Sie sind hier: RAV > PublikationenMitteilungen

Was, wenn ein AfD-Verbotsverfahren schiefgeht? Unnötige Ängste als Verbündete der AfD

Von Thomas Jung, Rechtsanwalt und Notar a.D., Kiel. Mitglied im RAV

Manche Landes- und Bundespolitiker*innen befürworten die Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Eigentlich. Jedoch stellen sie als ihre durchgreifenden Bedenken eine Frage in den politischen Diskussionsraum: 

„Was, wenn es schief geht?“ 

Mit dieser Sorge möchten sie sich dann doch nicht für ein Verbotsverfahren einsetzen. Man dürfe ein solches Verfahren aktuell nicht riskieren. Obwohl sie persönlich doch dafür seien.

Nehmen wir die Besorgnis ernst. Und analysieren deren Aspekte, soweit sie öffentlich recherchierbar sind. Identifizieren die geltend gemachten Risiken. Unter der „Angst vor dem Schiefgehen“ stecken teils Auffassungen, die nicht mit dem Ausgang zu tun haben, sondern mit der Durchführung Verfahren des Verfahrens selbst.

Im Ergebnis meiner Analyse erweisen sich die Bedenken sämtlich als unbegründet.
Vorab zunächst für eilige Leser eine knappe Zusammenfassung:

Erstes Bedenken:  Die Angst vor dem juristischen Scheitern.
Ein sorgfältig begründeter Antrag an das BVerfG führt nach Prüfung von Formalien zur Einleitung eines zulässigen Hauptsacheverfahrens. Die Besorgnis, auf der ersten Prüfungsstufe des Verfahrens (der Zulässigkeit eines Antrages) zu scheitern, ist unbegründet.
An einer womöglich „schwachen“ Antragsbegründung wird das Verfahren auf der zweiten Stufe nicht scheitern, weil das BVerfG den Sachverhalt von Amts wegen aktiv – auch über die mit der Antragsbegründung vorgetragenen Fakten hinaus - weiter aufklärt. 

Zweites Bedenken:  Die AfD würde durch die Einleitung eines Verfahrens als Oppositionspartei verfolgt.
Keine Partei kann eine andere Partei (= Oppositionspartei) juristisch verfolgen. Sie verbieten lassen. Die Einleitung eines Verfahrens durch ein antragsberechtigtes Staatsorgan (das sind: Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung) ist kein Kampf einer politischen Partei gegen die AfD. Und erst recht keine politische Verfolgung einzelner AfD-ler. 

Wer sagt, gegen eine Oppositionspartei dürfe kein Verbotsantrag gestellt werden, steht nicht „auf dem Boden des Grundgesetzes“. Siehe Art. 21 GG, der genau dieses Verfahren vorsieht.

Drittes Bedenken: Die AfD würde sich als Opfer inszenieren.
Nun ja, die AfD inszeniert sich schon seit Jahren in einer Opferrolle. Das „Zulaufthema“ (die AfD werde mit dem Verfahren Zulauf erhalten) ist juristisch völlig irrelevant. Und wird mit der Zeit medial richtig langweilig werden. 
Wäre der Antrag gestellt und die erste Aufregung abgewettert, läge das Verfahren beim Gericht. Ein weiterer alltäglicher Nachrichtenwert „buhu, gegen uns wurde ein Verfahren eingeleitet“ verbleibt der AfD in der Folgezeit nicht.

Viertes Bedenken:  Ein Verbot oder dessen Versuch bekämpft nicht die Ursachen des Erfolgs, sondern verstärkt emotionale Bindungen an die AfD.
Die Funktion eines Verbotsverfahrens ist nicht die Bekämpfung von Ursachen. Es soll nicht klären, warum eine Partei verfassungswidrig geworden ist. Ebenso wenig soll es enträtseln, warum Wähler*innen der AfD ihre Stimme geben. 
Einzige Aufgabe des Verfahrens aus der Sicht des Grundgesetzes ist: Gefahrenabwehr.

