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Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Stellungnahme des RAV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz, 30.5.23

Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften hat der RAV die hier folgende Stellungnahme eingereicht.

Verfasser*in: Inken Stern, Rechtsanwält*in

Vorbemerkung

Grundsätzlich ist das Vorhaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz zu begrüßen, ein einheitliches, selbstbestimmtes und behördliches Verfahren zur Änderung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrages und Vornamens zu etablieren. Der RAV hätte die durch das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung zur dritten Option (Beschl. v. 10.10.2017, 1 BvR 2019/16) angeregte Möglichkeit der Abschaffung des geschlechtlichen Personenstandes favorisiert, in dem zumindest der geschlechtliche Personenstandsregistereintrag nach der Geburt für alle Menschen offen gelassen aber mit dem individuellen Recht verbunden wird, das selbstbestimmte Geschlecht auf Erklärung gegenüber dem Standesamt in das Personenstandsregister eintragen zu lassen. Denn zum einen sollte – wie es auch in § 1 Abs. 1 SBGG-E als Ziel des Gesetzes formuliert ist – „die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen“ losgelöst sein. Zum anderen birgt die Anknüpfungsmöglichkeit an das rechtliche Geschlecht als Unterscheidungskriterium eine Gefahr der Diskriminierung. Auch wäre wünschenswert gewesen, den Inhalt des Gesetzes allein im Personenstandsgesetz anzusiedeln, anstelle nunmehr wieder ein Sondergesetz zu schaffen.

Es war überfällig, das menschenrechtswidrige Transsexuellengesetz zu ersetzen und ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem Personen ohne die bisherigen, nicht zumutbaren Voraussetzungen und deutlich niedrigschwellig die begehrten Änderungen des geschlechtlichen Personenstandseintrags und/oder des Vornamens vornehmen lassen können, falls sie ihre Geschlechtsidentität staatlich anerkannt wissen wollen.

Daher wird ausdrücklich das mit dem Selbstbestimmungsgesetz behördlich angesiedelte Verfahren als Verbesserung begrüßt, bei dem es zu den gewünschten Änderungen allein aufgrund eigener Erklärung und Versicherung sui generis kommen soll. Es sind jedoch einige nicht hinnehmbare Regelungen vorgesehen. Angesichts der Vielzahl der geplanten Änderungen beschränkt sich die Stellungnahme auf die Themenkomplexe hinsichtlich Zugang (1.), Verfahren (2.), Wirksamkeitsfrist (3.) Eltern-Kind-Zuordnung (4.), Offenbarungsverbot und Bußgeld (5.) und Folgeregelungen (6.) sowie einige allgemeine und redaktionelle Anmerkungen (7.).

1. Zugang

Als erklärungsberechtigter Personenkreis sind Personen vorgesehen, „deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenregister abweicht“ (§ 2 SBBG-E) und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 EGBGB-E). Diese Ausweitung des Personenkreises im Vergleich zum TSG ist verfassungsrechtlich geboten und wird daher ausdrücklich begrüßt.

§ 3 SBGG-E regelt den Verfahrenszugang von Minderjährigen. Ausdrücklich begrüßt wird, dass in der Gesetzesbegründung der Ausbau und die Stärkung von ergebnisoffenen und kostenlosen Beratungsangeboten für Minderjährige und ihre Sorgeberechtigten vorgesehen ist.

In dem Entwurf ist angedacht, dass Verfahren für unter 14 Jährige die gesetzlichen Vertretenden führen und ab einem Alter von 14 Jahren die Minderjährigen zwar die Erklärung selbst abgeben, aber immer noch die Zustimmung der Vertretenden gegeben sein oder diese durch das Familiengericht ersetzt werden müsse.

Bei der Geschlechtsidentität handelt es sich jedoch um ein höchstpersönliches Rechtsgut, so dass die Erklärung und Versicherung auch von beschränkt geschäftsfähigen Kindern unabhängig von ihrem Alter abgegeben werden können sollte. Dies dürfte sowohl dem Kindeswohl als auch der Kinderrechtskonvention Rechnung tragen.

Es könnte entweder die positive Zustimmung oder ein konstitutiver Ablauf einer Frist, im Rahmen derer die Sorgeberechtigten nach einer Beratung der Familie ihren entgegenstehenden Willen kundtun könnten, zur zusätzlichen Voraussetzung für die Änderungen gemacht werden. Aus Sicht des RAV sollte das Verfahren jedenfalls für Erklärende ab dem Alter von 14 Jahren nach einer verpflichtenden Beratung unabhängig von den Sorgeberechtigten geführt werden können. Falls weiterhin das Zustimmungserfordernis der Vertretenden oder allein durch die Vertretenden gestaltende Erklärungen zum Erfordernis gemacht werden, ist die Möglichkeit des Ersatzes durch die Familiengerichte unabdingbar.

