch die Verhandlungsatmosphäre wollte nicht so recht in dieses Muster passen.
Obwohl sich die Angeklagten zum Tatvorwurf nicht einließen und gleichzeitig an ihren linksradikalen Auffassungen durch entsprechende Prozesserklärungen keinen Zweifel ließen, war die Verhandlungsführung des OLG-Senats von dem Bemühen um eine ruhige und sachliche Verhandlungsführung gekennzeichnet. Frühzeitig wurde eine kollektive Verteidigungsstrategie durch die Ermöglichung gemeinsamer Besprechungen mit allen Angeklagten erleichtert.
Die Aussage eines Zeugen, dem von der BAW besondere Bedeutung beigemessen wurde und der in der Hauptverhandlung von dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machte, wurde als unverwertbar angesehen. Dessen Aussagen war während einer polizeilichen Vernehmung in Anwesenheit eines Bundesanwalts unter Umgehung der Grundsätze über verbotene Vernehmungsmethoden u.a. dadurch erpresst worden, dass man den 21-Jährigen drohte, im Falle einer Aussageverweigerung nahe Angehörige über seine Homosexualität informieren zu wollen. In der Hauptverhandlung hatte ein Beamter des BKA eingeräumt, den Beschuldigten zu Aussagen „überredet“ zu haben.
Die Entscheidung des Senats zu der Frage des persönlichen Strafaufhebungsgrundes gemäß § 129 Abs. 6 machte deutlich, dass man sich hier durchaus nicht zum reinen Handlanger von staatlichen politischen Interessen machen wollte. Und letztlich blieb das OLG auch mit seinem Strafmaß deutlich unter den Anträgen der BAW, die auch bezüglich des Freigesprochenen bis zuletzt eine Verurteilung gefordert hatte. Dennoch stand am Ende dieses Verfahrens ein klassisches Gesinnungsurteil, das sich durch die Art der Beweiswürdigung und der Urteilsbegründung insgesamt nicht von anderen politischen Verfahren unterschied. Eine konkrete Tatbeteiligung konnte das Gericht den Angeklagten nicht nachweisen. Das Urteil stützte sich lediglich auf Indizien wie konfiszierte Schriftstücke, Haushaltsutensilien, Eigenheiten in der Orthografie der Angeklagten und einem gefundenen Fingerabdruck. Die Frage, ob die Anschläge, zu denen sich verschiedene Kommandos bekannt hatten, überhaupt von ein und derselben Gruppe verübt wurden, war in der Hauptverhandlung gar nicht erörtert worden. Wie das Gericht zudem betonte, habe es den dritten Angeklagten auch lediglich wegen einer „Veränderung in der Beweislage“ aus Mangel aus Beweisen freigesprochen.
So überraschend also die „nicht restriktive“ Anwendung des persönlichen Strafaufhebungsgrundes gemäß § 129 Abs. 6 durch das OLG Naumburg war, kann das Urteil nicht darüber hinweg täuschen, dass auch dieser OLG-Senat keine Skrupel hatte, den § 129a-Verfahren mit seiner vereinfachten Beweiswürdigung anzuwenden. Insofern war auch das Magdeburger Verfahren ein Paradebeispiel dafür, wie mit den Sonderregelungen des §129a StGB, die mit einem rechtsstaatlichen Schuldstrafrecht eigentlich nicht vereinbar sind, rechtsstaatlich unhaltbare Ermittlungsergebnisse zur Anklage gebracht und für eine Verurteilung verwandt werden können.