Der strafrechtliche Umgang mit der NS-Vergangenheit
Begonnen hatte sie am 13. Januar 1941. Auf der in London tagenden III. Interalliierten Konferenz beschlossen Delegierte aller von Deutschland besetzten Staaten - Belgien, Frankreich, Holland, Jugoslawien, Luxemburg, Norwegen, Polen und der Tschechoslowakei -: "Zu den Hauptzielen der Alliierten gehört die Bestrafung der für diese Verbrechen Verantwortlichen, gleichgültig ob (sie) diese Taten anordneten, sie selbst begingen oder irgendwie daran teilnahmen". In ihrer "Moskauer Erklärung" vom 1. November 1943 übernahmen die "Großen Drei", Roosevelt, Churchill und Stalin, diese Forderung, wobei sie damals noch dazu neigten, die "Erzverbrecher" Hitler, Goebbels, Göring, Himmler, Ribbentrop und Keitel kurzerhand zu erschießen und Strafprozesse nur für die zweite Garnitur durchzuführen.
Dass es anders kam und auch die überlebenden Führungspersonen einen fairen Prozess bekamen, ist den Vereinigten Staaten zu verdanken und vor allem dem Architekten der Nürnberger Prozesse, dem Richter am Supreme Court Robert H. Jackson. Allerdings beschloss man in Moskau, nur exemplarisch einigen Hauptübeltätern gemeinsam den Prozess zu machen und die restlichen Straftäter in den Ländern verurteilen zu lassen, wo sie ihre Taten begangen hatten.
Am 18. Oktober 1945 wurde der Hauptkriegsverbrecherprozess im Plenarsaal des Berliner Kammergerichts eröffnet, an dem Ort, wo ein Jahr zuvor der Volksgerichtshof unter seinem Präsidenten Roland Freisler gegen die Attentäter des 20. Juli 1944 verhandelt hatte. Der dann in Nürnberg fortgeführte Prozess gegen 22 Angeklagte endete am 1. Oktober 1946 mit zwölf Todesurteilen, sieben Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und drei Freisprüchen. Da sich die mittlerweile vier Siegermächte bei dem Prozess restlos zerstritten hatten, führten amerikanische Militärgerichte zwölf Folgeprozesse gegen einzelne Berufsgruppen (Ärzte und Juristen), Organisationen und Wirtschaftsunternehmen allein durch.
Diese Verfahren stießen in der deutschen Bevölkerung auf völliges Unverständnis, in juristischen Zeitschriften wurden sie regelrecht totgeschwiegen, und unter deutschen Juristen stießen sie auf fast einhellige Ablehnung. Von Ausnahmen, wie dem von den Nazis amtsenthobenen Rechtsphilosophen Gustav Radbruch und dem hessischen Justizminister Georg-August Zinn abgesehen, polemisierte die Rechtswissenschaft noch lange gegen die Verfahren. Einem jungen Strafrechtler sicherte seine 1952 erschienene Habilitationsschrift mit dem Titel "Die Verantwortlichkeit der Staatsorgane nach Völkerrecht" einen beispiellosen Aufstieg in der Rechtswissenschaft Nachkriegsdeutschlands. Für ihn waren die Prozesse "ein trübes Kapitel aus den dunkelsten Stunden des deutschen Volkes", und er fand es "unerträglich, wenn genau gleichliegende Sachverhalte mit zweierlei Maß gemessen werden", worin die Behauptung liegt, die Alliierten hätten nicht weniger Verbrechen begangen als NaziDeutschland. Oradour und Lidice waren nach seiner Meinung rechtmäßige Repressalien und "im Übrigen ist es (allein) Sache des Staates, dem der Beschuldigte angehört, darüber zu entscheiden, ob ge-gen ihn ein Strafverfahren durchgeführt werden soll". Der junge Habilitand kommt zu dem "vernichtenden Urteil", dass die Prozesse allein geführt wurden, um die "gegen Deutschland geführte Politik durch ein Gerichtsverfahren zu rechtfertigen". Es war der spätere langjährige Direktor des renommierten Freiburger Max Planck-Instituts, Hans-Heinrich Jescheck.
