Verfasser: Thomas Jung, Rechtsanwalt und Notar a.D., Kiel
Vorbemerkung
Die Stellungnahme folgt im Aufbau der Nummerierung der Fragen. Als Anwaltsorganisation legt der RAV auch in dieser Stellungnahme seine Schwerpunkte auf juristische Aspekte. Die Stellungnahme verzichtet im Interesse der Allgemeinverständlichkeit auf einen umfangreichen Anmerkungsapparat. Dopplungen sind nicht vollständig vermeidbar. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. wird im Folgenden mit RAV abgekürzt.
Den Fragen ist jeweils eine stichwortartige Überschrift zugeordnet.
1. Voraussetzungen für die Verfahrenseinleitung
„Liegen aus Ihrer Sicht die Voraussetzungen dafür vor, einen Antrag auf Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die Alternative für Deutschland (AfD) als Ganzes oder gegen Teilstrukturen einzubringen und wie begründen Sie Ihre Position?“
Die Antwort auf die erste Frage erfasst mehrere Aspekte.
(1.1.) Parteiverbotsverfahren?
Der Begriff „Parteiverbot“ hat sich im Sprachgebrauch verfestigt. Juristisch geht es bei dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht um das Verbot einer Partei, sondern um eine gerichtliche Feststellung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, d.h. gravierend verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Bejaht das BVerfG dies, ergeben sich die Rechtsfolgen teils unmittelbar aus Art. 21 Abs. 3 GG (Ausschluss von der Parteienfinanzierung), teils aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (§ 46 BVerfGG, Auflösung der Partei oder eines selbständigen Teils, Möglichkeit der Einziehung des Vermögens).
Richtiger wäre es, generell von einem reinen Feststellungsverfahren (zu verfassungsfeindlichen Zielen) zu sprechen, nicht von einem Parteiverbotsverfahren. Das BVerfG hat bereits einmal die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei festgestellt, diese aber - wegen im Laufe des Verfahrens eingetretener politischer Bedeutungslosigkeit – letztlich nicht verboten, weil dies unverhältnismässig gewesen wäre.[1]
In den Fragen und Antworten zu dieser Anhörung ist der Einfachheit halber weiter von einem Verbotsverfahren die Rede. Es bleibt aber richtig: Das BVerfG verbietet eine Partei nicht.
(1.2.) Formelle oder materiellrechtliche Fragestellung?
Die Frage zielt ersichtlich nicht auf die formelle Antragsberechtigung ab, sondern darauf, was vorgetragen werden muss, damit sich das BVerfG mit dem Antrag überhaupt inhaltlich befasst.
Die teils bestandskräftigen Einstufung mehrerer Landesverbände der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ spricht ebenso für die Einleitung eines Verfahrens wie die Einstufung der AfD Bundespartei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Beobachtungsfall. Fünf Landesverbände sind als gesichert rechtsextrem eingestuft. Selbst wenn man aus unterschiedlichen Gründen Bedenken gegenüber Bewertungen des Verfassungsschutzes haben kann, die antragsberechtigten Staatsorgane (Abgeordnete und Regierungsmitglieder) sind darauf nicht allein angewiesen. Belastbare Indizien, gestützt auf eigene gerichtliche Auswertungen, liefern diverse Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis hin zum Bundesverwaltungsgericht[2].
Da für ein Verfahren vor dem BVerfG alle zugänglichen Informationen verwertet werden können, plädiert der RAV dafür, neben VS-Erkenntnissen auch Materialsammlungen der Zivilgesellschaft auszuwerten[3].
(1.3.) Gegen die AfD als Ganzes oder nur gegen Teilstrukturen der Partei?
Rechtlich ist bislang nicht abschließend geklärt, ob ein isoliertes Teilstrukturverfahren (z.B. nur gegen einen Landesverband, aber nicht gegen die Bundespartei) zulässig und wie dieses durchzuführen wäre. Daher hält der RAV ein solches Verfahren für hoch riskant und unzweckmäßig.
Im Rechtsstaat bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Nicht die Gerichte. Die teils vertretene Ansicht, ein Verfahren könne gegen einen Landesverband „gestartet“ werden, ggf. werde das BVerfG dieses Verfahren „von Amts wegen“ auf die Bundespartei ausweiten, findet im Gesetz kaum eine Stütze. Dagegen spricht besonders, dass das BVerfG nach dem Grundgesetz kein Selbsteintrittsrecht hat, also nicht von sich aus ein Verfahren gegen eine Partei einleiten könnte. Es bedarf immer eines verfahrenseinleitenden Antrages eines dafür zuständigen Staatsorganes. Das spricht gegen die Ausweitung eines Verfahrens von Amts wegen auf die AfD-Bundespartei, wenn ein Antrag nur gegen einen oder mehrere Landesverbände gerichtet wird.
