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Stellungnahme zum Eckpunktepapier über die geplante Reform der Sicherungsverwahrung

Stellungnahme
Stellungnahme des Arbeitskreis Strafvollzug der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V in Zusammenarbeit mit dem RAV e.V.

Nachdem bereits im Koalitionsvertrag angekündigt war, die gesetzlichen Grundlagen der Sicherungsverwahrung zu reformieren, ist nunmehr spätestens nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 und deren Rechtskraft neuer Wind in die Diskussion um die Gesetzesreform gekommen. Insoweit ist es außerordentlich zu begrüßen, dass eine längst überfällige Überarbeitung der Vorschriften zur Sicherungsverwahrung zeitnah umgesetzt werden soll. Inhaltlich bestehen jedoch gegen die Vorstellungen, die aus dem Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz hervorgehen, aus praktischer Sicht erhebliche Bedenken. 1. Bedauerlich ist, dass die Chance, die das Urteil des EGMR mit sich bringt, die Sicherungsverwahrung als strafrechtliche Maßnahme grundsätzlich zu überdenken, nicht genutzt wird. Die meisten unserer europäischen Nachbarländer haben ein ähnliches Institut nicht normiert. Die Länder der EU, die über vergleichbare Rechtsinstitute verfügen, knüpfen an diese wesentlich höheren Voraussetzungen als die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit im Eckpunktepapier darauf verwiesen wird, dass Lösungen gefunden werden müssen, die den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die vom (potentiell) betroffenen Personenkreis ausgehen, sicherstellen sollen, so ist dies nach hiesiger Auffassung durch das Institut der Sicherungsverwahrung ohnehin nicht effektiv zu erreichen. Dabei wird von hieraus nicht verkannt, dass der Schutz von potentiellen Opfern, insbesondere bei schwerwiegenden Gewalt- oder Sexualstraftaten, ein wichtiges und unterstützenswertes Anliegen ist. Ein (umfassender) Schutz vor schwerwiegenden Straftaten, der dem Bürger durch die Maßnahme der Sicherungsverwahrung suggeriert werden soll, ist allerdings eine Illusion. Vielmehr ermöglicht die Maßregel der Sicherungsverwahrung ein Wegsperren aufgrund einer – zweifellos niemals sicheren – Kriminalitätsprognose auf unbeschränkte Dauer. Die Tendenz der Sachverständigen und Vollstreckungsgerichte orientiert sich ganz klar an der Prämisse „in dubio pro securitate“ – im Zweifel für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung. Bislang konnte - auch deswegen - noch nicht valide untersucht werden, welcher Anteil der gestellten Prognosen tatsächlich fehlerhaft und welcher zutreffend kriminalprognostisch negativ gewesen ist. Nach ersten Erhebungen kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der falsch negativ prognostizierten Untergebrachten bei über 85 %, wenn nicht sogar etwa 95 %, liegt (vgl. Michael Alex: Nachträgliche Sicherungsverwahrung – ein rechtsstaatliches und kriminalpolitisches Debakel. Holzkirchen: Felix Verlag 2010, m.w.N.; Jörg Kinzig, Die Legalbewährung gefährlicher Rückfalltäter - zugleich ein Beitrag zur Entwicklung des Rechts der Sicherungsverwahrung, 2008, m.w.N.) – oder anders gesagt: Es muss davon ausgegangen werden, dass 10 - 20 Sicherungsverwahrte zu Unrecht inhaftiert bleiben müssen, damit die potentielle Rückfalltat eines Sicherungsverwahrten verhindert wird. Dabei gibt gerade die in den letzten Jahren signifikant gesunkene Kriminalitätsrate keinerlei Anlass für ein solch erhebliches Sonderopfer. Der EGMR hat insoweit auch festgestellt, dass die Vollzugsbedingungen in Deutschland – insbesondere was den Vollzug der Sicherungsverwahrung betrifft – nicht konventionsgerecht sind. Ein sinnvoller Schutz vor weiteren möglichen Straftaten, die niemals ausgeschlossen werden können, kann effektiv nur dadurch erreicht