Solche Auffassungen entsprachen durchaus dem Zeitgeist. Die politischen Parteien überboten sich im Kampf für Kriegs- und andere Nazi-Verbrecher, wohl weil sie - nicht zu Unrecht - annahmen, das Ansprechen der Untaten sei unpopulär und koste Wählerstimmen. In entsprechenden Bundestagsdebatten führte der CDU-Abgeordnete Eduard Wahl, Verteidiger im IG-Farben-Prozess vor dem Nürnberger Militärtribunal und Rechtsprofessor in Heidelberg, das Wort. Auch die Sozialdemokraten wollten nicht abseits stehen. Ihr Fraktionssprecher für Kriegsgefangenen- und Heimkehrerfragen, der Pfarrer Hans Merten, forderte 1952 im Bundestag: "Wir müssen Schluss machen mit jeder Diskriminierung von Deutschen ..., Schluss mit der Rechtspraxis, deren Grundlagen von dem Willen zur Rache und zur Vergeltung diktiert worden sind". Als er dies zur "Herzensangelegenheit des ganzen deutschen Volkes" erklärte, schloss er erneut hunderttausende überlebende Opfer von diesem aus.
Eine vom Länderrat, dem Vorläufer des Bundesrats, errichtete und von der Bundesregierung übernommene Zentrale Rechtsschutzstelle unter Leitung des zum hohen Beamten ernannten langjährigen Verteidigers in sieben Nürnberger Prozessen, Hans Gawlik, hatte die Aufgabe, Entlastungsmaterial für die von den Alliierten Verurteilten zu sammeln, Anwaltskosten angeklagter NS-Verbrecher zu begleichen sowie Eingaben und Begnadigungsanträge zu deren Gunsten zu koordinieren. Die Bemühungen der Bundesregierung blieben nicht erfolglos. "Geradezu in einem Gnadenfieber", wie Robert Kempner, einer der Ankläger von Nürnberg, anmerkte, wurden die Strafen erlassen. 1953 befanden sich die meisten Verurteilten schon wieder auf freiem Fuß, der letzte wurde 1958 entlassen. Allein Albert Speer blieb bis 1966 und Rudolf Hess bis zu seinem Tod 1987 inhaftiert. Da die deutschen Behörden die Verurteilungen der Alliierten nicht anerkannten, wurden sie nicht ins Strafregister eingetragen. Die Verurteilten galten als nicht vorbestraft und bekamen ihre Beamtengehälter oder -pensionen weiterhin, für die Haftzeit wurden sie ihnen nachgezahlt. Der im Nürnberger Juristenprozess zu lebenslangem Zuchthaus verurteilte Staatssekretär Franz Schlegelberger wurde aus Gesundheitsgründen 1950 vorläufig, 1951 endgültig entlassen und bekam 280.000 DM Pensionsnachzahlung, zu einer Zeit, als das Durchschnittsgehalt eines Arbeiters 200 Mark betrug.
Bereits erste Versuche, nach dem Zusammenbruch der Naziherrschaft Täter und Opfer namhaft zu machen, waren in Deutschland auf erbitterten Widerstand gestoßen. Nachdem die Amerikaner gegen Ende des Krieges umfangreiche Fotodokumentationen über die Konzentrationslager erstellt hatten, richtete der Münchner Kardinal Faulhaber schon am 2. Mai 1945 einen Rundbrief an den bayerischen Diözesanklerus, in dem zwar zugestanden wurde, dass es in Buchenwald und Dachaus Unmenschlichkeiten gegeben habe, hätte man freilich die furchtbaren Leiden gefilmt, "die durch Fliegerangriffe über unsere Städte kamen", so wäre das Ergebnis sicher nicht weniger schrecklich, "als die Bilder, die jetzt in den Konzentrationslagern aufgenommen werden". Im Januar 1946 musste eine Vortragsveranstaltung des Pastors Martin Niemöller an der Erlanger Universität abgebrochen werden, weil die Erwähnung der Verbrechen an den Juden tumultartige Proteste der Studenten ausgelöst hatte. Gleichwohl forderte auch Niemöller bereits ein Jahr später, als die juristische Bearbeitung der Massenmorde eben erst begonnen hatte, es müsse endlich Schluss sein mit der Verfolgung der NS-Verbrechen.
Selbst ausgesprochene Haupttäter leugneten standhaft ihren Anteil an dem Unrecht. Ernst Kaltenbrunner, als Chef des Reichssicherheitshauptamts Nachfolger von Reinhard Heydrich, gestand zwar zu, dass im Dritten Reich Verbrechen begangen worden waren, behauptete jedoch steif und fest: "Ich hatte keinen Anteil an ihnen". Fritz Sauckel, Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz von 1942-45 behauptete gar, von NS-Untaten überhaupt nichts gewusst zu haben. Mit ihnen konfrontiert, zeigte er sich in seiner "innersten Seele erschüttert". Der im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess zum Tode Verurteilte blieb dabei: "Ich sterbe unschuldig". Auch Führer von Einsatzkommandos, die den Massenmord planmäßig organisiert hatten, behaupteten, lediglich "ihre Pflicht getan" zu haben. Werner Braune, im "Einsatzgruppenprozess" zum Tode Verurteilter und einer der wenigen, die später nicht begnadigt wurden, äußerte: "Gehorsam und Treue... haben mich unter den Galgen ge-bracht...Mein Kampf ging um Wahrheit und Recht".