(1.4.) Wenn ein Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Gesamtpartei gestellt ist, kann sich eine Entscheidung des BVerfG im Ergebnis allerdings auch auf einzelne Landesverbände oder andere Teilstrukturen der AfD beschränken. Ohne also deren verfassungsfeindliche Zielsetzung der Gesamtpartei AfD mit einem diese Bundes-AfD treffenden Verbotsurteil zuzurechnen bzw. zurechnen zu können.
Der insoweit einschlägige § 46 Abs. 2 BVerfGG lautet:
„Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt werden.“
(1.5.) Exkurs: Verfassungsfeindlich oder verfassungswidrig?
In der Debatte um ein AfD-Verbotsverfahren wird sowohl formuliert, die AfD vertrete verfassungsfeindliche Ziele, als auch, ihre Bestrebungen seien verfassungswidrig.
Art. 21 GG spricht von verfassungswidrigen Bestrebungen, die zu einem Verbot führen könnten.
Beide Begriffe werden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BVerfG synonym verwendet[4]. In der rechtlichen Anwendung unterscheiden sie sich nicht wesentlich.
2. Alternative rechtliche oder politische Instrumente
„Welche geeigneten rechtlichen oder politischen Instrumente stehen aus Ihrer Sicht neben einem Parteiverbotsverfahren zur Verfügung, um auf mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen der Alternative für Deutschland (AfD) oder ihrer Teilstrukturen zu reagieren, und wie beurteilen Sie deren Wirksamkeit im Vergleich zu einem Verbotsverfahren?“
Rechtliche Instrumente, verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD außerhalb eines Parteiverbotsverfahrens zu bekämpfen, stehen nicht zur Verfügung. Mit guten Gründen. Das Parteienprivileg in Art. 21 GG gewährleistet gerade, dass nicht etwa einzelne Behörden mit repressiven Maßnahmen gegen eine Partei einschreiten können.
Alternative politische Instrumente – im Sinne von Werkzeugen oder Handlungsmustern – sieht der RAV nicht. Die AfD wird offiziell seit Jahren eher erfolglos politisch „bekämpft“. Für die Kerngrundrechte der FDGO[5] ist der politische Einsatz der klassischen Parteien gegen die AfD im Ergebnis ersichtlich gescheitert.
3. Menschenfeindlichkeit und Deligitimierung demokratischer Institutionen
„Was bedeutet es für die Demokratie, wenn eine Partei über Jahre hinweg Bevölkerungsgruppen als nicht voll zugehörig markiert, Begriffe wie "Bevölkerungsaustausch" oder "Remigration" normalisiert und zugleich demokratische Institutionen delegitimiert und warum ist die bloße Hoffnung auf politische Selbstkorrektur in einer solchen Lage aus demokratietheoretischer Sicht unzureichend?“
(3.1.) Der Begriff des Bevölkerungsaustauschs erscheint dem RAV komplett faktenfrei und ausschließlich verschwörungstheoretisch basiert.
(3.2.) Gerade die anwaltliche Vertretung von Migrant:innen konfrontiert Rechtsanwält:innen immer wieder mit den Ängsten, die die AfD und - ihr folgend - teils auch die anderen im Bundestag vertretenen Parteien mit ihrer aggressiven gegen Nichtdeutsche gerichteten Abschiebungs-/Remigrationspolitik auslösen.
Eine politische Selbstkorrektur, die nicht auf Stimmungsmache, auf Abschiebephantasien, auf Einreiseverweigerungen ohne rechtliche Grundlage abzielt, wäre sicher geeignet, diese Bevölkerungsgruppen besser zu schützen und der systematischen Verängstigung von „Bevölkerungsgruppen“, wie es die Fragestellung nennt, Riegel vorzuschieben.
4. Objektive Kriterien für ein Urteil über die AfD
„Welche objektiven Kriterien sind aus Ihrer Sicht entscheidend, um zu beurteilen, ob verfassungsfeindliche Positionen die AfD als Gesamtpartei prägen, insbesondere im Hinblick auf programmatische Aussagen, Äußerungen von Spitzenfunktionären, Verhalten der Landesverbände und das Ausbleiben wirksamer innerparteilicher Gegenreaktionen?“
Das Grundgesetz als deutsche Verfassung enthält eine Vielzahl von Wertentscheidungen. Diese lassen sich nicht mit Objektivitätskriterien messen oder behandeln. Gefragt wird hier nach Kriterien: Kriterien sind Merkmale, die ihrerseits relevant für eine Unterscheidung, Bewertung oder Entscheidung sind. Aspekte, die zusammengenommen am Ende zu einer Bewertung führen.
Der in der Frage anklingende Wunsch nach Objektivität für Parteiverbotskriterien wird sich nicht erfüllen lassen. Außerhalb von naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und unbestrittenen Logiken (wie 1 plus 1 = 2) wird immer wertend beurteilt. Auch vor und von Gerichten.
