Sie sind hier: RAV > PublikationenMitteilungen

Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist überfällig!

Pressemitteilung 10/20, 1.7.2020

Das OLG München hat am 11.07.2018 das Urteil im sog. NSU-Prozess gesprochen – am 21.04.2020, nach sage und schreibe mehr als 21 Monaten (so wie es das Gesetz gem. § 275 Abs. 1 StPO zulässt), wurde das schriftliche Urteil zu den Akten gereicht und das Protokoll der Hauptverhandlung abgeschlossen! Das Urteil umfasst 3.025 Seiten, das Protokoll soll sich auf 44 Aktenordner erstrecken.

Ab Zustellung jenes Urteils hatten diejenigen, die Revision eingelegt haben, genau einen (!) Monat Zeit, die Revision zu begründen – ob die Zeit überhaupt gereicht hat, das Urteil sorgfältig zu lesen und das Protokoll gründlich zu prüfen, mag dahinstehen. Innerhalb dieses einen Monats (eine Verlängerung ist – mit Ausnahme ergänzender Ausführungen zur Sachrüge – bekanntlich ausgeschlossen) eine Revisionsbegründung zu verfassen, die nicht nur mit einem Satz die allgemeine Sachrüge erhebt, sondern diese auch noch ausführt, und vor allem Verfahrensrügen nach allen Regeln strafprozessualer Kunst und bundesgerichtlicher Kautelen erhebt, dürfte sogar denjenigen unmöglich gewesen sein, die zufällig in diesem einem Monat überhaupt nichts anderes zu tun hatten.

Zugegeben, dieser Fall ist auch in puncto Umfang außergewöhnlich; das Problem umfänglicher Urteile und ebenso raumgreifender Protokolle als Gegenstand der Revisionsbegründung ist aber keineswegs selten. Während dem Gericht umso mehr Zeit eingeräumt wird, das Urteil zu begründen, je länger die Hauptverhandlung gedauert hat (§ 275 Abs. 1 StPO), bleibt für die Revisionsbegründung nach weiterhin geltendem Recht immer nur max. ein Monat (§ 345 Abs. 1 StPO). Dass dies mit einem fairen Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK nichts gemein hat, versteht sich von selbst (vgl. auch Grabenwarter NJW 2002, 109 und Beukelmann NJW-Spezial 2017, 632); der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) muss auch im Revisionsverfahren effektiv gewährleistet sein.

Exkurs: Im Zivilprozess beträgt die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate und kann verlängert werden (§ 551 Abs. 2 ZPO); im Verwaltungsrechtsstreit gilt Ähnliches (§ 139 Abs. 3 S. 3 VwGO). Warum solches ausgerechnet im Strafprozess, wo es insb. für die betroffenen Angeklagten um so viel geht und wo es gerade in den schwerwiegenden Fällen nur eine Tatsacheninstanz gibt, nicht vorgesehen ist, kann niemand erklären.

Das NSU-Urteil muss einmal mehr Anlass sein, die Rechtslage zu ändern, zumal sich das BVerfG bisher geweigert hat, hier einzugreifen (vgl. nur Beschl. v. 19.02.1998 – 2 BvR 1888/97). Die Frage ist dabei auch nicht, was dafür spricht, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern, sondern was eigentlich dagegen spricht, sie der Urteilsbegründungsfrist anzupassen: gar nichts! So wie das Gericht die Maximalfrist nicht ausschöpfen muss, gilt dies selbstverständlich auch für die Staatsanwaltschaft, die Nebenklage und nicht zuletzt die Verteidigung, die dies am Wohl der Mandantschaft ausrichten wird.

In den „regensburger thesen zum strafprozess“ (rechtspolitische Forderungen des 43. Strafverteidigertages v. 24.03.2019, III.1.) heißt es klar und deutlich: „Die Frist zur Revisionsbegründung soll genau so lang sein, wie die Frist des Gerichts zu Urteilsabsetzung.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.

Kontakt: RA Prof. Dr. iur. habil. Helmut Pollähne, Tel. 0421.335166, Mail pollaehne@strafverteidiger-bremen.de

PM als PDF