werden, dass sinnvolle Behandlungs- und Resozialisierungsmaßnahmen in der Haft angeboten und auch genutzt werden. Gefangene müssen darin gefördert und dazu motiviert werden, die Ursachen ihrer Delinquenz zu erkennen, diese aufzuarbeiten und Strategien zur Delinquenzvermeidung in der Zukunft zu entwickeln. Dafür sind nicht ansatzweise genügend personelle und sachliche Mittel in deutschen Justizvollzugsanstalten vorhanden. Ein möglichst sicherer Verwahrvollzug erfüllt jedoch weder menschenrechtliche Anforderungen, noch ist er dazu geeignet, spätere mögliche Rückfalltaten zu vermeiden. Nicht umsonst stellt ein wesentlicher statistischer Faktor, der für eine erneute Rückfälligkeit spricht, bereits die Verbüßung einer Freiheitsstrafe für sich genommen dar, was bestätigt, dass Inhaftierung unter den bisherigen Vollzugsbedingungen die Rückfallgefahr erhöht – und nicht ihr entgegenwirkt. Insofern müssen Vollzugskonzepte überdacht, geändert und ausreichend finanziert werden. Die derzeitige Praxis, einige – potentiell gefährliche – Straftäter ohne geeignete Behandlungsperspektive und ohne zeitliche Begrenzung wegzusperren, führt weder zu einer messbaren Reduzierung von (Rückfall-)Delinquenz, noch zu einem verbesserten Opferschutz, noch zu menschenwürdigen Vollzugsbedingungen. Vielmehr fehlen die für die unbefristete Verwahrung von Menschen aufgewendeten Ressourcen bei resozialisierungsfördernden Maßnahmen im Vollzug, bspw. beim Ausbau der Sozialtherapie. 2. Wenn unter der zuvor dargestellten Prämisse schon eine Abschaffung der Sicherungsverwahrung, ggf. unter verbesserten Führungsaufsichts-, Bewährungs- und Vollzugsmodalitäten nicht diskutiert wird, so soll zumindest zu den wesentlichen Punkten des Eckpunktepapiers von hieraus Stellung bezogen werden. a.    Die bereits vom Bundestag beschlossene Einführung einer Divergenzvorlage zum BGH wird für sinnvoll erachtet. Derzeit wird die Frage der Umsetzung des Urteils des EGMR durch eine Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungswege der Oberlandesgerichte gekennzeichnet. Während manche Bundesländer eine Umsetzung kategorisch ablehnen, werden anderswo bereits Sicherungsverwahrte auf die Entlassung vorbereitet und in die Freiheit begleitet. Eine solche Ungleichbehandlung kann nicht Sinn der bundeseinheitlich normierten gesetzlichen Grundlage der Maßregel sein. Insofern wird die zügige Umsetzung einer Entscheidungsmöglichkeit des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen befürwortet, letztlich auch im Interesse der Untergebrachten auf eine konsequente Umsetzung der Entscheidung aus Strassburg. b.    Die Stärkung der Führungsaufsicht durch die Einführung einer elektronischen Fußfessel löst die Probleme, die bei einer Entlassung von Gefangenen entstehen, nicht und begegnet zudem ganz erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr ergibt sich aktuell die Situation, dass – ohne begleitende entlassungsvorbereitende Maßnahmen – eine nicht unerhebliche Anzahl von Sicherungsverwahrten entlassen werden muss. Diese benötigen in erster Linie soziale Wiedereingliederungshilfe, entsprechende Beratung und Unterstützung. Dafür müssen in ausreichender Art und Weise personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Dies gilt im Übrigen auch im Hinblick auf die ansonsten – soweit von hieraus einschätzbar – unzureichend ausgestatteten Mittel der Bewährungshilfe. Nur wenn ausreichende Hilfsangebote vorhanden sind, können ggf. Möglichkeiten der Überwachung der Einhaltung von Auflagen sinnvoll zu einer rückfallfreien Wiedereingliederung der Entlassenen beitragen. Ob neben erheblichen weiteren Bedenken, die an dieser Stelle (noch) nicht diskutiert werden sollen, dafür tatsächlich eine Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen durch eine so genannte elektronische Fußfessel zielführend ist, soll von hieraus ausdrücklich in Frage gestellt werden. 