Die AfD als Gesamtpartei wird sich verfassungsfeindliche Positionen als Gesamtpartei, insbesondere im Hinblick auf programmatische Aussagen, Äußerungen von Spitzenfunktionären, Verhalten der Landesverbände und das Ausbleiben wirksamer innerparteilicher Gegenreaktionen sehr weitgehend zurechnen lassen müssen.[6]
5. Spricht die gegenwärtige Stärke der AfD für oder eher gegen ein Verbotsverfahren?
„Wenn ein Parteiverbot nach der Rechtsprechung nicht nur verfassungsfeindliche Ziele, sondern auch eine reale Möglichkeit ihres politischen Erfolgs voraussetzt: Spricht die gegenwärtige politische Stärke der AfD eher gegen ein Verbotsverfahren oder gerade dafür, weil mit wachsender Potentialität auch die Gefahr für Menschenwürde sowie Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip zunimmt und legt in diesem Kontext aus Ihrer Sicht der Umstand, dass etwa im Beschluss des VG Köln (13 L 11 09/25) keine Entwarnung ausgesprochen, sondern lediglich eine noch nicht ausreichend dargelegte Gesamtprägung im Eilverfahren festgestellt wurde, nahe, die vorhandenen Materialien in dem vom Grundgesetz vorgesehenen Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht umfassend prüfen zu lassen?“
Es ist ein scheinbarer Widerspruch: Eine tatsächlich bedeutungslose AfD – wie beispielsweise die in „Heimat“ umbenannte NPD im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG am 17. Januar 2017 – müsste nicht mehr verboten werden: eine sehr starke AfD soll nach manchen Stimmen nicht verboten werden, weil das dem Wählerwillen zuwiderliefe.
Das würde bedeuten: Art. 21 GG liefe weitgehend ins Leere. Das Problem liegt in der politischen Fragestellung. Politisch lässt sich alles Mögliche immer wieder in Frage stellen. Erforderlich ist jedoch eine juristische Prüfung der rechtlichen Regularien. Die Möglichkeit im GG, eine Partei vor das BVerfG zu bringen, ist ein juristisches Werkzeug, welches sich die Gesellschaft mit Verabschiedung des GG gegeben hat. Zum Schutz der Wertentscheidungen des GG. Nach den Erfahrungen mit dem 1933 „demokratisch gewählten“ Nationalsozialismus.
Das politische Argument mit der hohen Zahl der AfD-Wählenden ist rechtlich irrelevant. Das Grundgesetz sieht keinen rechtlichen Anspruch auf eine verfassungswidrige Politik vor. Die Vorschrift des Art. 21 Abs. 2 GG besagt gerade das Gegenteil. Der RAV sieht es als Aufgabe aller demokratischen Kräfte, auch in Zukunft zu gewährleisten, dass nur Parteien, die für die grundlegenden Wertentscheidungen des GG einstehen, ihre Politik in Parlamenten und sonstigen Gremien auch tatsächlich umsetzen können. Demokratisch organisierte Wahlen gewährleisten alleine nicht, dass eine gewählte Partei ihrerseits demokratisch ist. Genauer gesagt: dass diese keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgt.
Wenn die AfD sich beim BVerfG als verfassungsfeindlich erwiese, müssten sich deren Funktionäre und Anhänger anders und neu orientieren.
Wer sagt, gegen eine starke Oppositionspartei dürfe kein Verbotsantrag gestellt werden, steht nicht „auf dem Boden des Grundgesetzes“. Siehe Art. 21 GG, der genau dieses Verfahren vorsieht. Ohne Beschränkung auf die Stärke einer Partei. Außer, wenn diese zu schwach ist („mangelnde Potentialität“), dann wäre ein Verbotsverfahren unverhältnismäßig. „Zu stark“ wäre kein rechtliches Argument gegen ein Verbotsverfahren.
Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zur Frage der verfassungsschutzrechtlichen Einstufung der AfD binden das BVerfG in keiner Weise.
6. Wie schätzt der RAV die Erfolgsaussichten eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD ein?
„Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten eines Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG gegen die Partei Alternative für Deutschland (AfD) ein?“
Die Frage muss zweiteilig beantwortet werden: Zunächst würde gerichtlich geprüft, ob ein Antrag aus Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit der AfD (= Parteiverbotsverfahren) vom BVerfG als zulässig behandelt wird. Erst nach Entscheidung über die Zulässigkeit wird die Verfassungsfeindlichkeit materiellrechtlich intensiv geprüft.
(6.1.) Zur Zulässigkeit
Stellen der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung einen Verbotsantrag an das BVerfG, ist dieser grundsätzlich zulässig (siehe § 43 BVerfGG). Er muss hinreichend begründet sein (so die Formulierung in § 45 BVerfGG).