Vor allem das Euthanasiepersonal, dem auch die bundesdeutsche Nachkriegsjustiz besonderes Verständnis entgegenbrachte, war ganz verfolgte Unschuld. Schwester Pauline Kneissler, die fünf Jahre lang in Grafeneck und Hadamar Tausende Behinderte "abgespritzt" hatte, schrieb 1947 - sie war zu vier Jahren Haft verurteilt worden: "Mein Leben war Hingabe und Aufopferung,...nie war ich hart zu Menschen...Dafür muss ich heute leiden und leiden". Und Dr. Adolf Wahlmann - im Hadamar-Prozess am 21. März 1947 zum Tode verurteilt, berichtete in seiner Verteidigungsrede: "Wenn ich nach Weilmünster kam, im Jahr 1940, da wurde ich als Jesus Christus der Anstalt bezeichnet, weil ich durch mein liebevolles Wesen eben den Eindruck hervorgerufen habe".
In der Regel folgten die Gerichte dieser Selbsteinschätzung der Beschuldigten. Als das Landgericht Köln im Juli 1954 gegen zwei frühere Gestapo-Leiter der Stadt (Sprinz und Schäfer) sowie gegen den Judenreferenten der Dienststelle Matschke verhandelte, nahm es ihnen ab, sie hätten bei dem Zusammentreiben der 11500 Kölner Juden und bei deren Deportation in 14 Transporten nicht gewusst, welches Schicksal ihnen drohte, denn "Planung und Befehl wurden unter Decknamen und Tarnbezeichnungen an die nachgeordneten Dienststellen weitergegeben". Sogar die Gestapo-Chefs hätten "damals angenommen, dass die Juden in ein Zwangsreservat gebracht würden, ähnlich dem der Indianer in den USA". Zwar hatten sogar Sekretärinnen der Polizei als Zeuginnen bekundet, schon im Sommer 1942 hätten urlaubende Soldaten von Massenerschiessungen erzählt und jeder habe gewusst, "dass die Juden in den Tod gingen". Dieses "private" Wissen war in den Augen des Gerichts jedoch unmaßgeblich. Rechtlich zähle allein, "dass die Angeklagten dienstlich nicht über das Schicksal der Juden informiert waren". Gestapo-Chef Sprinz, "ein korrekter und sauberer Beamter", bekam wegen 8500facher "Freiheitsberaubung im Amt" drei Jahre Gefängnis, sein Vorgänger Schäfer - bei ihm waren es "nur" 3000 Personen - entsprechend nur ein Jahr. Dem Judenreferenten Matschke, einem fanatischen Nazi, hielt das Gericht zugute, dass er "ehrlich an den damaligen Staat geglaubt (habe und) für ihn beim Zusammenbruch eine Welt zusammengestürzt" sei. Ergebnis: zwei Jahre Haft.
Wegen der "Entjudung" des Gaues Franken und der Verfrachtung von 4754 Menschen in Viehwaggons, wofür die Gestapo sinnigerweise den "Fäkalienversandbahnhof" von Schweinau ausgesucht hatte, verhandelte das Landgericht Nürnberg Anfang der 50er Jahre (das Verfahren dauerte insgesamt von 1949 bis 1953) gegen sieben Gestapo-Führer. Hauptangeklagter war der Nürnberger Gestapo-Chef Dr. Martin. Obwohl die Angeklagten, denen das weitere Schicksal der Deportationen natürlich auch unbekannt war, behauptet hatten, ihre Aktion sei rechtmäßig gewesen, der spätere Präsident Israels, Chaijim Weizmann, habe ja Hitler im Auftrag aller Juden den Krieg erklärt, ging das Gericht davon aus, dass die Angeklagten unter Zwang gehandelt hätten. Ihre Handlungsweise, dass sie nämlich "Juden und politisch Verfolgten gegenüber immer anständig und menschlich auftraten", beweise, dass sie "ihre Aufgabe nicht frohen Herzens erfüllten". Den Angeklagten wurde ja zugute gehalten, dass ihnen nicht bewusst war, dass sie bei der Ausrottung ihrer Opfer halfen und da sie wussten, wie sehr "die Juden in Deutschland dauernden Schikanen ausgesetzt waren,...konnten die Angeklagten sich sagen, dass die Juden in den neuen Siedlungsgebieten im Osten mindestens kein schlimmeres Los erwarten könne". Wenn man bedenkt, dass die Repressionen gegen Juden im Reichsgebiet gerade von der Gestapo ausgingen, eine Überlegung, die an Zynismus kaum zu übertreffen ist. Insbesondere Gestapo-Chef Dr. Martin sorgte nach Auffassung des Nürnberger Land-gerichts "mit der Autorität seiner Stellung dafür, dass bei der Evakuierung die Juden in charakter- und menschenwürdiger Weise behandelt" wurden, er sei "im Interesse der Juden" tätig geworden und brauchte daher nicht das geringste Unrechtsbewusstsein zu haben, da das Bestreben zu helfen und zu mildern nicht als Unrecht angesehen werden kann". Konsequenterweise wurden alle freigesprochen.