Fünftes Bedenken:  Ein Verbotsverfahren wäre eine Schwächung der Demokratie.
Jede gesellschaftliche Ordnung wird sich gegen ihre Feinde wehren. Die „wehrhafte Demokratie“ muss sich nicht einfach einer verfassungswidrigen rechtsextremistischem Bewegung in Form einer Partei ergeben. Die Verfassung räumt niemandem einen Anspruch darauf ein, eine verfassungswidrige Partei wählen zu können.

Sechstes Bedenken: Wo bleibt die Neutralität?
Wenn die Staatsorgane nichts tun, liegt darin die Zustimmung: alles soll so bleiben wie es ist. Das aber ist nicht deren verfassungsrechtliche Aufgabe. Neutralität kann nicht gleichgesetzt werden mit Desinteresse und Wegschauen.
Das Grundgesetz ist nicht neutral; es hat Wertentscheidungen getroffen. Die geschützt werden müssen, sofern sie im gesellschaftlichen Alltag gefährdet sind. Auch in einem Verfahren beim BVerfG, das nur eines sein muss: fair.

Fazit: Keines der sechs Bedenken kann für Politiker:innen als Begründung herhalten, einem AfD- Verbotsantrag ihre Unterstützung zu verweigern.

Hier jetzt die Langfassung

Erstes Bedenken:  Die – vorgeschobene? - Angst vor dem juristischen Scheitern

Ein Verbotsverfahren ginge schief, wenn es vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abgelehnt würde.
Juristisch ist die Ablehnung eines Verbotsantrages auf zwei Stufen vorstellbar. 

Die erste Stufe ist die Prüfung, ob die Antragsteller*innen überhaupt antragsbefugt sind und ob sie schlüssige Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der AfD zusammengetragen haben. 
In der Sprache des Gesetzes: ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist (§ 46 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, BVerfGG).
Die zweite Stufe der Besorgnis läge darin, dass das Verfassungsgericht zu dem Ergebnis kommen könne, die Schwelle zum Verbot sei nicht überschritten.

Zur ersten Stufe der Besorgnis:
Stellen der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung einen Verbotsantrag an das BVerfG, ist dieser grundsätzlich zulässig (siehe § 43 BVerfGG).

Hinreichend begründet ist ein Antrag, wenn er sich nicht lediglich auf bloße Werturteile, politische Bewertungen oder Etikettierungen („extremistisch“, „demokratiefeindlich“) beschränkt, sondern konkrete Tatsachen (Programme, Beschlüsse, Reden, Strategiepapiere, tatsächliches Verhalten) benennt. Ergänzend können der AfD als Partei zurechenbare Äußerungen von Mitgliedern oder Randfiguren angeführt werden. Mit dem Antrag muss ein planmäßiges Vorgehen der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung - mit Fakten unterlegt - vorgebracht werden. Es genügt der Angriff auf das Kernelement der Menschenwürde.
Eine solche Antragsbegründung lässt sich auf die diversen Erkenntnisse der Verfassungsschutzämter von Bund und Ländern, jüngere Entscheidungen mehrerer Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht sowie öffentlich zugängliche Faktensammlungen der Zivilgesellschaft stützen. Der Antrag selbst muss noch keinen vollständigen Beweis für das Verboten-Sein der AfD erbringen. Wenn das BVerfG bei der Prüfung zu dem Ergebnis kommt „es könnte etwas dran sein“ an dem Antrag, eröffnet es das Hauptsacheverfahren (§ 45 BVerfGG). Und prüft ihn dann intensiv, hört Beteiligte an und erhebt Beweise. Am Ende des Verfahrens steht dann ein Urteil.

Fazit: Ein sorgfältig begründeter Antrag an das BVerfG führt zur Einleitung eines zulässigen Verbotsverfahrens. Die Besorgnis, auf der ersten Stufe des Verfahrens zu scheitern, ist unbegründet.

Die zweite Stufe der Besorgnis: 
Das Verfassungsgericht könnte zu dem Ergebnis kommen, die Schwelle zum Verbot der AfD sei nicht überschritten. Sie sei „noch nicht ausreichend verfassungswidrig“. Weil eine solche Entscheidung möglich sei, solle von vornherein besser kein Antrag gestellt werden.