Hinreichend begründet ist ein Antrag, wenn er sich nicht lediglich auf bloße Werturteile, politische Bewertungen oder Etikettierungen („extremistisch“, „demokratiefeindlich“) beschränkt, sondern konkrete Tatsachen (Programme, Beschlüsse, Reden, Strategiepapiere, tatsächliches Verhalten) benennt. Ergänzend können der AfD als Partei zurechenbare Äußerungen von Mitgliedern oder Randfiguren angeführt werden. Mit dem Antrag muss ein planmäßiges Vorgehen der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung - mit Fakten unterlegt - vorgebracht werden. Es genügt zum Beispiel ein Angriff auf das Kernelement der Menschenwürde. Dass eine Verletzung aller drei wesentlichen Kernelemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorliegt, also Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip, ist dagegen nicht erforderlich.
Eine solche Antragsbegründung lässt sich auf die diversen Erkenntnisse der Verfassungsschutzämter von Bund und Ländern, jüngere Entscheidungen mehrerer Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (die sich jeweils sorgfältig mit umfangreichen Belegen auseinandersetzen) sowie öffentlich zugängliche Faktensammlungen der Zivilgesellschaft oder auch Gutachten von Wissenschaftlicher:innen stützen.
Der Antrag selbst muss noch keinen vollständigen Beweis für das Verboten-Sein der AfD erbringen. Wenn das BVerfG bei der Prüfung zu dem Ergebnis kommt „es könnte etwas dran sein“ an dem Antrag, eröffnet es das Hauptsacheverfahren (§ 45 BVerfGG). Und prüft dann intensiv, hört Beteiligte an und erhebt gegebenenfalls auch selbst Beweise. Am Ende des Verfahrens steht ein Urteil.
Fazit: Ein sorgfältig begründeter Antrag an das BVerfG führt voraussichtlich zur Einleitung eines zulässigen Verbotsverfahrens. Die Besorgnis, auf der ersten Stufe des Verfahrens zu scheitern, ist unbegründet.
(6.2) Zur Begründetheit
Wenn sich der zulässige Antrag als hinreichend begründet erwiesen hat, beginnt das Hauptverfahren vor dem BVerfG.
Die Indiztatsachen für einen massiven planmäßigen Verstoß der AfD gegen zumindest eines der drei Kernelemente der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung (FDGO), nämlich die Menschenwürde, erscheinen sehr zahlreich. Auch gibt es zahlreiche Anhaltspunkte, die AfD missachte weitgehend sowohl das Demokratieprinzip als auch das Rechtsstaatsprinzip.
Die letztliche Prüfung obliegt weder dem RAV noch anderen gesellschaftlichen Institutionen oder Verbänden, schon gar nicht anderen politischen Parteien. Sie ist allein vom BVerfG vorzunehmen. Das BVerfG kann dazu selbst Beweise erheben, Sachverständige bestellen und Zeugen vernehmen. Die AfD kann sich dort zu allen vorgebrachten Fakten und Argumenten äußern.
7. Zum Thüringer Landesverband der AfD
„Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten eines solchen Verbotsverfahrens hinsichtlich einzelner Landesverbände, insbesondere des Thüringer Landesverbands der AfD, ein?“
siehe oben zu (1.3).
8. Begrenzung eines Verbotsantrages auf nur einen Landesverband?
„Ist es möglich, einen Verbotsantrag nach Art. 21 Abs. 2 GG auf einen Landesverband zu begrenzen?“
(8.1) Einen – hier im Ergebnis nicht relevanten - Sonderfall regelt § 43 Abs. 2 BVerfGG. Die Vorschrift lautet:
„Eine Landesregierung (Hervorhebung vom Verf.) kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.“
Das bedeutet: die bayrische Landesregierung (nicht der Landtag) könnte einen Verbotsantrag gegen die CSU stellen, weil diese ihr Tätigkeitsgebiet auf Bayern beschränkt. Sinngemäß würde das für einen Verbotsantrag gegen den Südschleswigschen Wählerverband SSW gelten, der nur in Schleswig-Holstein agiert.
Diese Vorschrift spielt in der AfD-Verbotsdebatte deshalb rechtlich keine Rolle, weil die AFD bundesweit auftritt.
(8.2) im Übrigen siehe oben zu (1.3).
9. Auswirkungen Beschluss VG Köln vom 26.2.2026 auf ein Parteiverbotsverfahren?
„Hat der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.02.2026 präjudizielle Wirkung für ein Parteiverbotsvertahren, oder handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren mit unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben?“
(9.1) Der Streit um eine behördeninterne Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ ist ein völlig anderer Verfahrensgegenstand in einem anderen Gerichtszweig als ein Verbotsverfahren (VG statt BVerfG). Ein VG entscheidet auch nicht etwa darüber, ob die AfD verfassungsfeindlich im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz ist und damit verboten werden muss/verboten ist.
Der VG-Köln-Beschluss besagt als rein vorläufige Entscheidung[7] bereits wenig über den Ausgang des dort anhängigen Hauptsacheverfahrens (Klage der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz). Das BfV kann bis zum Termin einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren nachbessern, weitere Fakten vorlegen und weitere ermittelte Fakten der Landesämter für Verfassungsschutz beiziehen. Die zu beurteilende Sachlage könnte sich dann anders darstellen als im Eilverfahren.
