Beschluss des Amtsgerichts Bernau

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Amtsgericht Bernau Beschluss In der Strafsache gegen ... hat das Amtsgericht Bernau - Jugendrichter - aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 11. März 2002, an der teilgenommen haben Richter Müller Staatsanwalt Seidel Rechtsanwältin Gamm ... be

Das Amtsgericht Bernau hält alle Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, so-weit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § l Abs. l BtmG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt, für verfassungswidrig. Hilfsweise hält das Amtsgericht Bernau die Strafvorschrift des § 29 Abs. l Nr. l BtmG in den Alternativen des Erwerbens oder des sich in sonstiger Weise Verschaffens sowie § 29 Abs. l Nr. 3 BtmG jeweils i. V. m. der Anlage I zu § l Abs. l BtmG für verfassungswidrig. Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. l GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. I. G r ü n d e :
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[Der Angeklagte führte] in seiner rechten Hosentasche eine Tüte mit einem Cannabistabakgemisch von 1,5 g brutto sowie einem Stück Cannabis mit einem Nettogewicht von 3,6 g mit sich. ... Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) erklärte sich zuständig und nahm folgenden Vermerk in die Akte auf:
"Die beim Beschuldigten gefundenen 3,6 g Betäubungsmittel liegen weit oberhalb der Grenze von 3 Konsumeinheiten, bis zu der im Land Brandenburg noch von einer geringen Menge im Sinne des § 31 a BtmG ausgegangen wird/'
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt / Oder beantragte daraufhin gegen den Angeklagten den Erlass eines Strafbefehls in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 55,00 DM. Das Gericht beraumte von Amts wegen Termin zur Hauptverhandlung an. Im Hauptverhandlungstermin am 17.12. 2001 regte das Gericht an, das Verfahren gemäß § 31 a BtmG einzustellen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erteilte hierzu seine Zustimmung nicht. ....
In Folge setzte das Gericht das Verfahren zur ersten Prüfung einer möglichen Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Betäubungsmittelvorschriften aus. Zu dem neu anberaumten Hauptverhandlungstermin lud das Gericht die Sachverständigen Prof. Dr. Dieter Kleiber von der Freien Universität Berlin, Dr. Peter Cohen von der Universität Amsterdam sowie Prof. Ambrus Uchtenhagen vom Institut für Suchtforschung in Zürich. Zugleich holte es eine behördliche Auskunft des Bundesministers für Gesundheit ein.
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme musste das Amtsgericht Bernau feststellen, dass die Wirkungen und Konsequenzen des Cannabiskonsums nicht die Gefährlichkeit besitzen, wie dies noch 1994 angenommen wurde.
... II. Zulässigkeit der Vorlage
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das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.03.1994 [ging da-von aus,] Es sei verfassungsrechtlich hinnehmbar, dass der Gesetzgeber auf dem Hintergrund einer noch nicht abgeschlossenen medizinischen und kriminalpolitischen Diskussion an seiner Auffassung festhalte, dass das generell strafbewährte Cannabisverbot zum Rechtsgüterschutz besser geeignet sei als eine Freigabe des Betäubungsmittel Cannabis. (vgl. BVerfGE 90, 145, 196).
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... die hier in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Prof. Dr. Co-hen und Prof. Dr. Kleiber erklärten dem Gericht, dass im Rahmen der internationalen Untersuchungen hinsichtlich des Betäubungsmittels Cannabis heute Einverständnis dahingehend bestehe, dass mit diesem Rauschmittel nur geringe Risiken verbunden seien und dies auch nur für wenige Personen. Bestätigt wurden diese Auffassungen auch von dem weiter angehörten Sachverständigen Prof. Uchtenhagen.
