Anhörung zur Verfassungsänderung - Großer Lauschangriff

Hellmut Brunn „Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht“, so lautete der Slogan des leider viel zu früh verstorbenen Kollegen Sebastian Cobler aus Frankfurt/M., um damit die Problematik der Entwicklung des Polizeirechtes in Deutschland auf den Punkt zu bringen. Er konstatierte ständige Bestrebungen der relevanten Polizei-Kräfte, für ihre Arbeit Mittel und Möglichkeiten auch außerhalb des Gesetzesrahmens einzusetzen. Aus dieser Praxis wird dann von Polizeiseite aus abgeleitet: Diese Mittel seien zugegebenermaßen auch bei extremer Gesetzesauslegung noch nicht von den gesetzlichen Bestimmungen gedeckt, zum erfolgreichen Bekämpfung der Kriminalität – man wisse ja, wie diese unaufhörlich anwächst – jedoch unerlässlich; wenn man an diesem Punkt der Polizei keine Handhabe gäbe, müsse man hilflos dem Treiben der Gangster zusehen usw. usw.

Und so fand und findet man immer Politiker, die diese Forderungen aufnehmen, sie in Gesetzesform zu gießen, um diese dann mit entsprechender publizistischer Begleitung durch die Parlamente zu schleusen. Auch der Große Lauschangriff, d.h., von Polizeiseite aus im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeiten unter Bruch der in Art 13 GG geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung in jeden Raum (auch ein Schlafzimmer) eindringen und dort Wanzen und dgl. pflanzen zu dürfen, läßt sich zwanglos in diese Tendenz einordnen.

Man könnte aber auch so ansetzen: Der Regierung Kohl war es bereits einmal gelungen, mit dem Thema „Missbrauch des Asylrechts“ (das Boot ist voll) Verwirrung in die Reihen der politischen Gegner zu tragen und diese – „wollen Sie es verantworten, dass wir von der Asylantenflut überschwemmt werden?“ – insbesondere die SPD-Fraktion zu veranlassen, dieser unsäglichen, geschwätzigen Asylrechtes-Änderung in Grundgesetz die Hand zu reichen. Auf der Suche nach einem weiteren, ebenso griffigen wie populistischen Thema stieß man auf den angeblichen Verfall der öffentlichen Sicherheit, erfand das Phänomen der „Organisierten Kriminalität“ und propagierte das Recht der Polizei zum Großen Lauschangriff zur „conditio sine qua non“ einer erfolgreichen Verbrechensbekämpfung. Und auch da hatte man im Parlament – Schily sei dank – letztendlich Erfolg und ein weiteres Grundrecht war in seinem Kern verletzt. Immerhin protestierte ein Ex-Innenminister der FDP, Gerhard Baum, sowie wenigstens ein aufrechter FDP-Parlamentarier in Gestalt des alten Burckhard Hirsch und immerhin trat die Justizministerin Sabine Leuthäuser-Schnarrenberg (FDP) daraufhin zurück.

Doch eine Hoffnung blieb: In Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht wird dieser brutale Aushebelung des Art. 13 GG letztendlich scheitern. Doch dem wird wohl nicht so sein: Die Schar der Kläger gegen diese Grundgesetzänderung war klein geblieben: Ein pensionierter Richter aus Mannheim, inzwischen aber verstorben, wobei die Fortsetzung der Verfassungsbeschwerde durch seine Ehefrau als sehr fraglich eingeschätzt wurde, sowie die drei genannten Musketiere der FDP, wobei Hirsch nicht nur in der schriftsätzlichen Vorbereitung sondern auch im Gerichtssaal praktisch alles alleine machte und zu verantworten hatte.

Die in verschiedensten Aufsätzen und Presseartikel bereits vielfach dargelegten Argumente dieser Verfassungsbeschwerde sollen hier nicht erneut wiedergegeben werden.
Gerne hätte man einen Appell eines Kritikers dieses unsäglichen Großen Lauschangriffes gehört, etwa in diesem Tenor: Für den US-Supreme Court war einmal das Bild geprägt worden: Löwen unter dem Thron – jetzt wäre eine Gelegenheit einmal kräftig zuzubeißen. Doch es blieb ruhig.

Es war ja eine Anhörung und dabei kamen dann im Wesentlichen die Polizeiexperten und ihnen verbundene Wissenschaftler zu Wort: Das vorab als so unerlässlich notwendig erklärte Instrument des Großen Lauschangriffes ist bisher in der Praxis – was Kritiker immer vorausgesagt hatten – ohne große Bedeutung geblieben. Bestenfalls ein Dutzend Fälle pro Jahr, in dem es sich neben anderen Ermittlungsinstrumenten als ein brauchbares Mittel zur Überführung von Tätern gezeigt hatte; sehr hoher zeitlicher und personeller Aufwand, unbemerkt in die Wohnungen zu kommen, die Wanzen anzubringen, die aufgezeichneten Unterhaltungen überhaupt akustisch hörbar zu machen und – meist handelte es sich Ausländer – die jeweiligen Inhalte zu verstehen.
Berichte über die Auswirkungen unklarer Ausführungsbestimmungen, Kompetenzwirrwarr, unzulängliche richterliche Kontrollen etc., von denen die Experten berichteten, löste nicht selten Kopfschütteln aus.

Und das Resümee lautete eigentlich: Ohne dieses „Wundermittel“ wäre die Polizeiarbeit seit dieser Verfassungsänderung genauso gut oder schlecht gelaufen. Doch um die Effizienz ging es ja nicht.
Etwas abstrus wurde es dann sogar, als eine Verfassungsrichterin mit Hirsch eine theoretische Diskussion über die Frage veranstalten wollte, ob Hirsch auch für die Rechte von Obdachlosen auf Unverletzlichkeit von deren „Wohnungen unter den Brücken“ kämpfen wolle. Selbst der Appell eines Vertreters von Datenschützern vieler Bundesländer, dieser Große Lauschangriff bedeute einen weiteren Schritt auf dem Weg zum Überwachungsstaat des „Big Brothers“ aus dem Roman 1984 blieb ohne Nachhall im Gerichtssaal. Auch unsere BRAK hatte im Übrigen in ihrer schriftlichen Stellungnahme keinen Verfassungsverstoß erkennen können.

Und so ist absehbar, dass auch das Bundesverfassungsgericht auch diese fundamentale Änderung eines Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Wohnraumes – in der Praxis seit ihrer Einführung allen vorgebrachten Begründungen Hohn sprechend - passieren lassen wird, allenfalls Kritik übend an zahlreichen, in der Anhörung zur Sprache gekommenen Einzelheiten bei der Durchsetzung, so dass der Freiheitsraum des Bürgers ein weiteres Stück zurückgedrängt wird – Schade.