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Bündnis gegen das Bayerische Ausgrenzungsgesetz

Stellungnahme
Der Ministerrat hat dem Bayerischen Landtag den Entwurf eines Bayerischen Integrationsgesetzes zur parlamentarischen Behandlung zugeleitet (LT-Drs. 17/11362), der nach dem Willen der mit absoluter Mehrheit regierenden CSU noch Ende dieses Jahres verabschiedet werden soll.
Hiergegen hat sich ein breites „Bündnis gegen das Bayerische Ausgrenzungsgesetz“ aus Gewerkschaftern, Ausländer- und Flüchtlingsvereinen, Parteiorganisationen und vielen Individuen formiert. Auch der RAV macht mit. Während das Bundesintegrationsgesetz nichts anderes als ein „Asylpaket IV“ ist, das bestehende Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Sozialgesetze detailliert ändert – und oft verschärft –, enthält das Bayerische Integrationsgesetz kaum konkrete Regelungen, sondern skizziert ein Gesellschaftsbild nach dem sich die Detailregelungen in anderen Gesetzen zu orientieren haben. Dreh- und Angelpunkt ist dabei der Begriff der „Leitkultur“, die „zu wahren und zu schützen ... Zweck dieses Gesetzes“ ist. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert, sondern als „identitätsbildende Prägung unseres Landes“ umschrieben. So verpflichtet die Präambel einerseits auf das „errungene gesamteuropäische Erbe und das Ziel eines gemeinsamen europäischen Weges“ und betont gleichzeitig: „ganz Bayern ist geformt von gewachsenem Brauchtum, von Sitten und Traditionen“. Hieraus wird nicht nur die Verpflichtung des Einzelnen zur Wahrung des Rechts, sondern auch „zur Loyalität gegenüber Volk“, Verfassung, Staat und Gesetzen abgeleitet. Ausdrücklich ist festgehalten, dass umgekehrt „alle Staatsgewalt an die Stimme des Volkes“ gebunden sei. Damit skizziert die Präambel ein vom individualistischen Grundgesetz abweichendes Gesellschaftsbild: Nicht die Würde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) und die freie Entfaltung der individuellen Persönlichkeit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG) sind Grundlage dieses Staatsverständnisses, sondern die Verpflichtung des Einzelnen „zur Loyalität gegenüber Volk, Verfassung, Staat und Gesetzen“ und die „Bindung aller Staatsgewalt an die Stimme des Volkes“. Das Individuum verliert seinen unbedingten Wert und wird zum Teil eines Ganzen, zu einem Teil, der seine besondere Würde dadurch erhält, dass er eben Teil eines Ganzen ist – von der alten und neuen Rechten als „Volksgemeinschaft“ tituliert. Entsprechend formuliert Art. 1 BayIntG nicht nur das Integrationsziel, den Migrantinnen und Migranten Hilfe und Unterstützung für das Leben in dem zunächst fremden und unbekannten Land anzubieten, sondern zugleich die Integrationspflicht „auf die im Rahmen ihres Gastrechts unabdingbare Achtung der Leitkultur“. Der Staat soll Migrantinnen und Migranten durch geeignete Angebote in dem ihnen abverlangten Bemühen, sich mit den der heimischen Bevölkerung vorherrschenden Umgangsformen, Sitten und Gebräuchen vertraut zu machen, unterstützen, etwa in der Vorgabe, nach einem dreijährigen Aufenthalt in Deutschland mindestens Deutsch auf dem Niveau A2 zu beherrschen; auch sind „migrationsbedingte Erwägungen" ausdrücklich als ein zu berücksichtigendes Kriterium bei Ermessensentscheidungen hervorgehoben. Den Trägern von Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen ist im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die Förderung der in Art. 1 genannten Integrationsziele – „unabdingbare Achtung der Leitkultur“ – auferlegt, ebenso der bayerischen Wirtschaft (Art. 9) und Rundfunk und Medien (Art. 1 0). Art. 13 und 14 erweitern nicht nur den Adressatenkreis, weil sie sich an „jedermann“, also auch an Deutsche richten, sondern auch die Zielsetzung.
Art. 13 ermöglicht den Erlass einer Verpflichtung zur Teilnahme an einem „Grundkurs über die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung". Betroffen sind alle, die durch „demonstrative Regelverstöße, Verunglimpfen oder sonst durch nach außen gerichtetes Verhalten beharrlich zum Ausdruck" bringen, dass sie die freiheitlich demokratische Grundordnung und einzelne genannte Verfassungswerte oder das staatliche Gewaltmonopol ablehnen. Ebenso kann die bußgeldbewehrte Teilnahmeverpflichtung gegenüber demjenigen ausgesprochen werden kann, der durch wiederholte schwerwiegende Regelverstöße oder sonst durch ein offenkundig rechtswidriges Verhalten erkennen lässt, dass ihm die Rechts- und Werteordnung in ihren Grundsätzen unbekannt oder gleichgültig ist". Die hierfür zuständigen Sicherheitsbehörden werden zur Meinungsund Sittenpolizei, die die Gegner umerzieht.
Art. 14 sanktioniert mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € die Aufforderung zur Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften (Nr. 1) und die Postulierung einer damit nicht zu vereinbarenden anderen Rechtsordnung, die Unterwerfung anderer Personen unter eine solche Rechtsordnung (Nr. 2) oder den Versuch, eine solche Ordnung oder aus ihr abgeleitete Einzelakte zu vollziehen oder zu vollstrecken (Nr. 3). Die Norm richtet sich nach der Begründung gegen die Tätigkeit einer sog. Scharia-Polizei und Scharia-Gerichten. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist verletzt. Im Schulrecht wird der Grundsatz aufgestellt, „Schulrecht folgt dem Asylrecht" (Begründung zu Art. 17a), weshalb von der Schulpflicht diejenigen ausgenommen werden, die in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 30a AsylG leben. Da die reguläre Aufenthaltspflicht in diesen Einrichtungen regelmäßig sechs Monate beträgt und für manche – unter anderem Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsstaaten – unbegrenzt anhält, liegt hierin eine eklatante Verletzung des Kindeswohls. Flüchtlingsunterkünfte werden als gefahrgeneigte Orte definiert, in denen die Polizei ohne Anlass Personenkontrollen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2c PAG) und Hausdurchsuchungen (Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 PAG) vornehmen darf. Gemeinden und Landkreise werden ermächtigt, die Zulassung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Bibliotheken etc. von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig zu machen (Art. 21 Abs. 5 S. 2 GO; Art. 15 Abs. 5 S. 2 LKrO). Für den Fall, dass die CSU ihr Vorhaben umsetzt, wird eine Verfassungsbeschwerde erwogen. Was heute Bayern plant, könnte schon morgen im ganzen Bundesgebiet auf der Agenda stehen. Hubert Heinhold, RA
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