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Zur Überzeugung des Amtsgerichts Bernau liegen mittlerweile - und zwar in Kenntnis des Gesetzgebers auf nationaler und internationaler Ebene neueste fundierte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vor, die belegen, dass an den 1994 erfolgten Einschätzung der Risiken im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittel Cannabis heute nicht mehr festgehalten werden kann. Da der Gesetzgeber diese wissenschaftlichen Ergebnisse kennt, aber hierauf nicht reagiert, ist nunmehr die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich. Denn jedenfalls die Gerichte sind jederzeit verpflichtet, bestehende Gesetze auf deren Verfassungsgemäßheit gemäß Artikel 97 Abs. l GG zu überprüfen.
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Da es den Ländern trotz Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1994 nicht gelungen ist, eine Angleichung der Grenzwerte auf Bundesebene her-beizuführen, ist das eingetreten, was das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 als letztlich nicht hinnehmbar betrachtete, nämlich, dass Behörden in den Ländern durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstrakt-generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich festlegen (vgl. BVerfGE 90, 145, 191 s. auch abweichende Ansicht Sommer S. 224).
... III. Begründetheit
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Das Aufführen von Cannabisprodukten wäre nur dann verhältnismäßig im verfassungsrechtlichem Sinne, wenn dies einen legitimen Zweck verfolgt und hierzu ein zulässiges Mittel eingesetzt würde. Das Mittel müsste sodann geeignet und schließlich auch erforderlich sein. Auch darf es zur Erreichung des Zwecks kein weniger stark in die Grundrechtsausübung eingreifendes aber gleich geeigneten Mittel geben. Schließlich dürfen die an sich geeigneten und erforderlichen Mittel keine Grundrechtseingriffe bei den Betroffenen bewir-ken, die im Vergleich mit der durch sie möglichen Zweckerreichung oder wenigstens Annäherung unangemessen sind.
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Den zuvor ausgeführten Grundsätzen genügen die hier angegriffenen Vorschrif-ten des Betäubungsmittelgesetzes nicht, jedenfalls nicht mehr. So verfolgen die angegriffenen Strafvorschriften schon keinen legitimen Zweck mehr.
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Ziele des Gesetzgebers waren bei Einführung der Straftatbestände des Betäu-bungsmittelgesetzes der Schutz der Volksgesundheit, der Familie und insbesondere der Jugend (vgl. BT - Drs. 665/10). Man ging davon aus, dass der Konsum von Drogen - darunter auch Cannabisprodukten - die Gesundheit ihrer Verbraucher in erheblichem Maße gefährde. Diesen Gefährdungen sollte mit einem umfassenden Umgangsverbot und einer ebenso umfassenden Pönalisierung begegnet werden (vgl. RegE zum BtmG BT-Drs. 8/3551 S. 23 f.). Schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1994 musste das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass sich die von Cannabisprodukten ausgehenden Gefahren aus damaliger Sicht als wesentlich geringer darstellten, als der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes angenommen hatte.
Allerdings ging der 2. Senat 1994 davon aus, dass auch nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken verblieben.
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Insoweit - so seinerzeit der Bundesminister für Gesundheit - sei die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis wohl ein notwendiges Mittel, um den Verkehr mit dieser riskanten Droge zu unterbinden oder jedenfalls sobald als möglich zurückzudrängen und dadurch vor allem junge Menschen vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (vgl. hierzu BVerfGE 90, 145, 163 ff.)
Nach dem neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen lässt sich diese Feststel-lung heute nicht mehr halten.
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Zusammenfassend sei die Forschergruppe zu folgenden Ergebnissen gelangt: die pharmakologischen Wirkungen und psychosozialen Konsequenzen des Cannabiskonsums seien weniger dramatisch und gefährlich, als dies überwiegend in der Vergangenheit noch angenommen worden sei. So sei die akute Toxizität von Can-nabis eher gering. Abgesehen von lapidaren Begleiterscheinungen, sei lediglich der chronische Konsum der Droge nicht frei von Risiken, dies jedoch nur im Hinblick auf psychosoziale Verhaltensweisen. Insbesondere führe der Konsum von Cannabis nicht zu einer Verschlechterung der körperlichen Gesundheit. Zwar lasse sich zeigen, dass stärker problembehaftete Personen, insbesondere Jugendliche, besonders häufig Cannabis konsumierten, Belege für eine schädigende Substanzwirkung von Cannabis ließen sich hingegen nicht aufführen. Auch führe die Droge keineswegs - wie landläufig angenommen - zu einer psychischen Abhängigkeit. Sofern es jedoch zu einer Abhängigkeitsentwicklung kommen könnte, ließe sich diese nicht primär aus der pharmakologischen Wirkung der Droge, sondern vielmehr aus der vorab bestehender psychischen Stimmung und Problemen der Konsumenten erklären. Insoweit dürfe die Abhängigkeit von Cannabis lediglich als Symptom solcher Probleme gesehen werden.
