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Rücknahme der Einbürgerung von Abdallah A. – Ausbürgerung als unverhältnismäßige Sanktion für Meinungsäußerungen

Offener Brief an Iris Spranger, Senatorin für Inneres und Sport in Berlin

Sehr geehrte Frau Innensenatorin Spranger,
sehr geehrte Damen und Herren,

der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV) wendet sich mit diesem offenen Brief an Sie, um seiner tiefen Besorgnis über die Praxis der Rücknahme von Einbürgerungen wegen im Nachhinein zur Kenntnis erlangter social media posts Ausdruck zu verleihen. Menschen allein wegen ihrer Meinungsäußerungen die verliehene Staatsbürgerschaft wieder zu entziehen ist aus Sicht des RAV in mehrfacher Hinsicht rechtsstaatlich nicht haltbar.

I. Die Anwendung von § 35 StAG auf §§ 10 und 11 StAG: Ein rechtlich problematischer Mechanismus

Die Berliner Behörden stützen die Rücknahme der Einbürgerung auf § 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), der eine Rücknahme wegen "vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben" ermöglicht. Dabei soll es darum gehen, sich im Einbürgerungsverfahren wahrheitswidrig zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt zu haben – in einem bekannt gewordenen Fall konkret zu dem seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 in § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG verankerten Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und zum Schutz jüdischen Lebens.

Diese Konstruktion ist aus mehreren Gründen rechtlich bedenklich. Das Bekenntnis nach § 10 StAG ist bewusst weit und deutungsoffen formuliert. Es eröffnet Behörden erheblichen Spielraum, um politische Äußerungen – insbesondere im hochgradig aufgeladenen Kontext des israelisch-palästinensischen Konflikts – im Nachhinein als Ausdruck einer Haltung zu interpretieren, die dem Bekenntnisinhalt widerspreche. Die Darlegungslast dreht sich dabei in einer rechtsstaatlich fragwürdigen Weise um: Nicht die Behörde muss beweisen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine bestimmte Haltung hatte – sie leitet diese Haltung im Nachhinein aus Social-Media-Posts ab, ohne dass irgendein Gericht die Äußerungen als rechtswidrig eingestuft hätte.

Dies schafft einen Mechanismus, der in der Praxis dazu geeignet ist, politische Meinungsäußerungen von Eingebürgerten mit dem schärfsten denkbaren Mittel zu sanktionieren: dem Entzug der Staatsangehörigkeit. Der RAV hält diese Anwendung des § 35 StAG auf das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG für verfassungsrechtlich höchst problematisch und ruft den Berliner Senat auf, diesen Weg nicht weiterzugehen.

Wenn der bloße Verdacht einer unliebsamen politischen Haltung – abgeleitet aus Social-Media-Posts – ausreichen können soll, um einem Menschen, der seit vielen Jahren in Deutschland lebt, die Staatsangehörigkeit zu entziehen und ihn in die Staatenlosigkeit zu stürzen, dann ist das kein Rechtsstaat mehr, der diesen Namen verdient. Das ist politische Einschüchterung mit den Mitteln des Verwaltungsrechts.
Rechtsanwalt Dr. Lukas Theune, Geschäftsführer des RAV e.V.

II. Die Ausbürgerung für Meinungsäußerungen schafft Staatsbürger zweiter Klasse

Der RAV kritisiert nicht nur den konkreten Einzelfall, sondern auch die ihm zugrunde liegende Rechtslage und deren Anwendungspraxis grundsätzlich. Die Möglichkeit, eine Einbürgerung wegen vermeintlich unvereinbarer Meinungsäußerungen zurückzunehmen, schafft faktisch zwei Klassen von Staatsangehörigen in Deutschland.

Wer als Deutsche*r geboren wurde, genießt uneingeschränkten Grundrechtsschutz – auch und gerade für kontroverse, unangenehme, ja selbst für anstößige politische Äußerungen. Dies ist der Kern des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG; Neonazis, die sich wegen Volksverhetzung strafbar machen, können nicht ausgebürgert werden. Für eingebürgerte Deutsche hingegen wird dieser Schutz durch eine zehnjährige Rücknahmemöglichkeit faktisch unter Vorbehalt gestellt. Wer sich einbürgern lässt, lebt de facto ein Jahrzehnt lang in der Ungewissheit, ob eine politische Äußerung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen kann. Diese "Staatsangehörigkeit auf Probe" ist mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes aus unserer Sicht unvereinbar.

Besonders besorgniserregend ist die abschreckende Wirkung ("chilling effect"), die von solchen Verfahren ausgeht. Bereits jetzt berichten Beobachterinnen und Beobachter, dass Eingebürgerte Angst haben, ihre Meinung öffentlich zu äußern. Eine Demokratie, die ihre Bürgerinnen und Bürger durch die Androhung von Ausbürgerung zu politischer Zurückhaltung nötigt, beschädigt sich selbst. Meinungsfreiheit, die nur für Staatsangehörige "erster Klasse" gilt, ist keine.

Der RAV fordert den Berliner Senat und den Bundesgesetzgeber auf, die Anwendung des § 35 StAG auf das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG zu überprüfen und sicherzustellen, dass das Staatsangehörigkeitsrecht nicht als Instrument zur Sanktionierung politischer Meinungen eingesetzt wird.

III. Das eigentliche Versagen: Jahrzehntelanges Leben ohne Staatsangehörigkeit

Noch auf einen weiteren Aspekt möchten wir ganz grundsätzlich hinweisen: Wie kann es sein, dass jemand, der seit seinem zweiten Lebensmonat in Deutschland lebt, bis zu seinem 35. Lebensjahr warten musste, um die Staatsangehörigkeit des Landes zu erhalten, das seine Heimat ist?

Hunderttausende Menschen in Berlin, in Deutschland sind hier aufgewachsen, zur Schule gegangen, haben gearbeitet, Familien gegründet und Steuern gezahlt – und sind dennoch über Jahre, bisweilen über Jahrzehnte ohne die Staatsangehörigkeit des Landes geblieben, das ihr Leben geprägt hat. Diese strukturelle Ausgrenzung ist das eigentliche Problem, das vor dem Hintergrund des Falls A. benannt werden muss.

Es darf nicht sein, dass Menschen, die ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht haben, erst nach Jahrzehnten die rechtliche Anerkennung als vollwertige Mitglieder dieser Gesellschaft erhalten – und selbst diese Anerkennung dann noch zehn Jahre lang unter Rücknahmevorbehalt steht. Der RAV fordert den Berliner Senat auf, sich auf Bundesebene für eine konsequente Weiterentwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts einzusetzen, die dem Lebensmittelpunkt der Menschen gerecht wird.

Wir fordern den Berliner Senat auf:

  1. keine Rücknahmen von erfolgten Einbürgerungen wegen bloßer Meinungskundgaben anzuordnen;
  2. die Anwendung des § 35 StAG als Instrument zur Sanktionierung politischer Meinungsäußerungen zu unterlassen;
  3. sich auf Bundesebene für eine Rechtslage einzusetzen, die keine "Staatsbürgerschaft auf Probe" kennt;
  4. Menschen, die ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht haben, einen schnellen, unbürokratischen und sicheren Weg zur Staatsangehörigkeit zu eröffnen.
     

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Dr. Lukas Theune
Geschäftsführer
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV)

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