Zwar konnte das Mordpersonal der Vernichtungslager nicht auch noch behaupten, von nichts etwas gewusst zu haben, es berief sich daher auf Befehlsnotstand. Im Prozess wegen der Ermordung von mehr als 600.000 jüdischen Kindern, Frauen und Männern im Lager Belcec wurde 1965 nur ein einziger - Josef Oberhauser - vom Landgericht München verurteilt. Wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 300.000 Fällen bekam er vier Jahre und sechs Monate (7,8 Minuten für einen Mord). Mit Beschluss vom 30. Januar 1964 hatte die 4. Strafkammer des Landgerichts München die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst sogar abgelehnt, denn "bei den Angeschuldigten handelt es sich ausnahmslos um Leute, die sich keineswegs durch besondere Aktivität im Sinne des nationalsozialistischen Gewaltregimes auszeichneten und durch gewissenlosen Missbrauch von Machtstellungen des Fortbestandes des Unrechts Vorschub leisteten... . Ein Schuldvorwurf kann gegen sie nicht erhoben werden". Zwar hatten Zeugen passiven Widerstand oder widerwilligen Einsatz bei keinem der Beschuldigten registrieren können, das sprach jedoch nach Ansicht der Kammer nicht gegen die Schuldlosigkeit, "denn es wäre bei der Persönlichkeit des Lagerkommandanten...ein lebensgefährliches Unterfangen gewesen, einen Widerwillen gegen die befohlene Tätigkeit offen zur Schau zu tragen".
Der Preis für die Entlastung der Täter war allzu oft eine Herabsetzung, bisweilen sogar erneute Verurteilung der Opfer. Euthanasieopfer bezeichnet das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 25. Oktober 1951 als "ausgebrannte Menschen" sowie "unter der Nullstufe stehende Menschen", und das Landgericht Hamburg befand im April 1949 gar, die "Vernichtung geistig völlig Toter" sei nicht "a priori unmoralisch".
Nach Gründung der Bundesrepublik im Mai 1949, nachdem man die auf der Potsdamer Konferenz beschlossene Entnazifizierung mehr abgebrochen als beendet hatte, herrschte allgemein die Auffassung, die Nazi-Untaten seien genug gesühnt, und Anfang der fünfziger Jahre stellte man deren Verfolgung praktisch ein; 1950 gab es noch 908 Verurteilungen, 1955 nur noch 21. Man kann in den Gründungsjahren eine allgemeine Schlussstrichmentalität beobachten. Von dieser waren alle drei Staatsgewalten erfasst, und sie arbeiteten perfekt zusammen. Von der Exekutive war bereits die Rede.
Auch in der Gesetzgebung fand das Bemühen, möglichst viele Nazi-Verbrecher ungeschoren davonkommen zu lassen, seinen Niederschlag. Sogar schon im Grundgesetz. Obwohl, wahrscheinlich sogar weil die schon erwähnte Moskauer Erklärung vorsah, dass die Kriegsverbre-cher an die Staaten auszuliefern seien, in denen sie ihre Strafen begangen hatten, übernahm der parlamentarische Rat aus Art. 112 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung die Regelung, dass kein deutscher Staatsbürger ans Ausland zur Bestrafung ausgeliefert werden dürfe.
