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Stellungnahme des RAV im Anhörungsverfahren des Thüringischen Landtags, Identifizierbarkeit von Polizeikräften im Einsatz erleichtern

Stellungnahme
Verfasserin: Rechtsanwältin Dr. Anna Luczak, Berlin Stellungnahme des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins e.V. (RAV) im Anhörungsverfahren des Thüringischen Landtags, Drs. 5/1079 vom 03.09.2010: 1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung in Ihrem Bundesland bereits ergriffen, um die Identifizierbarkeit von handelnden Polizeikräften im Einsatz zu ermöglichen? Nach Kenntnis des RAV als überregionale Organisation gibt es in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein auf parlamentarischer Ebene Bestrebungen, eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt/innen einzuführen. In vielen Bundesländern ist es bereits jetzt so, dass Polizist/innen freiwillig Namensschilder tragen können. 2. a) Wie stehen Sie der individuellen Identifizierbarkeit von Polizeikräften im Einsatz grundsätzlich gegenüber? Der RAV begrüßt die Einführung von Maßnahmen, die zur individuellen Identifizierbarkeit polizeilicher Einsatzkräfte führen. b) Inwiefern halten Sie eine Identifizierbarkeit von Polizeibeamten im Sinne des oben benannten Antrags für sinnvoll? Die Erfahrungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des RAV zeigen, dass die bisherige Praxis, wonach Polizei- und Ordnungskräfte sich nicht ausweisen müssen und auch sonst nicht identifizierbar gekennzeichnet sind, die Kontrolle polizeilichen Handelns und die Sanktionierung polizeilicher Übergriffe wesentlich erschwert. Dabei stellen die Mitglieder des RAV fest, dass Personen, die Opfer polizeilicher Übergriffe geworden sind, sich grundsätzlich in einer schwierigen Position befinden. Deren Vorbringen wird zunächst pauschal die Vermutung entgegen gehalten, dass Angehörige der Polizei sich aufgrund ihrer Ausbildung und Funktion gesetzeskonform verhalten. Diese Regel-Vermutung ist innerhalb eines Straf- oder Disziplinar-Verfahrens kaum zu erschüttern, da in Deutschland die entsprechenden Ermittlungen durch die Polizei selbst geführt werden und nicht wie im europäischen Ausland, zum Beispiel in England oder Portugal, durch eine unabhängige Institution. Der Korps-Geist innerhalb der Institution Polizei macht es äußerst schwierig, diejenigen zu identifizieren, die sich nicht rechtmäßig verhalten haben, oder deren Kolleg/innen als Zeug/innen des rechtswidrigen Verhaltens zu gewinnen. Rechtsbeistände der Betroffenen berichten davon, dass, selbst wenn aufgrund von Orts- und Zeitangaben die Polizeieinheit ermittelt werden kann, aus der der/die Täter/in stammen muss, regelmäßig alle der Einheit angehörigen Polizeibeamt/innen den Vorfall nicht gesehen haben wollen. Insbesondere bei Einsätzen, bei denen ein Wiedererkennen des/der Täter/in wegen der getragenen Schutzkleidung mit Helm nicht möglich ist, ist die Aufklärung deshalb so unwahrscheinlich, dass eine Vielzahl von Betroffenen gar keine Verfahren anstrebt. Schließlich besteht sogar die Gefahr, dass Betroffene, die dennoch ein Verfahren gegen Polizeibeamt/innen anstreben, Gegenanzeigen wegen „falscher Verdächtigung“ (§ 164 StGB) oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) fürchten müssen. c) Welche positiven und/oder negativen Folgen knüpfen sich nach Ihrer Meinung an eine individuelle Identifizierbarkeit an? Eine individuelle Identifizierbarkeit würde den unter b) benannten Problemen ein wirksames Mittel entgegen setzen. Sind die Polizeiangehörigen namentlich oder über eine Kennzeichnung identifizierbar, können deren Handlungen im Rahmen eines Einsatzgeschehens individuell nachvollzogen werden. Dies bietet nach den oben beschriebenen Erfahrungen zunächst überhaupt erst einen Ansatz für Ermittlungen und eine Grundlage für ein Verfahren, gewährleistet also effektiven Rechtsschutz. Wenn der oder die einzelne Polizist/in sich nicht länger hinter der Anonymität der Gruppe verstecken kann, wird die Gefahr verringert, dass die Ermächtigung, wenn nötig Gewalt anzuwenden, missbraucht wird. Gleichzeitig wird die Position derjenigen Polizeibeamt/innen gestärkt, die ihre Befugnisse maßvoll nutzen und dies auch von anderen erwarten. In diesem Sinne kann eine allgemeine Kennzeichnungspflicht in Konfliktsituationen deeskalierend wirken. Bislang galt, dass Polizeibeamte auf Nachfrage ihre Dienstnummer mitteilen müssen. Gerade in angespannten Situationen führte die Notwendigkeit entsprechender Nachfragen jedoch zu nicht sanktionierbaren Falschangaben („007“) oder wurde – selbst gegenüber Journalist/innen – gänzlich verweigert. d) Welche Bedenken sprechen aus Ihrer Sicht gegen eine Identifizierbarkeit im oben benannten Sinne? Der RAV hat keine Bedenken gegen eine Identifizierbarkeit. Der von Seiten der Polizei häufig geäußerten Auffassung, dass eine Identifizierbarkeit einem „pauschalen Misstrauensvotum“ gegen die Polizei gleichzusetzen sei, ist entgegen zu halten, dass Grundprinzip der Demokratie die Kontrollierbarkeit staatlicher Macht ist. Gerade die Polizei als staatliche Exekutivgewalt mit weit reichenden und tief greifenden Eingriffsbefugnissen muss sich daher einer intensiven und effektiven - unabhängigen - Kontrolle stellen. Für die von Seiten der Polizei geäußerte Sorge, dass eine Kennzeichnung Polizeibeamt/innen und deren Familien gefährde, existiert keinerlei empirische Grundlage. Angriffe auf Polizeibeamt/innen stehen erfahrungsgemäß in Zusammenhang mit deren Einsätzen, nicht mit deren Person. Es ist so auch kein einziger Fall bekannt, in dem aufgrund eines – zum Beispiel wegen einer Zeugenaussage des oder der Polizist/in im Rahmen einer Gerichtsverhandlung – bekannt gewordenen Namens eines oder einer Polizist/in dieser außerhalb des Dienstes zu Schaden gekommen wäre. 3. Wie hoch wäre nach Ihrer Einschätzung der Verwaltungsaufwand für die Einführung einer Identifizierbarkeit im oben genannten Sinne? Dazu kann der RAV keine Angaben machen. Verfasserin: Rechtsanwältin Dr. Anna Luczak, Berlin Berlin, 14.10.2010