So kann nur argumentieren, wer für sich zu dem Ergebnis gekommen ist, die AfD sei nicht verfassungswidrig. Wer die AfD „eigentlich“ als verfassungswidrig einstuft, dürfte keine Angst haben, diese eigene Einschätzung werde im Hauptsacheverfahren von den Richter*innen nicht geteilt. Wer überzeugt ist, kann auch andere überzeugen.

Sollte das BVerfG - wider Erwarten der Antragsteller - die AfD nicht als verfassungswidrig einstufen, sondern als zulässigen Teil des Parteienspektrums ansehen: dann bekämen die Zweifler zwar eine Bestätigung. Es gäbe aber dann keinen weiteren (politischen) Schaden und zukünftig keinen Grund zur Sorge um die Demokratie mehr. Gerade wenn die AfD sich zwischenzeitlich änderte. Das wäre kein „Scheitern“, sondern eine Klärung. Womöglich eine Stärkung der Demokratie. 

Fazit: Die Besorgnis, auf der zweiten Stufe des Verfahrens zu scheitern, die AfD sei doch womöglich gar nicht verfassungswidrig, ist inhaltlich nur nachvollziehbar, wenn man das Verbot „eigentlich“ nicht beantragen will. Denn aus bloßem Daffke wird sich keines der zuständigen Staatsorgane zur Antragstellung bereitfinden. Und wenn das BVerfG einen Antrag als zulässig akzeptiert hat („erste Stufe“) klärt es von Amts wegen den Sachverhalt auf. An einer womöglich „schwachen“ Antragsbegründung kann das Verfahren auf der zweiten Stufe nicht scheitern.

Zweites Bedenken:  Die AfD würde durch die Einleitung eines Verfahrens als Oppositionspartei verfolgt.

Nein. Allein die Einleitung eines Verfahrens gegen eine Partei beschneidet deren Rechte in keiner Weise. Die Lage kann sich erst nach einem Urteil ändern.
Die AfD kann behaupten, die anderen Parteien wollten sie mit einem Verbotsantrag als politische Konkurrenz ausschalten. Teile der CDU, SPD und Grünen mögen sich dieser Aussage nicht stellen. Politische Opposition verbieten ginge irgendwie nicht. Das sei womöglich undemokratisch. 
Da treffen AfD und Teile der sog. Altparteien merkwürdig zusammen. Dabei ist dieser Einwand so schlicht und auf den ersten Blick effektiv wie bei genauerem Hinsehen komplett falsch.

Zunächst: ein Verfahren gegen eine politische Partei beim Bundesverfassungsgericht einzuleiten, d. h. dorthin einen Antrag zu stellen, ist verfassungsrechtlich zulässig. Siehe Art. 21 GG in Verbindung mit § 43 BVerfGG. Und auch geboten, wenn die Besorgnis besteht, die Partei gehe nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger auf verfassungswidrige Ziele aus. Das Grundgesetz sieht es gerade vor, dass eine Partei mit verfassungswidrigen Zielen verboten werden kann.

Weiterhin: Diese Besorgnis beruht auf unpräzisem Denken. Denn beim BVerfG fände kein Prozess einer oder mehrerer Parteien gegen die AfD statt. Parteien sind bekanntlich nicht antragsbefugt. Nun mag eingewandt werden, das sei doch sehr formalistisch, denn letztlich entschieden doch Parteipolitiker in Bundestag, Bundesrat oder Bundesrgierung. Ob sie für oder gegen ein Verfahren beim BVerfG sind. 

Das aber verkennt wesentliche staatsrechtliche Vorgaben und Zuschreibungen. Nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG „wirken Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“.  Die politische Willensbildung des Volkes ist jedoch nicht identisch mit (verfassungs-) rechtlichen Zuständigkeitsfragen. 

Anders gesagt: Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung als antragsberechtigte Staatsorgane sind keine Parteiinstrumente. Sie sind auch keine Parteivorstände oder Beschlussgremien von Parteien, sondern – strukturell – Staatsorgane. Das ist in der deutschen Staatsrechtslehre unbestritten.