2. Verfahren

Das Standesamt als registerführende Behörde mit der Zuständigkeit für die Entgegennahme der Erklärungen und Versicherungen zu betrauen ist sachgerecht.

Personen, die eine Änderung ihres geschlechtlichen Personenstands und/oder Vornamen(s) begehren, müssen nach § 2 SBGG-E eine Erklärung abgeben, mit der sie zusätzlich versichern, dass ihre Geschlechtsidentität dem neu gewählten Geschlechtseintrag und/oder neu gewählten Vornamen besser entspricht und sie sich der Tragweite und Folgen der Erklärung bewusst sind. Es wird begrüßt, dass das Gesetz auf weitere Voraussetzungen (abgesehen bei den Verfahren von Minderjährigen) verzichtet und seinem Titel Rechnung trägt und allein die Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität ausschlaggebend für die Änderung(en) ist.

3. Wirksamkeitsfrist

Erst mit der Eintragung in das Geburtenregister soll die selbstbestimmte Geschlechtsidentität Wirksamkeit entfalten. § 4 SBGG-E sieht bisher eine Möglichkeit der Erklärungsrücknahme innerhalb von drei Monaten nach der Erklärung gegenüber dem Standesamt vor. Unabhängig von der schwierigen praktischen Umsetzung, dass das Standesamt erst drei Monate später die Eintragungen vorzunehmen hat, erschließt sich der Hintergrund dieser „Reflexionsfrist“ nicht. In der Begründung heißt es, sie soll „nicht ernst gemeinte Erklärungen“ (S. 40) ausschließen. Es wird bereits von den Erklärenden zusätzlich die Abgabe einer Eigenversicherung gefordert, mit der u.a. erklärt wird, sich über die Bedeutung und Wirkungen bewusst zu sein. Die Einführung dieser Bedenkzeit nach Abgabe der Erklärung und Versicherung lässt anmuten, dass von den Verfassenden dieses Referentenentwurfs davon ausgegangen wird, dass sich eine Mehrzahl bei der Abgabe ihrer Erklärungen und Versicherungen nicht sicher wären. Die vorausgesetzte Eigenversicherung erfordert jedoch bereits vorab eine Auseinandersetzung und auch eine Entscheidung. Dies ist ein normimmanenter Widerspruch.

Im Verfahren nach § 45b PStG ist eine so genannte Reflexionsfrist nicht vorgesehen. Auch ist aus der Praxis zu berichten, dass eine solche nicht notwendig gewesen wäre. Ein Grund für die unterschiedliche Behandlung der Verfahren ist nicht erkennbar, ist daher nicht gerechtfertigt oder verhältnismäßig. Daher fordern wir § 4 SBGG-E ersatzlos zu streichen.

4. Eltern-Kind-Zuordnung

Mit § 11 SBGG-E wird eine Neuregelung geschaffen, die sich an die des TSG anlehnt. Allerdings wird hier nun unterschieden zwischen der Mutter nach § 1591 BGB bzw. dem gebärenden Elternteil sowie dem Vater nach § 1592 BGB. Während für die Mutterschaft nach § 11 SBGG-E das Geschlecht unerheblich sein soll, denn jede Person, die gebärt, wird von § 1591 BGB erfasst und als Mutter registriert. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage.

Hingegen soll das männliche Geschlecht für die Vaterschaft bei Geburt des Kindes zwingend sein, sofern die Vaterschaft aufgrund einer Ehe oder einer Anerkennungserklärung entsteht. Für die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach § 1592 Nr. 3 BGB soll es wiederum auf das Geschlecht nicht ankommen.

Diese so deklarierte Interimslösung scheint die Wiedergabe der derzeitigen gesetzlichen Abstammungsregeln zu sein, außer dass zusätzlich eine Klarstellung erfolgt, dass transidente Männer auch durch Anerkennung oder Ehe Väter werden können sollen. Dieses Ziel ist jedoch auch leicht durch eine entsprechende Auslegungshilfe des Bundesministeriums des Innern an die Standesämter zu bewerkstelligen.

