Stand des Verfahrens

Wolfgang Kaleck Strafverfahren gegen argentinische Militärs bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

In verschiedenen RAV-Infos seit 1999, auf Veranstaltungen sowie in dem vom RAV mitherausgegebenen Buch von Gaby Weber – „Die Verschwundenen von Mercedes-Benz“ (Assoziation A. Berlin. 2001, für 10 € über die Geschäftsstelle erhältlich), wurde bereits umfassend über das Thema berichtet. Da dieses Info auch Nicht-RAV-Mitgliedern zugänglich gemacht werden soll und sich aktuell sehr viel entwickelt hat, soll nachfolgend der Stand der Strafverfahren noch einmal zusammengefasst werden.

1. Der RAV arbeitet seit 1999 in der sogenannten Koalition gegen die Straflosigkeit mit. In diesem Zusammenschluss von Nicht-Regierungsorganisationen arbeiten kirchliche Vereine, Solidaritätsgruppen und Juristenorganisationen im Auftrag einer Gruppe von Familienangehörigen deutscher Opfer sowie deutscher Überlebender der argentinischen Militärdiktatur aus der Zeit 1976 bis 1983 daran, nach dem spanischen Vorbild argentinische Militärs durch die deutsche Strafjustiz strafverfolgen zu lassen (vgl. die Homepage der Koalition).

2. Im Namen von mittlerweile 39 Opfern wurde gegen insgesamt 74 Beschuldigte ein Strafverfahren eingeleitet. Der wegen Ermangelung eines deutschen Gerichtsstandes zuständige Bundesgerichtshof bestimmte jeweils nach § 13a StPO das Landgericht Nürnberg-Fürth als das zuständige Gericht, die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth leitet die Ermittlungen.
Die Fälle werde nach dem “alten Recht” beurteilt, also vor der Verabschiedung des Völkerstrafgesetzbuches. Dies wirft eine Vielzahl von hier kaum darstellbaren Problemen, vor allem hinsichtlich der Geltung deutschen Strafrechts oder der Verjährung im Falle der überlebenden Opfer, auf. In den ersten vier Fällen war die Zuständigkeit der deutschen Justiz eindeutig, weil die Opfer deutsche Staatsangehörige waren und daher nach § 7 Abs. 1 StGB (passives Personalitätsprinzip) unzweifelhaft das deutsche Strafrecht gilt.
In den nächsten vier Fällen besteht seit Anzeigeneinreichung im Mai 1999 Streit über die Geltung des deutschen Strafrechts. In diesen Fällen handelt es sich um Abkömmlinge von deutschen Juden, denen durch die Nationalsozialsten durch eine nichtige Verordnung die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen worden war. Da die in den 40er und 50er Jahren geborenen Opfer der Diktatur durch Geburt zunächst die argentinische Staatsangehörigkeit erlangt hatten und nicht automatisch Deutsche geworden waren, waren sie zum Zeitpunkt ihrer Verschleppung und Ermordung keine deutschen Staatsbürger. Nichtsdestotrotz wird von einer vorgegriffenen Lehrmeinung sowie von den Vertretern der Familienangehörigen die Auffassung vertreten, dass für diese Fälle der § 7 Abs. 1 StGB ebenfalls Geltung fände. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth löste das Problem nach Intervention von Amnesty International u.a. auf diplomatische Weise: Sie entschied, zunächst in diesem wie in den weiteren Verfahren den Sachverhalt zu ermitteln und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Entscheidung über die Zuständigkeit der deutschen Justiz zu treffen.
Weitere Strafanzeigen in Einzelfällen folgten. Am 21.03.2001, dem 25. Jahrestag der Militärdiktatur wurden dann zwei große Strafanzeigen eingeleitet wegen Völkermordes und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Neben weiteren Einzelfällen deutscher Opfer sollten sich nach dem Willen der Anzeigenerstatter die Ermittlungen auf den gesamten Komplex der Verbrechen der argentinischen Diktatur erstrecken, da unabhängig von Staatsangehörigkeit der Opfer und Täter und unabhängig vom Tatort das Weltrechtsprinzip gelte. Diese Strafanzeigen waren begleitet von einer starken Öffentlichkeitsarbeit und einem Kolloquium mit deutschen und internationalen ExpertInnen im Reichstag. Die für Völkermord zuständige Bundesanwaltschaft lehnte die Einleitung von Strafverfahren wegen Völkermordes ab, weil die Identität der Opfer lediglich durch die Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppe gegeben sei. Die politische Gruppe sei jedoch nicht durch den Völkermordtatbestand, § 220a StGB geschützt, der nur nationale, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppen umfasse. Der gesamte Komplex wurde anschliessend vom BGH der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zur weiteren Entscheidung und zu weiteren Ermittlungen zugeleitet. Eine Entscheidung darüber, ob nach deutschem Recht ebenfalls angezeigten Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 6 Nr. 9 StGB Geltung des deutschen Strafrechts auslösen, ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen worden.

