Polizeiliche Freiheitsentziehung

Ulrike Donat In den kommenden Wochen wird die Broschüre "Polizeiliche Freiheitsentziehung bei Bürgerprotesten" erscheinen. Wir drucken das Vorwort vorab. Im Verlauf der Castor-Transporte seit 1996 mussten wir feststellen, dass die Polizei die Eingriffsermächtigung des Polizeigewahrsams als Verhinderungsgewahrsam, Gewahrsam zur Durchsetzung von Platzverweisen und Festnahme zur Identitätsfeststellung ausbaut zu einer polizeilichen "Ersatzbestrafung".
Regelmäßig wird der Richtervorbehalt des Art 104 GG missachtet: Die Betroffenen werden genau so lange festgehalten, dass keine richterliche Überprüfung erfolgt1 - mit welchen Mitteln auch immer.
So wurden bei Castor-Protesten im März 1996, in einem zunächst undurchsichtigen Kompetenzgewirr von Bundesgrenzschutz und Landespolizei, ca. 170 Personen im sog. "Karwitzer Kessel" stundenlang auf freiem Feld und in Gefan-genentransportern festgehalten, anschließend in eine Gefangensammelstelle verbracht und erst nach 10 Stunden freigelassen, ohne dass eine richterliche Entscheidung erfolgte2. Dem (einzigen) - von Anwälten der Betroffenen herbeigerufenen - Eilrichter wurde weisgemacht, der Gewahrsam richte sich nach dem BGS-Gesetz. Diese Behauptung stellte sich im Hauptsacheverfahren als unwahr heraus. Nachträglicher Rechtsschutz blieb dennoch bisher ohne Erfolg.3
Einen Tag vor dem Castor-Transport nach Gorleben im März 1997 wurden außerhalb der Versammlungsverbotszone gleich 569 Personen eingekesselt im "Quickborner Kessel". Anlass war ein Steinwurf aus einer Kleingruppe an anderer Stelle - gefangen waren offensichtlich zu viele und die falschen. Ohne Versammlungsauflösung wurde gegen alle "Verhinderungsgewahrsam" angeordnet und später unter einem Pauschalvorwurf ohne konkrete personenbezogene Tatsachen wegen "Landfriedensbruch" ermittelt - das Verfahren wurde später ebenso formal wieder eingestellt. 150 Personen wurden nach Personalienfeststellung in Gefangenensammelstellen verbracht. Dort verfügte der verspätet benachrichtigte Richter ohne konkrete Befassung im Einzelfall nach Hin und Her zwischen strafrechtlicher und polizeirechtlicher Begründung erst nach 12 Stunden die Freilassung. Danach hielten die verantwortlichen Polizeikräfte die Betroffenen weiter ca. 2 ½ Stunden in der Gefangenensammelstelle fest und begründeten dies mit angeblicher Befugnis zu "Anschlussgewahrsam" nach Polizeirecht trotz richterlicher Freilassung. Die übrigen rund 420 Betroffenen wurden ca. 6 Stunden im Freien ohne jegliche richterliche Befassung festgehalten und schließlich nach Intervention von Anwälten und Abgeordneten nach Personalienfeststellung und Videoaufnahmen freigelassen. Auch hier blieb der nachträgliche Rechtsschutz bisher ebenso erfolglos4, wie Strafanzeigen gegen die verantwortlichen Polizisten wegen Freiheitsberaubung.
