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Landgericht Hamburg verhandelt Verfahren gegen Demonstrierende vom G20-Gipfel

Pressemitteilung, 17.1.2024

Der RAV fordert: Angriffe der Hamburger Staatsanwaltschaft auf die Versammlungsfreiheit müssen aufhören

Am 18.01.2024 soll in Hamburg erneut ein Gerichtsverfahren gegen sechs Angeklagte beginnen, denen die Teilnahme an einer Demonstration gegen den G20-Gipfel im Sommer 2017 vorgeworfen wird.

Wie bereits in vorherigen Verfahren (Fabio V. || Rondenbarg-Prozess geplatzt), die allesamt ergebnislos wieder beendet wurden, wirft die Staatsanwaltschaft Hamburg den sechs Angeklagten nicht etwa eine eigene gewalttätige Handlung, sondern allein die Teilnahme an der Versammlung am Rondenbarg vor, die von Einheiten der Bundespolizei und der Polizei Hamburg vor Ort gewaltsam aufgelöst wurde.

Dabei ist seit der Liberalisierung des entsprechenden Landfriedensbruch-Paragraphen in den siebziger Jahren klar, dass die bloße Teilnahme an einer Versammlung selbst dann, wenn diese einen gewaltsamen Verlauf nimmt, nicht der Strafbarkeit des § 125 StGB unterfällt. Nur diejenigen, die selbst als Täter*in oder Teilnehmende aktiv gewalttätig – etwa gegen Polizeibeamt*innen – agieren, können sich nach der entschärften Fassung strafbar machen, eine Einschränkung, die die CDU jüngst im Bundestag wieder abzuschaffen versuchte – indes erfolglos. Um diese eindeutige Gesetzeslage zu torpedieren, behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift entgegen der tatsächlichen Faktenlage, es habe sich nicht um eine Demonstration gehandelt.

Rechtsanwalt Dr. Lukas Theune, Geschäftsführer des RAV e.V., kritisiert die Haltung der Hamburger Staatsanwaltschaft: „Die nach wie vor pauschale Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Verfahren gegen die damals jungen Demonstrierenden nach nunmehr annähernd sieben Jahren einzustellen, ist nicht nachvollziehbar. Sie lässt befürchten, dass mit der Belastung der Angeklagten durch die nun bis in den Sommer hinein nötigen Anreise zu 28 Verhandlungsterminen eine Sanktion, die auf juristischem Wege nicht erreicht werden kann, durch faktische Einschnitte in den Alltag hervorgerufen werden soll. Dies ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar.

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