3.    Zu den einzelnen Punkten der geplanten Reform der Sicherungsverwahrung nach dem Eckpunktepapier: a. Eine Beschränkung des Anwendungsbereiches bei der primär angeordneten Sicherungsverwahrung wird ausdrücklich begrüßt. Längst überfällig ist insoweit auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Konzentration auf Straften vorzunehmen, die von gravierender Schwere sind. Insoweit sollten allerdings bei einer gesetzlichen Neuregelung der Sicherungsverwahrung bislang genutzte unbestimmte Rechtsbegriffe soweit möglich vermieden und, wenn es schon bei einer primären Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt, ein Katalog möglicher Straftaten explizit aufgeführt werden, die eine Anordnung der Sicherungsverwahrung ermöglichen können. Dieser Katalog sollte auf schwerste Sexualstraftaten, sowie schwere Taten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit begrenzt sein. Klar geregelt werden sollte, dass anderweitige Delinquenz aus dem Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung, also auch bei der Beurteilung von Symptomtaten, entfällt - so etwa Vermögensdelinquenz, Betäubungsmitteldelinquenz und vergleichbare Kriminalität. Auch der Tatbestand des Raubes mit seinen Qualifikationen, der Grundlage für eine nicht unerhebliche Zahl der Anordnungen von Sicherungsverwahrung ist, sollte als mögliche Symptom- oder Anlasstat entfallen. In den Fällen, in denen zeitgleich erhebliche Gewalt bei der Durchführung eines Raubes angewendet wird, ist tateinheitlich eine Gewalttat begangen, die wiederum die Anordnung von Sicherungsverwahrung begründen kann. Gewaltanwendungsfreie Raubtaten sollten die Anordnung der Maßregel nicht erlauben. Von der dann neu geregelten Beschränkung der Sicherungsverwahrung auf schwerwiegende Delikte im Bereich der Gewalt- und Sexualdelinquenz sollten auch diejenigen profitieren, die bspw. bereits aufgrund von Vermögensdelikten in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind. Es wäre ein klarer Wertungswiderspruch, wenn in Zukunft Sicherungsverwahrung aufgrund solcher Delikte nicht mehr angeordnet werden kann, gleichzeitig sich jedoch eine nicht unerhebliche Zahl von Sicherungsverwahrten weiterhin aufgrund der bestehenden Anordnung in Unterbringung befindet. Derartige „Altfälle“ könnten auch insoweit neu geregelt werden, da die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zukünftig davon abhängig gemacht werden kann, dass erhebliche Gewalt- und Sexual(katalog)taten zu erwarten sind - ansonsten muss eine Erledigung der Maßregel erfolgen. b. Soweit nunmehr klargestellt werden soll, dass die nach § 66 StGB erforderliche Gefahrenprognose zum Zeitpunkt der Verurteilung gelten soll, so wird dies in der Praxis weitestgehend auch ohne Gesetzesänderung schon umgesetzt. Problematisch an dieser Regelung ist allerdings, dass ein Abstellen auf den Verurteilungszeitpunkt nur dann Sinn macht, wenn gem. § 67c Abs. 1 StGB auch rechtzeitig, das heißt, in ausreichendem Abstand zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, umfassend geprüft wird, ob eine Vollstreckung der Sicherungsverwahrung noch erforderlich ist. Insoweit wäre korrespondierend dazu eine gesetzliche Neuregelung sinnvoll, die klarstellt, dass zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB eine Gefährlichkeit, die für sich genommen eine Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen würde, positiv festgestellt werden muss (und eben nicht mehr belegt werden muss, dass die im Urteil festgestellte Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr vorliegt, um die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen). Eine solche „Beweislastumkehr“ würde nicht nur