Daher ist § 11 SBGG-E ersatzlos zu streichen und stattdessen die Abstammungsrechtsreform voranzutreiben. Denn grundsätzlich erwartet der RAV, dass im Rahmen des Abstammungsrechts die binären Elternrollen und Begriffe „Mutter“ und „Vater“ ersetzt werden, so dass eine geschlechtliche Verortung und Zuweisung für die Elternrolle irrelevant wird.

Einzige Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Regelung des TSG ergibt sich aus § 27 Abs. 3 PStG-E. Denn darin wird nunmehr geregelt, dass die Elternteile nicht mit ihren bei Geburt zugewiesenen Namen, sondern mit den offiziell geführten Vornamen und dem bei Geburt des Kindes bestehenden Geschlechtes in den Geburtenregistern der Kinder registriert werden sollen. Ein entsprechender Widerspruch zwischen der binär geschlechtlichen Elternrolle wird bewusst hingenommen (S. 63 der Begründung).

Mit § 42 Abs. 2a PStVO-E wird die Möglichkeit für Eltern geschaffen, sich eine Geburtsurkunde ausstellen lassen zu können, in der sie als „Elternteil“ anstelle der Registereinträge „Mutter“ oder „Vater“ betitelt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass das Elternteil einen offenen Geschlechtseintrag hat oder das Geschlecht geändert hat. Diese Norm soll in Verbindung mit § 27 Abs. 3 PStG-E Ausdruck der Achtung des Offenbarungsverbots, da sich Elternteile Geburtsurkunden ihrer Kinder mit ihnen als Elternteil und dem aktuell geführten Namen ausstellen lassen und sich damit ausweisen können. Denn die Elternrollen „Mutter“ und „Vater“ werden mit den binären Geschlechtern in Verbindung gebracht, so dass es für alle Erklärenden wünschenswert sein dürfte eine Geburtsurkunde ausgestellt zu bekommen ohne die zugewiesene binäre Elternrolle.

Allerdings sollte die Norm derart ausgestaltet werden, dass alle Geburtsurkunden künftig keine binären Elternrollen mehr ausweisen oder zumindest alle Eltern, unabhängig von einem offen gelassenen Geschlechtseintrag (§ 22 Abs. 3 PStG) oder der Änderung ihres Geschlechtseintrags – d.h. auch cis-geschlechtliche Personen – sich eine Geburtsurkunde mit „Elternteil“ ausstellen lassen können. Hintergrund ist der, dass andernfalls an den mit „Elternteil“ in Geburtsurkunden betitelten Personen erkennbar ist, dass diese entweder eine Person nach § 22 Abs. 3 PStG sind oder ein Verfahren nach §§ 2, 3 SBGG-E durchlaufen oder aber das Kind adoptiert haben. Mit der Vorlage einer solchen Geburtsurkunde geht ein (verstecktes) Outing als nicht normkonforme Familie einher, wodurch eine Diskriminierungsgefahr geschaffen wird.

5. Offenbarungsverbot und Bußgeld

Der RAV begrüßt ausdrücklich, dass weiterhin ein Offenbarungsverbot geregelt wird und zusätzlich eine Bußgeldvorschrift eingeführt wird. Das Offenbarungsverbot richtet sich nach der Begründung an öffentliche Stellen und Private. Diese Klarstellung wird wertgeschätzt.

Es wäre wünschenswert, wenn die im Offenbarungsverbot geregelten Ausnahmen lediglich aufgrund schützenswerter Interessen begründen dürften. Auch sollte die Bußgeldnorm nicht nur für die eng ausgelegte Offenbarung greifen. Vielmehr sollte auch Deadnaming (Verwendung des bei Geburt zugewiesenen Namens) und Misgendering (Verwendung des bei Geburt zugewiesenen Geschlechts) erfasst werden. Als Vorsatzform sollte jedenfalls grobe Fahrlässigkeit ausreichen.

6. Folgeregelungen

§ 7 SBGG-E trifft eine Regelung hinsichtlich gesetzlich festgelegter geschlechtlicher Quoten. Allerdings benennt der Entwurf lediglich Quoten hinsichtlich des weiblichen oder männlichen Geschlechts. Der offen gelassene und diverse Geschlechtseintrag bleiben unerwähnt. Es bedarf daher einer Nachbesserung.

§ 9 SBGG-E regelt die Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Dies ist eine Norm, die verhindern soll, dass sich Personen ihrer Wehrdienstpflicht in besonderen Situationen entziehen. Daher ist sie aus dem Selbstbestimmungsgesetz zu streichen und eine Norm mit ihrem Sinn und Zweck im Wehrpflichtgesetz zu verankern, falls dies tatsächlich notwendig ist.