Schließlich könne auch die These, Cannabiskonsum führe in einer gewissen
Regelmäßigkeit zu einem "amotivationalen Syndrom" nicht belegt werden. So hätten Studien, in denen relativ unausgelesene Schüler- und Studentenstichproben untersucht worden seien, ergeben, dass der größere Teil der Konsumenten weder geringere noch schlechtere akademische Leistungen als Nichtkonsumenten aufwies.
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Der zu den Risiken gleichfalls gehörte Gutachter Prof. Dr. Peter Cohen erläu-terte dem Gericht, dass die Risiken des Cannabiskonsums jahrelang ohne wis-senschaftliche Fundierung erheblich überschätzt worden seien. So sei es heute wissenschaftlicher Stand, dass Cannabis das Betäubungsmittel sei, von welchem die geringsten Risiken ausgingen. Es sei wissenschaftlich belegt, dass die Gefahren von Cannabis äußerst gering seien. Lediglich bei dauermäßigen und übermäßigen Konsum könne es zu Problemen bei den Konsumenten führen, wobei die Gruppe der Dauerkonsumenten mit Problemen in der Zahl sehr gering sei. Deren Probleme seien allerdings nicht auf das Betäubungsmittel Cannabis an sich, sondern vielmehr auf bereits vorhandene Probleme bei den jeweiligen Menschen zurückzuführen.
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Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die seinerzeit bei Begründung der
Cannabiskriminalisierung zielstehenden Erwägungen heute objektiv nicht mehr als zutreffend bezeichnet werden können. ... b. Geeignetheit
Aber selbst wenn unterstellt würde, dass der Gesetzgeber mit der Strafandrohung gegen den Umgang von Cannabisprodukten noch einen legitimen Zweck verfolgte, so ist dieses Mittel jedenfalls nicht geeignet, den angestrebten Zweck, insbesondere die Jugend vor Suchtgefahren zu schützen, zu erreichen.
Ziel der Cannabispönalisierung ist letztlich den Umgang mit dem Betäubungs-mittel aufgrund der mutmaßlichen Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten lückenlos unter Strafe zu stellen. ... Ob diese Gefahren mittels des Strafrechts eingedämmt und insoweit die Strafandrohung geeignet ist, obliegt grundsätzlich zunächst auch hier der Ermessensentscheidung des Gesetzgebers. Ihm steht insoweit auch hier eine Einschätzungsprärogative ... zu. ... In der Folge dieses Einschätzungsspielraumes darf ein Gesetz nur dann mangels Geeig-netheit als verfassungswidrig qualifiziert werden, wenn die gesetzgeberische Prognose offensichtlich fehlsam ist (vgl. BVerGE 38, 61, 87 ff., 50, 290, 232 ff.; Degenhart, Staatsrecht l, 11. Aufl. 1995, RdNr. 328).
Im Falle der Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis liegen mittlerweile gesicherte Kenntnisse dahingehend vor, dass die Strafandrohung nicht konsumhindernd wirkt, also kein konkreter Zusammenhang zwischen Strafandrohung und Konsumverhalten besteht. Damit hat sich hier die gesetzgeberische Prognose der Geeignetheit als offensichtlich falsch erwiesen.