die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung als „ultima ratio“ der Prävention stärker in den Vordergrund stellen. Sie wäre auch im Hinblick auf die Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und möglichen – immer nur potentiell bestehenden – Gefahren für die Allgemeinheit eine sinnvolle Beschränkung des Anwendungsbereiches, die dann wiederum die Feststellung der Gefährlichkeitsprognose im Urteil zum Zeitpunkt der Verurteilung rechtfertigen würde. c. Soweit der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Urteil durch die Gesetzesreform gestärkt werden soll, wird dies weder kriminalpräventiv noch vollzugspraktisch für sinnvoll erachtet. aa.   Bereits in der bisherigen Praxis hat sich erwiesen, dass die Anwendung von § 66a StGB in verfassungskonformer Art und Weise faktisch schwer bis nicht möglich ist. Zudem stellt der Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung mit dem Merkmal der „Wahrscheinlichkeit“ des Vorliegens einer hangspezifischen Gefahr auf Tatbestandsmerkmale ab, die dem Strafrecht grundsätzlich fremd sind. Kann eine Kammer – zugunsten des Angeklagten – nicht sicher feststellen, dass eine hangspezifische Gefährlichkeit besteht, so ist eine Sicherungsverwahrung nicht anzuordnen. Ein Vorbehalt aufgrund unsicherer Feststellungsmöglichkeiten stellt insoweit auf die Entwicklungsmöglichkeiten im Vollzug ab. Diese sind zum einen in nicht ausreichender Form gegeben (s. o.). Zum anderen ist dann die endgültige Beurteilung, ob eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung tatsächlich angeordnet werden soll, nichts anderes, als eine unabhängig vom Tatvorwurf erfolgende erneute Anordnung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, die wiederum mit den klaren Vorgaben des EGMR nicht vereinbar wäre. Es würde namentlich auch hier an einer hinreichenden Kausalität zwischen Anlassdelikt und Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung fehlen. bb.   Insoweit macht auch die Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung für so genannte Ersttäter wenig Sinn. Denn gerade bei Ersttätern – auch gravierender Delikte – wird im Zweifel schwer festgestellt werden können, ob eine hangbedingte Gefährlichkeit vorliegt. Es muss im Zweifel zugunsten des Ersttäters gelten, dass er im Vollzug die Chance erhalten wird, gerade die bei ihm erstmals festgestellte Delinquenz entsprechend aufzuarbeiten und im Rahmen einer geordneten Bewährungsentlassung auch eine Erprobung zu bestehen. Ein solcher Weg, der geeignet wäre, mögliche zukünftige Straftaten zu verhindern, wird gerade durch den Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung praktisch versperrt. Denn die damit einhergehende Stigmatisierung und dementsprechende Handhabung des Vollzuges führt im Zweifel zu einer Verschärfung der Vollzugsrealität und damit gerade zu einer Verstärkung der Problematik bei den betroffenen Inhaftierten. cc.   Wenn schon ein Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ausgebaut werden soll, ist es aus praktischer Perspektive nicht zu empfehlen, den Zeitpunkt der Prüfung der endgültigen Anordnung erst auf das Ende des Vollzuges zu setzen. Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung, sofern er bislang überhaupt praxisrelevant ist, führt in der Regel dazu, dass eine sinnvolle Entlassungsplanung und Vorbereitung durch Erprobung in Freiheit nicht möglich ist. Denn dies wird in der Regel von den Justizvollzugsanstalten davon abhängig gemacht, dass die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nicht erfolgt. Demnach macht es auch Sinn, dass ein fester Zeitpunkt wesentlich vor Ablauf von 2/3 der Freiheitsstrafe eingehalten wird, um spätestens danach eine mögliche Erprobung und auch Weiterbehandlung des Gefangenen in einem ausreichend planungssicheren