Die Staatsorgane sind Funktionsträger für staatliches Handeln und die Rechtsprechung, keine Exekutivorgane von Parteien. So bestimmt Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG über die Bundestagsabgeordneten:
Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Deshalb das Fazit: Keine Partei kann eine andere Partei (Oppositionspartei) juristisch verfolgen. Sie verbieten lassen. Die Einleitung eines Verfahrens durch ein Staatsorgan ist kein Kampf einer politischen Partei gegen die AfD. Und erst recht keine politische Verfolgung einzelner AfD-ler. 
Wer sagt, gegen eine Oppositionspartei dürfe kein Verbotsantrag gestellt werden, steht nicht „auf dem Boden des Grundgesetzes“. Siehe Art. 21 GG.

Drittes Bedenken: Die AfD würde sich als Opfer inszenieren.

Das führe zu weiterem Zulauf und Stärkung ihrer Wählerbasis in deren Skepsis gegenüber dem demokratischen System. 

Nun ja, die AfD inszeniert sich schon seit Jahren in einer Opferrolle. Und gewinnt so Stimmen. 
Die Nichtwahl von AfD-Abgeordneten in parlamentarische Kontrollgremien oder als Ausschussvorsitzende wird von ihr als Missachtung des Wählerwillens von Millionen Bürgern dargestellt. Ruft die AfD dagegen das Verfassungsgericht an, scheitert sie regelmäßig. Weil es keinen Rechtsanspruch geben kann, gewählt werden zu müssen.

Die AfD wirft Sendern wie ARD und ZDF immer wieder vor, nicht neutral zu berichten, sondern als „Regierungssprachrohr“ zu fungieren. Sie behauptet, ihre Positionen würden bewusst verzerrt oder gar nicht dargestellt, während „links-grüne“ Themen bevorzugt seien. Auch in Talkshows – einem aktuelleren Medium der „Willensbildung des Volkes“ - würde sie benachteiligt. 

Diese Behauptungen sind faktenfrei, bleiben aber zulässig. Ja, die AfD inszeniert sich als Opfer. Sie wettert gegen den Verfassungsschutz, bezeichnet die Verbotsdebatte aber zugleich in dem 4-Buchstaben-Blatt vom 22.7.2025 als Wahlkampfhilfe (Weidel sinngemäß: „was Besseres könnte uns gar nicht passieren“). Das würde nach Stellung eines Verbotsantrages kurzzeitig mächtig aufgebläht werden.

Mit diesem Phänomen kann selbstbewusst umgegangen werden. Wer die Verfassung achtet, kann kaum etwas gegen ein verfassungsrechtlich vorgesehenes Verfahren einwenden. Das Zulaufthema ist juristisch völlig irrelevant. Und wird mit der Zeit medial langweilig werden. 
Ist der Antrag erstmal gestellt und die erste Aufregung abgearbeitet, liegt das Verfahren beim Gericht. Ein weiterer alltäglicher Nachrichtenwert „buhu, gegen uns wurde ein Verfahren eingeleitet“ verbleibt der AfD in der Folgezeit nicht.

Viertes Bedenken:  Ein Verbot oder dessen Versuch bekämpft nicht die Ursachen des Erfolgs, sondern verstärkt emotionale Bindungen an die AfD.

Die Funktion eines Verbotsverfahrens ist nicht die Bekämpfung von Ursachen. Es soll nicht klären, warum eine Partei verfassungswidrig geworden ist. Ebenso wenig soll es enträtseln, warum Wähler:innen der AfD ihre Stimme geben. Einzige Aufgabe des Verfahrens aus der Sicht der Verfassung ist: Gefahrenabwehr. Für die zukünftige Achtung für Menschenrechte und des Demokratieprinzips als Grundwerte der Verfassung.