Nach Darlegung der gehörten Experten, Prof. Dr. Kleiber, Prof. Dr. Peter Cohen und Prof. Dr. Uchtenhagen spielt eine Pönalisierung des Wirkstoffes Cannabis für seine Ausbreitung nicht die geringste Rolle.
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Der Sachverständige Prof. Dr. Cohen erklärte insoweit auf Nachfrage des Ge-richts, dass die Verbreitung des Betäubungsmittel Cannabis statt von der jeweiligen Drogenpolitik von anderen Faktoren abhängig sei. So habe er europaweit feststellen können, dass insbesondere in ländlichen Gebieten weniger Cannabis konsumiert würde. Dagegen seien regelmäßig in großstädtischen Bereichen erheblich mehr Cannabiskonsumenten feststellbar gewesen. Dies sei von Land zu Land in etwa gleich. Abhängig sei Cannabiskonsum schließlich auch von der jeweiligen Bildung der Bevölkerung. So sei insbesondere festzustellen, dass Personen mit höherem Bildungsgrad statistisch gesehen mehr Cannabis konsumieren würden als Personen mit niedrigerem Bildungsstand. ... c. Erforderlichkeit
... Ausgehend von dem oben Dargelegten hat die Pönalisierung die Ausbreitung des Wirkstoffes Cannabis nicht verhindert. So gehen Schätzungen dahin, dass 20 bis 30 Prozent der Gesamtbevölkerung in Deutschland Cannabis bereits probiert haben, und dass regelmäßig die Droge von bis zu 4 Millionen Menschen konsu-miert wird (vgl. BverfGE 90, 145 a. a. O.; Körner a. a. O., Anhang Cl Rdnr. 251). Trotz Kriminalisierung ist es insbesondere nicht gelungen, den Konsum von Cannabis gerade bei jungen Menschen zu unterbinden. Vielmehr dürfte der Konsum regelmäßig weiter zunehmen.
Kommt mithin der Strafnorm im Spektrum der möglichen staatlichen Maßnahmen die schwerwiegendste Eingriffsintensität zu, wirkt diese jedoch nicht, so ist der Gesetzgeber aufgefordert ein letztlich milderes Mittel zur Zweckerreichung zu suchen, wenn denn noch der Konsum und Verkehr des Betäubungsmittels Cannabis eingeschränkt oder reguliert werden soll. So stehen zur Überzeugung des Gerichts weit weniger einschneidende Möglichkeiten als das strafbewehrte Verbot zur Verfügung.
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Sollte man dennoch die Pönalisierung des Cannabisumgangs für legitim, geeig-net und erforderlich erachten, so ist sie allerdings unter heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne (Übermaßverbot).
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Die mit dem Cannabiskonsum einhergehenden Gefahren dürften für Jugendliche letztlich nicht höher einzustufen sei, als das übermäßige Gebrauchen oder Nutzen anderer Stoffe und Produkte. Wenn dem aber so ist, so ist auch der Konsum von Cannabis letztlich ein Teil der bei jedem jungen Menschen vorhandenen allgemeinen Tendenz, in seiner Jugend Fehler zu begehen und Risiken einzugehen.
Auf der anderen Seite ist die Intensität des Eingriffs in das Grundrecht der Einzelnen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeiten insgesamt sehr erheblich. Der Betroffene muss polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen sich erdulden, gegebenenfalls anschließend die gerichtliche Hauptverhandlung und danach die Vollstreckung einer in diesem Verfahren ausgesprochenen Geld- oder Freiheitsstrafe.
... 1. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
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2. Ver
stoß gegen Art. 3 Abs. l GG
Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. l GG hält das Amtsgericht weiter das Betäubungsmittelstrafrecht, soweit es Umgangsformen mit dem Betäubungsmittel Cannabis unter Strafe stellt, deswegen für verletzt, weil der Umgang mit Alkohol nicht der Kriminalisierung durch das Betäubungsmittelgesetz unterliegt und für diese Unterscheidung keine sachliche Rechtfertigung besteht.