Mit dem zwischen der Bundesrepublik und den drei westlichen Besatzungsmächten beschlossenen "Generalvertrag" trat der "Überleitungsvertrag", der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 in Kraft. Darin wurde den deutschen Gerichten verboten, Straftaten zu verfolgen, deren "Untersuchungen von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen" worden waren. Die Siegermächte wollten damit offenbar verhindern, dass die deutsche Justiz die Urteile der alliierten Gerichte aufhoben. In Wirklichkeit führte dieses Verbot, insbesondere seiner extremen Auslegung durch den Bundesgerichtshof, dazu, dass die Verurteilten praktisch Immunität genossen. Auch wenn die Siegermächte ein Verfahren eingestellt hatten, weil damals das Belastungsmaterial unzureichend war, hielt der Bundesgerichthof die Sache für abgeschlossen, so dass selbst wenn später belastendes Material auftauchte, ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden konnte. Das galt auch für die 1314 Täter, welche französische Militärgerichte in Abwesenheit wegen Ermordung von 80.000 französischen Juden und Erschliessung von 29 000 Geiseln verurteilt hatten, obwohl auch in Frankreich solche Abwesenheitsurteile gar nicht vollstreckbar waren. Die Täter jedoch hatten dreifachen Vorteil: Die Urteile waren in der Bundesrepublik nicht vollstreckbar, das Grundgesetz verbot ihre Auslieferung an Frankreich, und der Vertrag schloss ihre Bestrafung in Deutschland aus. Ihnen konnte folglich nichts mehr passieren. Frankreich drängte auf den Abschluss eines Zusatzabkommens, das wenigstens die in Abwesenheit Verurteilten von dem Strafverfolgungsverbot ausnahm. Ein solches Abkommen wurde schließlich am 2. Februar 1971 zwischen den Regierungen Frankreichs und der Bundesrepublik geschlossen, seine Ratifizierung im Bundestag aber Jahr und Jahr verschleppt. Vorsitzender des zuständigen Aussenpolitischen Ausschusses war damals der FDP-Abgeordnete Ernst Achenbach, der von 1940 bis 1943 an der deutschen Botschaft in Paris auch mit Judendeportationen befasst war und in dessen Rechtsanwaltspraxis - seine Sozius war Dr. Werner Best, ehemals Amtschef des Reichssicherheitshauptamts - die Kampagnen für eine Generalamnestie koordiniert wurden. Als der Bundestag das Zusatzabkommen 1975 endlich ratifizierte, stimmte der Bundesrat ihm nur zu, soweit es "Mordhandlungen" betraf. Bei allen anderen Straftaten, zum Beispiel Totschlagsdelikten, blieb es Unverfolgbarkeit.
Wenn es in den fünfziger und sechziger Jahren dann doch zu einzelnen Verfahren kam, hat die Justiz mit ihren Rechtskonstruktionen dafür gesorgt, dass die Täter glimpflich davonkamen. Eine davon war, fast alle Täter zu Gehilfen herabzustufen. Das Landgericht Hannover verurteilte zum Beispiel einen NS-Täter, der etliche Morde eigenhändig begangen hatte, als "Mordgehilfen", als bloßen Helfer des eigentlichen Täters. Seinen Vorgesetzten, der ihm die entsprechenden Befehle gegeben hatte, verurteilte das Gericht als "Anstifter". Da es zwischen diesen beiden keinen weiteren Akteur gab, blieben die Morde Taten ohne Täter. In der Folge-zeit bürgerte sich ein, entsprechend dem nationalsozialistischen Führerprinzip nur die führenden und sämtlich bereits toten Naziführer als Täter zu bezeichnen und alle anderen als Gehilfen. Das Schwurgericht Ulm beschreibt im August 1958 zum Beispiel die brutale Ermordung von 4.000 Menschen im litauischen Grenzgebiet durch SS-Einsatzgruppen, um dann festzustellen: "Die Urheber für die Maßnahmen ... sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts Hitler, Himmler, Heydrich und deren nähere Umgebung". Die Angeklagten wurden sämtlich als Gehilfen zu niedrigen Zuchthausstrafen (durchschnittlich pro festge-stelltem Mord zu zwei Tagen) verurteilt. Sogar Täter, die aus freiem Antrieb, ohne Auftrag oder Befehl gemordet hatten, stuften die Gerichte als bloße "Gehilfen" ein. Ein abschreckendes Beispiel dafür bietet das Urteil des Landgerichts Giessen vom 3. Dezember 1963 gegen Theodor Pillich. Dieser war Angehöriger einer Pioniereinheit, die an der Massentötung nicht beteiligt war. Als er einen Tag Urlaub hatte, bat er darum, "diesen Urlaub nützlich verbringen" und bei Massenerschiessungen mitmachen zu dürfen. Das Giessener Urteil schildert in grauenhaften Details, wie Pillich zwei Kleinkinder, die sich an den Beinen ihres Vaters festklammerten, erst von diesem losschoss, um dann den Vater zur Hinrichtung zu führen, dass er Polizeibeamte, die sich bei dem Massaker abseits hielten, antrieb und sie an ihre "Pflichten" erinnerte. Er hatte seinen Fotoapparat mitgebracht, knipste eifrig und ließ sich mit "Trophäen" in der Art eines Grosswildjägers ablichten. Die Fotos zeigte er nach der Aktion stolz im Casino herum, und sie wurden ihm zum Verhängnis, als man sie später bei einer Hausdurchsuchung fand, in einem Album mit dem Titel "Die schönsten Tage meines Lebens". Das Gericht verurteilte ihn nur wegen Beihilfe zum Mord, weil er angeblich "ohne eigenen Tötungsvorsatz" gehandelt hatte. Da man ihm immerhin 162 Fälle nachweisen konnte, wurde die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe von drei Jahren erhöht, um ganze drei Monate.