Im März 1998 beim Castor-Transport nach Ahaus wurden ebenfalls mehrere hundert friedliche DemonstrantInnen außerhalb der Versammlungserbotszonen an verschiedenen Orten festgenommen, vor Ort und in Gefangenentransportern stundenlang ohne Möglichkeit zum Toilettengang eingekesselt und eingesperrt und schließlich in verschiedene Gefangenensammelstellen in verschiedene Gerichtsbezirke verbracht. Die richterliche Befassung erfolgte auch hier - wenn überhaupt - erst nach Stunden auf Intervention von Anwälten, die teilweise die zuständigen Richter persönlich in die Gefangenensammelstellen holen mussten. Freilassungsentscheidungen der Richter wurden nur im konkreten Fall umgesetzt, von der Polizei aber gar nicht oder erst nach Stunden auf gleichgelagerte Fälle übertragen.5
Im März 2001 kam es anlässlich des Castor-Transportes zu insgesamt 1.400 präventiv-polizeilichen Festnahmen über mehrere Tage und an mehren Orten. Es standen zwar ausreichend Container und Käfige zum Einsperren der Demonstranten zur Verfügung, für die Logistik zur Beachtung des Richtervorbehaltes war dagegen nicht vorbeugend Sorge getragen worden. Teilweise mussten Betroffene viele Stunden in engen Gefangentransportern ausharren. Nur in schätzungsweise 100 Fällen kam es überhaupt zur richterlichen Befassung mit den Freiheitsentziehungen. Mehr als vierhundert Demonstranten wurden vom BGS von den Schienen weg per Bus und Bahn an bis zu 120 km entfernte Orte verbracht und dort ausgesetzt.6 Erstmals wurde ein gewaltfreier Aktivist auf richterliche Anordnung für bis zu 4 Tage in Verhinderungsgewahrsam genommen wegen angeblicher Aufrufe zu Straftaten in einem Kundgebungsbeitrag. Die Gewahrsamsanordnung wurde nachträglich - nach Vollzug unter unwürdigen Haftbedingungen - vom Oberlandesgericht Celle für rechtswidrig erklärt.7
Im November 2001 wurden mindestens 780 Personen präventivpolizeilich in Gewahrsam genommen, überwiegend zur "Durchsetzung von Platzverweisen" nach Schienendemonstrationen oder Blo-ckadeversuchen8. Fast alle wurden über viele Stunden auf freiem Feld und in den engen Zellen der Gefangenentransporter festgehalten, auch noch nach Erreichen der Gefangenensammelstelle. Nur in ca. 80 bis 100 Fällen kam es zu einer richterlichen Befassung und Anhörung der Betroffenen. Die Polizei kam "mit der Erfassung nicht nach" oder konnte "die Akten noch nicht vorlegen". So vergingen zwischen Festnahme und Vorführung beim Richter häufig 20 Stunden. In fast 700 Fällen fand weder eine richterliche Anhörung noch eine Befassung des Gerichtes mit dem konkreten Fall statt, dennoch wurden Betroffene zwischen 10 und 25 Stunden (mindestens 150 über Nacht ohne Kenntnis des Richters von ihrer Existenz) von der Polizei festgehalten, darunter Jugendliche mit Kinderausweis. Lediglich in 4 Fällen wurde die Fortsetzung des Gewahrsams bis zur Einfahrt des Castor-Transportes angeordnet.9
Eigene Anträge der Betroffenen auf richterliche Überprüfung und Vorführung werden grundsätzlich missachtet, nicht protokolliert und nicht weitergeleitet. Da den Gefangenen Papier, Stifte und Handys bei der Einlieferung abgenommen werden, sind sie der Willkür der Polizeibeamten ausgesetzt. Sie können auch nur manchmal telefonieren - ist bei dem gestatteten einen Versuch niemand erreichbar? Kein Kleingeld für die Telefonzelle? Pech gehabt!
Die Unterbringung der Gefangenen wird als solche zur "Ersatzbestrafung" ausgestaltet:
Nach mehreren Stunden auf freiem Feld ist es bei allen Castor-Transporten üblich geworden, die Eingekesselten - z.T. mit Fesseln - über Stunden in die engen Zellen der Gefangenentransporter einzusperren bei mangelhafter Belüftung und Beheizung ohne Bewegungsmöglichkeit. Der Aufenthalt im Gefangenentransporter wird nicht etwa beendet mit Erreichen der Gefangenensammelstellen, sondern dort noch über Stunden fortgesetzt wegen "Engpässen bei der Erfasung". Für 300 bis 500 Gefangene (solche Anzahlen sind nach den polizeilichen Prognosen und Einsatzkonzepten vorhersehbar) werden nur 10 bis 20 Polizeibeamte mit Computer zur Erfassung abgestellt, bei üblicherweise mangelhaften Kenntnissen im Schnellschreiben, Schnelldenken und nur mit ganz wenigen Druckern.
Ausreichend Richter sind selten vorhanden, Gerichtspersonal und Protokollbeamte meistens gar nicht - die Vorbereitung für die rechtsstaatlich erforderliche "Logistik" wird gezielt vernachlässigt.
Die "Zellen" in den Gefangenensammelstellen sind keine zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen bestimmten Räume, sondern Container ohne Mobiliar für bis zu 20 Gefangene oder gar verschmutzte bis verschimmelte ehemalige Fahrzeughallen, in denen die Gefan-genen mit bis zu 100 Personen nur mit je einer dünnen Isomatte und einer Wolldecke ihre Zeit verbringen müssen. Im November 2001 wurden in solchen Fahrzeughallen auch noch Käfige aufgestellt, um die Gefangenen weiter zu demütigen. Keine Intimität, keine Toiletten, kein Wasser, kein Bett, stets schlechte Belüftung und Behei-zung. Manchmal noch voyeuristisches Filmen auswärtiger Polizeibeamten für das Heimkino, immer schlechte oder gar keine Verpflegung ....10
Ähnliche Erfahrungen wurden von Betroffenen auch bei anderen gesellschaftspolitischen Protestaktionen, wie Globalisierungsprotesten in München, Anti-Neonazi-Demonstrationen an vielen Orten, 1.Mai-Demonstrationen in Berlin und auch bei "Chaostagen" gemacht.
