Zur Kriminalisierung von Armut durch die strafrechtliche Sanktionierung des Erschleichens von Leistungen
Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV) unterstützt den aktuellen Vorstoß von Bundesjustizministerin Hubig und fordert den Gesetzgeber auf, § 265a StGB – den Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen – endlich ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Die Norm ist rechtspolitisch verfehlt, sozial diskriminierend und verursacht einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Strafjustiz. Die praktischen Erfahrungen unserer Mitglieder aus dem Projekt »Schnellgericht« am Amtsgericht Tiergarten in Berlin belegen: Dieser Paragraph ist ein Instrument zur Kriminalisierung von Armut – und kein Mittel zur Wahrung des Rechtsfriedens.
1. Ein Straftatbestand, der Armut bestraft
§ 265a StGB trifft in der Praxis fast ausschließlich Menschen in prekären Lebensverhältnissen: Wohnungslose, Suchtkranke, Menschen ohne gesichertes Einkommen. Wer sich ein Ticket nicht leisten kann, begeht kein moralisch gravierendes Unrecht, sondern steigt einfach in ein Verkehrsmittel ein – und wird dennoch als Straftäter*in behandelt. Am Amtsgericht Tiergarten wird im beschleunigten Verfahren am Fließband über dies „Taten“ und vergleichbare Bagatelldelikte geurteilt: im Viertelstundentakt, ohne Verteidigung, ohne Zeugenvernehmung. Was dort täglich stattfindet, ist keine Rechtspflege – es ist die institutionalisierte Bestrafung von Armut.
2. Geringer Unrechtsgehalt, unverhältnismäßige Folgen
Das Fahren ohne Fahrschein erfordert keinerlei Überwindung von Barrieren oder Sicherheitsvorkehrungen. Der Schaden für das Verkehrsunternehmen beträgt maximal 10 €. Dennoch droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wer die verhängte Geldstrafe nicht zahlen kann – was nach der aktuellen Studie der Universität zu Köln[1] bei etwa der Hälfte der Verurteilten der Regelfall ist –, verbüßt eine Ersatzfreiheitsstrafe. Menschen, die bereits am Rand der Gesellschaft stehen, werden durch eine Inhaftierung zusätzlich destabilisiert: Sie verlieren Wohnung, Arbeit oder laufende Hilfeleistungen. Das Strafrecht erfüllt hier keine seiner legitimen Funktionen – weder General- noch Spezialprävention. Es verschlimmert die soziale Lage der Betroffenen.
3. Rechtsstaatliche Defizite im Schnellverfahren
Die Mitglieder des RAV, die im Projekt »Schnellgericht« pro bono verteidigen, berichten von systematischen Verstößen gegen rechtsstaatliche Mindeststandards: Angeklagte erscheinen ohne anwaltliche Verteidigung und werden zu Geständnissen und Rechtsmittelverzichten gedrängt. Ladungsfristen von 24 Stunden lassen kaum Zeit zur Vorbereitung. Verfahren mit psychiatrischer Relevanz werden ohne Sachverstand durchverhandelt. Die bloße Anwesenheit einer Verteidigung verbessert die Situation der Betroffenen spürbar – und stört die eingespielten Abläufe des Gerichts. Das ist kein Zufall: Das beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff. StPO ist strukturell darauf ausgerichtet, Rechtsgarantien zu unterlaufen. § 265a StGB ist der häufigste Straftatbestand in diesem System.
4. Zivilrechtliche Sanktionen genügen
Verkehrsunternehmen verfügen über wirksame zivilrechtliche Instrumente: erhöhtes Beförderungsentgelt, Hausverbote, Schadensersatzansprüche. Mehrere Städte und Verkehrsbetriebe haben bereits auf Strafanzeigen bei Fahren ohne Fahrschein verzichtet – ohne dass dies zu einem Anstieg der Verstöße geführt hätte. Wer falsch parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer ohne Fahrschein fährt, soll einen Straftatbestand verwirklichen. Diese Ungleichbehandlung ist weder sachlich begründet noch konsequent. Ein moderner Rechtsstaat braucht das Strafrecht nicht zur Regulierung von Bagatellverstößen, für die das Zivilrecht vollständig ausreicht. Treffen Kontrolleur*innen einen Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis an, können sie ihn oder sie – auch ohne Strafbarkeit der Beförderungserschleichung – nach § 229 BGB zur Identitätskontrolle festhalten.
5. Enorme Belastung der Justiz ohne rechtsstaatlichen Nutzen
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik 2024 des BKA wurden bundesweit 140.652 Fälle des § 265a StGB erfasst. Die Verfahren produzieren Akten, Vorstrafen und Haftzeiten – aber keine gesellschaftliche Sicherheit. Gleichzeitig verjähren Vorwürfe etwa wegen Cum Ex und Cum Cum. Die Kosten für diese Prioritäten trägt die Allgemeinheit; den Schaden tragen die Ärmsten. Die ersatzlose Streichung des § 265a StGB wäre ein Gebot der Verhältnismäßigkeit, der sozialen Gerechtigkeit und des rechtsstaatlichen Augenmaßes.
„Was wir in den Schnellverfahren erleben, ist kein Einzelfall – es ist Programm. § 265a StGB ist kein Vermögensschutz, sondern ein Instrument zur Kriminalisierung von Menschen, die sich das Leben in dieser Gesellschaft schlicht nicht leisten können. Wer im Viertelstundentakt über Armut richtet, betreibt keine Strafjustiz. Der RAV fordert die ersatzlose Streichung dieses Paragrafen. Das Strafrecht sollte nicht das letzte Auffangnetz eines gescheiterten Sozialstaats sein.“ (Lukas Theune, Geschäftsführer des RAV, Strafverteidiger in Berlin)
Der RAV ruft den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags auf, die Streichung des § 265a StGB ohne Ersatztatbestand unverzüglich in die Wege zu leiten. Gleichzeitig engagieren wir uns mit unserem Projekt »Schnellgericht« weiter dafür, dass Betroffene bis dahin eine faire Chance im Verfahren erhalten.
[1] Meyer und Bögelein 2026, kups.ub.uni-koeln.de/80169/