7. allgemeine und redaktionelle Anmerkungen

Grundsätzlich wäre wünschenswert, wenn der Gesetzes- und Begründungstext einheitlich genderneutrale Formulierungen verwenden würde und nicht einerseits von den durch das Selbstbestimmungsgesetz betroffenen Personen und andererseits alle anderen zu Benennenden im generischen Maskulinum (wie bspw. „die gesetzlichen Vertreter, der Betreuer“ etc.) darstellt.

§ 12 SBGG-E soll diskriminierende Sprache im Rechtsraum legitimieren und ist deswegen zu streichen. Vielmehr wäre es an der Zeit, nicht nur zukünftige Gesetze geschlechtsneutral zu fassen, sondern auch den bisherigen Stand einer redaktionellen Überprüfung und Umschreibung zu unterziehen.

Darüber hinaus bedarf es auch einer Anpassung von gesetzlich festgelegten binär-geschlechtlich ausgestalteten Berufsbezeichnungen. Wir wünschen uns eine Änderung von § 12 Abs. 4 BRAO, denn danach dürfen Kolleg*innen lediglich die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder „Rechtsanwältin“ führen. Dies ist mit dem Verfassungsrecht nicht vereinbar und sollte neu geregelt werden. Ebenso verhält es sich für andere Berufsgruppen.

Darüber hinaus sind §§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 3 SBGG-E zu streichen. Es fehlt diesen Normierungen ein eigener Regelungsgehalt.

§ 1 Abs. 2 SBGG-E stellt fest, dass das Selbstbestimmungsgesetz keine Regelungen zu medizinischen Maßnahmen trifft. Dies ergibt sich jedoch aus dem Selbstbestimmungsgesetz, ohne dass es hierzu eines deklarativen Ausspruches bedarf. Auch aus der Gesetzesbegründung wird nicht deutlich, weshalb diese Nicht-Normierung notwendig sein könnte. Vielmehr ist die Norm überflüssig und daher zu streichen. Es wird unsererseits allerdings davon ausgegangen, dass die Bundesregierung – wie im Koalitionsvertrag von 2021 festgelegt – noch Regelungen zur Kostenübernahme von geschlechtsangleichenden physischen Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen treffen wird.

§ 6 Abs. 2 SBGG-E erscheint angesichts der durch die Öffentlichkeit aufgeheizten Diskussion zum Hausrecht entstanden zu sein. Die Norm enthält jedoch keinen eigenen Gehalt in der Feststellung, dass das Hausrecht zu Einrichtungen weiterhin unter den jetzigen Voraussetzungen, d.h. unter Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, gegeben ist, und ist daher zu streichen. Vielmehr erweckt der Verweis auf das Hausrecht, das von den Regelungen des Selbstbestimmungsgesetzes unberührt bleiben soll, den Eindruck, als könnte der gleichberechtigte Zugang von trans-, inter- und nicht-binär-geschlechtlichen Personen zu geschlechtsspezifischen Räumen von den jeweiligen Betreibenden abhängen. Dies gilt auch deshalb, da die derzeitige Begründung zu dieser Norm von transfeindlichen Vorurteilen getragen wird. Denn als Hintergrund der Norm wird von Übergriffen seitens transidenten gegenüber cis-geschlechtlichen Frauen ausgegangen. Angesichts der Realität von Übergriffen von cis-männlichen Personen sollte hier jedenfalls im Rahmen der Begründung eine Klarstellung erfolgen. Denn inter-, nicht-binär- und transidente Personen sind eine vulnerable Gruppe, die es gerade vor Übergriffen und auch vor Diskriminierung zu schützen gilt.

Auch § 6 Abs. 3 SBGG-E enthält keinen eigenen Regelungsgehalt und ist daher zu streichen. Denn auch heute gilt bereits, dass sportliche Leistungen unabhängig vom Geschlechtseintrag bewertet werden können. In diesem Zusammenhang wäre erstrebenswert, den Diskriminierungsschutz hinsichtlich inter-, nicht-binären- und transidenten Personen hervorzuheben.

In § 15 Abs. 2 SBGG-E liegt ein offensichtliches Redaktionsversehen vor. Auch das Offenbarungsverbot nach § 13 SBGG-E und die Bußgeldvorschriften nach § 14 SBGG-E müssen entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und Vornamen nach dem TSG oder dem PStG gelten.

Berlin, 29.05.2023

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