Sie sind hier: RAV > PublikationenMitteilungen

Duisburg-stellt-sich-Quer-Demonstration am 27. und 28. März 2010: Friedlicher und engagierter Widerstand gegen Nazi-Aufmarsch kriminalisiert

Pressemitteilung
Unter dem Motto Duisburg-stellt-sich-quer gelang es am 27. und 28. März 2010 einem breiten Bündnis aus zivilgesellschaftlichen und antifaschistischen Gruppen die Nazi-Aufmärsche von NPD und Pro-NRW entscheidend zu verkürzen und vorübergehend zu stoppen.
Demonstrationen und Blockaden verliefen friedlich und engagiert. Unbesonnenes Polizeihandeln führte jedoch zu Eskalationen und Eingriffen in Grundrechte. Mehrere Anwältinnen und Anwälte des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) unterstützten die ca. 6.000 Demonstrierenden bei der Wahrnehmung ihrer Versammlungsfreiheit und halfen gegen Polizeirepression.
Insgesamt kam es laut Polizeiberichten zu 143 Gewahrsamsnahmen. Die Polizei leitete 20 Verfahren ein. Die genauen Tatvorwürfe sind noch unbekannt, erfahrungsgemäß wird es sich bei der Mehrzahl der eingeleiteten Verfahren um bloße Ordnungswidrigkeiten handeln.
„Schon jetzt zeichnet sich die Fortsetzung des Trends von Heiligendamm und Dresden ab:friedliche Massenblockaden werden entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kriminalisiert“, so äußerte sich Rechtsanwalt Daniel Werner am Sonntag Abend für den RAV.

Weiterhin kritisierte der RAV die Behinderung von journalistischer und anwaltlicher Tätigkeit durch die Polizei. Insbesondere am Hauptbahnhof wurde den Anwältinnen und Anwälten der Kontakt zu den eingekesselten Demonstrierenden verwehrt. „Einem Anwalt erteilte die Polizei einen Platzverweis, als er mit seinen 16jährigen, von der Polizei eingekesselten, Mandantinnen und Mandanten sprechen wollte.“ Die überwiegend minderjährigen Schülerinnen und Schüler wurden nur zur Feststellung ihrer Personalien über zwei Stunden von der Polizei festgehalten. Obwohl die Daten bereits nach einer Kontrolle der Personalausweise, zu Beginn der Einkesselung, bekannt waren.
Das nordrhein-westfälische Polizeigesetz erlaubt keine Freiheitsentziehung, wenn lediglich die Feststellung der Personalien beabsichtigt ist. Weiterhin schützt die Versammlungsfreiheit nicht nur die Teilnahme sondern auch die Abreise von einer Demonstration. Einen Tag zuvor war es im Duisburger Kant-Park ebenfalls bei der Abreise von der Kundgebung, zu einer unverhältnismäßigen Polizeimaßnahme gekommen. Dabei wurde eine Demonstrantin so schwer verletzt, dass sie ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Einem weiteren Demonstranten wurde bei dessen In-Gewahrsam-Nahme die Arme verdreht, das Gesicht auf den Straßenasphalt gepresst und von Polizeibeamten mit dem Knie auf den Rücken und den Nacken gedrückt. „Selbst als der Mann ausrief, dass er keine Luft mehr bekomme, war ein Nachlassen der Polizeimaßnahme nicht zu erkennen“, äußerte sich Rechtsanwalt Werner zu dem Vorfall im Kant-Park. „Dabei muss unmittelbarer Polizeizwang nach dem Gesetz verhältnismäßig angewendet und sofort beendet werden, wenn der Zweck der Maßnahme erreicht ist.“ Obwohl der Betroffene nach einem Rechtsbeistand verlangte ließen die Polizeibeamten einen anwesenden Anwalt nicht zu ihm durch. Journalisten, die das Geschehen dokumentierten, wurde von der Polizei unter In-Aussicht-Stellen einer Strafanzeige eingeschüchtert. Insgesamt musste der RAV am Demo-Wochenende vom 27. und 28. März Eingriffe der Polizei in die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit und in die ebenfalls grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit von Journalist_innen und Anwält_innen feststellen. Insbesondere polizeiliche Eskalationen während der Abreise von einer friedlichen Demonstration sind nicht hinnehmbar, denn sowohl Teilnahme, als auch An- und Abreise genießen den vollen Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG. Von der angekündigten Gewährung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit war die Polizeistrategie leider weit entfernt.

Als Ansprechpartner für Rückfragen steht Ihnen Rechtsawalt Daniel Werner gern zur Verfügung.
Kanzlei Vogel, Lothringer Str. 60, 46045 Oberhausen, Tel 0208.81 06 58 0