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Präambel und Satzung


Präambel

Die Vereinigung stellt sich in die Tradition des Kampfes um die freie Advokatur und um ein demokratisches Recht. Recht ist Instrument der Begründung und Sicherung von Herrschaft. Es ist aber auch eine Waffe, sich gegen Herrschaft zur Wehr zu setzen. Das Recht in dieser Weise zugunsten des oder der Schwächeren zu nutzen und zu entwickeln, ist Ziel dieser Vereinigung.

In der Bundesrepublik Deutschland ist eine Ausdehnung staatlicher Macht bei gleichzeitiger Schwächung der Abwehrrechte der Betroffenen festzustellen, z.B. im Strafrecht, im Polizeirecht, im öffentlichen Dienstrecht, im Versammlungsrecht, im Wehrpflichtrecht, im Fürsorgeerziehungsrecht, im Freiheitsentziehungsrecht gegenüber psychisch Kranken und im Ausländerrecht. Besonders einschneidend greift der Staat auf dem Gebiet des Strafrechts in die Rechte der Bürger und Bürgerinnen ein. Gesetzesänderungen des letzten Jahres bedeuten eine Gefahr für jeden Menschen, weil sich dadurch der staatliche Machtbereich ausdehnt.
Mehr denn je ist es daher Aufgabe des Rechtsanwaltes und der Rechtsanwältin, die Rechte der Betroffenen zu verteidigen, ihre Interessen gegen staatliche Maßnahmen durchzusetzen und sich insbesondere gegen den Mißbrauch staatlicher Macht zu wenden.

Aber nicht nur staatliche Gewalt, sondern auch gesellschaftliche und wirtschaftliche Macht bedient sich der Form des Rechts. Wichtige Aufgabe des Anwalts und der Anwältin ist es auch hier, die Interessen wirtschaftlich und sozial Schwacher wahrzunehmen, so vor allem auf den Gebieten des Arbeitsrechts, Mietrechtes, Familienrechtes des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen usw.

Abwehr von Herrschaftsansprüchen ist auch das Eintreten für das Recht der kommenden Generation, eine lebenswerte Existenz in einer unzerstörten Umwelt vorzufinden.

Um die Aufgaben wahrnehmen zu können, bedarf es einer freien Advokatur, die ihren Beruf frei von jeglicher, insbesondere staatlicher Bevormundung ausüben kann. Der Rechtsanwalt und die Rechtsanwältin sind einseitig gebundene Interessenvertreter bzw. Interessenvertreterinnen ihrer Mandanten und Mandantinnen und ausschließlich diesen und sich selbst verantwortlich.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) ist ein rechtsfähiger Verein, der nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover den Zusatz "e.V." führt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.


§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist das Zusammenwirken von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren besonderes Interesse der Verwirklichung der in der Präambel niedergelegten Grundsätze gilt, vor allem durch
- Einflussnahme auf Gesetzgebungsorgane und Standesorganisationen der Anwältinnen und Anwälte
- Unterstützung von Bürgerinitiativen
- Berufliche und wissenschaftliche Fortbildung
- Information der Öffentlichkeit.

2. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Gewinnerzielung sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Regionalgruppen

1. Es sollen sich Regionalgruppen bilden. Ihre Zahl und räumliche Begrenzung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie arbeiten selbständig im Rahmen des Vereinszwecks und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Ist eine Regionalgruppe im Vorstand nicht vertreten, so bestimmt sie eine Verbindungsperson zum Vorstand. Aufgabe dieser Verbindungsperson ist es, die Kommunikation zwischen Vorstand und Regionalgruppe zu sichern. Sie wird in derselben Weise wie die Mitglieder des Vorstandes am Informationsfluss des Vorstandes beteiligt, erhält zu allen Vorstandssitzungen Einladungen mit Angabe der Tagesordnung und besitzt Rede- und Antragsrecht im Vorstand.
 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede bei einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland (oder West-Berlin) zugelassene Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, jeder Notar und jede Notarin, jeder und jede an einer rechtswissenschaftlichen oder entsprechenden Fakultät hauptamtlich Lehrende, jede Gerichtsreferendarin und jeder Gerichtsreferendar sowie jede Jurastudentin und jeder Jurastudent in der einstufigen Juristenausbildung, sofern sie die "Anwaltstation" begonnen haben, werden, wenn sie sich den Aufgaben des Rechtsanwaltes und der Rechtsanwältin verpflichtet fühlen und mit dem Programm des Vereins übereinstimmen. Der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung können in begründeten Ausnahmefällen Mitgliedsanträge von Personen annehmen, bei denen die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht vorliegen.

2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung nach Anhörung der zuständigen Regionalgruppe. Gegen seine Entscheidung kann binnen eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden, wenn die Anfechtung der Vorstandsentscheidung innerhalb der Antragsfrist des § 9 Abs. 1 Satz 4 eingegangen ist.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Beitrages mindestens für ein Vierteljahr.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Streichung von der Mitgliederliste.

5. Der Austritt kann von jedem Mitglied bis zum 30.9. eines jeden Jahres zum 31.12. desselben Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Tritt ein Mitglied wegen Berufswechsels oder eines vergleichbaren Tatbestandes aus, so dass es die Voraussetzungen des 4 Satz 1 nicht mehr erfüllt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Monat, in dem der Vorstand davon erfährt.