Das verwaltungsrechtliche Eilverfahren beim VG Köln ist eben keine vollständige sachliche Prüfung. Und es ist keine Prüfung der Verfassungswidrigkeit der AfD. Sondern allein, ob und wieweit bzw. mit welchen Mitteln die AfD vom Verfassungsschutz beobachtet werden darf.
Grundlage der Entscheidung beim Verwaltungsgericht war nur, was das BfV bislang an Material vorgelegt hatte. Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren wird nicht von Amts wegen weiter ermittelt und aufgeklärt.
Beim BVerfG ist das völlig anders, wenn ein Antrag „hinreichend begründet“ worden ist. So steht es in § 46 BVerfGG. Den Vollbeweis muss der Antrag dort nicht enthalten/erbringen.
(9.2.) Siehe im Übrigen auch (6.2.)
Fazit: Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Einstufung der AfD durch Verfassungsschutzämter binden oder präjudizieren das BVerfG in keiner Weise.
10. Initiativen gegen die sog. Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG als Verbotsgründe?
„Stellen insbesondere Initiativen, die sich gegen die in der "Ewigkeitsgarantie" nach Art. 79 Abs. 3 GG (analog Art. 83 Abs. 3 Thüringer Verfassung) gesicherten Menschenrechte und Grundzüge des Staatsaufbaus richten, Verbotsgründe dar?“
Art. 79 Abs. 3 GG schützt bestimmte Verfassungsprinzipien vor jeder Verfassungsänderung. Dazu gehören insbesondere die Gliederung des Bundes in Länder, die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung sowie die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG. nämlich: Schutz der Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip.
Analog enthält Art. 83 Abs. 3 ThürVerf eine entsprechende landesverfassungsrechtliche Sicherung.
Ein Parteiverbot kann jedoch nicht allein darauf gestützt werden, dass eine Partei Positionen vertritt, die „gegen die Ewigkeitsgarantie“ gerichtet erscheinen. Art. 79 Abs. 3 GG enthält keine unmittelbare Parteiverbotsnorm und keinen zusätzlichen weiteren Tatbestand neben Art. 21 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht kann solche Bestrebungen jedoch als besonders gewichtiges Indiz dafür ansehen, dass die Partei auf die Beseitigung der FDGO ausgeht, wenn sich diese unter eines der drei Kernelemente der FDGO subsumieren lassen.
11. Auswirkungen eines Verfahrens auf Vertrauen in das demokratische System
„Welche Auswirkungen auf das Wahlverhalten, die Zustimmung zu den verschiedenen Parteien sowie auf das Vertrauen in das demokratische System der Bundesrepublik sind von der Debatte über ein AfD-Verbot, der Einleitung eines Verbotsverfahrens und gegebenenfalls von einem gescheiterten Verbotsverfahren zu erwarten?“
(11.1) Der RAV sieht bereits in der Antragstellung eines der drei berechtigten Staatsorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) eine Stärkung der Demokratie. Es wäre fatal, wenn eine Partei ohne eine rechtsstaatlich mögliche Intervention verfassungsfeindliche Positionen nachhaltig vertreten und umsetzen könnte. Die Legitimität von staatlichen Regeln und Gesetzen nähme dann dauerhaft Schaden („hier kann ja jeder ohne Rücksicht auf Gesetze machen, was er will“).
Prognosen zum Wahlverhalten sowie der Zustimmung zu verschiedenen Parteien sind Kaffeesatzleserei. Ein AfD-Verfahren zeigte, dass ein Staatsorgan mit seiner Antragstellung seine verfassungsrechtliche Zuständigkeit und Verantwortung für die Demokratie ernst nimmt.
(11.2.) Im Übrigen siehe oben Ziff. 6.
12. Reichen die bisherigen Fakten des BfV für eine Entscheidung der Antragsberechtigten(Hervorhebung vom Verf.) zur Antragstellung aus?
„Stellt das Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Einstufung der AfD als "gesichert rechtsextremistisch" eine hinreichende Tatsachenbasis für die Entscheidung der antragsberechtigten Organe dar, einen Antrag auf Parteiverbot zu stellen? Welche zusätzlichen Erkenntnisse, Materialsammlungen oder rechtlichen Bewertungen wären gegebenenfalls erforderlich, um eine fundierte Entscheidung über die Antragstellung zu treffen?“
Die Frage sollte heute so nicht mehr aufgeworfen werden.
Als das BfV-Gutachten vor mehr als einem Jahr, Anfang Mai 2025, bekannt wurde, galt es bereits als behördenintern noch nicht vollständig fertiggestellt. Heute wird sich manches zur Faktenlage bereits überholt haben. Da sich Fakten dynamisch entwickeln, sollten die drei antragsberechtigten Staatsorgane alle für sie erreichbaren aktuellen Erkenntnisse in eine Abwägung ihrer zu treffenden Entscheidung einstellen. Das wären neue Daten von den Verfassungsschutzämtern, aber auch Faktensammlungen der Zivilgesellschaft.