... Das Bundesverfassungsgericht hielt damals die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten und Alkohol für gerechtfertigt, weil sich der Konsum von Alkohol dadurch von dem Konsum von Cannabis unterscheide, dass er in der Regel und im Rahmen einer Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten erfolge....
Schließlich sei die unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Cannabis des-wegen gerechtfertigt, weil es sich letztlich, so sinngemäß, bei Alkohol um eine europäische Kulturdroge handle, die sich insoweit von dem Rauschmittel Cannabis unterscheide. Dabei ging das Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung des damaligen Erkenntnisstandes noch davon aus, dass es sich bei den von ihm im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes geprüften Drogen um "potenziell gleichschädliche Drogen" handele. Dies kann heute nicht mehr vertreten werden.
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Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aus dem Jahren 1994
letztlich damit argumentierte, dass die Konsumgewohnheiten in Deutschland und den gesamten europäischen Kulturkreis eine effektive Unterbindung von Alkohol
unmöglich mache, dies für die "kulturfremde Droge Cannabis" jedoch nicht gel-te, kann dies jedenfalls heute nicht mehr so gelten (so auch Büttner, a. a. O, 167 ff., 172). Denn angesichts von bis zu 4 Millionen oder nach anderen Statistiken sogar bis zu 10 Millionen Cannabiskonsumenten in der Bundesrepublik Deutschland sowie bald 30 % der Bevölkerung, die die Droge probierten, kann sicherlich von einer kulturfremden Droge heutzutage nicht mehr gesprochen werden. .... B. Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs. l Satz l Nr. l und 3 BtmG i. V. m. der Anlage l zu § l BtmG.
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Acht Jahre nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts und unter Berücksichtigung der oben dargelegten neueren wissenschaftlichen Erkennt-nissen ist das Amtsgericht Bernau zu der festen Überzeugung gelangt, dass die damals durch das Bundesverfassungsgericht gewählte sogenannte prozessuale Lösung verfassungswidrige Eingriffe in die Rechte von Bürgern nicht zu verhindern mochte (vgl. insoweit BverfGE 90, 145, abweichende Ansicht Sommer S. 212 ff.). So zeigt bereits der hier dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Fall, dass nach wie vor trotz der Einstellungsmöglichkeiten durch die Staatsanwaltschaft gegen das Übermaßverbot verstoßen wird. .... Denn entgegen der im Beschluss vom 09.03.1994 letztlich sinngemäß zum Ausdruck gekommenen Ansicht beginnt das Strafverfahren bereits mit der Kenntnis der Ermittlungsbehörden von der Tat, mithin mit der Kenntnis, dass ein Bürger auch nur ganz geringfügig gegen die Vorschrift des § 29 Abs. l Nr. l oder 3 verstoßen hat. Bereits zu diesem Zeitpunkt beginnt das für den Bürger mit Eingriffen in seine Grund-rechte verbundene Strafverfahren.