Als wirksamstes Mittel, die Verfolgung von NS-Verbrechen zu verhindern, erwiesen sich die Verjährungsvorschriften. Traditionell verjährten in Deutschland Straftaten, auf die Todesstrafe oder lebenslanges Zuchthaus stand, in 20 Jahren. 1943 war diese Vorschrift praktisch aufgehoben worden, die Staatsanwaltschaft konnte auch nach Ablauf der Frist die Strafverfolgung einleiten, wenn Todesstrafe oder lebenslanges Zuchthaus zu erwarten war. Mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz von 1953 strich der Bundestag jedoch diese Vorschrift und führte die Verjährung auch für Mordtaten wieder ein.
Da die Besatzungsmächte der deutschen Justiz verboten hatten, Nazi-Verbrechen zu ahnden, die außerhalb Deutschlands begangen worden waren, hatte deren Verjährung geruht. Das Strafgesetzbuch sieht das vor, solange ein gesetzliches Hindernis der Verfolgung entgegensteht. Nachdem die Bundesrepublik mit dem Deutschland-Vertrag ihre volle Souveränität bekommen hatte und die Verbrechen ohne Einschränkung hätten verfolgt werden können, beschloss der Bundestag in einem Ersten Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts, dass alle von den Besatzungsmächten gehemmten Verjährungsfristen zum 31. Dezember 1956 abgelaufen seien. Damit waren alle Straftaten aus dem Dritten Reich außer Mord und Totschlag verjährt, bevor sie verfolgt werden konnten. Am 8. Mai 1960 ließ der Bundestag sogar noch den Totschlag verjähren.
Erst als Mitte der sechziger Jahre sogar die Verjährung der Mordtaten des Dritten Reichs bevorstand, die deutsche Öffentlichkeit war inzwischen durch den Jerusalemer Eichmann-Prozess, 1960 und 1963/64 den Frankfurter Auschwitz-Prozess aufgerüttelt, beschloss der Bundestag, dass die Berechnung der Verjährungsfristen erst 1950 beginnen solle, weil ja bis dahin deutsche Gerichte die Mehrzahl der NS-Straftaten nicht hatten aburteilen dürfen und die Verjährung geruht habe. 1968 hatte die Situation sich nicht grundsätzlich geändert, man beschloss nun die Mord-Verjährungszeit auf 30 Jahre zu verlängern, also bis 1979. Erst als auch dieses Datum näher rückte, wurde der Mord für unverjährbar erklärt.