Aus heutiger Sicht (Mitte 2026) ist eine Mäßigung der AfD in ihren verfassungsfeindlichen Zielen nicht bekannt geworden. Die AfD hat ihre Politik eher weiter radikalisiert. Daher könnten die Staatsorgane sich jederzeit entscheiden, einen Verbotsantragsschriftsatz bei einer Rechtsanwaltskanzlei in Auftrag zu geben. Eine „fundierte Entscheidung über die Antragstellung“ von BT, BR oder BReg wäre das allemal. Zusätzliche Fakten wären den Prozessbevollmächtigten dann zur Auswertung umgehend zugänglich zu machen.
13. Wovon kann abhängen, ob eine Beeinträchtigung der FDGO vorliegt?
„Von welchen tatsächlichen Anhaltspunkten, in welcher Qualität und in welchem Umfang, kann es abhängen, ob auf eine Beeinträchtigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung ausgehendes Verhalten oder Ziele vorliegen?“
Viel mehr als, dass es sich um belastbare, gravierende Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung in Bezug auf einen Verstoß gegen die Menschenwürde, das Demokratieprinzip oder das Rechtsstaatsprinzip handeln muss, lässt sich hier nicht ausführen. Zu dieser allgemein gestellten Frage wird ergänzend auf die Rechtsprechung des BVerfG verwiesen.
Die Hürden für ein Parteiverbot liegen mit guten Gründen hoch. Dann muss die Faktenlage in Bezug auf zumindest eines dieser drei Merkmale schon stark für ein Verbot sprechen.
14. Verfassungsrechtliche Maßstäbe zur Zurechnung von Äußerungen und Handlungen?
„Nach welchen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Zurechnung von Äußerungen und Handlungen zur Gesamtpartei im Parteiverbotsverfahren vorzunehmen? Welche Bedeutung haben dabei die Legitimation der sich äußernden Person (Status, Funktion, Publikationsorgan), die Reaktion zuständiger Parteigremien (Unterstützung, Duldung durch Nicht-Distanzierung, aktive Distanzierung) sowie die Erkennbarkeit von "Ausreißern" im Verhältnis zur offiziellen Programmatik?“
In der Fragestellung liegt bereits die Antwort. Die Maßstäbe für Zurechnungen hat das BVerfG in diversen Entscheidungen herausgearbeitet. Siehe dazu Ziff. 4.
15. Einstufungskategorien des Verfassungsschutzes und deren rechtliche Konsequenzen
„Welche Funktion haben die verschiedenen Einstufungskategorien des Verfassungsschutzes und welche rechtlichen Konsequenzen folgen aus den jeweiligen Einstufungen?“
Da es bei der generellen Fragestellung um Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD geht, kann die Antwort kurz ausfallen.
Die Einstufungsentscheidungen der VS-Ämter nach den Verfassungsschutzgesetzen (beispielsweise als Beobachtungsfall oder als gesichert extremistisch) sind nur relevant für Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten. Ist die Einstufung durch eine Behörde rechtmäßig oder nicht? Falls ja, bleibt es dabei. Mit den Konsequenzen aus den VS-Gesetzen zur Beobachtung, ggf. nachrichtendienstlichen Mitteln oder Anwerbung von V-Leuten. Falls nein, darf der VS nicht entsprechend tätig werden.
Für ein Verfahren vor dem BVerfG sind die Einstufungsentscheidungen rechtlich bedeutungslos. Beamtenrechtlich können sie Konsequenzen haben. Und psychologisch in der Außenwirkung sind bestandkräftige Einstufungsentscheidungen sicherlich relevant, aber eben nicht: juristisch bindend.
16. Sind BT, BRat und/oder BReg zur Antragstellung ggf. verpflichtet?
„Besteht für die antragsberechtigten Organe (Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat) eine rechtliche Pflicht zur Antragstellung, oder handelt es sich umeine politische Ermessensentscheidung? Falls eine Pflicht zur Antragstellung besteht: Unter welchen konkreten Voraussetzungen würde diese ausgelöst?“
Die Frage ist juristisch umstritten. Einige Stimmen in der Rechtswissenschaft halten eine Verpflichtung zur Antragstellung für möglicherweise gegeben, andere lehnen diese Verpflichtung ab.
Eine vorsichtige, aber in sich klare, Antwort zur Frage der Verpflichtung zur Antragstellung könnte sich aus Art. 38 Abs. 1 GG ergeben:
„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
Das Mandat soll frei sein. Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen unterworfen. Niemandem sonst.