Er hat sich zunächst einer polizeilichen Überprüfung zu unterziehen, die in jedem Fall mit einer Beschuldigtenvernehmung und gegebenenfalls auch mit seiner vorläufigen Festnahme verbunden ist. Im Rahmen der Strafprozessordnung besteht sodann die Möglichkeit, erkennungsdienstliche Maßnahmen bzw. auch Hausdurchsuchungen seitens der Ermittlungsbehörden durchzuführen. Nachdem diese Maßnahmen getroffen und mithin bereits diverse Eingriffe in die Grundrechte der Bürger erfolgt sind, ist die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip gemäß § 152 Abs. 2 StPO zunächst einmal verpflichtet, einzuschreiten. In Durchbrechung des Legalitätsprinzips kann sie nach dem so genannten Opportunitätsprinzip sodann hinsichtlich des Umgangs mit geringer Mengen Cannabis gemäß § 31 a Abs. l BtmG von der Verfolgung absehen. Macht sie dieses nicht, hat sie noch die Möglichkeit gegebenenfalls mit Zustimmung des Gericht gemäß den §§ 153, 153 a StPO von der Verfolgung abzusehen. Wendet sie § 153 a StPO an, so ist auch damit bereits ein Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten verbunden. Denn Auflagen, die ihm gemäß dieser Vorschrift auferlegt werden können, haben zwar keinen Strafcharakter, sind jedoch immer noch als besondere nichtstrafrechtliche Sanktion "zu kennzeichnen" (vgl. Kleinknecht/Meyer - Gossner, StPO Kommentar, 44. Aufl., 1999, § 153 a, Rdnr. 12). Erhebt die Staatsanwaltschaft sodann noch - unter Verletzung des Übermaßverbotes - Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbe-fehls wie im vorliegenden Verfahren, so hat sich der Bürger bereits einem gerichtlichen Verfahren zu unterziehen. Er hat den Ladungen des Gerichts Folge zu leisten und kann gegebenenfalls mittels Zwang zu einer Hauptverhandlung zugeführt werden, so mit den Mitteln des Vorführungsbefehls oder dem Erlass eines Haftbefehls. Erst hiernach kommt es zur Hauptverhandlung und der Angeklagte, der mittlerweile einer vielfältigen Eingriffsserie in seine Grundrechte unterzogen wurde, kann darlegen, dass das gesamte Verhalten der Staatsanwaltschaft gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstoße. Im Falle, dass das Gericht sodann gleichfalls von einer Verletzung des Übermaßverbotes ausgeht und gem. § 25 Abs. 5 BtmG die Schuld des Angeklagten feststellt und von Strafe absieht, hat es diesen weiter mit der Kostenfolge des § 465 Abs. l Satz 2 zu belegen. Auch dies stellt einem sanktionsähnlichen und mit einem in das Grundrecht der jeweiligen Bürger versehenen Eingriff dar.
Schließlich wird hinsichtlich aller zuvor beschriebenen Verfahrensbeendigungen gem. § 474 ff. StPO die Eintragung in das länderübergreifende staatsanwaltliche Verfahrensregister veranlasst, womit der Bürger zumindest intern weiterhin mit einem Strafverfahrensmakel belastet wird.
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Wenn sich - wie bei Strafverfolgungen wegen einer nur als gering zu bezeich-neten Menge Cannabis - die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Übermaßverbot weigert, ein Ermittlungsverfahren einzustellen, hat der Beschuldigte keinerlei Möglichkeit, hiergegen vorzugehen (vgl. auch BVerfGE 90, 145, 225, Sondervotum Sommer; Büttner a. a. O., S. 148 ). Erst nach Anklageerhebung kann er verlangen, dass das Gericht zumindest von Strafe absieht, wie es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1994 zu erfolgen hat. Allerdings bewahrt ihn auch dies letztendlich nicht vor einer Verletzung seiner Grundrechte, da diese - wie dargelegt - bereits erfolgt ist und durch eine Entscheidung gem. § 29 Abs. 5 BtmG weiter erfolgt.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Regelungen des § 29 Abs. l Nr. l und 3 BtmG, soweit sie zur Ent-scheidung vorgelegt wurden gegen folgende Grundrechte und verfassungsrechtli-che Regelungen verstoßen: 1. Verstoß gegen Art. 2 Abs. l GG
Unter Berücksichtigung des sich aus der Hauptverhandlung ergebenen Erkennt-nisstandes des Gerichts werden die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Verhaltensweise mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, von keinem legitimen Zweck mehr getragen. Da die Strafverfolgung bereits mit der Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden von der Tat beginnt und Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger bedingen, müssen die zur Prüfung gestellten Strafvorschriften daher bereits mangels Vorliegen eines legitimen Zwecks als verfassungswidrig bezeichnet werden. Sie sind darüber hinaus nicht geeignet und auch nicht erforderlich (vgl. insoweit oben zu A. 1.).
... Dagegen ist die Intensität des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 2 Abs. l insgesamt, jedenfalls solange lediglich der Umgang mit geringen Mengen von Cannabisprodukten verfolgt wird, sehr erheblich.