Das tollste Stück spielte sich jedoch 1968 ab. Rechtzeitig bevor die zweite große Diskussion um die Verjährung von Nazi-Verbrechen begann - sie war vorauszusehen, denn ohne abermalige Gesetzesänderung, wären nach dem 31. Dezember 1969 sämtliche Morde des Dritten Reichs ungesühnt geblieben -, führte ein "Irrtum" des Gesetzgebers zur vorzeitigen Verjährung fast all dieser Morde. Als das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz (E-GOWiG) am 1. Oktober 1968 in Kraft trat, enthielt dessen Artikel 6 Nr. 1 eine Tretmine. Mit dem unscheinbaren Gesetz, das der Bundestag ohne Debatte einstimmig verabschiedete, wurde ein neuer § 50 Abs. 2 ins Strafgesetzbuch eingefügt: "Fehlen besondere Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die Be-strafung des Versuchs zu mildern". Bis zu diesem Gesetz war nach § 49 Abs. 2 StGB die Strafe des Tatgehilfen "nach demjenigen Gesetz festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe geleistet hat". Die Strafe konnte ermäßigt werden, musste aber nicht, sie blieb prinzipiell dieselbe wie für die Haupttat - bei Mord lebenslänglich -, daher verjährte die Tat nach damals geltendem Recht in zwanzig Jahren. Das Neue am § 50 Abs. 2 StGB bestand darin, dass die Strafe eines Mordgehilfen dem persönlich keine niederen Motive nachzuweisen waren, nun gemildert werden musste, von lebenslänglicher auf höchstens 15jährige Freiheitsstrafe. Da man aber Taten mit einer Höchststrafe von 15 Jahren am 8. Mai 1960 hatte verjähren lassen, waren die Verbrechen sämtlicher Nazi-Mordgehilfen - und Gehilfen waren nach ständiger Rechtsprechung außer Hitler, Himmler und Heydrich na-hezu alle - auf einen Schlag rückwirkend seit dem 8. Mai 1960 verjährt.
Die Konsequenzen dieser gesetzgeberischen Fehlleistung wurden am 20. Mai 1969 offenbar, als der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Grundsatzurteil im ersten Verfahren einer großangelegten Prozessserie um das Reichssicherheitshauptamt entschied, dass durch die neue Vorschrift die ungeheuren Verbrechen, die dort ausgeheckt worden waren, verjährt seien. Der Senat kassierte eine Entscheidung des Kieler Landgerichts vom März 1968, das einen Beamten des Judenreferats beim Polizeikommandeur von Krakau verurteilt hatte, mit der Begründung "wie das Schwurgericht feststellt…., wusste der Angeklagte, dass die Opfer allein aus Rassenhass umgebracht wurden. Er hatte jedoch selbst nicht diesen niederen Beweggrund, sondern gehorchte….nur den Befehlen, obwohl er sie als verbrecherisch erkannt hatte. Solcher Beihilfe zum Mord nach der neuen Fassung des § 50 Abs. 2 StGB ... verjährt". Mit diesem Urteil platzte die größte in der Bundesrepublik geplante Prozessserie. Elf Staatsanwälte und 23 Polizeibeamte hatten in Berlin 150.000 Ordner ausgewertet und das Material zu drei Hauptkomplexen sortiert. 2.700 Zeugen waren namhaft gemacht und 18 Verfahren gegen 300 Beschuldigte bis zur Anklagereife vorbereitet worden. Mit dem Einstellungsbeschluss hatte der Bundesgerichtshof ein Zeichen gesetzt, bald darauf stellte auch das Landgericht Berlin ein Verfahren gegen sieben leitende Beamte des Reichssicherheitshauptamtes ein. Wer als Mörder mit "eigenem Täterwillen" noch in Frage kam, zum Beispiel Dr. Werner Best, Organisator der SS-Einsatzgruppen für Polen, Otto Bovensiepen, als Chef der größten Gestapo-Leitstelle in Berlin verantwortlich für die Deportation der 35.000 Berliner Juden oder Bruno Streckenbach, Amtschef im Reichssicherheitshauptamt und Einsatzgruppenleiter für ganz Russland, brachte Atteste bei, die ihm Verhandlungsunfähigkeit bescheinigten.
Einer, der aus dem allgemeinen Juristenkonsensus ausscherte, war der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, einst jüngster Richter in Deutschland der Weimarer Republik, als Jude ins Exil gezwungen, und nach dem Krieg zurückgekehrt. Ihm verdanken wir den Jerusa-lemer Eichmann-Prozess des Jahres 1961, denn er hatte, weil er deutschen Gerichten wohl zu Recht misstraute, dem Mossad den Hinweis auf Adolf Eichmann gegeben. 1963 führte Bauer in Frankfurt den Ausschwitz-Prozess, das größte deutsche Strafverfahren wegen der Morde in den Vernichtungslagern. Der Prozess wühlte die deutsche Öffentlichkeit auf, vor allem die inzwischen herangewachsene Nachkriegsgeneration. Das am 19. August 1965 verkündete Urteil lautete für sechs Angeklagte auf lebenslänglich, für zehn weitere auf zeitige Zuchthausstrafen bis zu 14 Jahren. In der Folgezeit gab es noch einige weitere spektakuläre Prozesse, so 1980 gegen Lischka und Heinrichsohn wegen der Ermordung der französischen Juden in Köln, die Urteile lauteten auf zehn bzw. sechs Jahre Zuchthaus, gegen den ehemaligen Judenreferenten des Sicherheitsdienstes in Belgien Kurt Asche 1981 in Kiel (sieben Jahre) und den Düsseldorfer Majdanek-Prozess, eines der längsten Verfahren der deutschen Justizgeschichte, das 1981 mit einer lebenslangen und sieben zeitigen Freiheitsstrafen endete.
