Die Mietenbremse benachteilige die Vermieter in den betroffenen Regionen. Darüber hinaus stelle sie Vermieter etwa in München wegen des abweichenden Preisgefüges besser als Vermieter in Berlin. Dies ist falsch. Der Gleichheitssatz verlangt, Gleiches gleich zu behandeln und Ungleiches ungleich. Dabei hat der Gesetzgeber alle relevanten Aspekte zu erwägen. Tatsächlich aber hat das Landgericht in seiner Entscheidung allein die Vermieterinteressen berücksichtigt. Dies reicht so aber kaum aus. Der Gesetzgeber wollte Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung schützen. Dieser Aspekt fehlt in dem Beschluss ebenso wie der Umstand, dass auch die Allgemeinheit, insbesondere der Steuerzahler, über die Mietenbremse geschützt werden soll. Schon jetzt gibt die öffentliche Hand über 17 Milliarden für Mietunterstützungen aus. Ungleich ist nicht nur das Mietenniveau in München und Berlin, sondern auch das Einkommensgefüge in beiden Städten. Regionen, in denen die Bevölkerung nicht ausreichend mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen versorgt werden können, unterscheiden sich von Gegenden mit einem entspannten Wohnungsmarkt, diese unterschiedlichen Teilmärkte müssen auch unterschiedlich behandelt werden. Dabei ist die ortsübliche Vergleichsmiete gleicher Maßstab für alle.
Das Landgericht bemängelt zudem, dass die schon vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse vereinbarte höhere Miete weiterhin zulässig sei. Bescheidene Vermieter würden so benachteiligt. Tatsächlich wurde diese Regelung aus Gründen des Vertrauensschutzes aufgenommen. Der Vermieter, der vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse höher vermietet hatte, durfte darauf vertrauen, dass er dies auch in Zukunft tun konnte.
20170921 Presseerklärung des RAV zum Hinweisbeschluss des LG Berlin zur Mietenbremse.pdf