Wir nennen die Umgehung aller rechtsstaatlichen Sicherungen verfassungsrechtlich garantierter Freiheitsrechte "polizeilichen Selbstvollzug" und sehen in der zunehmenden Verlagerung polizeilicher Eingriffsbefugnisse und ihrer tatsächlichen Umsetzung weit über die gesetzlichen Befugnisse hinaus eine größere Gefahr für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat, als in gewaltfreien Massenprotesten mit ggf. begrenzten, aber friedlichen Regelverstößen.

Erfahrungen mit dem Richtervorbehalt in der Praxis
Wir mussten allein im Kontext der Castor-Transporte die Erfahrung machen, dass die Polizei die polizeiliche Freiheitsentziehung immer dreister zu einem Bestrafungsinstrument ausbaut und die zuständigen Eilrichter an der Nase herumführt über Kompetenzen, Tatsachengrundlage und Begründung der Eingriffsmaßnahmen ebenso wie über die Zahl und Haftbegründung der noch einsitzenden Gefangenen.
In fast allen Fällen zeigten sich die Richter im Ergebnis hilflos gegenüber den Tricks der Polizei: nur selten, nur nach Stunden und nur mit hohem (vorher organisierten) anwaltlichen Aufwand konnten die Richter überzeugt werden, Freilassungsentscheidungen zu treffen. Meistens dauert es schon Stunden, die persönliche Anhörung einiger weniger Betroffener durchzusetzen, obwohl diese gesetzlich vorgeschrieben ist und ohne die effektiver Rechtsschutz leer läuft.
Im Massengeschehen liefert die Polizei zu wenig Tatsachengrundlagen, um Richter überhaupt eine Beurteilung der Festnahmeentscheidung zu ermöglichen. Mit dem Polizeigewahrsam wird versucht, die Eingriffsschwelle abzusenken, die Protestierenden möglichst lange von der Straße fernzuhalten und zu zermürben. Die Richter sind in der Eilsituation unter Hausrecht der Polizei selten in der Lage, die persönliche Courage für Freilassungsentscheidungen aufzubringen, wenn sie die Berechtigung der Festnahmegründe nicht beurteilen können mangels Information und Aktenvorlage durch die Polizei. Statt couragiert rechtsstaatlich zu entscheiden, wird die Hinhaltetaktik der Polizei gedeckt, selbst wenn der Eilrichter offensichtlich nur unvollständig über die der Polizei vorliegenden Informationen informiert wird.
Diese Entwicklung halten wir für bedenklich. Politische Einflussnahme der Exekutivorgane, Verschiebung der Gewaltenteilung
Eindeutig ist bei all diesen Anlässen die Tendenz der Polizei, die "frustrierende Erfolgsquote" bei den strafrechtlichen Haftanordnungen und strafrechtlichen Verurteilungen umzuwandeln in eine polizeiliche Ersatzbestrafung im Selbstvollzug und die Produktion der gewünschten "Gewalttaten" für die Medien:
Zwischen dem 01.01.1995 und dem 1.04.1997 wurden bei Castor-Protesten im Wendland 1.404 Ermittlungsverfahren eingeleitet11, jedoch nur 109 Anklagen erhoben, davon sind nur 48 Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen und nur 19 Verurteilungen erfolgt1. Die schwersten Verurteilungen wegen Nötigung und Körperverletzungen betrafen zwei Verfahren gegen Polizeibeamte. Auch seitdem sieht die Straftatenstatistik ähnlich aus: vielen - häufig willkürlich ohne hinreichenden Tatverdacht eingeleiteten - Ermittlungsverfahren stehen wenige Anklagen und fast keine Verurteilungen gegenüber. Vielfach scheitern Verurteilungen an abgesprochenen und falschen Aussagen von Polizeibeamten.
Diese "Erfolgsbilanz" und die hohe Schwelle für die Anordnung von Unter-suchungshaft - die bei Bürgerprotesten selten erreicht wird - führte zur Verlagerung von der strafrechtlichen Verfolgung zum massenhaften Präventivgewahrsam13.