Rahmen zu ermöglichen. Bleibt die (vorbehaltene) Sicherungsverwahrung tatsächlich auf gravierende Gewalt- und Sexualdelikte beschränkt, so wird sie in der Regel auch mit der Verhängung erheblicher Freiheitsstrafen einhergehen. Insoweit kann zum 2/3 Termin bzw. ein halbes Jahr vor dem Ablauf des 2/3-Zeitpunktes bei solch erheblichen Freiheitsstrafen bereits ausreichend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die endgültige Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegen. Diese müssen positiv festgestellt werden. Wenn dies auch kurz vor Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe, wie schon zum Verurteilungszeitpunkt, nicht erfolgen kann, muss – auch um Planungssicherheit für den weiteren Vollzug und die Erprobung in Freiheit zu haben – eine endgültige Entscheidung erfolgen. Dies dient letztlich auch dem Schutz der Allgemeinheit, da eine unter Resozialisierungsgesichtspunkten erfolgte Wiedereingliederung in die Gesellschaft in der Regel dazu geeignet ist, mögliche Rückfalltaten effizient zu verhindern. d. Soweit die Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gefordert wird, kann dies nur ausdrücklich unterstützt werden. Spätestens nach der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 ist klar, dass ein solches Rechtsinstitut der menschenrechtlichen Prüfung nicht Stand hält. Wenn schon die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus bei Verurteilungen vor der Gesetzesreform 1998 konventionswidrig ist, dann gilt dies erstrecht für die nachträgliche Sicherungsverwahrung, die keinerlei hinreichenden Kausalzusammenhang zur Anlasstat erfasst. Die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hatte zudem, wie es auch im Eckpunktepapier dargestellt wird, erhebliche und verheerende Auswirkungen auf die Vollzugsrealität gerade von als rückfallgefährdet eingeschätzten Strafgefangenen. Insofern muss hier schnellstmöglich eine gesetzliche Reformierung erfolgen, die die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung beendet. Auch so genannte „Altfälle“, also die Fälle von nachträglicher Sicherungsverwahrung, deren Anordnung vor der geplanten Gesetzesreformierung rechtskräftig geworden ist, müssen davon erfasst werden. Nach den zutreffenden Ausführungen des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 12.05.2010 (4 StR 577/09) findet die Rechtsprechung des EGMR auch auf die Frage der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung Anwendung. Insoweit ist auch die vor der geplanten Gesetzesnovellierung erfolgte Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig. Es wäre demnach eine Frage der Zeit, bis spätestens der EGMR, wenn nicht zuvor das Bundesverfassungsgericht (bspw. in dem Verfahren 2 BvR 2846/09), die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig bzw. menschenrechtswidrig erklärt. Insofern wäre eine Gesetzesreform, welche die „Altfälle“ der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nicht berücksichtigt, allein kosmetischer Natur. Es würde daher begrüßt werden, wenn eine Neuregelung geschaffen wird, die mit den konventionsrechtlichen Anforderungen und den Vorgaben des EGMR konsequent umgeht, wobei aktuell auf Länderebene eine Vorbereitung der Entlassung der bereits von der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung betroffenen Untergebrachten effektiv erfolgen müsste. e. Soweit Auswirkungen der Gesetzesreform auf das Jugendgerichtsgesetz noch nicht Gegenstand der Überlegungen sind, so wird darauf hingewiesen, dass auch die (nachträgliche) Anordnung von Sicherungsverwahrung für Heranwachsende und Jugendliche dringend einer Reformierung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR bedürfen. Dies sollte unter den oben genannten Prämissen ebenfalls zügig in Angriff genommen werden.