3. Nach längerer Einarbeitungszeit der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth arbeitet diese nunmehr seit zwei Jahren sehr intensiv mit drei Staatsanwälten an den Fällen. Seit Frühjahr 2001 fanden über 50 konsularische Vernehmungen in der deutschen Botschaft in Buenos Aires statt. Bemerkenswert an diesen Vernehmungen ist, dass die Familienangehörigen, Zeugen der Verschleppung und der Folterung sowie teilweise Ermordung der Verschwundenen, ausführlichst durch den für die Vernehmung zuständigen Konsul in der Botschaft vernommen wurden.
Von den unmittelbaren Zeugen benannte weitere Zeugen wurden ebenso vernommen wie sachverständige Zeugen, die ihre Kenntnisse über das System des Verschwinden lassens und der geheimen Folterzentren in Argentinien bekundeten. Bereits der Ertrag dieser Vernehmungen ist ein großer Erfolg der Verfahren, da auf diese Weise ein Wissen über die angezeigten Fälle zusammengetragen werden konnte, dass bisher nicht bestand.
In dem Fall der ermordeten deutschen Studentin Elisabeth Käsemann kam es zu spektakulären internationalen Haftbefehlen. Zunächst wurde gegen einen Militäroberbefehlshaber, Ex-General Suarez Mason und dann zwei weitere Militärs Haftbefehle durch das Nürnberg-Fürther Amtsgericht erlassen. Die Militärs wurden zur Fahndung durch Interpol ausgeschrieben und Auslieferungsersuchen ergingen an die argentinische Justiz. Die argentinische Regierung lehnte erwartungsgemäß die Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger zunächst ab.
Bemerkenswert ist jedoch, dass die Bundesrepublik als einziges westeuropäisches Land in Argentinien selbst gegen die Nichtauslieferungsentscheidung der Regierung Rechtsmittel einlegte. Derzeit sind sowohl beim Berufungsgericht als auch beim höchsten Strafgericht die Rechtsmittel noch anhängig.