Verblüffend, dass die Ergebnisse im "ersten antifaschistischen Staat auf deutschem Boden" sich kaum von denen Westdeutschlands unterschieden. Nach den "Waldheimer" Prozessen, in denen die DDR-Führung 3.400 von der Sowjetunion überstellte angebliche Nazi-Verbrecher in regelrechter Fliessband-Justiz verurteilt hatte, 32 von ihnen zum Tode, erklärte man das Problem für erledigt. Auch hier folgte bald eine Begnadigungswelle. Bis 1955 waren alle in Waldheim Verurteilten, außer den 24 Hingerichteten, wieder auf freiem Fuß. Legt man die Kurven mit den Verurteilten-Zahlen von Ost- und Westdeutschland übereinander, sieht man exakt die gleichen Linien. Offenbar wollte man der auch in Ostdeutschland aus ehemaligen Nazi-Mitläufern bestehenden Bevölkerung nicht zuviel zumuten und führte daher in der Folgezeit nur noch einzelne exemplarische Strafprozesse gegen Nazi-Verbrecher durch.
In Westdeutschland wurden wegen NS-Verbrechen gegen 90.500 Personen Verfahren durchgeführt, rund 6.500 wurden verurteilt, der größte Teil von ihnen in den fünf Jahren vor Gründung der Bundesrepublik. Rund 84.000 Verfahren endeten mit Freispruch oder Einstellung. Was von den Prozessen übrig blieb, ist eine gewaltige Menge historischen Materials, das die Verbrechen des Dritten Reichs detailliert dokumentiert. 1958, nach dem Ulmer Einsatzgruppen-Prozess, einem spektakulären Verfahren, das der deutschen Öffentlichkeit Einblicke in die Praxis der Massenmorde während des Krieges eröffnete, beschlossen die Justizminister der Länder, eine zentrale Stelle zur planmäßigen Erfassung der Verbrechen Nazi-Deutschlands im württembergischen Ludwigsburg einzurichten. Deren erster Direktor, ein ehemaliger SS-Mann, sabotierte die Arbeit zwar nach Kräften, aber sein Nachfolger Adalbert Rückerl begründete dann ein einzigartiges Archiv für die zeitgeschichtliche Forschung.
Die deutsche Historikerzunft hatte genauso wenig Interesse an der Aufklärung der Verbrechen wie die Justiz, und im Gegensatz zu dieser konnte man sie nicht zwingen, sich des Themas anzunehmen. Aber die umfassendsten historischen Studien basierten auf Gutachtenaufträgen aus großen Strafprozessen. Insbesondere das Münchner Institut für Zeitgeschichte und das Freiburger Militärhistorische Institut der Bundeswehr legten große historische Studien vor, sozusagen Abfallprodukte der Strafverfahren.
Andererseits boten die Gerichtsakten Stoff für weitere Forschung. So basiert eine der besten Studien über die Männer der Einsatzkommandos, das Buch des kanadischen Historikers Christopher Browning "Ordinary Men", auf dem Material eines Prozesses, den das Hamburger Landgericht gegen Mitglieder des Polizei-Reservebataillons 101 führte. Daniel Goldhagen erarbeitete seine Studie "Hitlers willige Vollstrecker" aus Material aus der genannten Zentralstelle Ludwigsburg.
So berechtigt die Kritik an der westdeutschen Justiz ist, im Laufe von 50 Jahren ist sie zu einem eindeutigen Verdikt über die Vergangenheit gekommen, und die Beschäftigung mit jenen 12 Jahren - auch außerhalb spektakulärer Strafprozesse - hat das Rechtsbewusstsein der nachwachsenden Juristengenerationen geprägt. Seit 20 Jahren führt das Fortbildungsinstitut für Richter und Staatsanwälte, die Deutsche Richterakademie, zeitgeschichtliche Aufklärungskurse durch, und bis heute finden sich für diese Ein-Wochen-Kurse sehr viel mehr Interessenten, als Plätze zur Verfügung stehen. Auch wenn es keine Strafverfahren mehr gibt, das Thema beschäftigt die deutschen Juristen noch immer, und nichts schärft das Gefühl für Gerechtigkeit mehr, als die Beschäftigung mit dem Unrecht.