Daraus folgt zunächst: Fraktionen können ihren Mitgliedern bindend keine Entscheidung vorschreiben. Abgeordnete sind allerdings dem Wohl des gesamten Volkes verpflichtet. Zu anstehenden Fragen in Ausübung ihres Mandates müssen sie sich sorgfältig eine eigene Meinung zu bilden. Nur dann kommen sie ihrem gesetzlichen Auftrag nach.
Die Mitglieder der drei Staatsorgane sind also gehalten, bei einer ernstlichen Bedrohung eines der Kernelemente der FDGO ihr Gewissen zu befragen, ob sie sich zum Schutz von Grundwerten für ein Verbotsverfahren aussprechen oder nicht. Sie müssen eine wertende Entscheidung treffen. Jede/r für sich. Ein Rückzug auf eine Linie der Fraktionsführung einer Partei wäre mit dem freien Mandat unvereinbar.
Dasselbe dürfte sinngemäß für die Bundesregierung gelten, auch wenn hier Art. 38 GG als Bezugsnorm für Regierungsmitglieder nicht zwingend einschlägig ist.
17. Schlussfolgerungen aus dem Compact-Urteil für ein AfD-Verfahren?
„Welche Schlussfolgerungen lassen sich aus der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Compact-Verbot (Urteil vom 24.06 .2025 BVerwG 6 A 4.24) für ein mögliches Parteiverbotsverfahren gegen die AfD ziehen?“
Wer soll hier etwaige Schlussfolgerungen ziehen? Das BVerwG hatte nach Vereinsrecht eine Entscheidung über ein Medienunternehmen zu treffen. Das BVerfG wird eine Entscheidung über ein Parteiverbot nach Art. 21 GG völlig eigenständig nach den verfassungsrechtlichen Kriterien zu treffen haben. Es geht um nicht vergleichbare Sachverhalte.
18. Einflüsse von rechtlichen Erwägungen auf die öffentliche Debatte?
„Welchen Einfluss haben rechtliche Erwägungen auf die öffentliche Debatte über ein mögliches Parteiverbot der AfD, und umgekehrt, inwieweit beeinflusst die öffentliche Debatte die rechtswissenschaftliche Debatte und die politische Bewertung?“
Der RAV begrüßt es, wenn insbesondere verfassungsrechtliche Argumente die öffentliche Debatte stärker prägen. Das gilt insbesondere mit Blick auf Relativierungen, die dahin gehen, die Politik der AfD sei doch gar nicht gegen die FDGO gerichtet. Hier ist allseits juristisch genaues Argumentieren sicherlich hilfreich.
19. Grundlegende Prinzipien der liberalen Demokratie
„Inwiefern verletzt das Vorgehen Deutschlands, oppositionelle Parteien durch Überwachung und durch den Versuch der Einstufung als extremistisch zu marginalisieren, grundlegende Prinzipien der liberalen Demokratie, und welche Maßnahmen könnten aus Ihrer Sicht ergriffen werden, um solche Entwicklungen zu beenden?“
Die Fragestellung insinuiert, „Deutschland“ überwache oppositionelle Parteien. Das verletze demokratische Prinzipien.
Damit ignoriert die Frage, dass das GG nicht lediglich eine formale Hülle für ein demokratisches Gemeinwesen darstellt, sondern grundlegende Werte schützen soll. Das BVerfG betont ein darin liegendes Konzept der „wehrhaften Demokratie“.[8]
Diese Demokratie hat sich Instrumente gegeben, um sich notfalls gegen ihre Feinde effektiv wehren zu können. Aus den Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus. Der RAV begrüßt daher energisch rechtsstaatliche Verfahren zum Schutz der Grundrechte.
20. Etablierte Parteien fördern die Überwachung politischer Opposition
„Wie bewerten Sie das Vorgehen in Deutschland, bei dem etablierte Parteien die Überwachung politischer Opposition durch den Verfassungsschutz fördern und auf Basis interpretierbarer rhetorischer Elemente oder umstrittener Aussagen eine Verfassungsfeindlichkeit ableiten, um letztlich ein Parteiverbot zu fordern und könnte dies das Demokratieprinzip unterlaufen?“
In der Frage steckt eine faktenfreie Behauptung. Keine „etablierte Partei“ kann die AfD überwachen.
Sollte die Frage auf die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden abzielen, steht der AfD der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung. Den sie auch vielfältig in Anspruch nimmt.
Letztlich fürchtet die Frage eine verfassungsrechtlich zulässige Bewertung der Ausrichtung der AfD, die nicht in deren Sinne ausfallen könnte, als Unterlaufen des Demokratieprinzips. Das ist erkennbar Unsinn.
21. Beeinträchtigt die Einleitung eines Verbotsverfahrens die „elektorale Demokratie“?
„Inwiefern könnte die Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD die Prinzipien der elektoralen Demokratie beeinträchtigen, insbesondere wenn es um die Unterdrückung politischer Konkurrenz geht?“
Offenbar ist der Begriff der „elektoralen Demokratie“ von der/dem Fragenden aufgeschnappt, aber inhaltlich nicht verstanden worden.