4. Zur Zeit finden zwischen den Vertretern der Familienangehörigen und der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Diskussionen bzw. Auseinandersetzungen einerseits über die Zuständigkeit der deutschen Justiz, andererseits über die Beweiswürdigung in den angezeigten Fällen statt. Deswegen beauftragte die Koalition gegen die Straflosigkeit ein weiteres Mal ein Gutachten des Max-Planck-Institutes auf ausländisches und internationales Strafrecht. Das erste Gutachten hatte sich mit der Zustän-digkeit der deutschen Justiz beschäftigt (abgedruckt in: Europäische Grundrechtszeitung 2000). Das neuerliche Gutachten beschäftigte sich mit der Frage der Verantwortlichkeit der argentinischen Militärführung als mittelbare Täter des von argentinischen Sicherheitskräften begangenen Mordes an Elisabeth Käsemann, also mit dem Problem Tatherrschaft qua Organisation (Das Gutachten ist unter www. rav.de abrufbar). Im Sinne der herrschenden Organisationsherrschaftslehre wurde die Verantwortlichkeit der ehemaligen Militärdiktatoren Jorge Videla und Emilo Massera als mittelbare Täter Kraft Organisationsherrschaft festgestellt. Aus diesem Grunde wurden von den Vertretern der Familienangehörigen Haftbefehle gegen die Ex-Juntachefs beantragt. 5. Am spektakulärsten gestaltet sich zur Zeit der Fall der verschwundenen Gewerkschafter des Mercedes Benz Werkes in Gonzales Gatan in der Provinz Buenos Aires. Dieser Fall wurde im September 1999 im Namen des RAV eingereicht. Angezeigt wurde der deutsche Staatsangehörige und Mercedes Benz-Manager Juan Tasselkraut. Die Strafanzeige vom September 1999, die ihr zugrundeliegenden Reportagen von Gaby Weber sowie das gesamte Geschehen seitdem sind hervorragend dokumentiert auf einer Homepage der kritischen Gewerkschafter von Labournet (www.labournet.de/branchen/auto/dc/ar/index.html).
Die Zuständigkeit der deutschen Justiz ergibt sich hier aus § 7 II Nr. 1 StGB. Der Beschuldigte hatte nach Aussagen eines Zeugen am 13. August 1977 die bis dahin unbekannte Privatadresse eines Gewerkschafters an Militärs weitergegeben und diesen dadurch ermöglicht, den Aktivisten Diego Nunez in der Nacht vom 13. auf den 14. August 1977 zu entführen, verschwinden zu lassen und später zu ermorden. Dies wurde als Beihilfe zum Mord angesehen.
In dem Verfahren gegen Tasselkraut wurden zahlreiche Zeugen von der deutschen Botschaft in Buenos Aires angehört. In der Zwischenzeit wurde auch der Beschuldigte lange vernommen. Weitere Beweismittel ergaben sich aus einem in Argentinien angestrengten sogenannten Wahrheitstribunal. In Ermangelung von Strafverfolgungsmöglichkeiten (die Amnestiegesetze stehen zwar zur Diskussion, sind aber noch nicht aufgehoben) sind dort Zeugen und auch Beschuldigte verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen. Aus diesen Aussagen ergab sich eine dichte Indizienkette gegen einerseits die Konzernleitung von Mercedes Benz, die korrupte Gewerkschaftsleitung von SMATA sowie die Militärs und ihre zivilen Helfershelfer. Dies bewog den argentinischen Anwalt Monner Sans am 28. Oktober 2002 Strafanzeige gegen die drei genannten Gruppen einzuleiten. Die argentinische Staatsanwaltschaft leitete ein Strafverfahren ein.
In Deutschland nahmen vor allem die kritischen Aktionäre die Initiative des RAV und Labournet auf. Während auf mittlerweile drei Aktionärshauptversammlungen der Daimler Chrysler AG wurde der Fall der verschwundenen Gewerkschafter öffentlich diskutiert. Die Firmenleitung versuchte immer wieder, sich durch Ausflüchte der Diskussion zu entziehen. Auch gegenüber der Presse wurde jegliche Kenntnis des Falles verleugnet bzw. durch Falschangaben versuchte man sich, weiterer Nachfragen zu entziehen. Nach der letzten Aktionärshauptversammlung war dem Aufsichtsrat jedoch klargeworden, dass man sich auf diese Weise den immer drängenderen Nachfragen nicht entziehen könnte. Deswegen beauftragte man Prof. Tomuschat mit der Errichtung einer internen Untersuchungskommission des Falles. Diese Kommission wurde am 28.Oktober 2002 öffentlich vorgestellt. Sie hat ein Mandat für ein Jahr. Ihr wurde der ungehinderte Zugang zu den Firmenarchiven sowie Gespräche mit Firmenangehörigen zugesagt. Die Erkenntnisse sollen den Strafverfolgungsbehörden in Deutschland und in Argentinien zugute kommen. Allein die Tatsache, dass mit Prof. Tomuschat einer der renommiertesten Völkerrechtsprofessoren und der ehemalige Leiter der UN-Wahrheitskommission in Guatemala beauftragt wurde, verdeutlicht die Dimension des Falles. Andererseits wird gerade durch die Errichtung der Kommission auch deutlich, welchen Erfolg die bisherige Arbeit an diesem Fall erreichen konnte. Weder die Strafverfahren in Deutschland noch die in Argentinien sind abgeschlossen. Es ist daher sicherlich zu früh zu resümieren. Nichtsdestotrotz kann die Arbeit als bisher äußerst erfolgreich angesehen werden. Anfänglich schienen sowohl Staatsanwaltschaft als auch ein Teil der Öffentlichkeit davon auszugehen, dass die Strafanzeigen symbolisch gemeint gewesen seien. Mittlerweile dürfte allen deutlich geworden sein, dass dies nicht der Fall ist, obwohl das Stattfinden einer Hauptverhandlung angesichts der dauernden Abwesenheit der Beschuldigten weiterhin mehr als fraglich ist. Im Völkerstrafrecht sollte man jedoch niemals nie sagen. Denn alle spektakulären Verfahren und Verurteilungen bis hin zur Verhaftung Pinochets schienen noch kurz zuvor unmöglich zu sein.