Mit dem massenhaften Gewahrsam ohne rechtliche Grundlage produziert die Polizei in der Öffentlichkeit die Gewalt- und Aufruhrmeldungen, die sie benötigt, um die Großeinsätze gegen friedlich demonstrierende Bürger politisch zu rechtfertigen. Polizeiliche "Konfliktmanager" und Pressesprecher beherrschen seit 2001 auch die Berichterstattung vieler Medienvertreter vor Ort.
Im folgenden werden wir im einzelnen darlegen, dass und warum diese Polizeipraxis gegen geltendes Recht verstößt und dass die Richter bisher der ihnen mit dem Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 MRK eingeräumten Wächterfunktion nicht ausreichend nachgekommen sind.
Vor allem aber wollen wir die Kolleginnen und Kollegen ermutigen, diese polizeistaatlichen Praktiken verstärkt anzugreifen und das hierfür notwendige "Handwerkszeug" vermitteln.
Wir möchten auch alle zuständigen Richterinnen und Richter ermutigen, sich den freiheitlichen Kern unserer Verfassung zu vergegenwärtigen. Auch in der schwierigen Situation als Eilrichter ohne eigenständige Ermittlungsmöglichkeiten mahnen wir den Erhalt der Bedeutung der Freiheitsgrundrechte und die richterliche Begrenzung polizeilicher Allmacht an und wünschen uns möglichst viele Entscheidungsträger, die diese Aufgabe als unverzichtbarer für die "Staatsraison" ansehen, als die Begrenzung der - vornehmlich gewaltfreien, wenn auch nicht immer legalen - Proteste auf der Straße.


1Elke Steven, Demonstrationsbeobachtungen in Cilip 68 (Heft 2 /2001) S. 80 ff,. 85
2 s. hierzu Donat, Freiheitsentziehung im polizeilichen Selbstvollzug am Beispiel der Castor-Transporte in: Kritische Justiz 1998, 393 ff. und Große Anfrage von Bündnis90/Die Grünen im Nds.Landtag, Drs. 13/2678
3 s. hierzu AG Dannenberg vom 28.08.1996 und vom 10.12.1997, 3 XIV 148/B/GA, LG Lüneburg B.v. 20.02.1997, 4 T 208/96 und vom 21.03.2000, 1 T 31/98; OLG Celle, B.v. 16.02.2001, 17 W 36/00.; VG Lüneburg, B. v. 27.09.2000, 7 A 155/00 und U.v. 27.09.2000, 7 A 60/97; immer noch - erneut nach Rückverweisung vom VG Lüneburg - anhängig beim Amtsgericht Dannenberg Az 12 XIV 1 - 3/01;.s. hierzu auch Bericht des Komitees für Grundrechte und Demokratie, Zweiter Castor Transport nach Gorleben- Der Atomstaat zeigt seine Gewalt 1996
4 s. hierzu AG Dannenberg 10 XIV 100/97 und 12 XIV 315-317/01 L; LG Lüneburg 1 T 77/97 und B.v. 17.12.2001, 1T 127-129/01; OLG Celle 17 W 6/98 und B.v. 26.08.2002 17 W 4 - 6/02; VG Lüneburg B.v. 17.01.2001, 7 a 35 /98; NdsOVG B.v. 25.06.2001, 11 OB 1648/01; alle Verfahren sind z.Zt. Gegenstand von Verfassungsbeschwerden
5 s. hierzu Bericht des Komitees für Grundrechte und Demokratie "Der Castor rollt mit autoritär-rechtsstaatlicher Hilfe über demokratische Grundrechte", Ahaus März 1998 und B. d. AG Ahaus vom 12.01.2001, 7 XIV 353/98, AG Coesfeld B.v. 30.03 1998, 9 XIV 32/98
6 s. nichtöffentlicher Bericht des Niedersächsischen Ausschusses für Innere Verwaltung vom 25.04.2001, S. 3
7 OLG Celle, B. v. 06.09.2001, 17 W 25/01
8 neben 45 Festnahmen zur Strafverfolgung
9 s. Presseerklärung des RAV, abgedruckt in der Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 20.11.2001
10 s. Berichte des Komitees für Grundrechte und Demokratie über die Beobachtung der Castor-Transporte 2001unter grundrechtekomittee.de und "Demonstrationsbeobachtung im fürsorglichen Gewahrsam"
11 darin sind die 568 Verfahren aus dem Quickborner Kessel vermutlich noch nicht enthalten
12 Mathias Edler, Demonstranten als "Staatsfeinde" - "Staat" als Feinbild? 2001, S. 148 m.w.N.
13 1995 bat die Polizei die Eilrichter vergeblich um "wenigstens einen Haftbefehl!" - die angegebenen "Delikte" und die Tatsachenbasis rechtfertigten Haftbefehle nicht