Man spricht von "elektoralen Demokratien", wenn politische Systeme die Kernkriterien dieser minimalistischen Demokratiedefinition – freie und faire Wahlen – weitgehend erfüllen, umfangreiche bürgerliche Freiheiten und Rechte jedoch nur mit Abstrichen gewähren. So geht die Fragestellung ersichtlich nicht von einer Demokratie im Sinne der deutschen Verfassung aus, denn diese will bürgerliche Freiheiten und Rechte umfänglich garantieren.
Selbst wenn man eine „elektorale“ (als deutlich „abgespeckte“) Demokratie offenbar mit dem Fragesteller als schutzwürdig ansehen wollte: die bloße Einleitung eines Verbotsverfahrens hätte für die Wählbarkeit der AfD keine Auswirkungen. Die Partei könnte weiter kandidieren und gewählt werden. Es gibt kein „vorläufiges Parteiverbot“ für die Dauer eines Verbotsverfahrens. Selbst wenn dieses beim BVerfG jahrelang dauert.
22. Verwischt ein Verbotsverfahren die demokratische Grundordnung
„Inwiefern besteht aus Ihrer Sicht die Gefahr, dass ein Parteiverbotsverfahren die Grenze zwischen dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und einer staatlichen Kontrolle des zulässigen Meinungsspektrums verwischt?“
Nein, eine weitergehende „staatliche Kontrolle“, die mit Einschränkungen der AfD verbunden wäre, findet auch mit Einleitung des Prüfungsverfahrens beim BVerfG nicht statt. Weitergehende „Parteikontrollinstrumente“ gibt es auf keiner rechtlichen oder organisatorischen Ebene. Davor schützt auch das Parteienprivileg in Art. 21 GG. Erst das abschließende Urteil führt zu „Einschränkungen“.
23. Parteiverbotsdebatte betreffend stärkste politische Kraft in Thüringen
„Könnte die anhaltende Verbotsdebatte gegen eine Partei, die in Thüringen mit rund 38 Prozent in Umfragen die mit Abstand stärkste politische Kraft darstellt, den Eindruck erwecken, dass es primär darum geht, einen besonders starken und unliebsamen politischen Konkurrenten gezielt auszuschalten und würde ein solches Vorgehen die Grundsätze der repräsentativen Demokratie und der Volkssouveränität untergraben?“
Der RAV plädiert dafür, die verfassungsfeindliche Politik der AfD herauszuarbeiten. Insbesondere, wenn die AfD eine starke politische Kraft ist. Dass sie die Kernelemente der FDGO uneingeschränkt anerkennt, wird in der Fragestellung nicht behauptet. Grundsätze der Demokratie gelten auch gegen Feinde der Demokratie. Dazu gehört die Wahrnehmung verfassungsrechtlicher Schutzinstrumente.
Wer sagt, gegen eine starke Oppositionspartei dürfe kein Verbotsantrag gestellt werden, steht nicht „auf dem Boden des Grundgesetzes“. Das folgt aus Art. 21 GG, der genau dieses Verfahren vorsieht.
Berlin, den 24.6.2026
StN als PDF
[1] BVerfG Urteil vom 17. Januar 2017, 2 BvR 1/13
[2] BVerwG 6 B 21.24 bis 23.24 vom 20.5.24; AfD ist zu Recht als beobachtungsfall eingestuft worden. Beobachtung des „Flügel“ als gesichert extremistisch war rechtmäßig. Dem liegen jeweils Faktenauswertungen zugrunde. Siehe auch https://mediendienst-integration.de/extremismus/rechtsextremismus/ist-die-afd-rechtsextrem/ abgerufen am 28.5.2026
[3]Beispielsweise https://fragdenstaat.de/aktionen/afd-belegsammlung/, https://afd-verbot.de/beweise benennt mehr als 4.000 zusammengestellte Beweismittel; beides abgerufen am 28.5.26; die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) erstellt gerade ein Gutachten auf der Grundlage selbst ausgewerteter, öffentlich zugänglicher, Fakten: https://freiheitsrechte.org/themen/starke-grundrechte-fuer-eine-lebendige-demokratie/afd-gutachten
[4] Beschluss vom 20.05.2025 - BVerwG 6 B 21.24 zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall; selbst das BVerfG verwendet in Verbotsverfahren (auch) den Begriff der Verfassungsfeindlichkeit: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html
[5] Stichwortartig: Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip
[6] Siehe Fn. 1: Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Leitsatz 5 des Urteils vom 17.1.2017
[7] Eilentscheidungen (Beschlüsse) können auf Antrag einer Prozesspartei während des Verfahrens geändert werden, § 80 Abs. 5, 7 VWGO). Für Urteile gilt dies nicht.
[8] Zuletzt BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024, 2 BvB 1/19 zum Finanzierungsausschluss der NPD, dort Rn. 223