... 2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. l GG im Bezug auf die Rechtsahnwendungspraxis des § 31 a BtmG
Die derzeitige strafrechtliche Verfolgungspraxis bezüglich Cannabiskonsumenten und deren Verhaltensweisen verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. l GG.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 09.03.1994 verstoßen die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ... deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Verfolgungsorganen ermögliche, durch das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zutragen. ...
Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete insoweit die Länder, für eine im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen. ... b. Gegenwärtige Praxis
Entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes verliefen die Bemühungen der Länder, zu bundeseinheitlichen Richtlinien zu gelangen, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolglos (vgl. Aulinger, NStZ 1999, 111, 113).
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So finden sich nicht nur auf Länderebene regionale Unterschiede in der Einstellungspraxis, sondern darüber hinaus auch auf der Ebene der einzelnen Staatsanwaltschaften in den Ländern. Es sind zum Teil stark abweichende Sanktionenstile innerhalb eines Bundeslandes bei der Behandlung von Drogenfällen festzustellen (vgl. Aulinger, Rechtsgleichheit und Rechtswirklichkeit bei der Strafverfolgung von Drogenkonsumenten, S. 189).
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Denn die Richtlinien lassen es zumindest offen, dass auch bei nur geringen Mengen bisweilen angeklagt wird, wie der vorliegende Fall zeigt.
... 3. Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG
D
ie gegenwärtige Praxis im Umgang mit Cannabiskonsumenten verstößt gegen bei-de Aspekte des Gesetzlichkeitsprinzips. a. Vorhersehbarkeit
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht führt das Er-fordernis der Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit für die Normadressaten dazu, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, sein Verhalten auf die Rechtslage einzurichten; er soll die Tragweite und den Anwendungsbereich des Straftatbestandes erkennen oder durch Auslegung ermitteln können (vgl. BVerfGE 87, 224 ff.). Jeder soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist.
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Bereits die unterschiedlichen Richtlinien in den Bundesländern sind für die Bürger dermaßen unübersichtlich, dass kaum ein Bürger weiß, ob er sich und vor allen Dingen wo er sich gerade wegen welcher Menge einer Strafverfolgung unterziehen muss oder aber nicht. .... Vorhersehen und damit sein Verhalten ... abstimmen [kann] nur, ... [wer] die jeweiligen Richtlinien in den verschiedenen Staatsanwaltschaften kennen würde. Da diese - wie exemplarisch im vorliegenden Fall durch den Brandenburgischen General Staatsanwalt geschehen noch dazu jeder Zeit geändert werden können, müsste er darüber hinaus sicher stellen, auch immer die allerneueste Fassung der Richtlinie zu Hand zu haben. ...
b. Bestimmung der Strafbarkeit durch den Gesetzgeber
Weiterhin verstößt die derzeitige Verfahrensweise auch insoweit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG, als das nicht mehr der Bundesgesetzgeber die Grenzen der Strafbarkeit bestimmt, sondern die Generalstaatsanwaltschaften - wie der vorliegenden Fall exemplarisch zeigt - bzw. die Justizminister der Länder (vgl. Büttner, S. 155 m. w. N.).
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Denn zunächst galt in Brandenburg entsprechend der Richtlinie aus dem Jahr 1993 eine Cannabismenge von 3 Konsumeinheiten als gering im Sinne der entsprechenden Vorschriften des BtmG. Nach dem das Amtsgericht Bernau den vorliegenden Beschluss gefasst hatte, wurde dieser Grenzwert auf bis zu 6g hinaufgesetzt.
Es ist nicht erkennbar, welche sachlich nachvollziehbaren Erwägungen den Generalstaatsanwalt dazu bewogen haben könnten, den Grenzwert nunmehr ver-bindlich heraufzusetzen. ...
Nur das Bundesverfassungsgericht ist in der Lage, dem Gesetzgeber deutlich zu
machen, dass es seine Aufgabe ist, Bürger vor verfassungswidrigem Handeln der Exekutive und der Justiz zu bewahren.