6. In der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung unentschuldigt mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Ein Mitglied kann, wenn es den Zwecken des Vereins beharrlich zuwider handelt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Widerspricht der oder die Betroffene innerhalb eines Monats, so hat sein oder ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
 

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1979.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage der Präambel, die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Sie ist im übrigen insbesondere zuständig für:

1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
2. die Erteilung von Entlastungen,
3. die Wahl des Vorstandes,
4. die Beitragsfestsetzung,
5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
6. die Bildung von Ausschüssen im Sinne von § 15.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr - möglichst im Oktober oder November jeden Jahres - stattfinden. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Die organisatorische Vorbereitung einer Mitgliederversammlung wird jeweils einer anderen Region übertragen. Anträge, die nicht mindestens einen Monat vor der Mitgliederverssammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins in schriftlicher Form eingereicht sind, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird durch Rundschreiben spätestens vierzehn Tage vorher bekannt gemacht. Den Einladungen ist die Tagesordnung und eine stichwortartige Bezeichnung der Anträge beizufügen. Tagesordnungspunkte, die gemäß § 1 0 Abs. 2 zu behandeln sind, sind als solche zu kennzeichnen.

3. Beschlüsse können nur über solche Punkte gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Dringlichkeitsanträge, die erst auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden, bedürfen zu ihrer Behandlung und Abstimmung zunächst der Zulassung durch eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dringlichkeitsanträge dürfen sich nicht auf Gegenstände beziehen, die in die Mitgliedschaftsrechte eingreifen.

4. Die Mitgliedersammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen; für eine Änderung des § 10 Abs. 2 sind 2/3 der abgegebenen Stimmen von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erforderlich.

5. Die Mitgliederversammlung wählt ihre Verhandlungsleitung.

§ 10 Stimmrecht

1. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Bei Beschlussfassungen über standesrechtliche Fragen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen haben nur solche Mitglieder Stimmrecht, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen über Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen müssen jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

2. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen, die gemäß § 9 Abs. 1 einberufen wird und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
a) auf Beschluss des Vorstandes oder
b) wenn dies 10 % der Mitgliedschaft, mindestens aber 20 Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die Versammlung wird vom Vorstand durch Rundschreiben mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

2. Im Falle des Abs. 1 Buchstabe b hat der Vorstand die Rundschreiben spätestens binnen drei Wochen nach dem Eingang des Verlangens abzusenden.

§ 13 Anzahl der Vorstandsmitglieder

1. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht jedoch aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich dem oder der Vorsitzenden und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und den Beisitzern und Beisitzerinnen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes müssen als Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen zugelassen sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Dies können sie im Innenverhältnis nur aufgrund eine Vorstandsbeschlusses.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln und auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch im Amt, bis die Amtszeit des neugewählten Nachfolgers oder der neugewählten Nachfolgerin beginnt oder die Mitgliederversammlung beschlossen hat, sein oder ihr Amt nicht wieder zu besetzen. Wiederwahl ist möglich. Zuwahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist auch während der laufenden Amtszeit möglich, Abwahl jedoch nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1, 2. Halbsatz.

3. Die Wahl ist auf Antrag eines Mitgliedes geheim und erfolgt in getrennten Wahlgängen nach dem zu besetzenden Vorstandsamt. Die Wahl der Beisitzer und Beisitzerinnen kann auf Antrag in Listenwahl erfolgen.

4. Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden oder eine Ehrenvorsitzende wählen.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die Information der Mitglieder. Aus aktuellem Anlass kann er ebenfalls Ausschüsse errichten.

2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

3. Der oder die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

4. Der Schriftführer oder die Schriftführerin fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Protokolle, die von dem oder der Vorsitzenden und ihm oder ihr unterschrieben werden.
 

§ 15 Ausschüsse

1. Die auf der Mitgliederversammlung gebildeten ständigen Ausschüsse erarbeiten die Grundlage und die Erfüllung der Vereinsziele.

2. In diesen Ausschüssen können auch solche Personen mitarbeiten, die zwar nicht ordentliche Mitglieder des Vereins werden können, sich jedoch durch besondere Fachkenntnisse auszeichnen.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Organisation Amnesty International.
 

Fortbildungen

27.04.24 10:00 - 15:00 - Berlin

Sem.Nr. 24-6 | RA'innen Undine Weyers und Einar Aufurth

07.05.24 17:00 - 20:30 - Berlin

Sem.Nr. 24-7 | RA Peter Brasche | 3 Std. Seminarzeit gem. FAO

15.05.24 16:00 - 19:00 - Berlin

Sem.Nr. 24-8 | RA*innen Christine Lüth und Yaşar Ohle| 3 Std. Seminarzeit gem. FAO

01.06.24 10:00 - 18:30 - Hamburg

Sem.Nr. 24-9 | RA Dr. Bernd Wagner und RA Dr. Lukas Theune | 7,5 Std. Seminarzeit gem. FAO

13.09.24 15:00 - 18:00 - Berlin

Sem.Nr. 24-17 | RAinnen Dr. Vivian Kube, Hannah Vos, Anna Gilsbach | 3 Std. Seminarzeit gem. FAO

Fachanwaltskurs Migrationsrecht

17.11.23 - 31.05.24 10:00 - 18:00 - Berlin

Kurs in 7 Bausteinen zum Erwerb besonderer Kenntnisse gem. §§ 4, 14 p FAO ***noch 1 freier Platz***

Fachanwaltskurs Strafverteidigung

13.10.23 - 10.03.24 10:30 - 17:00 - Hamburg

Lehrgang in 7 Bausteinen zum Erwerb besonderer Kenntnisse gem. §§ 4, 13 FAO
 

Aktuelle Publikationen

Der InfoBrief #125 als PDF