Bei emotionalen Bindungen geht es um Gefühle, nicht um Fakten. Genau genommen nicht einmal um Politik. Auch könnten AfD Wähler gänzlich gegenteilige Ängste (= Gefühle) entwickeln als eine dauerhafte – wie auch immer geartete – Bindung an die Partei. Wer nach Einleitung eines Verbotsverfahrens als AfD -Funktionär die Partei nicht verlässt, riskiert im Falle eines Verbotsurteils seinen Beamtenstatus.  Den Staat verfassungswidrig bekämpfen zu wollen und zugleich dessen Beamter zu bleiben, verträgt sich nun einmal nicht. Das tägliche Brot verlieren zu können macht sicher eines Tages nachdenklich.

Auch wirtschaftliche Konsequenzen könnten die Folge eines Verbotsverfahrens sein. So hat der unternehmerisch tätige Bundestagsabgeordnete Sieghard Knodel 2025 vorsorglich seinen Austritt aus Partei und Fraktion erklärt, nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als gesichert rechtsextremistisch eingestuft hatte. Die Kehrseite von Bindungen können eben Ängste sein. 

Fazit: Dieser eher populärpsychologisch kreierte Einwand spricht bereits denklogisch nicht gegen einen Verbotsantrag. Stärkere Bindungen an die AfD in relevanter Anzahl sind nicht zu erwarten.

Fünftes Bedenken: Ein Verbotsverfahren wäre eine Schwächung der Demokratie.

Das Grundgesetz beschreibt Deutschland als demokratische und soziale Republik. Demokratie basiert auf Grundrechten, freien Wahlen, Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit und Meinungsfreiheit.
Die Meinungsfreiheit würde durch einen Verbotsantrag nicht eingeschränkt. Denn „meinen“ darf Mensch auch weiterhin, was mensch will. Die Gedanken bleiben frei, und man darf sie auch sagen. In den Grenzen des Rechtsstaates. 

Die Meinungsfreiheit gilt während des Antragsverfahrens auch für die AfD als Partei und deren Mitglieder. Es gibt mit guten Gründen aus Respekt vor der Verfassung kein vorläufiges Parteiverbot.

Wahlen müssen frei sein und frei bleiben. Das ist aber kein Argument gegen die Einleitung eines Verbotsverfahrens. Jede gesellschaftliche Ordnung wird sich gegen ihre Feinde wehren. Die „wehrhafte Demokratie“ muss sich nicht einfach einer verfassungswidrigen rechtsextremistischem Bewegung in Form einer Partei ergeben. 

Die Verfassung räumt niemandem einen Anspruch darauf ein, eine verfassungswidrige Partei wählen zu können. 

Sechstes Bedenken:  Wo bleibt die Neutralität?

„Die Staatsorgane müssen doch parteipolitisch neutral bleiben.“
Der Vorwurf mangelnder Neutralität wird erhoben, wenn jemand in irgendeiner Form auffällt, aktiv wird und seine Stimme erhebt. Das suggeriert, dass Passivität der erwünschte Normalzustand sei. Doch auch Schweigen kommuniziert eine klare Botschaft: dass man das, was gerade geschieht, gutheißt – oder sich zumindest nicht ausreichend daran stört, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, Reaktionen und Widerspruch auszulösen. 
Man kann sich für oder gegen einen Verbotsantrag entscheiden. Schweigen bzw. Nichtstun (also beispielsweise einen Verbotsantrag nicht zu unterstützen) ist nicht neutral, es ist politisch. Neutralität ist nicht identisch mit Desinteresse und Wegschauen. 
Neutralität meint prozedurale Fairness statt „Inhalts-Neutralität“ und strukturelle Gleichstellung statt rein formaler Gleichbehandlung. Das Grundgesetz ist in diesem Sinne nicht neutral. Es hat Wertentscheidungen getroffen. Und das Instrument eines Parteiverbotsverfahrens geschaffen, um diese Wertentscheidungen vor ihren potentiellen Gegnern zu schützen.

Die AfD hat keinen Anspruch darauf, dass ihre politische Agenda nicht von den Antragsberechtigten bewertet und ein Antrag gestellt wird. Sie muss im Verbotsverfahren allerdings - und selbstverständlich fair - behandelt werden.

Der Beitrag als PDF